Entscheidungsdatum
20.06.2022Norm
AMFG §45aSpruch
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W209 2255283-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX XXXX , vertreten durch Markowski Schellmann Rechtsanwälte OG, Untere Viaduktgasse 6/14, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 06.05.2022, GZ: LGSW/SfU/065/2022/112, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 45a Abs. 8 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 römisch 40 , vertreten durch Markowski Schellmann Rechtsanwälte OG, Untere Viaduktgasse 6/14, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 06.05.2022, GZ: LGSW/SfU/065/2022/112, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.05.2022 wies die belangte Behörde (im Folgenden: LGS Wien) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.05.2022 auf Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 45a Abs. 8 AMFG im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag damit begründet, dass sie aufgrund der immer größer werdenden Rohstoffkrise mit 30.06.2022 alle ihre Filialen schließen müsse. Die Arbeitnehmervertretung habe dem vorzeitigen Ausspruch von Kündigungen nicht zugestimmt, weil die Beschwerdeführerin nicht ausschließlich mit russischen Waren handle. Darüber hinaus gebe es für die MitarbeiterInnen keine abfedernden Maßnahmen.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.05.2022 wies die belangte Behörde (im Folgenden: LGS Wien) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.05.2022 auf Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag damit begründet, dass sie aufgrund der immer größer werdenden Rohstoffkrise mit 30.06.2022 alle ihre Filialen schließen müsse. Die Arbeitnehmervertretung habe dem vorzeitigen Ausspruch von Kündigungen nicht zugestimmt, weil die Beschwerdeführerin nicht ausschließlich mit russischen Waren handle. Darüber hinaus gebe es für die MitarbeiterInnen keine abfedernden Maßnahmen.
2. In ihrer gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass die Abweisung alleine auf der negativen Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung beruhe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag mit der Rohstoffknappheit begründet. Der Großhändler der Beschwerdeführerin habe ein Update zu den Lieferzeiten bzw. allfälligen Lieferausfällen übermittelt. Daraus sei die Schwierigkeit, Ware zu beziehen, ersichtlich. Der Hinweis der Arbeitnehmervertretung, man handle nicht ausschließlich mit russischen Waren, gehe daher ins Leere. Neben der Verknappung der Rohstoffe komme es auch im Bereich des Transportes zu massiven Problemen. Durch den Krieg und die kürzlich wieder aufflammende Pandemie in China würden viele Großhäfen nicht (mehr) angefahren und neue Routen geschaffen. Allerdings befänden sich noch Schiffscontainer in den Lagern der nicht mehr angefahrenen Häfen. Die Häfen auf den neuen Routen seien nicht für den neuen „Ansturm“ gerüstet. Es fehle etwa an Infrastruktur, um die Container be- und entladen zu können, sowie an entsprechenden Docks (Kräne) oder auch an der Möglichkeit, die Ware weiter zu transportieren (Schieneninfrastruktur). Es komme daher zu massiven Staus, welche die Lieferzeiten noch weiter verlängern. Es lägen somit wichtige wirtschaftliche Gründe vor, welche einer Verkürzung der Frist rechtfertigen würden. Arbeitsrechtliche Maßnahmen, welche die Arbeitnehmervertretung offenbar verlange, seien keine zwingende Voraussetzung für die Fristverkürzung und im gegenständlichen Fall auch nicht erforderlich, weil es sich bei den zur Kündigung angemeldeten Arbeitnehmern überwiegend um Studenten und Teilzeitbeschäftigte handle, die ohnehin nicht an einer dauerhaften Beschäftigung interessiert seien. Schließlich versuche die Beschwerdeführerin auch Mitarbeiter, die eine Vollzeitbeschäftigung haben, in anderen Unternehmungen der Unternehmensgruppe unterzubringen.
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 25.05.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin betreibt mehrere Verkaufslokale, in denen sie amerikanische Lebensmittel (Süßigkeiten, Snacks, Getränke u.v.m.) zum Verkauf anbietet, sowie einen Onlinehandel.
Am 03.05.2022 zeigte die Beschwerdeführerin die beabsichtigte Auflösung von Arbeitsverhältnissen von 19 DienstnehmerInnen ohne Berücksichtigung der 30-tägigen Wartefrist gemäß §45a Abs. 2 AMFG an. Der durchschnittliche Beschäftigtenstand der letzten 3 Monate vor Einbringung der Anzeige betrug 27 MitarbeiterInnen.Am 03.05.2022 zeigte die Beschwerdeführerin die beabsichtigte Auflösung von Arbeitsverhältnissen von 19 DienstnehmerInnen ohne Berücksichtigung der 30-tägigen Wartefrist gemäß §45a Absatz 2, AMFG an. Der durchschnittliche Beschäftigtenstand der letzten 3 Monate vor Einbringung der Anzeige betrug 27 MitarbeiterInnen.
Die begehrte Firstverkürzung wurde damit begründet, dass das Hauptgeschäft der Beschwerdeführerin der Import von Lebensmitteln sei. Durch Rohstoffmangel/Krieg und die Nachwirkungen der Corona Krise könne die Beschwerdeführerin ihre Standorte nicht mehr betreiben, da es keine Ware mehr gebe, die sie importieren könne. Aufgrund der immer größer werdenden Rohstoffkrise müsse sie mit 30.06.2022 alle ihre Filialen schließen. Der Onlinehandel bleibe bestehen, weshalb nicht alle MitarbeiterInnen gekündigt werden müssten. Die Fixkosten müssten so schnell wie möglich gesenkt werden, damit die anderen Arbeitsplätze so lange wie möglich erhalten werden können.
In der Beschwerde wurde ergänzend ausgeführt, dass der Großhändler der Beschwerdeführerin ein Update zu den Lieferzeiten bzw. allfälligen Lieferausfällen übermittelt habe, woraus die Schwierigkeiten, Ware zu beziehen, ersichtlich seien. Das entsprechende E-Mail des Großhändlers ist mit 19.04.2022 datiert. Als weiterer Grund wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail des Großhändlers vom 22.04.2022 sowie auf einen Pressebericht vom 02.04.2022 die Verknappung der Transportkapazitäten angeführt, die zu höheren Transportpreisen führen würden.
2. Beweiswürdigung:
Der o.a. Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall gelangt folgende maßgebliche Bestimmung des AMFG zur Anwendung:
§ 45a AMFG idF BGBl. I Nr. 71/2013:Paragraph 45 a, AMFG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 71/2013:
„Mitwirkung der Dienstgeber
§ 45a. (1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, ArbeitsverhältnisseParagraph 45 a, (1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
1. von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
2. von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
3. von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
4. von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.(2) Die Anzeige gemäß Absatz eins, ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Absatz eins, besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Absatz eins, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.(3) Die Anzeige nach Absatz eins, hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
1. vor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder1. vor Einlagen der im Absatz eins, genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder
2. nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Abs. 82. nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Absatz 2, festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Absatz 8
ausgesprochen werden.
(6) Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Abs. 2 unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen.(6) Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Absatz 2, unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Absatz eins, in geeigneter Weise zu verständigen.
(7) Bei den Beratungen gemäß Abs. 6 ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.(7) Bei den Beratungen gemäß Absatz 6, ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Absatz eins, Ziffer 4,) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.
(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.“(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Absatz 2, erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Am 03.05.2022 zeigte die Beschwerdeführerin die beabsichtigte Auflösung von 19 Dienstverhältnissen ohne Berücksichtigung der 30-tägigen Wartefrist gemäß §45a Abs. 2 AMFG an und beantragte eine Fristverkürzung gemäß § 45a Abs. 8 leg.cit.Am 03.05.2022 zeigte die Beschwerdeführerin die beabsichtigte Auflösung von 19 Dienstverhältnissen ohne Berücksichtigung der 30-tägigen Wartefrist gemäß §45a Absatz 2, AMFG an und beantragte eine Fristverkürzung gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, leg.cit.
Der durchschnittliche Beschäftigtenstand der Beschwerdeführerin der letzten drei Monate vor Einbringung der Anzeige betrug 27 MitarbeiterInnen. Da somit mindestens fünf Arbeitnehmer in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten betroffen waren, deren Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufgelöste werden sollten, war die BF verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die beabsichtige Auflösung der Arbeitsverhältnisse anzuzeigen.
Voraussetzung für Zulässigkeit einer Fristverkürzung gemäß § 45a Abs. 8 AMFG ist, dass der Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe für sein Ansuchen nachweist – der Gesetzgeber führt hier beispielsweise den Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan) an – und die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung nicht möglich oder zumutbar war.Voraussetzung für Zulässigkeit einer Fristverkürzung gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG ist, dass der Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe für sein Ansuchen nachweist – der Gesetzgeber führt hier beispielsweise den Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan) an – und die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung nicht möglich oder zumutbar war.
Als wichtige wirtschaftliche Gründe wurden von der Beschwerdeführerin angeführt, dass das Hauptgeschäft der Beschwerdeführerin der Import von Lebensmitteln sei und durch Rohstoffmangel/Krieg und die Nachwirkungen der Corona-Krise die Standorte der Beschwerdeführerin nicht mehr mit Ware beliefert werden könnten. Dabei stützte sich die Beschwerdeführerin auf ein E-Mail ihres Großhändlers vom 19.04.2022, woraus die Schwierigkeiten, Ware zu beziehen, ersichtlich seien. Als weiterer Grund wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail des Großhändlers vom 22.04.2022 sowie auf einen Pressebericht vom 02.04.2022 die Verknappung der Transportkapazitäten angeführt, die zu höheren Transportpreisen führen würden.
Abgesehen davon, dass damit lediglich Lieferschwierigkeiten aufgezeigt werden, nicht jedoch, dass überhaupt keine Ware mehr geliefert werden kann, ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die als Grund für die Fristverkürzung angeführten Schwierigkeiten spätestens am 22.04.2022 bekannt waren. Demnach war ihr zu diesem Zeitpunkt auch eine fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigungen möglich und zumutbar, weswegen es bereits an der Voraussetzung der rechtzeitigen Anzeige der beabsichtigten Kündigung mangelt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragstellung Anzeige Frist Kündigung Pandemie Rechtzeitigkeit vorzeitige Beendigung wirtschaftliche GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W209.2255283.1.00Im RIS seit
26.07.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022