TE Bvwg Beschluss 2022/6/23 W129 2225014-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2022
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Entscheidungsdatum

23.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §68
VwGG §46
VwGG §61
ZPO §64
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 68 heute
  2. UG § 68 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 68 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 68 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 68 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 68 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2015
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


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W129 2225014-6/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. DDr. Markus GERHOLD über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020, GZ. W129 2225014-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. DDr. Markus GERHOLD über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020, GZ. W129 2225014-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens:

A)

Der Antrag wird gemäß § 46 VwGG und § 61 VwGG iVm mit § 64 ZPO abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 46, VwGG und Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit mit Paragraph 64, ZPO abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Wiederaufnahmewerber und Beschwerdeführer im gegenständlichen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wurde am 14.07.2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen.

2. In den Jahren 2009 bis 2011 kam es zu Beschwerden der Lehreinrichtungen der Medizinischen Universität Wien über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Patientinnen und Patienten sowie Lehrenden, insbesondere während seiner Klinischen Praktika. In den Jahren 2011 bis 2013 bedrohte der Beschwerdeführer mehrere Angehörige der Medizinischen Universität Wien mittels E-Mail, unter anderem die Vizerektorin für Lehre und den Leiter der Studienabteilung.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.05.2014, GZ 55 Hv 61/14p-83, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, wobei zu den Tatzeitpunkten keine Zurechnungsfähigkeit vorlag (§ 11 StGB), in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.11.2011 bis 22.10.2013 in zahlreichen Angriffen in Wien und den USA unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild, Angehörige der Medizinischen Universität Wien (und andere Personen) in Form einer Vielzahl von Schreiben per E-Mail und via Facebook gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und teils versucht hat, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen zu nötigen. 3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.05.2014, GZ 55 Hv 61/14p-83, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, erster Fall StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB, wobei zu den Tatzeitpunkten keine Zurechnungsfähigkeit vorlag (Paragraph 11, StGB), in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.11.2011 bis 22.10.2013 in zahlreichen Angriffen in Wien und den USA unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild, Angehörige der Medizinischen Universität Wien (und andere Personen) in Form einer Vielzahl von Schreiben per E-Mail und via Facebook gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und teils versucht hat, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen zu nötigen.

4. Durch Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16.12.2016, GZ 21 BE 289/16b-13, wurde die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016 unter (näher bestimmten) Auflagen für eine Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen und Bewährungshilfe angeordnet.

6. Der Beschwerdeführer nahm im Sommersemester 2017 faktisch sein Medizinstudium wieder auf.

Im November 2018 informierte die Studierendenvertretung das Rektorat über bestimmte vom Beschwerdeführer vorgenommene Facebookeintragungen, darunter auch den Satz „Ja aber wenn ihr so weiter macht schadet ihr meiner ganzen familie und da werde ich leider gottes angemessen handeln muessen".

7. Mit Schreiben vom 01.03.2019 informierte die Landespolizeidirektion Wien das Landesgericht für Strafsachen Wien über die Facebook-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Hochschülerschaft sowie über ein Telefonat mit dem Verantwortlichen des den Beschwerdeführer betreuenden Vereins, wonach dem Vereinsverantwortlichen „die bedenkliche Entwicklung bzw. Agitation“ des Beschwerdeführers bekannt sei. Auch habe der Verein bereits das Gericht kontaktiert.

8. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.01.2019 (ergänzt am 05.03.2019) wurde Dr. Siegfried Schranz, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, beauftragt, ein Gutachten unter anderem auch dahingehend zu erstatten, ob ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit vorliege und ob die Weiterführung des Studiums angemessen und ungefährlich sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2019 untersucht und es wurde auf Basis dieser Untersuchung sowie der vorliegenden Unterlagen (zB Bericht des Betreuungsvereines) – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – festgestellt, dass die wesentlichsten Auflagen, die zur bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016, geführt haben, nicht mehr eingehalten würden. Es liege nunmehr dieselbe Gefährlichkeitsprognose wie zum Zeitpunkt der Einweisung vor. Aus forensisch psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit vorliegen würden. Eine Weiterführung des Studiums sei keinesfalls angemessen und keinesfalls ungefährlich.

9. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen (Spruchpunkt I.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).9. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass die in § 68 Abs 1 Z 8 UG angeführte „Gefährdung“ nicht mit dem strafrechtlich relevanten Grad der Gefährlichkeit gleichzusetzen sei. Nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug sei eine förmliche Mahnung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien notwendig geworden. Der Beschwerdeführer unterscheide auf diversen social-media-Seiten weiterhin zwischen würdigen Gläubigen und unwürdigen Ungläubigen und tätige aggressive und verstörende Äußerungen, in denen die fehlende Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht deutlich werde. Aus der Aktenlage ergebe sich ein Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer die Reduktion seiner Medikation mit der Beeinträchtigung durch Medikamente bei seiner Prüfungsvorbereitung begründet habe. Im November 2018 und Februar 2019 sei ein Konflikt mit der Studierendenvertretung aufgekeimt, wobei der Beschwerdeführer Verhaltensmuster an den Tag gelegt habe, die seinerzeit zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hätten. Gutachter Dr. Schranz habe zusammengefasst festgehalten, dass die Weiterführung des Studiums keinesfalls angemessen bzw. ungefährlich sei.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass die in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG angeführte „Gefährdung“ nicht mit dem strafrechtlich relevanten Grad der Gefährlichkeit gleichzusetzen sei. Nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug sei eine förmliche Mahnung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien notwendig geworden. Der Beschwerdeführer unterscheide auf diversen social-media-Seiten weiterhin zwischen würdigen Gläubigen und unwürdigen Ungläubigen und tätige aggressive und verstörende Äußerungen, in denen die fehlende Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht deutlich werde. Aus der Aktenlage ergebe sich ein Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer die Reduktion seiner Medikation mit der Beeinträchtigung durch Medikamente bei seiner Prüfungsvorbereitung begründet habe. Im November 2018 und Februar 2019 sei ein Konflikt mit der Studierendenvertretung aufgekeimt, wobei der Beschwerdeführer Verhaltensmuster an den Tag gelegt habe, die seinerzeit zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hätten. Gutachter Dr. Schranz habe zusammengefasst festgehalten, dass die Weiterführung des Studiums keinesfalls angemessen bzw. ungefährlich sei.

Insgesamt stellten die getätigten Handlungen eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen und Patientinnen und Patienten dar. Aufgrund der anzunehmenden „Gefahr in Verzug“ sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen.

10. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 17.10.2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, W129 2225014-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wurde die Revision für zulässig erklärt.

Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das BVwG in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des § 68 Abs 1 Z 8 UG als eindeutig erfüllt.Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das BVwG in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG als eindeutig erfüllt.

12. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.05.2020, E 1147/2020-12, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

13. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2021, Ro 2020/10/0014-14, wurde die ordentliche Revision zurückgewiesen.

14. Mit am 16.11.2021 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020 abgeschlossenen Verfahrens ein und begründete dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – damit, dass das Rektorat der Medizinischen Universität Wien und das Bundesverwaltungsgericht ihre Entscheidungen auf ein Gutachten des Dr. Siegfried Schranz gestützt hätten. Dieser habe sich als „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ ausgegeben, sei jedoch ein Facharzt für (umgekehrt) „Neurologie und Psychiatrie“. In der forensischen Psychiatrie würden eher Gutachter gesucht, welche Fachärzte für „Psychiatrie und Neurologie“ seien, als Fachärzte für „Neurologie und Psychiatrie“. Bei richtiger Führung der Facharztbezeichnung wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass ein anderer Sachverständiger bestellt worden wäre.

15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021, Zl. W129 2225014-2/3E, wurde der (erste) Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund seit (spätestens) 22.04.2020 Kenntnis, der Antrag sei somit mehr als eineinhalb Jahre nach Kenntnisnahme vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund eingebracht worden, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.

16. Mit am 27.12.2021 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020 abgeschlossenen Verfahrens ein und begründete dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – damit, dass er am 13.12.2021 Akteneinsicht bei der belangten Behörde (Rektorat der Medizinischen Universität Wien) genommen habe und ein mit „Risikoeinschätzung“ tituliertes Aktenstück vom 16.01.2019 vorgefunden habe. Dabei handle es sich um eine Stellungnahme, welche durch den Leiter der Stabstelle interne Revision und durch zwei Juristen verfasst worden sei. In dieser Stellungnahme sei im Endergebnis festgestellt worden, dass ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom Diplomstudium Humanmedizin derzeit nicht angezeigt sei. Dieses Beweismittel hätte zu einem Ergebnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geführt.

17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.01.2022, Zl. W129 2225014-3/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020, GZ. W129 2225014-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.

Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde die Entscheidung wie folgt begründet: Es begegne im Endergebnis keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf das vorliegende (jüngere) Gutachten eines Facharztes, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers, gestützt habe und nicht auf die (ältere) „Risikoeinschätzung“ von drei Verwaltungsmitarbeitern, die zwar in hochrangigen Funktionen der Universitätsverwaltung tätig sein mögen, jedoch keine medizinische Ausbildung aufweisen. Somit hätte die genannte „Risikoeinschätzung“ in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt.

18. Die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen (VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0017-5).

19. Mit Schreiben vom 20.06.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020, GZ. W129 2225014-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

Durch eine am 10.06.2022 vorgenommene Akteneinsicht sei ersichtlich geworden, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen keiner Plausibilitätsprüfung unterzogen und die von ihm vorgelegten fachlichen Dokumente schlichtweg ignoriert habe.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe im Ausmaß von € 949,46.

Er hat für die Benützung seiner Wohnung monatlich € 310,-- zu bezahlen, hat keine Schulden, keine Unterhaltspflichten und keinerlei Verbindlichkeiten.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem hg. Akt, insbesondere den vorgelegten Dokumenten sowie dem Vermögensbekenntnis und sind unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Antrags:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Gemäß § 61 VwGG sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 63 Abs. 1 und 2 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Gemäß § 64 ZPO kann die Verfahrenshilfe 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24a VwGG a), Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes b), Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer c) sowie notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes (diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten) d) 2. sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen.3.2. Gemäß Paragraph 61, VwGG sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Gemäß Paragraph 64, ZPO kann die Verfahrenshilfe 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach Paragraph 24 a, VwGG a), Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes b), Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer c) sowie notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes (diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten) d) 2. sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen.

3.3. Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.3.3. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

3.3.1. Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 2).3.3.1. Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 2).

Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, was sich schon aus § 66 Abs. 1 ZPO ergibt, der den notwendigen Inhalt des mit dem Antrag vorzulegenden Vermögensbekenntnisses regelt. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren oder Anwaltskosten) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 3).Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, was sich schon aus Paragraph 66, Absatz eins, ZPO ergibt, der den notwendigen Inhalt des mit dem Antrag vorzulegenden Vermögensbekenntnisses regelt. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren oder Anwaltskosten) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 3).

3.3.2. Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe im Ausmaß von knapp € 950,-, hat für die Benützung seiner Wohnung monatlich € 310,-- zu bezahlen, hat keine Schulden, keine Unterhaltspflichten und keinerlei Verbindlichkeiten.

Das Existenzminimum für das Jahr 2022 liegt bei € 1.030,--, der unpfändbare Betrag bei etwa € 1.200,--; das Einkommen des Beschwerdeführers liegt knapp unter diesen beiden Beträgen.

Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einen ersten und einen zweiten Antrag zu Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die voraussichtlich anfallende Eingabengebühr für einen Antrag auf Wiederaufnahme im Ausmaß von 30 Euro den notwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers letztlich nicht beeinträchtigen würde.

3.4. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010 in der Rs C-279/09 "DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH" festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe (Rn. 61): Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; vgl. auch VfGH 26.06.2020, G302/2019).3.4. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010 in der Rs C-279/09 "DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH" festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe (Rn. 61): Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; vergleiche auch VfGH 26.06.2020, G302/2019).

Art. 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren bedeutet nicht die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (OGH 24.03.1998, 1 Ob 108/00i).Artikel 6, EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren bedeutet nicht die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (OGH 24.03.1998, 1 Ob 108/00i).

Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genügt (OGH 27.11.2002, 7 Ob 213/02b).

Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung zudem dann, wenn das gegenständliche ins Auge gefasste Rechtsmittel aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann. Eine Aussicht auf Prozesserfolg muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben, die jedoch – selbst bei größter Zurückhaltung bei der Annahme der von Aussichtslosigkeit, um nicht eine Sachentscheidung vorwegzunehmen, nicht begründbar erscheint (vgl. OLG Wien 26.09.2002, 7 Rs 323/02z mwN).Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung zudem dann, wenn das gegenständliche ins Auge gefasste Rechtsmittel aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann. Eine Aussicht auf Prozesserfolg muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben, die jedoch – selbst bei größter Zurückhaltung bei der Annahme der von Aussichtslosigkeit, um nicht eine Sachentscheidung vorwegzunehmen, nicht begründbar erscheint vergleiche OLG Wien 26.09.2002, 7 Rs 323/02z mwN).

3.5. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss (im Gegensatz zur Mutwilligkeit, die vom Standpunkt der ansuchenden Partei aus gegeben sein muss und deren Einsicht in die Rechtslage voraussetzt) objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO [Stand 01.09.2014] Rz. 20).3.5. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss (im Gegensatz zur Mutwilligkeit, die vom Standpunkt der ansuchenden Partei aus gegeben sein muss und deren Einsicht in die Rechtslage voraussetzt) objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 63, ZPO [Stand 01.09.2014] Rz. 20).

3.6. Im gegenständlichen Fall wird der beabsichtige Antrag auf Wiederaufnahme dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer (erst) im Rahmen der vorgenommenen Akteneinsicht am 10.06.2022 festgestellt haben will, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.03.2020, GZ. W129 2225014-1/4E, die Plausibilität des vorliegenden Gutachtens des Dr. Schranz nicht geprüft und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ignoriert haben soll.

3.7. Doch selbst wenn diese Behauptung – entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (die Beweiswürdigung geht in den Punkten 2.2., 2.3. und 2.4. umfassend auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ein) – zutreffend wäre, so handelt es sich hierbei nicht um „neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel“ im Sinne des § 32 VwGVG, sondern um Kritik an der Beweiswürdigung und allenfalls an den rechtlichen Schlussfolgerungen.3.7. Doch selbst wenn diese Behauptung – entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (die Beweiswürdigung geht in den Punkten 2.2., 2.3. und 2.4. umfassend auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ein) – zutreffend wäre, so handelt es sich hierbei nicht um „neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel“ im Sinne des Paragraph 32, VwGVG, sondern um Kritik an der Beweiswürdigung und allenfalls an den rechtlichen Schlussfolgerungen.

Darüber hinaus wurde das gegenständliche Vorbringen nicht in der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs 2 VwGVG erstattet; diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer genannten – angeblichen – Mängel einen Wiederaufnahmegrund darstellten, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Mängel bereits mit der Zustellung des Erkenntnisses am 17.03.2020, somit vor über zwei Jahren, hätte erkennen können. Zudem beinhaltete bereits die vom Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 10.04.2020 eingebrachte ordentliche Revision auch entsprechende Ausführungen.Darüber hinaus wurde das gegenständliche Vorbringen nicht in der zweiwöchigen Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG erstattet; diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer genannten – angeblichen – Mängel einen Wiederaufnahmegrund darstellten, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Mängel bereits mit der Zustellung des Erkenntnisses am 17.03.2020, somit vor über zwei Jahren, hätte erkennen können. Zudem beinhaltete bereits die vom Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 10.04.2020 eingebrachte ordentliche Revision auch entsprechende Ausführungen.

3.8. Somit ist im Endergebnis nicht nur von der fehlenden Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes des Beschwerdeführers, sondern auch von einer Aussichtslosigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme auszugehen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist somit spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Akteneinsicht Aussichtslosigkeit Eingabengebühr Frist Gefährlichkeitsprognose notwendiger Unterhalt Sachverständigengutachten Studienzulassung - Erlöschen Verfahrenshilfe Vermögensverhältnisse Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W129.2225014.6.00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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