Entscheidungsdatum
21.06.2022Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
,
W280 1426632-3/29E
W280 1426627-3/24E
W280 1426630-3/27E
W280 1426631-3/24E
W280 2227898-1/21EW280 1426632-3/29E, W280 1426627-3/24E, W280 1426630-3/27E, W280 1426631-3/24E, W280 2227898-1/21E
Ausfertigung des am 19.05.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerden von 1) XXXX (BF1), geb. XXXX .1981, alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX .1977, 2) XXXX (BF2), geb. XXXX .1979, alias XXXX , geb. XXXX .1977, 3) XXXX (BF3), geb. XXXX .1999, alias XXXX , 4) XXXX (BF4), geb. XXXX .2000, alias XXXX , und 5) XXXX (BF5), geb. XXXX .2019, alle StA. Russische Föderation, der minderjährige BF5 vertreten durch BF1 und BF2, BF1 bis BF4 vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2018 (BF1 bis BF4) und vom XXXX 12.2019 (BF5), Zlen. 1) XXXX , 2) XXXX 3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2022 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerden von 1) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 .1981, alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 .1977, 2) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 .1979, alias römisch 40 , geb. römisch 40 .1977, 3) römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 .1999, alias römisch 40 , 4) römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 .2000, alias römisch 40 , und 5) römisch 40 (BF5), geb. römisch 40 .2019, alle StA. Russische Föderation, der minderjährige BF5 vertreten durch BF1 und BF2, BF1 bis BF4 vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2018 (BF1 bis BF4) und vom römisch 40 12.2019 (BF5), Zlen. 1) römisch 40 , 2) römisch 40 3) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2022 beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerden von 1) XXXX (BF1), geb. XXXX .1981, alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX .1977, 2) XXXX (BF2), geb. XXXX .1979, alias XXXX , geb. XXXX .1977, 3) XXXX (BF3), geb. XXXX .1999, alias XXXX , und 4) XXXX (BF4), geb. XXXX .2000, alias XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2018, Zlen. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerden von 1) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 .1981, alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 .1977, 2) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 .1979, alias römisch 40 , geb. römisch 40 .1977, 3) römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 .1999, alias römisch 40 , und 4) römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 .2000, alias römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2018, Zlen. 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkte III., IV. und V. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ jeweils für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ jeweils für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX (BF5), geb. XXXX .2019, StA. Russische Föderation, der minderjährige BF5 vertreten durch BF1 und BF2, diese vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 (BF5), geb. römisch 40 .2019, StA. Russische Föderation, der minderjährige BF5 vertreten durch BF1 und BF2, diese vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .12.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2022 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54, 55 und 58 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, 55 und 58 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung am 19.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung am 19.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltstitel gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W280.1426630.3.00Im RIS seit
05.08.2022Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022