TE Vfgh Beschluss 1988/6/9 B59/88, B60/88

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StPO §90

Leitsatz

Da nur die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten hat und dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Geltendmachung dieses (staatlichen) Strafanspruches zusteht, konnte die Zurücklegung einer Anzeige gemäß §90 StPO hier auch nicht in Rechte des Bf. eingreifen; Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten und der Sache nach auf Art144 B-VG gestützten Schreiben vom 14. Jänner 1988 zog der Einschreiter Emil Galiläus Loesch sowohl den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19. Mai 1987, 4 Vr 389/87, als auch die von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß §90 StPO verfügte Zurücklegung einer zur Z14 St 76374/87 erstatteten Anzeige in Beschwerde.

(9. Juni 1988)

2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.

Eine Befugnis zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit, somit auch des hier angefochtenen Beschlusses der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt, kommt dem Verfassungsgerichtshof jedoch nicht zu.

2.2. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt weiters voraus, daß der vom Bf. bekämpfte Verwaltungsakt überhaupt in seine Rechte eingreifen konnte.

Da, wie der VfGH bereits in seiner Entscheidung vom 28. November 1977, B361/77, aussprach, nur die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten hat und dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Geltendmachung dieses (staatlichen) Strafanspruches zusteht, konnte die Zurücklegung einer Anzeige gemäß §90 StPO hier auch nicht in Rechte des Bf. eingreifen.

3.1. Die Beschwerde war daher teils wegen Unzuständigkeit des VfGH und teils mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Strafrecht, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B59.1988

Dokumentnummer

JFT_10119391_88B00059_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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