Entscheidungsdatum
20.06.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W217 2254600-1/5E
, , W217 2254600-1/5E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Ing. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Amtes der Bundesimmobilien vom 23.03.2022, GZ XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Ing. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Amtes der Bundesimmobilien vom 23.03.2022, GZ römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bundesbaudirektion XXXX vom 24.04.1997, Zl. XXXX , wurden dem Beschwerdeführer (in der Folge BF) folgende Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres, dem 30.04.1980, und dem Tag des Beginnes seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 01. März 1997 liegen, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:1. Mit Bescheid der Bundesbaudirektion römisch 40 vom 24.04.1997, Zl. römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer (in der Folge BF) folgende Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres, dem 30.04.1980, und dem Tag des Beginnes seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 01. März 1997 liegen, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:
a) bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes.
Lfd
Nr
Dienstgeber
Art der Tätigkeit
Zeit
Anrechnung gemäß § 53Anrechnung gemäß Paragraph 53
Ausmaß der Anrechnung
von
bis
Jahr
Monat
Tag
1
Fa. XXXX , ArbeiterFa. römisch 40 , Arbeiter
21.09.1981
10.01.1982
(2) I(2) römisch eins
-
3
20
2
Fa. XXXX , ArbeiterFa. römisch 40 , Arbeiter
15.03.1982
27.08.1982
(2) I(2) römisch eins
In Verbindung mit § 55 PG 1965In Verbindung mit Paragraph 55, PG 1965
-
5
13
Zusammen
-
9
3
b) unbedingt
Lfd
Nr
Dienstgeber
Art der Tätigkeit
Zeit
Anrechnung gemäß § 53Anrechnung gemäß Paragraph 53
Ausmaß der Anrechnung
von
bis
Jahr
Monat
Tag
1
XXXX Lehrling/Arbeiter römisch 40 Lehrling/Arbeiter
01.05.1980
23.05.1981
(2) a
1
-
23
2
XXXX , Arbeiter römisch 40 , Arbeiter
13.06.1981
30.06.1981
(2) a
-
-
18
3
BBD- XXXX , VB IIBBD- römisch 40 , VB römisch zwei
01.09.1982
15.12.1987
(2) a
5
3
15
4
KARU, (gem. § 29 VBG 1948)KARU, (gem. Paragraph 29, VBG 1948)
16.12.1987
15.06.1988
(2) a
-
6
-
5
BBD- XXXX , VB IIBBD- römisch 40 , VB römisch zwei
16.06.1988
31.10.1990
(2) a
2
4
15
6
BBD- XXXX , VB IBBD- römisch 40 , VB römisch eins
01.11.1990
28.02.1997
(2) a
6
4
-
Zusammen
15
7
11
Mit Schreiben vom 17.05.2021 begehrte der BF beim Amt der Bundesimmobilien, die Lehrzeit bei der XXXX vor seinem 18. Lebensjahr gemäß § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen.Mit Schreiben vom 17.05.2021 begehrte der BF beim Amt der Bundesimmobilien, die Lehrzeit bei der römisch 40 vor seinem 18. Lebensjahr gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen.
Mit Bescheid des Amtes der Bundesimmobilien vom 23.03.2022, GZ XXXX , wurde der Antrag vom 17.05.2021 auf nachträgliche Anrechnung der Lehrzeit bei der XXXX vor dem 18. Lebensjahr als ruhegenussfähige Vordienstzeiten gemäß § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 iVm § 54 Abs. 5 PG 1965 abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Bundesimmobilien vom 23.03.2022, GZ römisch 40 , wurde der Antrag vom 17.05.2021 auf nachträgliche Anrechnung der Lehrzeit bei der römisch 40 vor dem 18. Lebensjahr als ruhegenussfähige Vordienstzeiten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, PG 1965 abgewiesen.
Begründend wurde auf § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 verwiesen, wonach die Zeiten, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt habe, von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen seien. Diese Beschränkung gelte nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, b, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten sei. Gemäß § 54 Abs. 5 PG 1965 gelte Abs. 2 lit. a 2. Halbsatz nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 PG 1965 nicht anzuwenden sei. Diese Ausnahmeregelung des § 54 Abs. 5 PG 1965 sei jedoch nicht anwendbar, da der BF bereits vor dem 1. Mai 1995 in einem (vertraglichen) Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft (BBD XXXX ) gestanden sei und daher § 88 Abs. 1 PG 1965 auf ihn anzuwenden sei.Begründend wurde auf Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 verwiesen, wonach die Zeiten, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt habe, von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen seien. Diese Beschränkung gelte nicht für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, b, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten sei. Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, PG 1965 gelte Absatz 2, Litera a, 2. Halbsatz nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, PG 1965 nicht anzuwenden sei. Diese Ausnahmeregelung des Paragraph 54, Absatz 5, PG 1965 sei jedoch nicht anwendbar, da der BF bereits vor dem 1. Mai 1995 in einem (vertraglichen) Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft (BBD römisch 40 ) gestanden sei und daher Paragraph 88, Absatz eins, PG 1965 auf ihn anzuwenden sei.
2. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wandte der BF ein, es seien ihm mit Bescheid vom 24.04.1997 nicht alle Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres, dem 30. April 1980, und dem Tag des Beginnes seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 1. März 1997, liegen, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden. Wie er bereits mit Antrag vom 15.03.2021 um Korrektur des rechtswidrigen Bescheides Vordienstzeiten, GZ XXXX vom 24.04.1997 mitgeteilt habe, fehle die XXXX -Dienstzeit 24.05.1981 - 12.06.1981 in der er auch Krankengeld von der VA f. EB bezogen habe. Diese Zeit sei zwar im Dienstzeugnis der XXXX bestätigt, aber nicht im Bescheid Vordienstzeiten vom 24.04.1997 berücksichtigt worden. Es liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weshalb der Bescheid aufzuheben sei. Weiters sei die Begründung des bekämpften Bescheides falsch.2. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wandte der BF ein, es seien ihm mit Bescheid vom 24.04.1997 nicht alle Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres, dem 30. April 1980, und dem Tag des Beginnes seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 1. März 1997, liegen, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden. Wie er bereits mit Antrag vom 15.03.2021 um Korrektur des rechtswidrigen Bescheides Vordienstzeiten, GZ römisch 40 vom 24.04.1997 mitgeteilt habe, fehle die römisch 40 -Dienstzeit 24.05.1981 - 12.06.1981 in der er auch Krankengeld von der VA f. EB bezogen habe. Diese Zeit sei zwar im Dienstzeugnis der römisch 40 bestätigt, aber nicht im Bescheid Vordienstzeiten vom 24.04.1997 berücksichtigt worden. Es liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weshalb der Bescheid aufzuheben sei. Weiters sei die Begründung des bekämpften Bescheides falsch.
3. Mit Schreiben vom 14.04.2022 wurde die Beschwerde sowie der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem teilte die belangte Behörde mit, dass der Antrag vom 15.03.2022 (gemeint wohl 2021) über die Anrechnung des Zeitraumes vom 24.05.1981 – 12.06.1981 noch offen sei und umgehend bearbeitet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, Herr Ing. XXXX , ist am XXXX geboren. Er stand in der Zeit vom 01. September 1977 bis 28. Februar 1981 in der Lehrwerkstätte der XXXX -Elektrostreckenleitung XXXX als Elektroinstallateurlehrling in Ausbildung und hat seine Lehrzeit ordnungsgemäß beendet.Der BF, Herr Ing. römisch 40 , ist am römisch 40 geboren. Er stand in der Zeit vom 01. September 1977 bis 28. Februar 1981 in der Lehrwerkstätte der römisch 40 -Elektrostreckenleitung römisch 40 als Elektroinstallateurlehrling in Ausbildung und hat seine Lehrzeit ordnungsgemäß beendet.
Der BF hat am 30.04.1980 sein 18. Lebensjahr vollendet.
Der BF wurde mit Ablauf des 30. September 2021 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Amtes der Bundesimmobilien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idgF, lauten:3.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, idgF, lauten:
§ 6 PG 1965:Paragraph 6, PG 1965:
„Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Absatz 2 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.“
,
§ 53 PG 1965:Paragraph 53, PG 1965:
„Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
§ 53. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.Paragraph 53, (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
b) …
(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4) …“
§ 54 PG 1965:Paragraph 54, PG 1965:
„Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
§ 54. (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.Paragraph 54, (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;
b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.(5) Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.
(6) Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.(6) Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)“Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)“
3.2 Zum Vorbringen des BF, die vor seinem 18. Lebensjahr gelegenen Dienstzeiten (Lehrzeit) wären bei der Pensionsberechnung heranzuziehen:
Diese Frage war – betreffend einen anderen Beamten – bereits Gegenstand einer Vorlage an den EuGH durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH):
Der VwGH hat mit 07.04.2015, Rechtssache C-159/15, an den EuGH folgende Frage vorgelegt:
Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung — wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — entgegenstehen, wonach Lehrzeiten und Zeiten eines Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund, für welche Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu leisten waren, für Zwecke der Erlangung einer Beamtenpension als RuhegenussvordienstzeitenSind Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung — wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — entgegenstehen, wonach Lehrzeiten und Zeiten eines Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund, für welche Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu leisten waren, für Zwecke der Erlangung einer Beamtenpension als Ruhegenussvordienstzeiten
a) angerechnet werden, sofern sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, wobei der Bund diesfalls nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage für die Anrechnung dieser Zeiten seitens des Sozialversicherungsträgers einen Überweisungsbeitrag erhält; hingegen
b) nicht angerechnet werden, sofern sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen sind, wobei im Falle der Nichtanrechnung für solche Zeiten kein Überweisungsbetrag an den Bund geleistet wird und dem Versicherten die Beiträge zur Pensionsversicherung erstattet werden, insbesondere wenn man mitbedenkt, dass im Fall einer unionsrechtlich erzwungenen nachträglichen Anrechnung dieser Zeiten die Möglichkeit einer Rückforderung des Erstattungsbetrages durch den Sozialversicherungsträger vom Beamten sowie eines nachträglichen Entstehens einer Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Leistung eines Überweisungsbeitrages an den Bund bestünde?
3.3 Mit dem Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) in der Rechtssache C-159/15 vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) wurde in der Antwort darauf ausgesprochen, dass die Nichtberücksichtigung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, bei der Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche ehemaliger Beamter EU Recht, konkret der Richtlinie 2000/78, nicht widerspricht:
„Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll“.„"Art". 2 Absatz eins,, Artikel 2, Absatz 2, Buchst. a und Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll“.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung des Antrages auf nachträgliche Anrechnung der Lehrzeit des BF vor dem 18. Lebensjahr entspricht somit der Rechtslage, und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der sich in der Rechtssache C-159/15 konkret mit der Frage der Vereinbarkeit des § 54 Abs. 2 lit a PG 1965 mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) auseinander zu setzen hatte, und dabei zu dem Schluss gelangte, dass die besagte Regelung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht entgegensteht (vgl. auch das daraufhin ergangene Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2016, Zl. 2016/12/0001).Die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung des Antrages auf nachträgliche Anrechnung der Lehrzeit des BF vor dem 18. Lebensjahr entspricht somit der Rechtslage, und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der sich in der Rechtssache C-159/15 konkret mit der Frage der Vereinbarkeit des Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) auseinander zu setzen hatte, und dabei zu dem Schluss gelangte, dass die besagte Regelung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht entgegensteht vergleiche auch das daraufhin ergangene Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2016, Zl. 2016/12/0001).
Anders als bei dem im Zuge der 2. Dienstrechtsnovelle neu festzusetzenden Besoldungsdienstalters ist bei der Bemessung des Ruhegenusses eine Anrechnung von solchen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, aufgrund des unionsrechtskonformen Ausschlusses des § 54 Abs. 2 lit a PG 1965 nicht zulässig.Anders als bei dem im Zuge der 2. Dienstrechtsnovelle neu festzusetzenden Besoldungsdienstalters ist bei der Bemessung des Ruhegenusses eine Anrechnung von solchen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, aufgrund des unionsrechtskonformen Ausschlusses des Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 nicht zulässig.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.4 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Rechtsfrage bereits vom EuGH beurteilt wurde. Die gegenständliche Entscheidung entspricht dieser Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Rechtsfrage bereits vom EuGH beurteilt wurde. Die gegenständliche Entscheidung entspricht dieser Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anrechnung EuGH Lehrzeit Rechtslage RuhegenussvordienstzeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W217.2254600.1.00Im RIS seit
02.08.2022Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022