TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/23 W167 2220593-1

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Veröffentlicht am 23.06.2022
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Entscheidungsdatum

23.06.2022

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §5
ASVG §50
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
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  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
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  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
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  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
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  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
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  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W167 2220593-1/29E
, W167 2220593-1/29E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer), vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , mit dem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 lit. a AlVG des BF in der Zeit vom XXXX auf Grund seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX (Mitbeteiligte) festgestellt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführer), vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom römisch 40 , mit dem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 1 Litera a, AlVG des BF in der Zeit vom römisch 40 auf Grund seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 (Mitbeteiligte) festgestellt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Bei der Mitbeteiligten fand eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum XXXX statt.1. Bei der Mitbeteiligten fand eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum römisch 40 statt.

2. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Feststellung seiner Versicherung in den Jahren XXXX , da die belangte Behörde ein geringfügiges Dienstverhältnis zu Unrecht vollversichert habe, er habe keinen Sachbezug gehabt. 2. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Feststellung seiner Versicherung in den Jahren römisch 40 , da die belangte Behörde ein geringfügiges Dienstverhältnis zu Unrecht vollversichert habe, er habe keinen Sachbezug gehabt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des BF aufgrund seine Beschäftigung bei der Mitbeteiligten auch in der Zeit von XXXX fest.3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des BF aufgrund seine Beschäftigung bei der Mitbeteiligten auch in der Zeit von römisch 40 fest.

4. Gegen diesen Bescheid erhob lediglich der Beschwerdeführer Beschwerde.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde und teilweise ein Vertreter der Mitbeteiligten teilnahmen. Zudem wurden die beiden vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen befragt.6. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde und teilweise ein Vertreter der Mitbeteiligten teilnahmen. Zudem wurden die beiden vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Mitbeteiligte ist ein XXXX Unternehmen, der Beschwerdeführer war als Außendienstmitarbeiter, Servicemann und für den Notdienst beschäftigt. Die Mitbeteiligte hatte den Beschwerdeführer vom XXXX als geringfügig beschäftigten Dienstnehmer der Sozialversicherung gemeldet. In diesem Zeitraum hat die Mitbeteiligte bei der Berechnung der beitragspflichtigen Beitragsgrundlage keine Sachbezüge für private Nutzungen des XXXX durch den Beschwerdeführer angesetzt. Die Mitbeteiligte hat dem Beschwerdeführer dieses Fahrzeug im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestellt, dieses war dem Beschwerdeführer auch fix zugeordnet und wurde nur von ihm genutzt. 1.1. Die Mitbeteiligte ist ein römisch 40 Unternehmen, der Beschwerdeführer war als Außendienstmitarbeiter, Servicemann und für den Notdienst beschäftigt. Die Mitbeteiligte hatte den Beschwerdeführer vom römisch 40 als geringfügig beschäftigten Dienstnehmer der Sozialversicherung gemeldet. In diesem Zeitraum hat die Mitbeteiligte bei der Berechnung der beitragspflichtigen Beitragsgrundlage keine Sachbezüge für private Nutzungen des römisch 40 durch den Beschwerdeführer angesetzt. Die Mitbeteiligte hat dem Beschwerdeführer dieses Fahrzeug im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestellt, dieses war dem Beschwerdeführer auch fix zugeordnet und wurde nur von ihm genutzt.

1.2. Die Mitbeteiligte hat einen PKW der Marke XXXX geleast, dieser wurde am XXXX auf die Mitbeteiligte zugelassen, am XXXX erfolgte eine Eigentumsübertragung auf die Mitbeteiligte. Der Grundpreis dieses Fahrzeugtyps lag bei EUR 44.200,--. 1.2. Die Mitbeteiligte hat einen PKW der Marke römisch 40 geleast, dieser wurde am römisch 40 auf die Mitbeteiligte zugelassen, am römisch 40 erfolgte eine Eigentumsübertragung auf die Mitbeteiligte. Der Grundpreis dieses Fahrzeugtyps lag bei EUR 44.200,--.

1.3. Die Fahrzeuge der Mitbeteiligten waren jeweils einem Monteur zugeordnet. In der Früh wurden für die Monteure die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere im Lager bereitgelegt. Die Monteure gaben die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere beim Z2 zurück, wenn dieser noch im Büro war. War Z2 nicht mehr im Büro, so warfen die Monteure die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere in den Briefkasten vor der Bürotür ein. Dieser Briefkasten wurde am nächsten Tag in der Früh von Z2 kontrolliert. Es wurden keine Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen über die Nutzung geführt. Die Mitbeteiligte hat auch sonst nicht sichergestellt, dass die Monteure und so auch der der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht für Privatfahrten nutzen. Es bestand somit jedenfalls die Möglichkeit einer Privatnutzung, gegebenenfalls ohne Wissen der Mitbeteiligten.

1.3. Es bestand kein explizites Verbot einer Privatnutzung, der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug auch zumindest fallweise privat genutzt.

1.4. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer der Mitbeteiligten besteht ein Naheverhältnis. Es bestand kein explizites Verbot einer Privatnutzung des Fahrzeugs, der Beschwerdeführer welcher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über kein Privatauto verfügte hat das Fahrzeug damals zumindest fallweise privat genutzt.

2. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen war strittig, ob der Beschwerdeführer das KFZ privat nutzen durfte und dies auch (zumindest) fallweise nutze (OZ 16 S. 5). Es wurden die Parteien und als Zeugen der technische Assistent (Z2), welcher u.a. für die Schlüssel und Zulassungsscheinabgabe der Firmenfahrzeuge zuständig war, und der Geschäftsführer der Mitbeteiligten (Z1) befragt.

Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem Verfahren und sind unstrittig. Es wurde eine Eigentumsübertragung für XXXX vorgelegt, die Fahrgestellnummer entspricht dem Schreiben betreffend die Kalkulation zur Verlängerung des Leasingvertrages für das dem Beschwerdeführer zugeordnete Fahrzeug. Der Anschaffungspreis des Fahrzeugs ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von den Parteien nicht bestritten.Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem Verfahren und sind unstrittig. Es wurde eine Eigentumsübertragung für römisch 40 vorgelegt, die Fahrgestellnummer entspricht dem Schreiben betreffend die Kalkulation zur Verlängerung des Leasingvertrages für das dem Beschwerdeführer zugeordnete Fahrzeug. Der Anschaffungspreis des Fahrzeugs ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von den Parteien nicht bestritten.

Zu 1.4. Wie Z2 anschaulich erläuterte, mussten die Monteure in der Früh Fahrzeugschlüssel und –papiere für die fix zugeordneten Autos im Unternehmen abholen und diese wieder zurückgeben. Die Rückgabe erfolgte an den Z2, wenn dieser noch im Büro war bzw. andernfalls durch Einwurf in den Briefkasten vor der Bürotür. Dieser Briefkasten wurde dann von Z2 erst am nächsten Tag in der Früh kontrolliert. Meistens hätten die Monteure dann noch mit dem Chef oder mit dem Bauleiter telefoniert und das galt auch als Fahrzeugrückgabe und Fertigstellung der Arbeiten. Die Autos wurden so nahe wie möglich am Unternehmensstandort geparkt, die Mitbeteiligte hat keinen eigenen Parkplatz. Fahrtenbücher wurden keine geführt. (OZ 16 S. 10 f.)

Z1 bestätigte das System mit dem Briefkasten und gab an, es sei mit allen vereinbart gewesen, dass sie sich bei unbesetztem Büro bei ihm telefonisch melden mussten oder wenn er nicht erreichbar war bei Z2. (OZ 24 S. 11)

Die Angaben betreffend das Vertrauen in die Mitarbeiter sowie Überlegungen zu den Kosten werden nicht in Abrede gestellt, sind allerdings nicht geeignet einen effektive Kontrolle im Sinne der Judikatur zu gewährleisten (OZ 16, S. 11: „RI an Z2: Wenn Sie den Briefkasten erst am nächsten Bürotag kontrolliert haben, wie wussten Sie dann, ob der Schlüssel und die Fahrzeugpapiere wirklich gleich nach dem beruflichen Termin zurückgegeben wurde? Z2: Dafür gibt es Vertrauensbasis. Der Chef hat es einmal erwähnt, um das sicherzustellen, kostet es der Firma mehr, als wenn man den Monteuren vertraut. Z2 hat angegeben, dass es teuer wäre, jemanden zu organisieren, der in den Postkasten schaut oder ein elektronisches System zu installieren. Z2: Meistens haben die Monteure noch mit dem Chef telefoniert oder mit dem Bauleiter und das galt halt auch als Fahrzeugrückgabe und Fertigstellung der Arbeiten und manchmal auch Koordinierung für den darauffolgenden Tag.“). Somit wurde seitens der Mitbeteiligten nicht sichergestellt, dass die Fahrzeuge nicht privat genutzt wurden, zumal eine Zuordnung der gefahrenen Kilometer nicht erfolgte und daher beispielsweise auch am Rückweg von beruflichen Terminen erfolgte Privatfahrten nicht aufgefallen wären und darüber hinaus durch fehlende Firmenparkplätze lediglich durch Kontrolle des Briefkastens ersichtlich gewesen wäre, ob die Fahrzeugschlüssel retourniert wurden. Da der Briefkasten nach Büroschluss erst am nächsten Tag in der Früh kontrolliert wurde, konnte auch nicht festgestellt werden, wann die Rückgabe der Schlüssel erfolgt ist.

Zu 1.4. Ein Indiz für eine Nahebeziehung ist zunächst die Vermietung der Wohnung durch den Geschäftsführer an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung durch die belangte Behörde an „Es ist Zufall, dass ich im gleichen Haus wohne, wo auch der Firmensitz ist. Ich bin mit dem Vorgesetzten weder verwandt noch besser befreundet.“ (VwAkt ON 14 S. 2). Erst über Vorhalt und expliziter Frage nach dem Vermieter in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um den Geschäftsführer der Mitbeteiligten handelt (OZ 16 S. 6). Die Angabe des Beschwerdeführers bei der Behörde erweckt den Eindruck, dass des Beschwerdeführers bewusst keine Angaben zum Vermieter gemacht hat, zumal es sich aus dem Kontext eine Angabe zum Vermieter geradezu aufdrängen würde, es sei denn es wurde vom Beschwerdeführer versucht einen Nahebezug zum Geschäftsführer bewusst zu verschleiern. Daran ändert auch die spätere Angabe des Beschwerdeführers über Vorhalt und expliziter Frage nichts. Auch die exklusive Zuordnung des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer während seiner geringfügigen Tätigkeit scheint vor dem Hintergrund der behaupteten lediglich beruflichen Nutzung unwirtschaftlich und lässt auf eine Sonderstellung des Beschwerdeführers im Unternehmen schließen. Daher ist von einem Naheverhältnis der beiden auszugehen (siehe auch oben zu 1.3.).

Eine schriftliche Vereinbarung über die ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs bzw. über ein Verbot von Privatfahrten gab es unstrittig nicht (vergleiche OZ 16 S. 5, aber auch Z2 OZ 16 S. 10). Für das Bundesverwaltungsgericht erhärtete sich in der Verhandlung der Eindruck, dass es auch keine diesbezügliche mündliche Vereinbarung gab. Der langjährig bei der Mitbeteiligten tätige Beschwerdeführer gab auf die diesbezügliche Nachfrage lediglich ausweichend an, dass er sich daran nicht erinnern könne (OZ 16 S. 6), obwohl es hier um ein zentrales Thema des Verfahrens geht. Z2, zu dessen Aufgaben auch teilweise die Ausgabe, aber insbesondere auch die Rücknahme der Autoschlüssel und Zulassungsscheine gehörte (OZ 16 S. 9 f.), gab allgemein an, dass ihm für alle Monteure bekannt war, dass die Autos nur dienstlich genutzt werden durften und genutzt wurden (OZ 16 S. 10). Z1, Geschäftsführer der Mitbeteiligten, gab an, sie hätten gesagt, dass die Mitarbeiter die Autos nicht privat nutzen dürfen (OZ 25, S. 4 f.). Über konkrete Nachfrage „RI: Woher wusste der BF, dass er das Auto nicht privat nutzen darf?“ gab Z1 lediglich an: „Z1: 06:30 Uhr ist das Büro geöffnet, wir haben die Schlüssel gegeben und wir waren bis 17:00 Uhr im Büro.“ Aus der Zusammenschau diesen Aussagen lässt sich kein explizites Verbot von Privatfahrten betreffend den Beschwerdeführer ableiten.

Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, dass er das Auto lediglich für Dienstfahrten zu Kunden, aber nicht privat genutzt habe (zuletzt OZ 16 S. 5). Dies ist allerdings nicht glaubhaft. Bei der Bewertung der Aussage des Beschwerdeführers ist einerseits sein massives Interesse nicht der Vollversicherungspflicht zu unterliegen zu berücksichtigen, andererseits die Ergebnisse des Beweisverfahrens. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers im selben Haus wie die Firmensitz führt zwar dazu, dass das Fahrzeug nicht für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Büro der Mitbeteiligten verwendet wurde. Das gut ausgebaute öffentliche Verkehrsnetz am Wohnort des Beschwerdeführers schließt allerdings eine private Fahrzeugnutzung für andere Zwecke nicht zwangsläufig aus. Z2 gab ab, dass alle Monteure die Autos nur dienstlich genutzt hätten (OZ 16 S. 10). Z1 brachte ebenfalls vor, dass keine Privatnutzung der Autos erfolgte und beantwortete die Frage, ob er miterlebt habe, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum das Auto eventuell privat nutzte, mit „nein“ (OZ 24 S. 5). Allerdings ist betreffend die Aussagen der Zeugen zu beachten, dass es diesbezüglich keine persönlichen Wahrnehmungen gab (insbesondere zu allfälliger privater Nutzung am Weg zum bzw. vom Kunden) und auch kein Kontrollsystem etabliert war (siehe dazu Feststellungen und Ausführungen zu 1.4.), wobei Z2 auf wirtschaftlich Gründe der Mitbeteiligten verwies (OZ 16 S. 11), „RI an Z2: Wenn Sie den Briefkasten erst am nächsten Bürotag kontrolliert haben, wie wussten Sie dann, ob der Schlüssel und die Fahrzeugpapiere wirklich gleich nach dem beruflichen Termin zurückgegeben wurde? Z2: Dafür gibt es Vertrauensbasis. Der Chef hat es einmal erwähnt, um das sicherzustellen, kostet es der Firma mehr, als wenn man den Monteuren vertraut. Z2 hat angegeben, dass es teuer wäre, jemanden zu organisieren, der in den Postkasten schaut oder ein elektronisches System zu installieren.“).

Soweit die Behördenvertreterin betreffend die Privatnutzung auf das E-Mail des Bilanzbuchhalters an den Geschäftsführer verweist (VwAkt ON 9, E-Mail vom XXXX ) wird festgehalten, dass folgende Formulierung gewählt wurde „[Name Beschwerdeführer – beschwerdegegenständliches Fahrzeug] [Beschwerdeführer] wohnt in der [Straße, in welcher auch die Mitbeteiligte das Büro hat], [Beschwerdeführer] ist Außendienstmitarbeiter, Servicemann und für den Notdienst Zuständig. è Meldezettel è Zulassung è Vereinbarung mit dem Dienstnehmer (Vorlage folgt!).“ Zwar ist der Inhalt der angekündigten Vereinbarung mit dem Dienstnehmer nicht näher ausgeführt, allerdings findet sich die Formulierung „Vereinbarung mit dem Dienstnehmer (Vorlage folgt!)“ in diesem E-Mail sowohl betreffend Fahrzeuge für nach dortigen Angaben ausschließlich berufliche Fahrten, als auch betreffend Fahrzeuge, welche „maximal 5% privat genutzt“ bzw. „überwiegend“ für betriebliche Fahrten genutzt werden. Es fällt auf, dass im Fall des Beschwerdeführers – anders als bei anderen – kein Hinweis auf eine rein berufliche Verwendung angegeben ist. Zudem wird festgehalten, dass der Geschäftsführer der Mitbeteiligten seit mehreren Jahren, im Beschwerdezeitraum und bis dato Vermieter des Beschwerdeführers ist, obwohl das Arbeitsverhältnis mittlerweile nicht mehr besteht. Zudem erscheint es im Beschwerdefall unwirtschaftlich, dass das Fahrzeug im beschwerdegegenständlichen Zeitraum dem Beschwerdeführer exklusiv zugeordnet war, obwohl dieser nach eigenen Angaben damals nur wenige Stunden pro Woche für die Mitbeteiligte arbeitete. Daraus lässt sich eine Sonderstellung des Beschwerdeführers erkennen und es ist von einem gewissen Naheverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem Beschwerdeführer auszugehen.Soweit die Behördenvertreterin betreffend die Privatnutzung auf das E-Mail des Bilanzbuchhalters an den Geschäftsführer verweist (VwAkt ON 9, E-Mail vom römisch 40 ) wird festgehalten, dass folgende Formulierung gewählt wurde „[Name Beschwerdeführer – beschwerdegegenständliches Fahrzeug] [Beschwerdeführer] wohnt in der [Straße, in welcher auch die Mitbeteiligte das Büro hat], [Beschwerdeführer] ist Außendienstmitarbeiter, Servicemann und für den Notdienst Zuständig. è Meldezettel è Zulassung è Vereinbarung mit dem Dienstnehmer (Vorlage folgt!).“ Zwar ist der Inhalt der angekündigten Vereinbarung mit dem Dienstnehmer nicht näher ausgeführt, allerdings findet sich die Formulierung „Vereinbarung mit dem Dienstnehmer (Vorlage folgt!)“ in diesem E-Mail sowohl betreffend Fahrzeuge für nach dortigen Angaben ausschließlich berufliche Fahrten, als auch betreffend Fahrzeuge, welche „maximal 5% privat genutzt“ bzw. „überwiegend“ für betriebliche Fahrten genutzt werden. Es fällt auf, dass im Fall des Beschwerdeführers – anders als bei anderen – kein Hinweis auf eine rein berufliche Verwendung angegeben ist. Zudem wird festgehalten, dass der Geschäftsführer der Mitbeteiligten seit mehreren Jahren, im Beschwerdezeitraum und bis dato Vermieter des Beschwerdeführers ist, obwohl das Arbeitsverhältnis mittlerweile nicht mehr besteht. Zudem erscheint es im Beschwerdefall unwirtschaftlich, dass das Fahrzeug im beschwerdegegenständlichen Zeitraum dem Beschwerdeführer exklusiv zugeordnet war, obwohl dieser nach eigenen Angaben damals nur wenige Stunden pro Woche für die Mitbeteiligte arbeitete. Daraus lässt sich eine Sonderstellung des Beschwerdeführers erkennen und es ist von einem gewissen Naheverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem Beschwerdeführer auszugehen.

Mangels geeigneter Aufzeichnungen sowie mangels eines kontrollierbaren Rückgabesystems außerhalb der Büroöffnungszeiten war für die Mitbeteiligte nicht überprüfbar, wann und für welche Fahrten der Beschwerdeführer das Auto nutzte (und zwar innerhalb bzw. außerhalb seiner Arbeitszeiten). Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er mit einer Tankkarte der Mitbeteiligten getankt habe (Einvernahme WGKK, VwAkt OZ 14, S 2). Auch unter diesem Aspekt hätte ein wirtschaftliches Interesse der Mitbeteiligten bestehen müssen, eine Zuordnung der gefahrenen Kilometer vornehmen zu können, sollte eine Privatnutzung ernsthaft ausgeschlossen werden.

In einer Gesamtschau und vor dem Hintergrund, dass es kein explizites Verbot der Privatnutzung gab, ist es daher nicht lebensfremd davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher unstrittig über keinen eigenen PKW verfügte, das ihm zugeordnete Fahrzeug der Mitbeteiligten auch für Privatfahrten nutzte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmungen

3.1.1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Gemäß § 4 Absatz 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 5. Absatz 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 sind unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:  Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).Paragraph 5, Absatz 1 Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein auf unbestimmte Zeit vereinbartes Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 415,72 im Jahr 2016 bzw. EUR 425,70 gebührt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein auf unbestimmte Zeit vereinbartes Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 415,72 im Jahr 2016 bzw. EUR 425,70 gebührt.

Gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,

Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern

§ 42. [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015]Paragraph 42, [BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 113/2015]

(1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
1.         die Dienstgeber,
2.         Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
3.         sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),
4.         im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten,
(1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben, 1. die Dienstgeber,, 2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,, 3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),, 4. im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten,

längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

(1a) […]

(2) […]

(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.

(4) […]

Entgelt

§ 49. [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015]Paragraph 49, [BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 162/2015]

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) […]

(3) [Aufzählung, was nicht als Entgelt im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt]

(4) Der Hauptverband kann, wenn dies zur Wahrung einer einheitlichen Beurteilung der Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit von Bezügen dient, nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber feststellen, ob und inwieweit Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z 1, 2, 6 oder 11 nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten. Die Feststellung hat auch das Ausmaß (Höchstausmaß) der Bezüge bzw. Bezugsteile zu enthalten, das nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gilt. Derartige Feststellungen sind im Internet zu verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich. Die Feststellungen sind rückwirkend ab dem Wirksamkeitsbeginn der zugrundeliegenden Regelungen im Sinne des Abs. 3 vorzunehmen.(4) Der Hauptverband kann, wenn dies zur Wahrung einer einheitlichen Beurteilung der Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit von Bezügen dient, nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber feststellen, ob und inwieweit Bezüge im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, 2, 6, oder 11 nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten. Die Feststellung hat auch das Ausmaß (Höchstausmaß) der Bezüge bzw. Bezugsteile zu enthalten, das nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gilt. Derartige Feststellungen sind im Internet zu verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich. Die Feststellungen sind rückwirkend ab dem Wirksamkeitsbeginn der zugrundeliegenden Regelungen im Sinne des Absatz 3, vorzunehmen.

(5) bis (9) […]

Bewertung von Sachbezügen

§ 50. [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015]Paragraph 50, [BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 118/2015]

(1) Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

(2) Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.(2) Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.

(3) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Abs. 2 festgelegt, so ist für MitarbeiterInnenrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Abs. 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/inne/n im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die AbnehmerInnen des Dienstgebers keine LetztverbraucherInnen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.(3) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Absatz 2, festgelegt, so ist für MitarbeiterInnenrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Absatz eins, von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/inne/n im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die AbnehmerInnen des Dienstgebers keine LetztverbraucherInnen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.

3.1.2. Sachbezugswerteverordnung

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. [BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 395/2015]Paragraph 4, [BGBl. römisch zwei Nr. 416 aus 2001, zuletzt geändert durch BGBl. römisch zwei Nr. 395/2015]

(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:
1.         Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.
2.         Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
a)         Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Abs. 4) maßgeblich.
b)         Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.
3.         Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
4.         Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung.
(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:, 1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen., 2. Abweichend von Ziffer eins, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:, a) Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Absatz 4,) maßgeblich., b) Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Ziffer eins, anzuwenden., 3. Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen., 4. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung.

Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Absatz eins, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

(3) Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug
1.         von 2% (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),
2.         von 1,5% (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)
(3) Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug, 1. von 2% (Absatz eins, Ziffer eins,) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),, 2. von 1,5% (Absatz eins, Ziffer 2,) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)

pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.

(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.

(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, anzusetzen.

(6a) Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Abs. 1 Z 1), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.(6a) Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Absatz eins, Ziffer eins,), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.

(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.

3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Im Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/13/0186, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf jenes vom 15. November 1995, Slg. Nr. 7045/F, ausgesprochen, dass die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden kann, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt. Diese zum Einkommensteuergesetz ergangene Rechtsprechung ist auf Grund der im Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0098, hervorgehobenen Parallelität der Regelungen auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen. (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0229)

Die Lohnsteuerbeitragspflicht und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges kann nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (Hinweis E 15.11.1995, 92/13/0274, VwSlg 7045 F/1995). (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0229)

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 2000, Zl. 99/13/0186, und vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0229). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305) Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 2000, Zl. 99/13/0186, und vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0229). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305)

Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000 sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0076, vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0191, vom 26. März 2003, Zl. 2001/13/0092, und vom 15. November 2005, Zl. 2002/14/0143). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305)Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000 sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0076, vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0191, vom 26. März 2003, Zl. 2001/13/0092, und vom 15. November 2005, Zl. 2002/14/0143). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305)

Zur Frage der „Möglichkeit“ der Privatnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliege, sei eine Tatfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 97/14/0175, vom 26. März 2003, Zl. 2001/13/0092, vom 29. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0028 - in diesem Erkenntnis wurde auch hervorgehoben, dass schon die gelegentliche Benutzung des Firmenfahrzeuges zu einem Sachbezug führe -, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2002/14/0143). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305)Zur Frage der „Möglichkeit“ der Privatnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliege, sei eine Tatfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 97/14/0175, vom 26. März 2003, Zl. 2001/13/0092, vom 29. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0028 - in diesem Erkenntnis wurde auch hervorgehoben, dass schon die gelegentliche Benutzung des Firmenfahrzeuges zu einem Sachbezug führe -, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2002/14/0143). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305)

3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Unter einer Sachleistung versteht man jeden geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Dazu gehört auch die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs.

„Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (VwGH 2001/08/0229, ZfVB 2006/114; 92/13/0274, VwSlg 7045 F), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (VwGH 85/14/0016, VwSlg 6009 F).“ (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 48, Stand 01.03.2021, rdb.at)„Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (VwGH 2001/08/0229, ZfVB 2006/114; 92/13/0274, VwSlg 7045 F), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (VwGH 85/14/0016, VwSlg 6009 F).“ (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 48, Stand 01.03.2021, rdb.at)

Die Parteien konnten kein Verbot der Privatnutzung nachweisen bzw. glaubhaft machen. Darüber hinaus lag auch keine effektive Kontrolle der Nutzung des Fahrzeugs durch die Monteure vor. Dies gilt auch für die Überlassung des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer. Die Art der Nutzung des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer wurde nicht durch Fahrtenbücher oder andere geeignete Aufzeichnungen dokumentiert. Auch die Rückgabe der Schlüssel erfolgte zeitweise nach Büroschluss ohne Kontrolle durch die Mitbeteiligte. Im Falle des Beschwerdeführers kommt noch dazu, dass dieser in jenem Haus lebt, in welchem die Mitbeteiligte ihr Büro hat und darüber hinaus ein Naheverhältnis zum Geschäftsführer der Mitbeteiligten besteht. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf explizite Nachfrage lediglich ausweichend antwortete („RI an BF: Gab es eine mündliche Vereinbarung darüber, dass Sie das Auto im Zeitraum XXXX ausschließlich dienstlich nutzen dürfen? BF: Ich kann mich jetzt nicht daran erinnern. RI an BF: Haben Sie je irgendjemanden gefragt, ob Sie das Auto auch privat nutzen dürfen? BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.“ OZ 16, S. 6 – anders noch hingegen in der Beschwerde S. 3, wonach eine ausschließlich dienstliche Verwendung mit dem Arbeitgeber abgesprochen war). Nach der Lebenserfahrung ist auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs - wenn auch fallweise - nützte.Die Parteien konnten kein Verbot der Privatnutzung nachweisen bzw. glaubhaft machen. Darüber hinaus lag auch keine effektive Kontrolle der Nutzung des Fahrzeugs durch die Monteure vor. Dies gilt auch für die Überlassung des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer. Die Art der Nutzung des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer wurde nicht durch Fahrtenbücher oder andere geeignete Aufzeichnungen dokumentiert. Auch die Rückgabe der Schlüssel erfolgte zeitweise nach Büroschluss ohne Kontrolle durch die Mitbeteiligte. Im Falle des Beschwerdeführers kommt noch dazu, dass dieser in jenem Haus lebt, in welchem die Mitbeteiligte ihr Büro hat und darüber hinaus ein Naheverhältnis zum Geschäftsführer der Mitbeteiligten besteht. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf explizite Nachfrage lediglich ausweichend antwortete („RI an BF: Gab es eine mündliche Vereinbarung darüber, dass Sie das Auto im Zeitraum römisch 40 ausschließlich dienstlich nutzen dürfen? BF: Ich kann mich jetzt nicht daran erinnern. RI an BF: Haben Sie je irgendjemanden gefragt, ob Sie das Auto auch privat nutzen dürfen? BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.“ OZ 16, S. 6 – anders noch hingegen in der Beschwerde S. 3, wonach eine ausschließlich dienstliche Verwendung mit dem Arbeitgeber abgesprochen war). Nach der Lebenserfahrung ist auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs - wenn auch fallweise - nützte.

Der Beschwerdeführer bestritt den nachverrechneten Sachbezug zwar dem Grunde nach, aber nicht die Berechnung des Sachbezugswerts in der Höhe von EUR 720,-- und die daraus resultierenden neu errechneten Beitragsgrundlage ( XXXX EUR 375,67, XXXX je Monat EUR 1.127,03, XXXX EUR 1.106,38, XXXX je Monat EUR 926,51, XXXX je Monat EUR 1.133,03). Der Beschwerdeführer bestritt den nachverrechneten Sachbezug zwar dem Grunde nach, aber nicht die Berechnung des Sachbezugswerts in der Höhe von EUR 720,-- und die daraus resultierenden neu errechneten Beitragsgrundlage ( römisch 40 EUR 375,67, römisch 40 je Monat EUR 1.127,03, römisch 40 EUR 1.106,38, römisch 40 je Monat EUR 926,51, römisch 40 je Monat EUR 1.133,03).

Da mangels Aufzeichnungen auch der Umfang von Privatfahrten nicht nachgewiesen werden konnte, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass sie den Sachbezug in voller Höhe nachverrechnet hat.

Die Grenzbeträge für die Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 ASVG) betrugen im Jahr 2016 monatlich EUR 415,72 und im Jahr 2017 EUR 425,70. Da der Sachbezug gemäß § 49 Abs. 1 ASVG das Entgelt des Beschwerdeführers erhöhte und dieses dadurch die Geringfügigkeitsgrenze der Jahre 2016 bzw. 2017 in den jeweiligen Monaten überschritt, hat die belangte Behörde zu Recht die Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers für den beschwerderelevanten Zeitraum festgestellt.Die Grenzbeträge für die Geringfügigkeit (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) betrugen im Jahr 2016 monatlich EUR 415,72 und im Jahr 2017 EUR 425,70. Da der Sachbezug gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG das Entgelt des Beschwerdeführers erhöhte und dieses dadurch die Geringfügigkeitsgrenze der Jahre 2016 bzw. 2017 in den jeweiligen Monaten überschritt, hat die belangte Behörde zu Recht die Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers für den beschwerderelevanten Zeitraum festgestellt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Geringfügigkeitsgrenze Kraftfahrzeug private Nutzung Sachbezug Vollversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W167.2220593.1.00

Im RIS seit

02.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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