TE Vfgh Beschluss 1988/6/9 B59/88, B60/88

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StPO §90
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 90 heute
  2. StPO § 90 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 90 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Leitsatz

Da nur die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten hat und dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Geltendmachung dieses (staatlichen) Strafanspruches zusteht, konnte die Zurücklegung einer Anzeige gemäß §90 StPO hier auch nicht in Rechte des Bf. eingreifen; Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten und der Sache nach auf Art144 B-VG gestützten Schreiben vom 14. Jänner 1988 zog der Einschreiter Emil Galiläus Loesch sowohl den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19. Mai 1987, 4 Vr 389/87, als auch die von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß §90 StPO verfügte Zurücklegung einer zur Z14 St 76374/87 erstatteten Anzeige in Beschwerde. 1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten und der Sache nach auf Art144 B-VG gestützten Schreiben vom 14. Jänner 1988 zog der Einschreiter Emil Galiläus Loesch sowohl den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19. Mai 1987, 4 römisch fünf r 389/87, als auch die von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß §90 StPO verfügte Zurücklegung einer zur Z14 St 76374/87 erstatteten Anzeige in Beschwerde.

(9. Juni 1988)

2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.

Eine Befugnis zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit, somit auch des hier angefochtenen Beschlusses der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt, kommt dem Verfassungsgerichtshof jedoch nicht zu.

2.2. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt weiters voraus, daß der vom Bf. bekämpfte Verwaltungsakt überhaupt in seine Rechte eingreifen konnte.

Da, wie der VfGH bereits in seiner Entscheidung vom 28. November 1977, B361/77, aussprach, nur die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten hat und dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Geltendmachung dieses (staatlichen) Strafanspruches zusteht, konnte die Zurücklegung einer Anzeige gemäß §90 StPO hier auch nicht in Rechte des Bf. eingreifen.

3.1. Die Beschwerde war daher teils wegen Unzuständigkeit des VfGH und teils mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Strafrecht, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B59.1988

Dokumentnummer

JFT_10119391_88B00059_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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