Entscheidungsdatum
22.06.2022Norm
ADBG 2021 §21Spruch
W108 2250401-1/10Z, , W108 2250401-1/10Z
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BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX und 6. XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes ÖHLBÖCK, LL.M., gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.11.2021, Zl. D124.5173 2021-0.750.741, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit beschlossenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 und 6. römisch 40 , alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes ÖHLBÖCK, LL.M., gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.11.2021, Zl. D124.5173 2021-0.750.741, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit beschlossen
A)
Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss der Unabhängigen Schiedskommission nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 vom 21.12.2021 (beim EuGH anhängig unter C-115/22) vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG) vom 22.10.2021 gegen 1. die XXXX Erstbeschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und nunmehrige Erstmitbeteiligte) und 2. die XXXX Zweitbeschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und nunmehrige Zweitmitbeteiligte) behaupteten die Beschwerdeführer eine „Rechtswidrige Veröffentlichung (besonderer Kategorien personenbezogener Daten; Daten über Verurteilungen) gemäß Art 45 DSG, Art 12 und Art 17 DSGVO“. 1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 22.10.2021 gegen 1. die römisch 40 Erstbeschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und nunmehrige Erstmitbeteiligte) und 2. die römisch 40 Zweitbeschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und nunmehrige Zweitmitbeteiligte) behaupteten die Beschwerdeführer eine „Rechtswidrige Veröffentlichung (besonderer Kategorien personenbezogener Daten; Daten über Verurteilungen) gemäß Artikel 45, DSG, Artikel 12 und Artikel 17, DSGVO“.
Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht: Die Beschwerdeführer seien Sportler und die nunmehrige Erstmitbeteiligte veröffentliche auf „ XXXX “ eine Liste von Suspendierungen und Sperren. Auf der genannten Website seien der volle Name, die Sportart, Sanktion, Beginn und Ende der Sanktion und der Ausschluss gemäß § 24 Abs. 4 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 (ADBG 2021) des Erstbeschwerdeführers sowie der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer veröffentlicht. Im Falle einer Verurteilung der Zweitbeschwerdeführerin habe die Erstmitbeteiligte angekündigt, auch deren Namen auf der genannten Website zu veröffentlichen. Der Eintrag auf der Website bringe erhebliche Nachteile für die Bewerbung am Arbeitsmarkt der ehemaligen Sportler mit sich und ziehe eine Prangerwirkung und Stigmatisierung nach sich. Zudem veröffentliche die Erstmitbeteiligte die Namen der von Suspendierungen und Sperren betroffenen Sportler in Pressemitteilungen. Auch die nunmehrige Zweitmitbeteiligte veröffentliche auf der Website „ XXXX “ (Rubrik Pressemittlungen) alle Sperren und Sanktionen. Die Beschwerdeführer hätten die Mitbeteiligten mit E-Mails vom 14.10.2021 bzw. 15.10.2021 aufgefordert, ihre Daten zu löschen, gegen die Veröffentlichung Widerspruch erhoben und eine allfällige Einwilligung widerrufen, die tatsächlich aber nicht vorgelegen habe. Es handle sich bei den veröffentlichten Daten um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO, respektive um eine Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 DSGVO. Die undifferenzierte Ausgestaltung des Veröffentlichungsrechtes verstoße gegen Art. 6 Abs. 3 DSGVO und das Grundrecht auf Datenschutz in § 1 DSG. Eine proaktive Information der Allgemeinheit gegenüber sei weder sachgerecht noch erforderlich und schon gar nicht verhältnismäßig. Zudem sei im Gesetz keine Löschfrist vorgesehen. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht: Die Beschwerdeführer seien Sportler und die nunmehrige Erstmitbeteiligte veröffentliche auf „ römisch 40 “ eine Liste von Suspendierungen und Sperren. Auf der genannten Website seien der volle Name, die Sportart, Sanktion, Beginn und Ende der Sanktion und der Ausschluss gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 (ADBG 2021) des Erstbeschwerdeführers sowie der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer veröffentlicht. Im Falle einer Verurteilung der Zweitbeschwerdeführerin habe die Erstmitbeteiligte angekündigt, auch deren Namen auf der genannten Website zu veröffentlichen. Der Eintrag auf der Website bringe erhebliche Nachteile für die Bewerbung am Arbeitsmarkt der ehemaligen Sportler mit sich und ziehe eine Prangerwirkung und Stigmatisierung nach sich. Zudem veröffentliche die Erstmitbeteiligte die Namen der von Suspendierungen und Sperren betroffenen Sportler in Pressemitteilungen. Auch die nunmehrige Zweitmitbeteiligte veröffentliche auf der Website „ römisch 40 “ (Rubrik Pressemittlungen) alle Sperren und Sanktionen. Die Beschwerdeführer hätten die Mitbeteiligten mit E-Mails vom 14.10.2021 bzw. 15.10.2021 aufgefordert, ihre Daten zu löschen, gegen die Veröffentlichung Widerspruch erhoben und eine allfällige Einwilligung widerrufen, die tatsächlich aber nicht vorgelegen habe. Es handle sich bei den veröffentlichten Daten um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO, respektive um eine Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 10, DSGVO. Die undifferenzierte Ausgestaltung des Veröffentlichungsrechtes verstoße gegen Artikel 6, Absatz 3, DSGVO und das Grundrecht auf Datenschutz in Paragraph eins, DSG. Eine proaktive Information der Allgemeinheit gegenüber sei weder sachgerecht noch erforderlich und schon gar nicht verhältnismäßig. Zudem sei im Gesetz keine Löschfrist vorgesehen.
Weiters wurde an die belangte Behörde der Antrag gestellt, die Weiterführung der Datenverarbeitung aufgrund der wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen (Gefahr im Verzug) mit Bescheid gemäß § 22 Abs. 4 DSG ohne Anhörung der Mitbeteiligten zu untersagen. Weiters wurde an die belangte Behörde der Antrag gestellt, die Weiterführung der Datenverarbeitung aufgrund der wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen (Gefahr im Verzug) mit Bescheid gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG ohne Anhörung der Mitbeteiligten zu untersagen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde („Beschwerden“) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Der Antrag, ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens einen Mandatsbescheid gemäß § 22 Abs. 4 DSG iVm § 57 Abs. 1 AVG zu erlassen und die Veröffentlichung bzw. Offenlegung der Daten der Beschwerdeführer auf den Webseiten der Mitbeteiligten anzuordnen, wurde ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt 2.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde („Beschwerden“) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Der Antrag, ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zu erlassen und die Veröffentlichung bzw. Offenlegung der Daten der Beschwerdeführer auf den Webseiten der Mitbeteiligten anzuordnen, wurde ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich bei den Rechten gemäß Art. 15 bis Art. 22 DSGVO um antragsbedürftige Rechte handle, was bedeute, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten müsse. Die inhaltsgleichen Schreiben der Beschwerdeführer an die Mitbeteiligten vom 17.08.2021 bzw. vom 14. und 15.10.2021 seien allesamt nicht als Löschersuchen gemäß Art. 17 DSGVO zu qualifizieren. Die Aufforderungsschreiben enthielten keinen Hinweis auf die Geltendmachung des Rechts gemäß Art. 17 DSGVO, die Beschwerdeführer forderten damit von den Mitbeteiligten auch nicht die Löschung ihrer Daten, sondern lediglich, die Daten innerhalb von acht Tagen „nicht mehr im Internet abrufbar zu halten“, was als Unterlassungsbegehren zu werten sei. Mangels Antrags auf Löschung liege ein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor, der zur Abweisung der Beschwerde führe. Bei der Zweitbeschwerdeführerin komme hinzu, dass eine behauptete Rechtsverletzung stets nur aus einer ex-post Betrachtung festgestellt werden könne, was bedeute, dass einer Beschwerde betreffend Verletzungen, die sich entweder noch nicht manifestiert hätten oder die sich in Zukunft bloß möglicherweise zutragen könnten, mangels Legitimation zur Beschwerde der Erfolg zu versagen sei. Aber selbst wenn man die Schreiben als Löschungsbegehren werten wollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da das ADBG 2021 – insbesondere § 5 Abs. 6 und § 21 Abs. 3 - ausdrücklich die hier monierte Veröffentlichung vorsehe. Der begehrten Löschung stehe somit Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO entgegen. Ob und allenfalls in welchem Umfang das ADBG 2021 im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz oder unionsrechtlichen Vorgaben stehe, sei von der Prüfungskompetenz der Datenschutzbehörde nicht umfasst. Eine derartige Prüfungskompetenz obliege alleine dem Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 B-VG bzw. dem EuGH nach Art. 267 AEUV, wobei deren Anrufung durch die Datenschutzbehörde entgegen der Meinung der Beschwerdeführer mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht in Betracht komme. Da die Veröffentlichungen bzw. Offenlegungen der Daten der Beschwerdeführer durch die Mitbeteiligten somit gesetzlich gedeckt seien, lägen auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 22 Abs. 4 iVm § 57 Abs. 1 AVG nicht vor. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich bei den Rechten gemäß Artikel 15 bis Artikel 22, DSGVO um antragsbedürftige Rechte handle, was bedeute, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten müsse. Die inhaltsgleichen Schreiben der Beschwerdeführer an die Mitbeteiligten vom 17.08.2021 bzw. vom 14. und 15.10.2021 seien allesamt nicht als Löschersuchen gemäß Artikel 17, DSGVO zu qualifizieren. Die Aufforderungsschreiben enthielten keinen Hinweis auf die Geltendmachung des Rechts gemäß Artikel 17, DSGVO, die Beschwerdeführer forderten damit von den Mitbeteiligten auch nicht die Löschung ihrer Daten, sondern lediglich, die Daten innerhalb von acht Tagen „nicht mehr im Internet abrufbar zu halten“, was als Unterlassungsbegehren zu werten sei. Mangels Antrags auf Löschung liege ein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor, der zur Abweisung der Beschwerde führe. Bei der Zweitbeschwerdeführerin komme hinzu, dass eine behauptete Rechtsverletzung stets nur aus einer ex-post Betrachtung festgestellt werden könne, was bedeute, dass einer Beschwerde betreffend Verletzungen, die sich entweder noch nicht manifestiert hätten oder die sich in Zukunft bloß möglicherweise zutragen könnten, mangels Legitimation zur Beschwerde der Erfolg zu versagen sei. Aber selbst wenn man die Schreiben als Löschungsbegehren werten wollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da das ADBG 2021 – insbesondere Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 21, Absatz 3, - ausdrücklich die hier monierte Veröffentlichung vorsehe. Der begehrten Löschung stehe somit Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO entgegen. Ob und allenfalls in welchem Umfang das ADBG 2021 im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz oder unionsrechtlichen Vorgaben stehe, sei von der Prüfungskompetenz der Datenschutzbehörde nicht umfasst. Eine derartige Prüfungskompetenz obliege alleine dem Verfassungsgerichtshof nach Artikel 140, B-VG bzw. dem EuGH nach Artikel 267, AEUV, wobei deren Anrufung durch die Datenschutzbehörde entgegen der Meinung der Beschwerdeführer mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht in Betracht komme. Da die Veröffentlichungen bzw. Offenlegungen der Daten der Beschwerdeführer durch die Mitbeteiligten somit gesetzlich gedeckt seien, lägen auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG nicht vor.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer brachten darin (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vor, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 DSGVO vorlägen. Die Schreiben vom 17.08.2021, 14.10.2021 und 15.10.2021 seien auch als Antrag auf Löschung nach Art. 17 DSGVO zu qualifizieren. Formal seien an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen, er könne auch konkludent erfolgen. Die Erstmitbeteiligte habe auf das Löschungsbegehren inhaltlich referenziert und mitgeteilt, dass der Aufforderung der Beschwerdeführer, deren volle Namen und Sportarten binnen acht Tagen im Internet nicht mehr abrufbar zu halten, nicht Folge geleistet werde. Bereits dem Wortlaut des Schreibens nach könne dies nur als Ablehnung des Löschungsbegehrens nach Art. 17 DSGVO gewertet werden. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer brachten darin (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vor, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17, DSGVO vorlägen. Die Schreiben vom 17.08.2021, 14.10.2021 und 15.10.2021 seien auch als Antrag auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO zu qualifizieren. Formal seien an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen, er könne auch konkludent erfolgen. Die Erstmitbeteiligte habe auf das Löschungsbegehren inhaltlich referenziert und mitgeteilt, dass der Aufforderung der Beschwerdeführer, deren volle Namen und Sportarten binnen acht Tagen im Internet nicht mehr abrufbar zu halten, nicht Folge geleistet werde. Bereits dem Wortlaut des Schreibens nach könne dies nur als Ablehnung des Löschungsbegehrens nach Artikel 17, DSGVO gewertet werden.
4.1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4.2. Die belangte Behörde gab zur Beschwerde eine Stellungnahme vom 03.01.2022 ab, in welcher das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten wurde. Aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (insb. Art. 12 und Art. 17 DSGVO) im Rahmen der verfahrenseinleitenden Eingabe der Beschwerdeführer vom 22.10.2021 sei es der belangten Behörde aus Zuständigkeitsgründen verwehrt gewesen, eine darüberhinausgehende Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen. In antragsgebundenen Verfahren sei der Antrag nämlich gleichzeitig Voraussetzung und materiell-rechtliche Grundlage für die Entscheidung in Form der Erlassung eines Bescheides, womit dieser den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens begrenze. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Voraussetzung für die Feststellung der Rechtsverletzung durch die belangte Behörde habe sich bereits aus der (behaupteten) unrechtmäßigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorie (Art. 9 DSGVO) bzw. von Daten über strafrechtliche Verurteilungen (Art. 10 DSGVO) ergeben, als rechtlich verfehlt. Im Hinblick auf Art. 17 DSGVO sei den Beschwerdeführern zwar insofern zuzustimmen, als dass die genannten Bestimmungen der DSGVO keinerlei Formvorschriften für die antragsmäßige Geltendmachung der Betroffenenrechte vorsehen würden und insbesondere eine ausdrückliche Berufung auf Art. 17 DSGVO gerade nicht notwendig sei, dessen ungeachtet müsse es für den jeweiligen Verantwortlichen jedoch aus dem Inhalt des Antrags zweifelsfrei erkennbar sein, welche Maßnahmen und Handlungen von der betroffenen Person konkret begehrt würden. Die Beschwerdeführer hätten sich auf allgemeine, im Wesentlichen den Verordnungstext der DSGVO wiedergebende, Ausführungen beschränkt und abschließend begehrt, die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten „binnen 8 Tagen nicht mehr im Internet abrufbar zu halten“. Diesbezüglich sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Literatur unter dem Begriff „Löschung“ iSv Art. 17 DSGVO ein Vorgang zu verstehen sei, nach dessen Ende auf die Daten bzw. deren Inhalt nicht mehr mit den üblichen Verfahren zugegriffen werden könne. Nach dem Löschen dürfe es niemandem mehr ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein, die betreffende Information wahrzunehmen, bloße Maßnahmen, welche die Kenntnisnahme der Information verhindern sollen, seien dabei nicht ausreichend. Die bloße „Entfernung von einer Website“ erfülle die oben genannten Voraussetzungen jedenfalls nicht. Der Inhalt der – von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten – Schreiben erweise sich aus Sicht der belangten Behörde zudem als insofern missverständlich, als dass diese bei verständiger Würdigung sowohl eine zivilrechtliche Unterlassungserklärung als auch eine beantragte Beschränkung der Verarbeitung iSv Art. 18 DSGVO darstellen könnten (vgl. etwa ErwG 67 der DSGVO). Für eine Unterlassungserklärung spreche insbesondere die gesetzte Frist von acht Tagen, welche jene in Art. 12 DSGVO deutlich unterschreite und auch ansonsten keine Deckung in den Bestimmungen der DSGVO finde.4.2. Die belangte Behörde gab zur Beschwerde eine Stellungnahme vom 03.01.2022 ab, in welcher das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten wurde. Aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (insb. Artikel 12 und Artikel 17, DSGVO) im Rahmen der verfahrenseinleitenden Eingabe der Beschwerdeführer vom 22.10.2021 sei es der belangten Behörde aus Zuständigkeitsgründen verwehrt gewesen, eine darüberhinausgehende Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen. In antragsgebundenen Verfahren sei der Antrag nämlich gleichzeitig Voraussetzung und materiell-rechtliche Grundlage für die Entscheidung in Form der Erlassung eines Bescheides, womit dieser den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens begrenze. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Voraussetzung für die Feststellung der Rechtsverletzung durch die belangte Behörde habe sich bereits aus der (behaupteten) unrechtmäßigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorie (Artikel 9, DSGVO) bzw. von Daten über strafrechtliche Verurteilungen (Artikel 10, DSGVO) ergeben, als rechtlich verfehlt. Im Hinblick auf Artikel 17, DSGVO sei den Beschwerdeführern zwar insofern zuzustimmen, als dass die genannten Bestimmungen der DSGVO keinerlei Formvorschriften für die antragsmäßige Geltendmachung der Betroffenenrechte vorsehen würden und insbesondere eine ausdrückliche Berufung auf Artikel 17, DSGVO gerade nicht notwendig sei, dessen ungeachtet müsse es für den jeweiligen Verantwortlichen jedoch aus dem Inhalt des Antrags zweifelsfrei erkennbar sein, welche Maßnahmen und Handlungen von der betroffenen Person konkret begehrt würden. Die Beschwerdeführer hätten sich auf allgemeine, im Wesentlichen den Verordnungstext der DSGVO wiedergebende, Ausführungen beschränkt und abschließend begehrt, die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten „binnen 8 Tagen nicht mehr im Internet abrufbar zu halten“. Diesbezüglich sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Literatur unter dem Begriff „Löschung“ iSv Artikel 17, DSGVO ein Vorgang zu verstehen sei, nach dessen Ende auf die Daten bzw. deren Inhalt nicht mehr mit den üblichen Verfahren zugegriffen werden könne. Nach dem Löschen dürfe es niemandem mehr ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein, die betreffende Information wahrzunehmen, bloße Maßnahmen, welche die Kenntnisnahme der Information verhindern sollen, seien dabei nicht ausreichend. Die bloße „Entfernung von einer Website“ erfülle die oben genannten Voraussetzungen jedenfalls nicht. Der Inhalt der – von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten – Schreiben erweise sich aus Sicht der belangten Behörde zudem als insofern missverständlich, als dass diese bei verständiger Würdigung sowohl eine zivilrechtliche Unterlassungserklärung als auch eine beantragte Beschränkung der Verarbeitung iSv Artikel 18, DSGVO darstellen könnten vergleiche etwa ErwG 67 der DSGVO). Für eine Unterlassungserklärung spreche insbesondere die gesetzte Frist von acht Tagen, welche jene in Artikel 12, DSGVO deutlich unterschreite und auch ansonsten keine Deckung in den Bestimmungen der DSGVO finde.
5. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 legten die Beschwerdeführer den Beschluss der Unabhängigen Schiedskommission (USK) nach dem ADBG 2021 vom 21.12.2021 vor, mit welchem dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurden: 5. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 legten die Beschwerdeführer den Beschluss der Unabhängigen Schiedskommission (USK) nach dem ADBG 2021 vom 21.12.2021 vor, mit welchem dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, AEUV vorgelegt wurden:
„I. Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um ein "Gesundheitsdatum" iSd Art. 9 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verbreitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (in der Folge: Datenschutz-Grundverordnung)?„I. Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um ein "Gesundheitsdatum" iSd Artikel 9, Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verbreitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (in der Folge: Datenschutz-Grundverordnung)?
II. Steht die Datenschutz-Grundverordnung - insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz Datenschutz-Grundverordnung - einer nationalen Regelung entgegen, welche die Veröffentlichung des Namens der von der Entscheidung der Unabhängigen Schiedskommission betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür vorsieht, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann? Spielt es dabei eine Rolle, dass eine Veröffentlichung dieser Informationen gegenüber der Allgemeinheit laut der nationalen Regelung nur dann unterbleiben kann, wenn es sich beim Betroffenen um einen Freizeitsportler, eine minderjährige Person oder eine Person handelt, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen hat?römisch zwei. Steht die Datenschutz-Grundverordnung - insbesondere im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 3, zweiter Unterabsatz Datenschutz-Grundverordnung - einer nationalen Regelung entgegen, welche die Veröffentlichung des Namens der von der Entscheidung der Unabhängigen Schiedskommission betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür vorsieht, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann? Spielt es dabei eine Rolle, dass eine Veröffentlichung dieser Informationen gegenüber der Allgemeinheit laut der nationalen Regelung nur dann unterbleiben kann, wenn es sich beim Betroffenen um einen Freizeitsportler, eine minderjährige Person oder eine Person handelt, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen hat?
III. Verlangt die Datenschutz-Grundverordnung - insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. c Datenschutz-Grundverordnung – vor der Veröffentlichung in jedem Fall eine Interessenabwägung der mit einer Veröffentlichung für den Betroffenen berührten Persönlichkeitsinteressen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Information über den von einem Sportler begangenen Anti-Doping-Verstoß andererseits?römisch drei. Verlangt die Datenschutz-Grundverordnung - insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze des Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Litera c, Datenschutz-Grundverordnung – vor der Veröffentlichung in jedem Fall eine Interessenabwägung der mit einer Veröffentlichung für den Betroffenen berührten Persönlichkeitsinteressen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Information über den von einem Sportler begangenen Anti-Doping-Verstoß andererseits?
IV. Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um eine Verarbeitung persönlicher Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten iS Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung?römisch vier. Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um eine Verarbeitung persönlicher Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten iS Artikel 10, Datenschutz-Grundverordnung?
V. Bei Bejahung der Frage IV: Handelt es sich bei der gemäß § 8 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 eingerichteten Unabhängigen Schiedskommission um eine Behörde im Sinne des Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung?“römisch fünf. Bei Bejahung der Frage IV: Handelt es sich bei der gemäß Paragraph 8, Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 eingerichteten Unabhängigen Schiedskommission um eine Behörde im Sinne des Artikel 10, Datenschutz-Grundverordnung?“
Die USK führte dazu in ihrem Beschluss (unter anderem) Folgendes aus:
„Die nationale Bestimmung des § 23 Abs. 14 ADBG 2021 sieht die Verpflichtung der Unabhängigen Schiedskommission vor, die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und der Gründe hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie. Personen, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen haben, kann diese Information unterbleiben. […]„Die nationale Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 14, ADBG 2021 sieht die Verpflichtung der Unabhängigen Schiedskommission vor, die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und der Gründe hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie. Personen, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen haben, kann diese Information unterbleiben. […]
Zur Vorlagefrage I: Für die Unabhängige Schiedskommission stellt sich in Anwendung des § 23 Abs. 14 ADBG 2021 im Hinblick auf die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zunächst die Frage, ob es sich nicht bereits bei der Veröffentlichung der Information, dass eine bestimmte Person einen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Regelung begangen hat (und deswegen gesperrt wurde), um ein "Gesundheitsdatum" im Sinne des Art. 9 iVm Art. 4 Z 15 Datenschutz-Grundverordnung handelt. Dabei ist aus Sicht der Unabhängigen Schiedskommission insbesondere relevant, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines begangenen Anti-Doping-Verstoßes in der Regel - wie im vorliegenden Anlassverfahren […] - die Information umfasst, welche Substanz eine Sportlerin zum Zweck der Leistungssteigerung eingenommen hat. Die Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist für die vorlegende Unabhängige Schiedskommission insofern von Bedeutung, als diesfalls die Vorgaben des Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung zur Anwendung gelangen und die nationale Regelung nur eine anonymisierte Veröffentlichung der Entscheidung ("ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann") vorsehe.Zur Vorlagefrage I: Für die Unabhängige Schiedskommission stellt sich in Anwendung des Paragraph 23, Absatz 14, ADBG 2021 im Hinblick auf die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zunächst die Frage, ob es sich nicht bereits bei der Veröffentlichung der Information, dass eine bestimmte Person einen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Regelung begangen hat (und deswegen gesperrt wurde), um ein "Gesundheitsdatum" im Sinne des Artikel 9, in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer 15, Datenschutz-Grundverordnung handelt. Dabei ist aus Sicht der Unabhängigen Schiedskommission insbesondere relevant, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines begangenen Anti-Doping-Verstoßes in der Regel - wie im vorliegenden Anlassverfahren […] - die Information umfasst, welche Substanz eine Sportlerin zum Zweck der Leistungssteigerung eingenommen hat. Die Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist für die vorlegende Unabhängige Schiedskommission insofern von Bedeutung, als diesfalls die Vorgaben des Artikel 9, Datenschutz-Grundverordnung zur Anwendung gelangen und die nationale Regelung nur eine anonymisierte Veröffentlichung der Entscheidung ("ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann") vorsehe.
Zur Vorlagefrage II: Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Datenschutz-Grundverordnung - insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz Datenschutz-Grundverordnung - einer nationalen Regelung entgegen[steht], welche die Veröffentlichung des Namens der von der Entscheidung der Unabhängigen Schiedskommission betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, vorsieht? Für die Unabhängige Schiedskommission ist im Hinblick auf die Vorgaben der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung als Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung fraglich, ob die darin genannte Vorgabe der Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung durch die genannte nationale Regelung hinreichend gewährleistet ist. Dies zumal eine Interessenabwägung im Einzelfall nach der nationalen Regelung des § 23 Abs. 14 ADBG 2021 nur dann vorgesehen ist, wenn es sich beim Betroffenen um einen Freizeitsportler, eine minderjährige Person oder eine Person, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen hat, handelt. Zur Vorlagefrage II: Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Datenschutz-Grundverordnung - insbesondere im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 3, zweiter Unterabsatz Datenschutz-Grundverordnung - einer nationalen Regelung entgegen[steht], welche die Veröffentlichung des Namens der von der Entscheidung der Unabhängigen Schiedskommission betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, vorsieht? Für die Unabhängige Schiedskommission ist im Hinblick auf die Vorgaben der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung als Rechtfertigungsgrund gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung fraglich, ob die darin genannte Vorgabe der Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung durch die genannte nationale Regelung hinreichend gewährleistet ist. Dies zumal eine Interessenabwägung im Einzelfall nach der nationalen Regelung des Paragraph 23, Absatz 14, ADBG 2021 nur dann vorgesehen ist, wenn es sich beim Betroffenen um einen Freizeitsportler, eine minderjährige Person oder eine Person, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen hat, handelt.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorlagefrage III zu verstehen. Für die Unabhängige Schiedskommission stellt sich im vorliegenden Verfahren über die Veröffentlichung der Disziplinarmaßnahme gegen E.N. die Frage, ob die Datenschutz-Grundverordnung -insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. c Datenschutz-Grundverordnung - eine Interessenabwägung der mit einer Veröffentlichung für den Betroffenen berührten Persönlichkeitsinteressen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Information über den von einem Sportler begangenen Anti-Doping-Verstoß verlangt?Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorlagefrage römisch drei zu verstehen. Für die Unabhängige Schiedskommission stellt sich im vorliegenden Verfahren über die Veröffentlichung der Disziplinarmaßnahme gegen E.N. die Frage, ob die Datenschutz-Grundverordnung -insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze des Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Litera c, Datenschutz-Grundverordnung - eine Interessenabwägung der mit einer Veröffentlichung für den Betroffenen berührten Persönlichkeitsinteressen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Information über den von einem Sportler begangenen Anti-Doping-Verstoß verlangt?
Zur Vorlagefrage IV: In der Rechtssache Latvijas Republikas Saeima, C-439/19, Rn 73 bis 94, betont der Gerichtshof der Europäischen Union die autonome Auslegung der Begriffe „strafrechtliche Verurteilungen“ und „Straftaten“ in Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung. Auch für Zuwiderhandlungen, die im innerstaatlichen Recht nicht als „strafrechtlich“ eingestuft werden, kann sich ein solcher Charakter aus der Art der Zuwiderhandlung und dem Schweregrad der der Betroffenen drohenden Sanktion ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 28 und 32). Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) erklärt dann, wenn für einen, einer bestimmten Sportverbandsstruktur angehörigen Sportler, oder einen Sportler, der an von Sportverbänden organisierten Wettkämpfen teilnimmt Anti-Doping Regelungen der internationalen Sportfachverbände vorliegen, die darin festgelegten Sanktionen für rechtsverbindlich. Die Sanktion im gegenständlichen Fall umfasst eine Aberkennung von Titeln und Preisgeldern sowie eine 4-jährige Sperre von allen (nationalen und internationalen) Wettkämpfen. Derartige Wettkampfsperren können - abhängig von der Art des Doping-Verstoßes - bis zu lebenslangen Sperren reichen. Die Folgen dieser Sperre sind im Ergebnis das (temporäre) Verbot der Ausübung von Tätigkeiten im Sport, auch und gerade wenn dies dem Einkommenserwerb dient(e). Sportorganisationen dürfen gemäß § 24 Abs 4 ADBG 2021 nach Anti-Doping Recht gesperrte Personen nicht „einsetzen“, damit gerade auch nicht entgeltlich beschäftigen. Vor diesem Hintergrund stellt sich für die Unabhängige Schiedskommission die Frage, ob für die Veröffentlichung des Namens der von der Entscheidung der Unabhängigen Schiedskommission betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür den Anforderungen des Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung unterliegt.Zur Vorlagefrage IV: In der Rechtssache Latvijas Republikas Saeima, C-439/19, Rn 73 bis 94, betont der Gerichtshof der Europäischen Union die autonome Auslegung der Begriffe „strafrechtliche Verurteilungen“ und „Straftaten“ in Artikel 10, Datenschutz-Grundverordnung. Auch für Zuwiderhandlungen, die im innerstaatlichen Recht nicht als „strafrechtlich“ eingestuft werden, kann sich ein solcher Charakter aus der Art der Zuwiderhandlung und dem Schweregrad der der Betroffenen drohenden Sanktion ergeben vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 28 und 32). Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) erklärt dann, wenn für einen, einer bestimmten Sportverbandsstruktur angehörigen Sportler, oder einen Sportler, der an von Sportverbänden organisierten Wettkämpfen teilnimmt Anti-Doping Regelungen der internationalen Sportfachverbände vorliegen, die darin festgelegten Sanktionen für rechtsverbindlich. Die Sanktion im gegenständlichen Fall umfasst eine Aberkennung von Titeln und Preisgeldern sowie eine 4-jährige Sperre von allen (nationalen und internationalen) Wettkämpfen. Derartige Wettkampfsperren können - abhängig von der Art des Doping-Verstoßes - bis zu lebenslangen Sperren reichen. Die Folgen dieser Sperre sind im Ergebnis das (temporäre) Verbot der Ausübung von Tätigkeiten im Sport, auch und gerade wenn dies dem Einkommenserwerb dient(e). Sportorganisationen dürfen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ADBG 2021 nach Anti-Doping Recht gesperrte Personen nicht „einsetzen“, damit gerade auch nicht entgeltlich beschäftigen. Vor diesem Hintergrund stellt sich für die Unabhängige Schiedskommission die Frage, ob für die Veröffentlichung des Namens der von der Entscheidung der Unabhängigen Schiedskommission betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür den Anforderungen des Artikel 10, Datenschutz-Grundverordnung unterliegt.
Zur Vorlagefrage V: Im Fall der Bejahung der Frage IV stellt sich die Frage, ob der Unabhängigen Schiedskommission ein Behördencharakter iS des Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung zukommt. […]“Zur Vorlagefrage V: Im Fall der Bejahung der Frage römisch vier stellt sich die Frage, ob der Unabhängigen Schiedskommission ein Behördencharakter iS des Artikel 10, Datenschutz-Grundverordnung zukommt. […]“
Die beschwerdeführenden Parteien regten an, das Bundesverwaltungsgericht möge unter Übernahme der im Beschluss der USK angeführten Argumente diese Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Beschwerdeführern sowie den Mitbeteiligten die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.01.2022, der belangten Behörde und den Mitbeteiligten die Anregung der Beschwerdeführer vom 21.02.2022 samt dem Vorlagebeschluss der USK, sowie den Mitbeteiligten die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführer und gab jeweils Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
7. Die Beschwerdeführer gaben am 25.04.2022 eine Stellungnahme ab, in welcher sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im behördlichen Verfahren und in der Bescheidbeschwerde wiederholten, wonach die Schreiben an die Erstmitbeteiligte vom 17.08.2021, 14.10.2021 und 15.10.2021 als Antrag auf Löschung nach Art. 17 DSGVO zu qualifizieren seien, eine Bezugnahme auf die einzelnen Tatbestände des Art. 17 Abs. 2 DSGVO nicht notwendig sei und aufgrund diverser Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 DSGVO der Verantwortliche auch ohne Antrag der betroffenen Person verpflichtet sei, zu handeln, wenn ihm die Unrichtigkeit oder ein Löschungstatbestand zur Kenntnis gelange. 7. Die Beschwerdeführer gaben am 25.04.2022 eine Stellungnahme ab, in welcher sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im behördlichen Verfahren und in der Bescheidbeschwerde wiederholten, wonach die Schreiben an die Erstmitbeteiligte vom 17.08.2021, 14.10.2021 und 15.10.2021 als Antrag auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO zu qualifizieren seien, eine Bezugnahme auf die einzelnen Tatbestände des Artikel 17, Absatz 2, DSGVO nicht notwendig sei und aufgrund diverser Grundsätze des Artikel 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, DSGVO der Verantwortliche auch ohne Antrag der betroffenen Person verpflichtet sei, zu handeln, wenn ihm die Unrichtigkeit oder ein Löschungstatbestand zur Kenntnis gelange.
Zudem wurde vorgebracht, dass die Erstmitbeteiligte mittlerweile auch die Daten der Zweitbeschwerdeführerin auf „ XXXX “ veröffentliche. Zudem wurde vorgebracht, dass die Erstmitbeteiligte mittlerweile auch die Daten der Zweitbeschwerdeführerin auf „ römisch 40 “ veröffentliche.
8. Die belangte Behörde erstattete ebenfalls am 25.04.2022 eine Stellungnahme und führte aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde keine Veröffentlichung der Daten der Zweitbeschwerdeführerin erfolgt sei, womit sich die Frage der Zulässigkeit der (gegenständlich gerade nicht erfolgten) Verarbeitung erübrige und im Ergebnis die Präjudizialität der Vorfrage nicht gegeben sein könne. Vielmehr sei aus Sicht der belangten Behörde eine meritorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, zumal der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG feststehe und die mangelnde tatsächliche Veröffentlichung im Übrigen von der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht weiter bestritten worden sei. Betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer werde auf den angefochtenen Bescheid bzw. die im Rahmen der Aktenvorlage vom 03.01.2022 erstatteten Ausführungen der belangten Behörde verwiesen, wonach es sich bei den (inhaltsgleichen) Schreiben der Beschwerdeführer an die mitbeteiligten Parteien um keinen Antrag auf Löschung iSv Art. 12 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 DSGVO gehandelt habe. Damit sei nach Ansicht der belangten Behörde im Ergebnis auch hier eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt, sofern das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Überzeugung gelange, dass es sich bei den Anträgen um Löschungsanträge iSd DSGVO handle; diesfalls stehe einer Aussetzung des Verfahrens nach § 17 VwGVG iVm § 38 AVG nichts im Wege.8. Die belangte Behörde erstattete ebenfalls am 25.04.2022 eine Stellungnahme und führte aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde keine Veröffentlichung der Daten der Zweitbeschwerdeführerin erfolgt sei, womit sich die Frage der Zulässigkeit der (gegenständlich gerade nicht erfolgten) Verarbeitung erübrige und im Ergebnis die Präjudizialität der Vorfrage nicht gegeben sein könne. Vielmehr sei aus Sicht der belangten Behörde eine meritorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, zumal der maßgebliche Sachverhalt iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG feststehe und die mangelnde tatsächliche Veröffentlichung im Übrigen von der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht weiter bestritten worden sei. Betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer werde auf den angefochtenen Bescheid bzw. die im Rahmen der Aktenvorlage vom 03.01.2022 erstatteten Ausführungen der belangten Behörde verwiesen, wonach es sich bei den (inhaltsgleichen) Schreiben der Beschwerdeführer an die mitbeteiligten Parteien um keinen Antrag auf Löschung iSv Artikel 12, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, DSGVO gehandelt habe. Damit sei nach Ansicht der belangten Behörde im Ergebnis auch hier eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt, sofern das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Überzeugung gelange, dass es sich bei den Anträgen um Löschungsanträge iSd DSGVO handle; diesfalls stehe einer Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG nichts im Wege.
9. Die Erstmitbeteiligte gab am 29.04.2022 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten in der Suspendierungs- und Sperrliste gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach § 5 Abs. 6 Z 4 ADBG 2021, der die Erstmitbeteiligte unterliege, sowie gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Wahrnehmung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 1 ADBG 2021 lägen, erforderlich sei. Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO bestehe daher eine Ausnahme vom Recht auf Löschung. 9. Die Erstmitbeteiligte gab am 29.04.2022 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten in der Suspendierungs- und Sperrliste gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 4, ADBG 2021, der die Erstmitbeteiligte unterliege, sowie gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO zur Wahrnehmung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ADBG 2021 lägen, erforderlich sei. Nach Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO bestehe daher eine Ausnahme vom Recht auf Löschung.
Die Zweitmitbeteiligte erstattete keine weitere Stellungnahme.
Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
3.1.2. Relevante Bestimmungen der DSGVO lauten samt Überschrift:
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1-14 …
15. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. (2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.
Artikel 9
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.
(3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.
Artikel 10
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
Artikel 17
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Relevante Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Verhinderung von Doping im Sport, Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021, lauten samt Überschrift:
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
§ 5. (1) - (4) …Paragraph 5, (1) - (4) …
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO verarbeitet die NADA Austria personenbezogene Daten.(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Absatz 7, DSGVO verarbeitet die NADA Austria personenbezogene Daten.
(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen und Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter in Ergänzung zu § 3 über Folgendes zu informieren und unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen:
1. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
2. die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 9);
3. den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;
4. unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen bzw. Sportlern und sonstigen Personen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann. Bei besonders schutzbedürftigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.
5. welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen und Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter in Ergänzung zu Paragraph 3, über Folgendes zu informieren und unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen:, 1. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;, 2. die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (Paragraph 9,);, 3. den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;, 4. unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 und 23 Absatz 14, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen bzw. Sportlern und sonstigen Personen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann. Bei besonders schutzbedürftigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 9 bis 11 festgestellt wurde., 5. welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.
(7) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die jeweils betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.(7) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die jeweils betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, insbesondere Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit einem Verfahren über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen, sowie auf, soweit einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiterinnen und Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.Paragraph 6, (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, insbesondere Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit einem Verfahren über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen, sowie auf, soweit einer der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10, DSGVO. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiterinnen und Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.
(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat insbesondere gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC und der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies auf Grund der Anti-Doping-Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unbedingt erforderlich ist.(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat insbesondere gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC und der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies auf Grund der Anti-Doping-Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, unbeschadet der Bestimmung des § 30 Abs. 1, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, oder einer sonstigen Behörde erforderlichenfalls zu verarbeiten, wenn die personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Verarbeitung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende Behörde dies der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann von dieser nachweislich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins,, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, oder einer sonstigen Behörde erforderlichenfalls zu verarbeiten, wenn die personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Verarbeitung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Artikel 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende Behörde dies der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann von dieser nachweislich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Artikel 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Sachverhalte mit begründetem, schriftlich zu dokumentierendem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen, insbesondere Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren, und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 12) an die jeweils zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation, den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und die WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Sachverhalte mit begründetem, schriftlich zu dokumentierendem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen, insbesondere Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren, und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (Paragraph 12,) an die jeweils zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation, den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und die WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.
(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, der WADA auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen der WADA personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.
(6) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung als unzuständigem Verantwortlichen aus, so hat diese sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 7 bis 12 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.(6) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung als unzuständigem Verantwortlichen aus, so hat diese sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 7 bis 12 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Informationspflichten gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO werden hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als diese Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen.(7) Die Informationspflichten gemäß Artikel 12 bis 14 DSGVO werden hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als diese Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen.
(8) Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.(8) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.
(9) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.(9) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
(10) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.(10) Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
(11) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.(11) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
(12) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.(12) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
(13) Zum Zweck der Rechtsverfolgung, der Verhinderung der Teilnahme an sportlichen Bewerben bzw. der Betreuung von Sportlerinnen bzw. Sportlern, der Sicherung der Dokumentation bzw. Archivierung sowie der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes und des WADC verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren.
(14) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung verpflichtet sich, längstens alle drei Jahre Datensicherheitsaudits durch eine externe IT-Dienstleisterin oder einen externen IT-Dienstleister durchführen zu lassen.
Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)
§ 7. (1) Die unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige Kommission. Die Mitglieder der ÖADR dürfen weder an den Ermittlungen gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder an der Entscheidung beteiligt gewesen sein, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person eingebracht wird, noch an der Überprüfung der Entscheidung der ÖADR durch die Unabhängige Schiedskommission gemäß § 8. Sie hat Disziplinarverfahren für den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes durchzuführen (Anti-Doping-Verfahren).Paragraph 7, (1) Die unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige Kommission. Die Mitglieder der ÖADR dürfen weder an den Ermittlungen gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder an der Entscheidung beteiligt gewesen sein, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person eingebracht wird, noch an der Überprüfung der Entscheidung der ÖADR durch die Unabhängige Schiedskommission gemäß Paragraph 8, Sie hat Disziplinarverfahren für den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes durchzuführen (Anti-Doping-Verfahren).
(2) - (7) …
§ 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6, ist sinngemäß anzuwenden.
Unabhängige Schiedskommission (USK)
§ 8. (1) Die Unabhängige Schiedskommission (USK) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige Kommission. Die Mitglieder der USK dürfen weder an den Ermittlungen gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person oder an der Entscheidung beteiligt gewesen sein, ob gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person ein Prüfantrag einzubringen war, noch an der von ihnen überprüften Entscheidung durch die ÖADR selbst. Unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 10 Z 1 und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.Paragraph 8, (1) Die Unabhängige Schiedskommission (USK) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige Kommission. Die Mitglieder der USK dürfen weder an den Ermittlungen gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person oder an der Entscheidung beteiligt gewesen sein, ob gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person ein Prüfantrag einzubringen war, noch an der von ihnen überprüften Entscheidung durch die ÖADR selbst. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 10, Ziffer eins und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.
(2) - (5) …
(6) § 6 ist sinngemäß anzuwenden.(6) Paragraph 6, ist sinngemäß anzuwenden.
Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 21. (1) In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß § 10 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß § 20 Abs. 2 sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß § 10 Abs. 4 der betroffenen Person zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die USK begehren.Paragraph 21, (1) In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß Paragraph 10, vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß Paragraph 20, Absatz 2, sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, der betroffenen Person zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die USK begehren.
(2) Die bzw. der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.
(3) Die ÖADR hat spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des Erkenntnisses die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen bzw. Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens der jeweils betroffenen Person, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der jeweils betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie Personen, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen haben, kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.(3) Die ÖADR hat spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des Erkenntnisses die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen bzw. Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens der jeweils betroffenen Person, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der jeweils betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie Personen, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen haben, kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.
(4) Die ÖADR hat über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen und für die Festsetzung einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme entsprechend den Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zu entscheiden. Insbesondere sind die Regelungen auch bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern, oder bei Verstößen in Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial gemäß § 2 Z 28 heranzuziehen. Für eine Minderung der Disziplinarmaßnahme in Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial ist von der Sportlerin bzw. vom Sportler auf eigene Kosten die Inanspruchnahme eines entsprechenden Betreuungsangebotes bei einer von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anerkannten Einrichtung nachzuweisen.(4) Die ÖADR hat über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen und für die Festsetzung einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme entsprechend den Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zu entscheiden. Insbesondere sind die Regelungen auch bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern, oder bei Verstößen in Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial gemäß Paragraph 2, Ziffer 28, heranzuziehen. Für eine Minderung der Disziplinarmaßnahme in Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial ist von der Sportlerin bzw. vom Sportler auf eigene Kosten die Inanspruchnahme eines entsprechenden Betreuungsangebotes bei einer von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anerkannten Einrichtung nachzuweisen.
(5) Jede Mitteilung gemäß diesem Abschnitt an die Sportlerin bzw. den Sportler oder eine sonstige Person, wird gleichzeitig von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung an die jeweilige Anti-Doping-Organisation, an den jeweiligen Bundes-Sportfachverband, an den internationalen Sportfachverband sowie an die WADA übermittelt und ohne unnötigen Aufschub in das Meldesystem gemäß § 2 Z 20 eingetragen.(5) Jede Mitteilung gemäß diesem Abschnitt an die Sportlerin bzw. den Sportler oder eine sonstige Person, wird gleichzeitig von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung an die jeweilige Anti-Doping-Organisation, an den jeweiligen Bundes-Sportfachverband, an den internationalen Sportfachverband sowie an die WADA übermittelt und ohne unnötigen Aufschub in das Meldesystem gemäß Paragraph 2, Ziffer 20, eingetragen.
Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission
§ 23. (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 20 können die Parteien gemäß Abs. 2 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die USK begehren. Die Entscheidung ist von der USK auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jede Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 20, außer eine solche wird von der USK festgelegt.Paragraph 23, (1) Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 20, können die Parteien gemäß Absatz 2, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die USK begehren. Die Entscheidung ist von der USK auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jede Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß Paragraph 20,, außer eine solche wird von der USK festgelegt.
(2) - (13) …
(14) Die USK hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerin bzw. Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterin bzw. Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie Personen, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen haben, kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.“(14) Die USK hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerin bzw. Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterin bzw. Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie Personen, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen haben, kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.“
3.1.3. Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.3. Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach der Rechtsprechung des VwGH können auf Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316).Nach der Rechtsprechung des VwGH können auf Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316).
Für eine Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist (vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen (VwGH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068).Für eine Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist vergleiche VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen (VwGH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068).
Die Erwägungsgründe 144 zu Art. 81 DSGVO betreffend die „Aussetzung des Verfahrens“ sprechen vom Erfordernis für die Aussetzung, dass Verfahren miteinander verwandt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für eine Aussetzung der Zweck des Verfahrens sowie die Grundlage, dh der Sachverhalt und der Vorwurf der Rechtsverletzung, identisch sein müssen (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 81 DSGVO Rz 5 unter Hinweis auf Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 81 DSGVO Rz 16). Es ist von einer weiten Auslegung des Verfahrensgegenstandes auszugehen: Dieselbe Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO muss denselben Gegenstand betreffen, es ist die Grundfrage ausreichend, „ob die Verarbeitung selbst gegen eine Bestimmung der DSGVO verstößt oder nicht.“ (s. Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 81 DSGVO Rz 14, 15). Art. 81 DSGVO ist für zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten anzuwenden (s. Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 81 DSGVO Rz 8).Die Erwägungsgründe 144 zu Artikel 81, DSGVO betreffend die „Aussetzung des Verfahrens“ sprechen vom Erfordernis für die Aussetzung, dass Verfahren miteinander verwandt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für eine Aussetzung der Zweck des Verfahrens sowie die Grundlage, dh der Sachverhalt und der Vorwurf der Rechtsverletzung, identisch sein müssen vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 81, DSGVO Rz 5 unter Hinweis auf Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 81, DSGVO Rz 16). Es ist von einer weiten Auslegung des Verfahrensgegenstandes auszugehen: Dieselbe Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO muss denselben Gegenstand betreffen, es ist die Grundfrage ausreichend, „ob die Verarbeitung selbst gegen eine Bestimmung der DSGVO verstößt oder nicht.“ (s. Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 81, DSGVO Rz 14, 15). Artikel 81, DSGVO ist für zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten anzuwenden (s. Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 81, DSGVO Rz 8).
3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beantwortung der von der USK dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ist für die gegenständliche Rechtssache im Sinne der oben angeführten Judikatur relevant; sie ist - aus den von der USK angeführten Gründen - auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Im hier zu beurteilenden Fall stellen sich in Bezug auf datenschutzrechtliche Gesichtspunkte (im Verständnis der oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ähnliche Rechtsfragen wie im Verfahren vor der USK, es liegen insofern verwandte Verfahren iSv Art. 81 DSGVO vor.Die Beantwortung der von der USK dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ist für die gegenständliche Rechtssache im Sinne der oben angeführten Judikatur relevant; sie ist - aus den von der USK angeführten Gründen - auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Im hier zu beurteilenden Fall stellen sich in Bezug auf datenschutzrechtliche Gesichtspunkte (im Verständnis der oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ähnliche Rechtsfragen wie im Verfahren vor der USK, es liegen insofern verwandte Verfahren iSv Artikel 81, DSGVO vor.
Denn auch im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, ob es sich nicht bereits bei der, etwa nach der hier anzuwendenden nationalen Bestimmung des § 5 Abs. 6 Z 4 ADBG 2021 zu veröffentlichenden (bzw. im vorliegenden Fall tatsächlich veröffentlichten) Information, um ein „Gesundheitsdatum“ im Sinne des Art. 9 iVm Art. 4 Z 15 DSGVO handelt, sodass bei Bejahung der ersten Vorlagefrage in Bezug auf die hier in Rede stehenden Veröffentlichungen die Vorgaben des Art. 9 DSGVO zur Anwendung gelangen würden und - entsprechend dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 6 Z 4 ADBG 2021 - nur eine anonymisierte Veröffentlichung der Sicherungsmaßnahmen (z.B. Suspendierungen) in Betracht käme. Denn auch im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, ob es sich nicht bereits bei der, etwa nach der hier anzuwendenden nationalen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 4, ADBG 2021 zu veröffentlichenden (bzw. im vorliegenden Fall tatsächlich veröffentlichten) Information, um ein „Gesundheitsdatum“ im Sinne des Artikel 9, in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO handelt, sodass bei Bejahung der ersten Vorlagefrage in Bezug auf die hier in Rede stehenden Veröffentlichungen die Vorgaben des Artikel 9, DSGVO zur Anwendung gelangen würden und - entsprechend dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 4, ADBG 2021 - nur eine anonymisierte Veröffentlichung der Sicherungsmaßnahmen (z.B. Suspendierungen) in Betracht käme.
In Bezug auf die Frage der Präjudizialität ist für den gegenständlichen Fall auch auf Folgendes hinzuweisen:
Mittlerweile wurden personenbezogene Daten der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls (auf der Webseite „ XXXX “) veröffentlicht, womit deren Betroffenheit (iSd Art. 4 Z 1 DSGVO) und Beschwerdelegitimation gegeben erscheint (vgl. auch Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO², Art. 77 Rz 5, wonach der Begriff der betroffenen Person weit auszulegen ist und Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde nur ist, dass eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann). Mittlerweile wurden personenbezogene Daten der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls (auf der Webseite „ römisch 40 “) veröffentlicht, womit deren Betroffenheit (iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) und Beschwerdelegitimation gegeben erscheint vergleiche auch Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO², Artikel 77, Rz 5, wonach der Begriff der betroffenen Person weit auszulegen ist und Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde nur ist, dass eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann).
Soweit die belangte Behörde eine Antragspflicht annimmt, ist unbestritten, dass die beschwerdeführenden Parteien vor Erhebung der Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde mit ihren Schreiben vom 17.08.2021, 14.10.2021 und 15.10.2021 ein Verlangen an die mitbeteiligten Parteien gerichtet haben, das zumindest denkmöglich als Antrag nach Art. 17 DSGVO qualifiziert werden könnte. Überdies kann – wie die beschwerdeführenden Parteien zu Recht vorbringen - der Verantwortliche auch ohne Antrag der betroffenen Person (etwa gemäß Art. 5 DSGVO) zu einer selbständigen Löschung der personenbezogenen Daten der Betroffenen verpflichtet sein, sodass es – bei Bejahung der Vorlagefragen I. bis IV. - gegenständlich nicht darauf ankommen muss, ob der Löschungsanspruch mit den genannten Schreiben gegenüber den Mitbeteiligten geltend gemacht wurde. Denn beim Löschungsrecht kann ein Verstoß der Verarbeitung gegen die DSGVO auch ohne Stellung eines Antrags vorliegen, insofern kann die betroffene Person in einer Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde die Rechtsverletzung geltend machen, ohne zuvor einen Antrag auf Löschung beim Verantwortlichen stellen zu müssen (in diesem Sinne Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 77 DSGVO Rz 17 und Art. 17 DSGVO Rz 10; vgl. auch Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO Rz 16 sowie BVwG 03.02.2022, W214 2224204-1/28, und BVwG 18.03.2019, W211 2208247-1/4E). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der - unmittelbar anwendbare - Art. 77 DSGVO als Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Datenschutzbeschwerde lediglich vorsieht, dass die betroffene Person iSd Art. 4 Z 1 DSGVO der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (s. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 77 DSGVO Rz 2, 3 und 9; vgl. auch Rz 10 und 11, wonach die österreichische Durchführungsbestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 DSG bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung der belangten Behörde, die zwingend „die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts“ verlangt, nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht).Soweit die belangte Behörde eine Antragspflicht annimmt, ist unbestritten, dass die beschwerdeführenden Parteien vor Erhebung der Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde mit ihren Schreiben vom 17.08.2021, 14.10.2021 und 15.10.2021 ein Verlangen an die mitbeteiligten Parteien gerichtet haben, das zumindest denkmöglich als Antrag nach Artikel 17, DSGVO qualifiziert werden könnte. Überdies kann – wie die beschwerdeführenden Parteien zu Recht vorbringen - der Verantwortliche auch ohne Antrag der betroffenen Person (etwa gemäß Artikel 5, DSGVO) zu einer selbständigen Löschung der personenbezogenen Daten der Betroffenen verpflichtet sein, sodass es – bei Bejahung der Vorlagefragen römisch eins. bis römisch vier. - gegenständlich nicht darauf ankommen muss, ob der Löschungsanspruch mit den genannten Schreiben gegenüber den Mitbeteiligten geltend gemacht wurde. Denn beim Löschungsrecht kann ein Verstoß der Verarbeitung gegen die DSGVO auch ohne Stellung eines Antrags vorliegen, insofern kann die betroffene Person in einer Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde die Rechtsverletzung geltend machen, ohne zuvor einen Antrag auf Löschung beim Verantwortlichen stellen zu müssen (in diesem Sinne Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 77, DSGVO Rz 17 und Artikel 17, DSGVO Rz 10; vergleiche auch Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 16 sowie BVwG 03.02.2022, W214 2224204-1/28, und BVwG 18.03.2019, W211 2208247-1/4E). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der - unmittelbar anwendbare - Artikel 77, DSGVO als Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Datenschutzbeschwerde lediglich vorsieht, dass die betroffene Person iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (s. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 77, DSGVO Rz 2, 3 und 9; vergleiche auch Rz 10 und 11, wonach die österreichische Durchführungsbestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung der belangten Behörde, die zwingend „die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts“ verlangt, nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der von der USK an den EuGH herangetragenen Fragen für die Behandlung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde bzw. Bescheidbeschwerde Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des § 38 AVG und des Art. 81 DSGVO vorliegen. Im Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung und an einem Erkenntnisgewinn aus dem beim EuGH anhängigen Verfahren war das Ermessen zu Gunsten einer Aussetzung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Aussetzung überwiegende Interessen entgegenstehen.Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der von der USK an den EuGH herangetragenen Fragen für die Behandlung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde bzw. Bescheidbeschwerde Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG und des Artikel 81, DSGVO vorliegen. Im Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung und an einem Erkenntnisgewinn aus dem beim EuGH anhängigen Verfahren war das Ermessen zu Gunsten einer Aussetzung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Aussetzung überwiegende Interessen entgegenstehen.
3.4. Das Beschwerdeverfahren war daher – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss der USK vom 21.12.2021 vorgelegten (beim EuGH unter C-115/22 anhängigen) Fragen auszusetzen. Die von den Beschwerdeführern angeregte abermalige Vorlage der Vorlagefragen an den EuGH erschien vor dem Hintergrund des § 38 AVG und des Art. 81 DSGVO nicht zweckmäßig. 3.4. Das Beschwerdeverfahren war daher – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss der USK vom 21.12.2021 vorgelegten (beim EuGH unter C-115/22 anhängigen) Fragen auszusetzen. Die von den Beschwerdeführern angeregte abermalige Vorlage der Vorlagefragen an den EuGH erschien vor dem Hintergrund des Paragraph 38, AVG und des Artikel 81, DSGVO nicht zweckmäßig.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten.
Schlagworte
Aussetzung Datenschutz EuGH Gesundheitsdaten Internet Löschungsbegehren personenbezogene Daten Präjudizialität Schiedskommission Unionsrecht Veröffentlichung Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2250401.1.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022