Entscheidungsdatum
21.06.2022Norm
AVG §19 Abs1Spruch
W194 2255735-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende, den Richter Vizepräsident Dr. Michael Sachs als Beisitzer und die Richterin Mag. Michaela Rußegger als Beisitzerin über den Antrag des Untersuchungsausschusses XXXX betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über XXXX den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende, den Richter Vizepräsident Dr. Michael Sachs als Beisitzer und die Richterin Mag. Michaela Rußegger als Beisitzerin über den Antrag des Untersuchungsausschusses römisch 40 betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40 den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag wird gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2022 eingelangt, übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses XXXX den vom Untersuchungsausschuss am XXXX „mit Stimmenmehrheit beschlossenen und begründeten Antrag an das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verhängung einer Beugestrafe über XXXX gemäß § 36 Abs. 1 iVm. § 55 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarisch Untersuchungsausschüsse (VO-UA) samt Beilagen“. Begründend wurde dazu wörtlich ausgeführt:1. Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2022 eingelangt, übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses römisch 40 den vom Untersuchungsausschuss am römisch 40 „mit Stimmenmehrheit beschlossenen und begründeten Antrag an das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40 gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, der Verfahrensordnung für parlamentarisch Untersuchungsausschüsse (VO-UA) samt Beilagen“. Begründend wurde dazu wörtlich ausgeführt:
„ XXXX wurde am XXXX gemäß § 29 VO-UA als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses XXXX für den XXXX , geladen.„ römisch 40 wurde am römisch 40 gemäß Paragraph 29, VO-UA als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses römisch 40 für den römisch 40 , geladen.
XXXX römisch 40
Am XXXX : wird die Ladung per RSa an den Hauptwohnsitz der Auskunftsperson ausgefertigt. Am XXXX wird die Ladung per RSa am Hauptwohnsitz übernommen.Am römisch 40 : wird die Ladung per RSa an den Hauptwohnsitz der Auskunftsperson ausgefertigt. Am römisch 40 wird die Ladung per RSa am Hauptwohnsitz übernommen.
Am XXXX , sagt die Auskunftsperson für den Befragungstermin am XXXX aus XXXX Gründen per E-Mail ab. Die Parlamentsdirektion ersuchte in Folge um Übermittlung eines XXXX .Am römisch 40 , sagt die Auskunftsperson für den Befragungstermin am römisch 40 aus römisch 40 Gründen per E-Mail ab. Die Parlamentsdirektion ersuchte in Folge um Übermittlung eines römisch 40 .
Am XXXX übermittelt die Auskunftsperson ein XXXX per E-Mail an die Parlamentsdirektion. Dieses XXXX , datiert vom XXXX verweist auf eine XXXX der Auskunftsperson. Außerdem seien XXXX .Am römisch 40 übermittelt die Auskunftsperson ein römisch 40 per E-Mail an die Parlamentsdirektion. Dieses römisch 40 , datiert vom römisch 40 verweist auf eine römisch 40 der Auskunftsperson. Außerdem seien römisch 40 .
Das Fernbleiben der Auskunftsperson wurde in der XXXX Sitzung des Untersuchungsausschusses XXXX festgestellt.Das Fernbleiben der Auskunftsperson wurde in der römisch 40 Sitzung des Untersuchungsausschusses römisch 40 festgestellt.
Leistet eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, kann der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA beantragen.Leistet eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, kann der Untersuchungsausschuss gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, VO-UA beantragen.
Eine genügende Entschuldigung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Abwesenheit der Auskunftsperson unvermeidlich war. Zwar wurden XXXX mit XXXX vorgebracht. Die Echtheit und Feststellungen des XXXX werden auf Grund der derzeitigen Informationslage nicht bezweifelt.Eine genügende Entschuldigung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Abwesenheit der Auskunftsperson unvermeidlich war. Zwar wurden römisch 40 mit römisch 40 vorgebracht. Die Echtheit und Feststellungen des römisch 40 werden auf Grund der derzeitigen Informationslage nicht bezweifelt.
Das XXXX ist jedoch sehr allgemein gehalten. Aus dem XXXX ist nicht ersichtlich, inwiefern konkret ein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss XXXX der Auskunftsperson haben könnte. Durch die lediglich allgemeine Beschreibung einer ‚ XXXX ‘ ist es dem Untersuchungsausschuss nicht möglich, XXXX zu reagieren und so den Verhinderungsgrund zu beseitigen. Der Untersuchungsausschuss kann nicht mutmaßen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Es wurden von der Auskunftsperson auch keine Vorschläge unterbreitet, wie die Befragung zur Minderung des XXXX anders zu gestalten wäre.Das römisch 40 ist jedoch sehr allgemein gehalten. Aus dem römisch 40 ist nicht ersichtlich, inwiefern konkret ein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss römisch 40 der Auskunftsperson haben könnte. Durch die lediglich allgemeine Beschreibung einer ‚ römisch 40 ‘ ist es dem Untersuchungsausschuss nicht möglich, römisch 40 zu reagieren und so den Verhinderungsgrund zu beseitigen. Der Untersuchungsausschuss kann nicht mutmaßen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Es wurden von der Auskunftsperson auch keine Vorschläge unterbreitet, wie die Befragung zur Minderung des römisch 40 anders zu gestalten wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausgesprochen (BVwG, 3.8.2020, W2492233184-1/24E), dass ‚angesichts dieser umfassenden Mechanismen zum Schutz der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson durch den Vorsitzenden, den Verfahrensrichter, den Verfahrensanwalt und die Vertrauensperson (...) das Bundesverwaltungsgericht davon aus[geht], dass die VO-UA die Anpassung der Modalitäten der Befragung (einschließlich deren zeitlicher Gestaltung) an etwaige XXXX der Auskunftsperson als Teil ihrer Grund- und Persönlichkeitsrechte ermöglicht und garantiert‘.Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausgesprochen (BVwG, 3.8.2020, W2492233184-1/24E), dass ‚angesichts dieser umfassenden Mechanismen zum Schutz der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson durch den Vorsitzenden, den Verfahrensrichter, den Verfahrensanwalt und die Vertrauensperson (...) das Bundesverwaltungsgericht davon aus[geht], dass die VO-UA die Anpassung der Modalitäten der Befragung (einschließlich deren zeitlicher Gestaltung) an etwaige römisch 40 der Auskunftsperson als Teil ihrer Grund- und Persönlichkeitsrechte ermöglicht und garantiert‘.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte fort, dass ‚soweit also bei der Auskunftsperson XXXX vorliegen, welchen durch eine Anpassung der Modalitäten der Befragung begegnet werden kann, (...) die Modalitäten der Befragung soweit anzupassen [sind], dass eine XXXX der Auskunftsperson nicht zu erwarten ist und ihre Grund- und Persönlichkeitsrechte so gewahrt bleiben. Werden die Modalitäten entsprechend angepasst, stellt ein Verweis auf damit hinreichend begegneten XXXX oder Notwendigkeiten keine ‚genügende Entschuldigung‘ der Auskunftsperson für ihr Fernbleiben iSd § 36 Abs. 1 VO-UA mehr dar, die eine Beugestrafe ausschließt‘.Das Bundesverwaltungsgericht setzte fort, dass ‚soweit also bei der Auskunftsperson römisch 40 vorliegen, welchen durch eine Anpassung der Modalitäten der Befragung begegnet werden kann, (...) die Modalitäten der Befragung soweit anzupassen [sind], dass eine römisch 40 der Auskunftsperson nicht zu erwarten ist und ihre Grund- und Persönlichkeitsrechte so gewahrt bleiben. Werden die Modalitäten entsprechend angepasst, stellt ein Verweis auf damit hinreichend begegneten römisch 40 oder Notwendigkeiten keine ‚genügende Entschuldigung‘ der Auskunftsperson für ihr Fernbleiben iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA mehr dar, die eine Beugestrafe ausschließt‘.
XXXX Es war dem Untersuchungsausschuss auf Grund der engen zeitlichen Abläufe daher auch nicht möglich, weitere XXXX über die konkrete XXXX der Auskunftsperson einzufordern. römisch 40 Es war dem Untersuchungsausschuss auf Grund der engen zeitlichen Abläufe daher auch nicht möglich, weitere römisch 40 über die konkrete römisch 40 der Auskunftsperson einzufordern.
Die allgemeinen Angaben im XXXX verunmöglichen dem Untersuchungsausschuss außerdem, selbst zu bewerten, ob der XXXX der Auskunftsperson einer Befragung tatsächlich im Wege steht. Auf Grund der besonderen Bedeutung, die die Rechtsordnung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses einräumt, muss daher davon ausgegangen werden, dass eine Konkretisierung des XXXX die behauptete ‚genügende Entschuldigung‘ beseitigt hätte, da der Untersuchungsausschuss in einem solchen Fall entsprechend die Modalitäten der Befragung hätte anpassen können.Die allgemeinen Angaben im römisch 40 verunmöglichen dem Untersuchungsausschuss außerdem, selbst zu bewerten, ob der römisch 40 der Auskunftsperson einer Befragung tatsächlich im Wege steht. Auf Grund der besonderen Bedeutung, die die Rechtsordnung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses einräumt, muss daher davon ausgegangen werden, dass eine Konkretisierung des römisch 40 die behauptete ‚genügende Entschuldigung‘ beseitigt hätte, da der Untersuchungsausschuss in einem solchen Fall entsprechend die Modalitäten der Befragung hätte anpassen können.
Auf Grund der am selben und am nachfolgenden Tag in den Untersuchungsausschuss geladenen Auskunftspersonen ist ersichtlich, dass einem Erscheinen der Auskunftsperson zum angegebenen Zeitpunkt besondere Bedeutung zukam, da der Untersuchungsausschuss sich dem Faktum ‚ XXXX ‘ konzentriert widmen wollte. Eine Verlegung des Termins wäre dem Untersuchungsausschuss daher nur zumutbar, wenn der Befolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen, die nicht durch zumutbare Vorkehrungen beseitigt werden können.Auf Grund der am selben und am nachfolgenden Tag in den Untersuchungsausschuss geladenen Auskunftspersonen ist ersichtlich, dass einem Erscheinen der Auskunftsperson zum angegebenen Zeitpunkt besondere Bedeutung zukam, da der Untersuchungsausschuss sich dem Faktum ‚ römisch 40 ‘ konzentriert widmen wollte. Eine Verlegung des Termins wäre dem Untersuchungsausschuss daher nur zumutbar, wenn der Befolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen, die nicht durch zumutbare Vorkehrungen beseitigt werden können.
Die Auskunftsperson wurde in der schriftlichen Ladung per RSa-Brief darüber belehrt, dass sie vor dem Ausschuss erscheinen und bei Nichtbefolgung der Ladung ohne genügende Entschuldigung damit rechnen müsse, dass über sie eine Beugestrafe verhängt werden kann.“
2. In der Beilage wurden ua. die folgenden Unterlagen übermittelt: die an XXXX (im Folgenden Antragsgegner) ergangenen Ladungen, die E-Mail-Kommunikation zwischen der Parlamentsdirektion und dem Antragsgegner sowie ein vom Antragsgegner vorgelegter XXXX .2. In der Beilage wurden ua. die folgenden Unterlagen übermittelt: die an römisch 40 (im Folgenden Antragsgegner) ergangenen Ladungen, die E-Mail-Kommunikation zwischen der Parlamentsdirektion und dem Antragsgegner sowie ein vom Antragsgegner vorgelegter römisch 40 .
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2022 wurde dieser Antrag samt den Beilagen dem Antragsgegner – unter Bedachtnahme auf die in § 56 Abs. 2 VO-UA festgelegte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von vier Wochen – zur Kenntnis und Stellungnahme bis 17.06.2022, 12:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, per Post zu eigenen Handen übermittelt. Dieses Schreiben wurde vom Antragsgegner am 15.06.2022 persönlich übernommen.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2022 wurde dieser Antrag samt den Beilagen dem Antragsgegner – unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 56, Absatz 2, VO-UA festgelegte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von vier Wochen – zur Kenntnis und Stellungnahme bis 17.06.2022, 12:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, per Post zu eigenen Handen übermittelt. Dieses Schreiben wurde vom Antragsgegner am 15.06.2022 persönlich übernommen.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2022 wurde das XXXX , unter Bezugnahme auf den XXXX , bis 14.06.2022, 15:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine über die aktuelle XXXX Situation des Antragsgegners informierte Person ( XXXX ) bekanntzugeben, die als Zeuge/Zeugin für eine Vernehmung am Bundesverwaltungsgericht geladen werden könne.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2022 wurde das römisch 40 , unter Bezugnahme auf den römisch 40 , bis 14.06.2022, 15:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine über die aktuelle römisch 40 Situation des Antragsgegners informierte Person ( römisch 40 ) bekanntzugeben, die als Zeuge/Zeugin für eine Vernehmung am Bundesverwaltungsgericht geladen werden könne.
5. Am 13.06.2022 wurde der Antragsgegner per E-Mail über die Zusendung eines vom Bundesverwaltungsgericht versendeten Schriftstücks per Post zu eigenen Handen informiert.
6. Ebenfalls am 13.06.2022 teilte der XXXX telefonisch mit, dass er persönlich zur Vernehmung geladen werden könne.6. Ebenfalls am 13.06.2022 teilte der römisch 40 telefonisch mit, dass er persönlich zur Vernehmung geladen werden könne.
7. Mit Schreiben vom 14.06.2022 wurden der Antragsgegner per Post zu eigenen Handen und der XXXX per Fax zur Vernehmung am 20.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht geladen. Unter einem wurde beiden die Möglichkeit gegeben, an der Vernehmung via Videotelefonie teilzunehmen. Die Ladung wurde vom Antragsgegner am 17.06.2022 persönlich übernommen.7. Mit Schreiben vom 14.06.2022 wurden der Antragsgegner per Post zu eigenen Handen und der römisch 40 per Fax zur Vernehmung am 20.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht geladen. Unter einem wurde beiden die Möglichkeit gegeben, an der Vernehmung via Videotelefonie teilzunehmen. Die Ladung wurde vom Antragsgegner am 17.06.2022 persönlich übernommen.
8. Am 15.06.2022 übermittelte der Antragsgegner dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag. Er machte darin unter Bezugnahme auf den XXXX . Weiters verwies er darauf, dass – sollte es geplant sein, einen Vertreter des XXXX zu befragen – er diesen von der XXXX .8. Am 15.06.2022 übermittelte der Antragsgegner dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag. Er machte darin unter Bezugnahme auf den römisch 40 . Weiters verwies er darauf, dass – sollte es geplant sein, einen Vertreter des römisch 40 zu befragen – er diesen von der römisch 40 .
9. Am 17.06.2022 teilte der Antragsgegner dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er aufgrund seiner Erkrankung an der Vernehmung nicht teilnehmen könne. Er gehe davon aus, dass die Befragung des Vertreters des XXXX ausreichend aufkläre, wie es „ XXXX “.9. Am 17.06.2022 teilte der Antragsgegner dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er aufgrund seiner Erkrankung an der Vernehmung nicht teilnehmen könne. Er gehe davon aus, dass die Befragung des Vertreters des römisch 40 ausreichend aufkläre, wie es „ römisch 40 “.
10. Am 20.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmung durch, bei der der XXXX als Zeuge befragt wurde. Erörtert wurde mit dem Zeugen insbesondere XXXX des Antragsgegners, XXXX . Der Antragsgegner erschien – wie angekündigt – nicht zur Vernehmung.10. Am 20.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmung durch, bei der der römisch 40 als Zeuge befragt wurde. Erörtert wurde mit dem Zeugen insbesondere römisch 40 des Antragsgegners, römisch 40 . Der Antragsgegner erschien – wie angekündigt – nicht zur Vernehmung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß § 56 Abs. 1 VO-UA gebildeten Senat – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA gebildeten Senat – erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom XXXX wurde der Antragsgegner als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für eine Befragung am XXXX , geladen. Die Ladung enthielt Informationen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie über „allfällige Folgen des Ausbleibens (Beugestrafe nach §§ 36
Abs. 1, 55 VO-UA, […])“. Das Schreiben wurde dem Antragsteller per Post zu eigenen Handen zustellt und von diesem persönlich übernommen.1.1. Mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom römisch 40 wurde der Antragsgegner als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für eine Befragung am römisch 40 , geladen. Die Ladung enthielt Informationen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie über „allfällige Folgen des Ausbleibens (Beugestrafe nach Paragraphen 36, , Absatz eins, 55, VO-UA, […])“. Das Schreiben wurde dem Antragsteller per Post zu eigenen Handen zustellt und von diesem persönlich übernommen.
Zusätzlich wurde dem Antragsgegner die Ladung am XXXX per E-Mail übermittelt.Zusätzlich wurde dem Antragsgegner die Ladung am römisch 40 per E-Mail übermittelt.
Auf dieses E-Mail antwortete der Antragsgegner am XXXX , und teilte der Parlamentsdirektion mit, dass sich sein „ XXXX “ habe. Aufgrund der „ XXXX “ werde ihm aus XXXX Sicht empfohlen, eine „ XXXX dringend zu vermeiden“. Er müsse daher mitteilen, dass er der Ladung als Auskunftsperson aus XXXX Gründen derzeit nicht folgen könne.Auf dieses E-Mail antwortete der Antragsgegner am römisch 40 , und teilte der Parlamentsdirektion mit, dass sich sein „ römisch 40 “ habe. Aufgrund der „ römisch 40 “ werde ihm aus römisch 40 Sicht empfohlen, eine „ römisch 40 dringend zu vermeiden“. Er müsse daher mitteilen, dass er der Ladung als Auskunftsperson aus römisch 40 Gründen derzeit nicht folgen könne.
Mit E-Mail vom XXXX , ersuchte die Parlamentsdirektion den Antragsgegner um Übermittlung eines XXXX „als Beleg für Ihren Entschuldigungsgrund“.Mit E-Mail vom römisch 40 , ersuchte die Parlamentsdirektion den Antragsgegner um Übermittlung eines römisch 40 „als Beleg für Ihren Entschuldigungsgrund“.
Am XXXX , übermittelte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion einen XXXX . Diesem ist Folgendes zu entnehmen:Am römisch 40 , übermittelte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion einen römisch 40 . Diesem ist Folgendes zu entnehmen:
„ XXXX .“„ römisch 40 .“
1.2. Am XXXX wurde das Nichterscheinen des Antragsgegners in der XXXX . Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt.1.2. Am römisch 40 wurde das Nichterscheinen des Antragsgegners in der römisch 40 . Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt.
Am XXXX beschloss der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit den vorliegenden Antrag an das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner (zum Wortlaut siehe I.1.).Am römisch 40 beschloss der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit den vorliegenden Antrag an das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner (zum Wortlaut siehe römisch eins.1.).
Dieser Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2022 übermittelt (zu dessen Begründung und Beilagen siehe I.1. und I.2.).Dieser Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2022 übermittelt (zu dessen Begründung und Beilagen siehe römisch eins.1. und römisch eins.2.).
Der Antragsgegner befolgte am XXXX eine Ladung des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson nicht.Der Antragsgegner befolgte am römisch 40 eine Ladung des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson nicht.
1.3. Am 15.06.2022 übermittelte der Antragsgegner im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zum Antrag des Untersuchungsausschusses (siehe I.8.).1.3. Am 15.06.2022 übermittelte der Antragsgegner im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zum Antrag des Untersuchungsausschusses (siehe römisch eins.8.).
Die Ladung zur Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Antragsgegner am 17.06.2022 zugestellt. Am selben Tag teilte der Antragsgegner dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf XXXX mit, dass er an der Vernehmung nicht teilnehmen könne (siehe I.9.).Die Ladung zur Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Antragsgegner am 17.06.2022 zugestellt. Am selben Tag teilte der Antragsgegner dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf römisch 40 mit, dass er an der Vernehmung nicht teilnehmen könne (siehe römisch eins.9.).
Am 20.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmung durch und befragte in diesem Rahmen den XXXX über Videotelefonie als Zeugen (siehe I.10.).Am 20.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmung durch und befragte in diesem Rahmen den römisch 40 über Videotelefonie als Zeugen (siehe römisch eins.10.).
1.4. XXXX 1.4. römisch 40
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses vom XXXX samt den übermittelten Beilagen (vgl. I.1. und I.2.). Die Angaben im Antrag werden in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 15.06.2022 nicht bestritten (vgl. I.8.).2.1. Die unter römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 samt den übermittelten Beilagen vergleiche römisch eins.1. und römisch eins.2.). Die Angaben im Antrag werden in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 15.06.2022 nicht bestritten vergleiche römisch eins.8.).
2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen stützen sich ebenfalls auf die Angaben im Antrag des Untersuchungsausschusses sowie in dessen Beilagen. Es ist im gegenständlichen Verfahren völlig unstrittig, dass der Antragsgegner nicht zur Befragung in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom XXXX erschienen ist. Vom Untersuchungsausschuss wurde nicht geltend gemacht, dass XXXX 2.2. Die unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen stützen sich ebenfalls auf die Angaben im Antrag des Untersuchungsausschusses sowie in dessen Beilagen. Es ist im gegenständlichen Verfahren völlig unstrittig, dass der Antragsgegner nicht zur Befragung in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 erschienen ist. Vom Untersuchungsausschuss wurde nicht geltend gemacht, dass römisch 40
2.3. Die unter II.1.3. zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt (vgl. OZ 9 bis 13).2.3. Die unter römisch zwei.1.3. zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt vergleiche OZ 9 bis 13).
2.4. Die Feststellungen zum XXXX des Antragsgegners und seiner XXXX ergeben sich aus dem XXXX in Verbindung mit den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Zeugen in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2022.2.4. Die Feststellungen zum römisch 40 des Antragsgegners und seiner römisch 40 ergeben sich aus dem römisch 40 in Verbindung mit den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Zeugen in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2022.
Der Zeuge begründete sehr detailliert und in sich völlig schlüssig XXXX Der Zeuge begründete sehr detailliert und in sich völlig schlüssig römisch 40
XXXX römisch 40
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:
3.1.1. Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUS-SCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 63/2021 (Auszug):3.1.1. Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUS-SCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, (Auszug):
„Beweisaufnahme
§ 22. (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.Paragraph 22, (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.
(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß §§ 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.“(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß Paragraphen 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.“
„Ausfertigung der Ladung
§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Paragraph 32, (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.
Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen
§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33, (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht
[…]“
„Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen
§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Paragraph 36, (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.(3) Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“(4) Gegen die Vorführung gemäß Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“
„Beugemittel
§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55, (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.
Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts
§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Paragraph 56, (1) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.(2) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:(3) Jeder Beschluss gemäß Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.“(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.“
3.1.2. Die Gesetzesmaterialen halten zu den zitierten Bestimmungen fest:
3.1.2.1. Zur Rechtslage bis zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2021 (vgl. 440 der Beilagen XXV. GP – Ausschussbericht NR):3.1.2.1. Zur Rechtslage bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, vergleiche 440 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Ausschussbericht NR):
„Zu §§ 30 bis 32:„Zu Paragraphen 30 bis 32 :
Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß § 31 ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht. Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß Paragraph 31, ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht. Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.
Zu § 33:Zu Paragraph 33 :
In dieser Bestimmung werden im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit alle Rechte und Pflichten der Auskunftsperson zusammenfassend dargestellt, und es wird auf die entsprechenden Ausführungen im Gesetz verwiesen.
Darüberhinaus wird es in der Praxis der Untersuchungsausschüsse notwendig sein, organisatorische Maßnahmen zu treffen, die einen unbehelligten Zu- und Abgang aller Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen zum Ausschusslokal ermöglichen. Ebenso wird dafür Vorsorge zu treffen sein, dass dabei das Recht der Auskunftsperson und der Vertrauensperson am eigenen Bild gewahrt bleibt.“
„Zu § 36:„Zu Paragraph 36 :
Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen ist. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und der damit verbundenen Problematik des fehlenden Rechtsschutzes gegen eine Vorführung wird nun auch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht.“
„Zu § 55:„Zu Paragraph 55 :
Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (§ 56) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (Paragraph 56,) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.
Zu § 56:Zu Paragraph 56 :
Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Artikel 136, Absatz 3 a, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins a, B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“
3.1.2.2. Zur Rechtslage ab der Novelle BGBl. I Nr. 63/2021 (vgl. 725 der Beilagen XXVII. GP – Ausschussbericht NR):3.1.2.2. Zur Rechtslage ab der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, vergleiche 725 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode – Ausschussbericht NR):
„Zu Z 7 und 8 (§ 56 Abs. 1 und 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975):„Zu Ziffer 7 und 8 (Paragraph 56, Absatz eins und 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975):
Es soll in Folge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2020, W234 2233183-1, klargestellt werden, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen der §§ 36
Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand einer Auskunftsperson.Es soll in Folge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2020, W234 2233183-1, klargestellt werden, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen der Paragraphen 36, , Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand einer Auskunftsperson.
Da die Einholung von Gutachten eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, soll die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts auf vier Wochen verlängert werden.“
3.2. Zum vorliegenden Antrag gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA:3.2. Zum vorliegenden Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA:
Gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 leg.cit. beantragen, „wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet“. Ein solcher Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe ist gemäß § 36 Abs. 1 letzter Satz VO-UA zu begründen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, leg.cit. beantragen, „wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet“. Ein solcher Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe ist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz VO-UA zu begründen.
Gemäß § 32 Abs. 2 VO-UA kann die erstmalige Ladung ohne Zustellnachweis erfolgen; jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA kann die erstmalige Ladung ohne Zustellnachweis erfolgen; jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.
3.3. Zu den formalen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA:3.3. Zu den formalen Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA:
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Antragsgegner als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für eine Befragung am XXXX , geladen wurde und er zu diesem Termin nicht erschienen ist. Das Schreiben wurde dem Antragsteller per Post zu eigenen Handen zustellt und von diesem persönlich übernommen. (vgl. II.1.1.).Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Antragsgegner als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für eine Befragung am römisch 40 , geladen wurde und er zu diesem Termin nicht erschienen ist. Das Schreiben wurde dem Antragsteller per Post zu eigenen Handen zustellt und von diesem persönlich übernommen. vergleiche römisch zwei.1.1.).
Die Ladung ist dem Antragsgegner damit ordnungsgemäß gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 2 VO-UA zugestellt worden.Die Ladung ist dem Antragsgegner damit ordnungsgemäß gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA zugestellt worden.
Mit Erkenntnis vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Erfordernis der Begründung des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 zweiter Satz VO-UA ausgesprochen:Mit Erkenntnis vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Erfordernis der Begründung des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz VO-UA ausgesprochen:
„§ 36 Abs 1 VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde. Auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle der VO-UA durch BGBl I Nr 99/2014, IA 719/A XXV. GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf § 36 Abs 1 VO-UA gestützten Antrag zu enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass § 36 VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG zu beantragen ist. Bis zur Novelle BGBl I Nr 99/2014 war die Verhängung von Beugestrafen in den §§ 21 f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt zu erfolgen hatte. Auch gemäß § 22 Abs 1 VO-UA in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 99/2014 war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen zu versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl I Nr 131/1997 eingeführt, wobei auch die Materialien zu dieser Novelle, IA 507/A XX. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu enthalten hat.„§ 36 Absatz eins, VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde. Auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle der VO-UA durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014,, IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA gestützten Antrag zu enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass Paragraph 36, VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG zu beantragen ist. Bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014, war die Verhängung von Beugestrafen in den Paragraphen 21, f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt zu erfolgen hatte. Auch gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014, war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen zu versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 131 aus 1997, eingeführt, wobei auch die Materialien zu dieser Novelle, IA 507/A römisch zwanzig. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu enthalten hat.
[…] Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß § 56 Abs 2 VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird.[…] Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz 2, VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird.
[…] Der gegenständliche Antrag des […] Untersuchungsausschusses […] umfasst nicht nur eine chronologische Wiedergabe der Geschehnisse, sondern auch eine Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und eine nähere Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss die einzige vom Revisionswerber für sein Fernbleiben […] ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, als keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA betrachtet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag derart nicht zu erkennen, dass der Antrag des H-Untersuchungsausschusses, der dem angefochtenen Beschluss zu Grund liegt, den Voraussetzungen des § 36 Abs 1 VO-UA nicht entsprechen würde. Welche darüber hinausgehenden Begründungselemente nach Auffassung des Revisionswerbers notwendig gewesen wären, hat dieser im Übrigen weder in seiner Stellungnahme an das BVwG noch in seiner Revision dargelegt.“[…] Der gegenständliche Antrag des […] Untersuchungsausschusses […] umfasst nicht nur eine chronologische Wiedergabe der Geschehnisse, sondern auch eine Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und eine nähere Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss die einzige vom Revisionswerber für sein Fernbleiben […] ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, als keine genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA betrachtet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag derart nicht zu erkennen, dass der Antrag des H-Untersuchungsausschusses, der dem angefochtenen Beschluss zu Grund liegt, den Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht entsprechen würde. Welche darüber hinausgehenden Begründungselemente nach Auffassung des Revisionswerbers notwendig gewesen wären, hat dieser im Übrigen weder in seiner Stellungnahme an das BVwG noch in seiner Revision dargelegt.“
Der hier zu beurteilende Antrag des Untersuchungsausschusses umfasst (vergleichbar mit dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall) neben einer chronologischen Wiedergabe der Geschehnisse, eine Darlegung der relevanten Rechtsgrundlagen und eine nähere Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss die Entschuldigung der Auskunftsperson als nicht genügend im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA erachtet.Der hier zu beurteilende Antrag des Untersuchungsausschusses umfasst (vergleichbar mit dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall) neben einer chronologischen Wiedergabe der Geschehnisse, eine Darlegung der relevanten Rechtsgrundlagen und eine nähere Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss die Entschuldigung der Auskunftsperson als nicht genügend im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA erachtet.
Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes damit ausreichend begründet.
3.4. Zur Frage der genügenden Entschuldigung gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA:3.4. Zur Frage der genügenden Entschuldigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA:
3.4.1. Strittig ist vorliegend, ob der Antragsgegner der Ladung für den XXXX „ohne genügende Entschuldigung“ nicht Folge geleistet hat.3.4.1. Strittig ist vorliegend, ob der Antragsgegner der Ladung für den römisch 40 „ohne genügende Entschuldigung“ nicht Folge geleistet hat.
Der Antragsgegner machte dazu am XXXX gegenüber dem Untersuchungsausschuss geltend, dass sich sein „ XXXX “ habe. XXXX . Er müsse daher mitteilen, dass er der Ladung als Auskunftsperson XXXX derzeit nicht folgen könne. Dazu legte er – nach Ersuchen der Parlamentsdirektion – XXXX vor, dem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass eine XXXX . In seiner Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.06.2022 gab der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den XXXX an, dass sein XXXX .Der Antragsgegner machte dazu am römisch 40 gegenüber dem Untersuchungsausschuss geltend, dass sich sein „ römisch 40 “ habe. römisch 40 . Er müsse daher mitteilen, dass er der Ladung als Auskunftsperson römisch 40 derzeit nicht folgen könne. Dazu legte er – nach Ersuchen der Parlamentsdirektion – römisch 40 vor, dem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass eine römisch 40 . In seiner Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.06.2022 gab der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den römisch 40 an, dass sein römisch 40 .
Der Untersuchungsausschuss verweist in seinem Antrag dagegen darauf, dass eine genügende Entschuldigung nicht vorliege, da nicht ersichtlich sei, inwieweit die Abwesenheit der Auskunftsperson unvermeidlich gewesen sei. Zwar seien XXXX mit XXXX vorgebracht worden. Die Echtheit und Feststellungen des XXXX würden aufgrund der derzeitigen Informationslage nicht bezweifelt werden. Das XXXX sei jedoch sehr allgemein gehalten. Aus dem XXXX sei nicht ersichtlich, inwiefern konkret ein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss XXXX haben könnte. Dem Untersuchungsausschuss sei es dadurch auch nicht möglich gewesen, durch die Setzung geeigneter Maßnahmen den Verhinderungsgrund zu beseitigen. XXXX Es sei dem Untersuchungsausschuss aufgrund der engen zeitlichen Abläufe daher auch nicht möglich gewesen, weitere XXXX über die konkrete XXXX der Auskunftsperson einzufordern. Aufgrund der besonderen Bedeutung, die die Rechtsordnung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses einräume, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Konkretisierung des XXXX die behauptete „genügende Entschuldigung“ beseitigt hätte, da der Untersuchungsausschuss in einem solchen Fall entsprechend die Modalitäten der Befragung hätte anpassen können.Der Untersuchungsausschuss verweist in seinem Antrag dagegen darauf, dass eine genügende Entschuldigung nicht vorliege, da nicht ersichtlich sei, inwieweit die Abwesenheit der Auskunftsperson unvermeidlich gewesen sei. Zwar seien römisch 40 mit römisch 40 vorgebracht worden. Die Echtheit und Feststellungen des römisch 40 würden aufgrund der derzeitigen Informationslage nicht bezweifelt werden. Das römisch 40 sei jedoch sehr allgemein gehalten. Aus dem römisch 40 sei nicht ersichtlich, inwiefern konkret ein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss römisch 40 haben könnte. Dem Untersuchungsausschuss sei es dadurch auch nicht möglich gewesen, durch die Setzung geeigneter Maßnahmen den Verhinderungsgrund zu beseitigen. römisch 40 Es sei dem Untersuchungsausschuss aufgrund der engen zeitlichen Abläufe daher auch nicht möglich gewesen, weitere römisch 40 über die konkrete römisch 40 der Auskunftsperson einzufordern. Aufgrund der besonderen Bedeutung, die die Rechtsordnung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses einräume, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Konkretisierung des römisch 40 die behauptete „genügende Entschuldigung“ beseitigt hätte, da der Untersuchungsausschuss in einem solchen Fall entsprechend die Modalitäten der Befragung hätte anpassen können.
3.4.2. Dieser Einschätzung des Untersuchungsausschusses vermag das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten XXXX des Antragsgegners nicht beizutreten.3.4.2. Dieser Einschätzung des Untersuchungsausschusses vermag das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten römisch 40 des Antragsgegners nicht beizutreten.
3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Gefährdung der XXXX insbesondere ausgesprochen (VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der genügenden Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Gefährdung der römisch 40 insbesondere ausgesprochen (VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):
„25 Zu diesem Vorbringen [Anm. des BVwG: Gefährdung der XXXX ] ist darauf hinzuweisen, dass die Befragung von Auskunftspersonen ein wesentliches Mittel der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss ist (vgl. § 22 Abs. 1 VO-UA); sie dient dem Ziel des Untersuchungsausschusses, nämlich der ‚Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken‘ (vgl. die Materialien zur B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 101/2014, 718/A BlgNR 25. GP S. 14).„25 Zu diesem Vorbringen [Anm. des BVwG: Gefährdung der römisch 40 ] ist darauf hinzuweisen, dass die Befragung von Auskunftspersonen ein wesentliches Mittel der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss ist vergleiche Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA); sie dient dem Ziel des Untersuchungsausschusses, nämlich der ‚Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken‘ vergleiche die Materialien zur B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, 718/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode S. 14).
26 Vor diesem Hintergrund kommt der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.26 Vor diesem Hintergrund kommt der in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.
27 An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten.27 An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses vergleiche insbesondere Paragraph 53, VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, AVG) oder Gerichten vergleiche etwa Paragraph 333, oder Paragraph 381, ZPO) gelten.
28 Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen.28 Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen.
29 Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.“29 Ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.“
3.4.4. Gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.3.4.4. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.
Zur Anwendung des AVG im Verfahren betreffend die Verhängung einer Beugestrafe nach der VO-UA ist die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten (vgl. wiederum VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):Zur Anwendung des AVG im Verfahren betreffend die Verhängung einer Beugestrafe nach der VO-UA ist die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten vergleiche wiederum VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):
„42 Dazu ist festzuhalten, dass […] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei – wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt – an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“„42 Dazu ist festzuhalten, dass […] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei – wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt – an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“
3.4.5. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 Abs. 3 AVG ist zu entnehmen, dass eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun hat. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. zB VwGH 26.05.2020,
Ra 2020/21/0144, zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin, der sich nur der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, der Grund Krankheit und der Umstand, dass keine Bettruhe angeordnet war, entnehmen ließen, weshalb nicht vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für das Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung auszugehen war).3.4.5. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist zu entnehmen, dass eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun hat. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche zB VwGH 26.05.2020, , Ra 2020/21/0144, zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin, der sich nur der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, der Grund Krankheit und der Umstand, dass keine Bettruhe angeordnet war, entnehmen ließen, weshalb nicht vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für das Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung auszugehen war).
3.4.6. Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Antrag gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA Folgendes:3.4.6. Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA Folgendes:
Die Prüfung der Frage, ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.Die Prüfung der Frage, ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.
Im konkreten Fall hat der Antragsgegner der Parlamentsdirektion einen XXXX vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass der Antragsgegner XXXX .Im konkreten Fall hat der Antragsgegner der Parlamentsdirektion einen römisch 40 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass der Antragsgegner römisch 40 .
Gemäß § 56 Abs. 1 zweiter Satz VO-UA idF BGBl. I Nr. 63/2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VO-UA in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, hat das Bundesverwaltungsgericht die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen des § 36 Abs. 1 und 4 und § 45 Abs. 2 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum XXXX einer Auskunftsperson.Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen des Paragraph 36, Absatz eins und 4 und Paragraph 45, Absatz 2, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum römisch 40 einer Auskunftsperson.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht – gerade auch, da die Echtheit und die Feststellungen des XXXX vom Untersuchungsausschuss im Antrag nicht bezweifelt wurden – den XXXX am 20.06.2022 als Zeugen zum XXXX des Antragsgegners befragt. Der Zeugenaussage sind auf Basis der getroffenen Feststellungen zwingende XXXX Gründe für das Nichterscheinen des Antragsgegners vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX eindeutig zu entnehmen.Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht – gerade auch, da die Echtheit und die Feststellungen des römisch 40 vom Untersuchungsausschuss im Antrag nicht bezweifelt wurden – den römisch 40 am 20.06.2022 als Zeugen zum römisch 40 des Antragsgegners befragt. Der Zeugenaussage sind auf Basis der getroffenen Feststellungen zwingende römisch 40 Gründe für das Nichterscheinen des Antragsgegners vor dem Untersuchungsausschuss am römisch 40 eindeutig zu entnehmen.
Angesichts der XXXX , besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses kein Zweifel, dass für das Nichterscheinen des Antragsgegners zur Befragung im Untersuchungsausschuss am XXXX eine genügende Entschuldigung vorlag. Dies auch deshalb, da die XXXX jedenfalls die Unmöglichkeit der Teilnahme an einer Befragung durch den Untersuchungsausschuss zwingend nahelegt (vgl. zum Prüfungsmaßstab VwGH 23.11.2020, Ro 2020/03/0041, Rz 22).Angesichts der römisch 40 , besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses kein Zweifel, dass für das Nichterscheinen des Antragsgegners zur Befragung im Untersuchungsausschuss am römisch 40 eine genügende Entschuldigung vorlag. Dies auch deshalb, da die römisch 40 jedenfalls die Unmöglichkeit der Teilnahme an einer Befragung durch den Untersuchungsausschuss zwingend nahelegt vergleiche zum Prüfungsmaßstab VwGH 23.11.2020, Ro 2020/03/0041, Rz 22).
Im Verfahren sind für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Unschlüssigkeit des XXXX im Verhältnis zur Aussage des Zeugen aufzeigen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zeugenaussage den (wohl unter Berücksichtigung der Privatsphäre des Antragsgegners erstellten) Zwischenbericht entsprechend präzisiert (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Untersuchungsausschusses im Antrag, wonach der Zwischenbericht „allgemein gehalten“ sei).Im Verfahren sind für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Unschlüssigkeit des römisch 40 im Verhältnis zur Aussage des Zeugen aufzeigen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zeugenaussage den (wohl unter Berücksichtigung der Privatsphäre des Antragsgegners erstellten) Zwischenbericht entsprechend präzisiert vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Untersuchungsausschusses im Antrag, wonach der Zwischenbericht „allgemein gehalten“ sei).
Dass bei der Beurteilung des Vorliegens einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA nicht nur auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Untersuchungsausschuss vorliegenden Beweisergebnisse abzustellen ist, deutete der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/2021, mit der die Ermittlungsbefugnisse des Bundesverwaltungsgerichtes festgeschrieben wurden, an (vgl. neuerlich VwGH 23.11.2020, Ro 2020/03/0041, Rz 22).Dass bei der Beurteilung des Vorliegens einer genügenden Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht nur auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Untersuchungsausschuss vorliegenden Beweisergebnisse abzustellen ist, deutete der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021,, mit der die Ermittlungsbefugnisse des Bundesverwaltungsgerichtes festgeschrieben wurden, an vergleiche neuerlich VwGH 23.11.2020, Ro 2020/03/0041, Rz 22).
3.4.7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass – wie jedenfalls das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben hat – im konkreten Fall zwingende XXXX Gründe vorlagen, die dem Erscheinen des Antragsgegners zur Befragung durch den Untersuchungsausschuss am XXXX entgegenstanden.3.4.7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass – wie jedenfalls das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben hat – im konkreten Fall zwingende römisch 40 Gründe vorlagen, die dem Erscheinen des Antragsgegners zur Befragung durch den Untersuchungsausschuss am römisch 40 entgegenstanden.
3.5. Ergebnis:
Aus alledem muss davon ausgegangen werden, dass eine „genügende Entschuldigung“ des Antragsgegners im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA vorlag, der Ladung als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses am XXXX nicht Folge zu leisten. Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses war daher mit Beschluss (vgl. § 56 Abs. 3 VO-UA) abzuweisen.Aus alledem muss davon ausgegangen werden, dass eine „genügende Entschuldigung“ des Antragsgegners im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA vorlag, der Ladung als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses am römisch 40 nicht Folge zu leisten. Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses war daher mit Beschluss vergleiche Paragraph 56, Absatz 3, VO-UA) abzuweisen.
Angesichts des festgestellten Sachverhaltes in Verbindung mit der hohen Glaubwürdigkeit des befragten Zeugen konnte auf eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners (vgl. zur verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Durchführung einer mündlichen Vernehmung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und § 56 VO-UA: VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083) verzichtet werden.Angesichts des festgestellten Sachverhaltes in Verbindung mit der hohen Glaubwürdigkeit des befragten Zeugen konnte auf eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners vergleiche zur verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Durchführung einer mündlichen Vernehmung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, VO-UA: VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083) verzichtet werden.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass Zwangsstrafen im Sinne des § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA keine Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK sind, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der (im Übrigen vom Antragsgegner nicht beantragten) Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Darüber hinaus ist anzumerken, dass Zwangsstrafen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA keine Strafen im Sinne des Artikel 6, EMRK sind, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der (im Übrigen vom Antragsgegner nicht beantragten) Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).
Die Revision ist vorliegend nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet.
Schlagworte
Abwesenheit ärztliche Bestätigung ärztlicher Befund Auskunftsperson Auskunftspflicht Beugestrafe Erkrankung gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitszustand Glaubhaftmachung konkrete Darlegung Ladungen Mitwirkungspflicht persönliche Einvernahme psychische Belastungsreaktion Untersuchungsausschuss Verhinderung Vernehmung wichtiger Grund Zustellung ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W194.2255735.1.00Im RIS seit
28.06.2022Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022