Entscheidungsdatum
23.06.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W203 2253006-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin) als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.11.2021, GZ. 2021-0.544.216, betreffend die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin) als Erziehungsberechtigte der mj. römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.11.2021, GZ. 2021-0.544.216, betreffend die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2020/21 die sechste Schulstufe der XXXX 1. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2020/21 die sechste Schulstufe der römisch 40
2. Im Jahreszeugnis wurde die Zweitbeschwerdeführerin in insgesamt zehn Pflichtgegenständen nicht beurteilt. Das Zeugnis enthielt die Klausel, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die siebente Schulstufe berechtigt sei.
3. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.11.2021, GZ. 2021-0.544.216 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde einem gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz eingebrachten Widerspruch gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen stattgegeben und ausgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin berechtigt sei, im Schuljahr 2021/22 in die siebente Schulstufe aufzusteigen.
Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Schule ein Zeugnis auszustellen habe, in dem die Beurteilung im Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde auf „Nicht genügend“, in einem weiteren Pflichtgegenstand auf „teilgenommen“ und in den anderen betroffenen Pflichtgegenständen auf „Genügend“ abgeändert wird.
4. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2021 richtet sich die nunmehrige, nach Durchführung eines Verfahrens auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde rechtzeitige Beschwerde vom 20.01.2022. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich zum einen auf das „merkwürdige und ungewöhnliche Verhalten der Schule in diesem Verfahren“ und zum anderen auf die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde.
5. Einlangend am 18.03.2022 wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Widerspruch der Erstbeschwerdeführerin gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe stattgegeben und ausgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Aufsteigen in die siebente Schulstufe berechtigt ist.
Die Rechtsposition der Zweitbeschwerdeführerin würde sich auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessern.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellung, dass sich die rechtliche Position der Beschwerdeführerin auch im Falle einer etwaigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessern ließe, fußt darauf, dass mit der im Spruch festgehaltenen Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe dem im Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz zum Ausdruck gebrachten Begehren der Beschwerdeführer vollinhaltlich entsprochen wurde. Im Hinblick auf die Frage der Berechtigung zum Aufsteigen lässt sich somit die Rechtsstellung der Zweitbeschwerdeführerin nicht verbessern.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. wegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. wegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F., geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde):
3.2.1. Die Rechtsprechung sieht in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur damaligen Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und nunmehr zur Revision auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten u.a. die Beschwer – das heißt, ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis nach dem Maßstab, ob die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid der Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird - als Prozessvoraussetzung; andernfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, Rz 700 [Seite 422] mit zahlreichen Judikaturhinweisen).3.2.1. Die Rechtsprechung sieht in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur damaligen Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und nunmehr zur Revision auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten u.a. die Beschwer – das heißt, ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis nach dem Maßstab, ob die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid der Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird - als Prozessvoraussetzung; andernfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, Rz 700 [Seite 422] mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Wie bereits im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung gezeigt fehlt es aber verfahrensgegenständlich an der Prozessvoraussetzung „Beschwer“. Da die Beschwerdeführer im Sinne des eben Aufgezeigten durch den angefochtenen Bescheid nicht „beschwert“ sind, ist auch eine Beschwerde dagegen nicht zulässig.
Jede andere Betrachtungsweise würde zudem eine Umgehung des in den schulrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Verbotes der sogenannten bloßen „Notenbeschwerde“ bedeuten. § 71 SchUG zählt nämlich jene Entscheidungen, gegen die ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig ist – so u.a. gegen die Entscheidung, dass ein Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist - abschließende auf. Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Beurteilung im Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ ist aber – bei gleichzeitiger Gewährung der sogenannten „Aufstiegsklausel“ iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG – gerade nicht vorgesehen. Jede andere Betrachtungsweise würde zudem eine Umgehung des in den schulrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Verbotes der sogenannten bloßen „Notenbeschwerde“ bedeuten. Paragraph 71, SchUG zählt nämlich jene Entscheidungen, gegen die ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig ist – so u.a. gegen die Entscheidung, dass ein Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist - abschließende auf. Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Beurteilung im Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ ist aber – bei gleichzeitiger Gewährung der sogenannten „Aufstiegsklausel“ iSd Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG – gerade nicht vorgesehen.
Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass keine Widerspruchsmöglichkeit bestünde, wenn bereits die Entscheidung der Klassenkonferenz zum Ende des Schuljahres inhaltlich gleichlautend ausgefallen wäre wie der nunmehrige Spruch des angefochtenen Erkenntnisses. Wenn aber bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bereits ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde ausgeschlossen ist, muss dies umso mehr auch für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelten.
Die Beschwerde war daher – ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen – mittels Beschluss zurückzuweisen.
3.2.2. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
3.2.3. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils angeführten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die jeweils angeführten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Aufstiegsklausel mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W203.2253006.1.00Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022