TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/23 W128 2251367-1

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Veröffentlicht am 23.06.2022
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Entscheidungsdatum

23.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §50
StudFG §51 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 50 heute
  2. StudFG § 50 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 50 gültig von 01.09.2022 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  4. StudFG § 50 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  5. StudFG § 50 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 50 gültig von 01.10.2005 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  7. StudFG § 50 gültig von 01.09.2003 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  8. StudFG § 50 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 50 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  10. StudFG § 50 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 377/1996
  11. StudFG § 50 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  12. StudFG § 50 gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994
  13. StudFG § 50 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  14. StudFG § 50 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
  1. StudFG § 51 heute
  2. StudFG § 51 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 51 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  6. StudFG § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 51 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 51 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. StudFG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  10. StudFG § 51 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


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W128 2251367-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Mag. Harald PAPESCH, 4020 Linz, Lederergasse 44, gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 17.11.2021, Zl. 492274901;Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch RA Mag. Harald PAPESCH, 4020 Linz, Lederergasse 44, gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 17.11.2021, Zl. 492274901;

A)

1.       zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anträge 1 und 2 als unbegründet abgewiesen;

2.       beschlossen:

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages 3 als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer studierte ab Wintersemester 2019/20 den Masterstudiengang Training und Sport an der FH Wiener Neustadt für Wirtschaft und Technik (FH Wr. Neustadt) und stellte am 24.09.2019 erstmals einen Antrag auf Studienbeihilfe für dieses Studium.

Mit Bescheid vom 29.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer erstmalig ab September 2019 Studienbeihilfe für dieses Studium bewilligt. Am 06.08.2021 wurde der belangten Behörde im Wege des elektronischen Datenverkehrs der Abschluss des Studiums mit 28.06.2021 mitgeteilt.

2. Mit Bescheid vom 06.08.2021, Zl. 482926801, sprach die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende Juni 2021 erloschen sei und die seit Ende Juni 2021 bezogene Studienbeihilfe in Höhe von 1.396,00 Euro zurückzuzahlen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2021 die letzte Prüfung seines Studiums abgelegt habe und somit sein Studium abgeschlossen habe.

3. In seiner Vorstellung vom 19.08.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung vor, dass der BF die Masterprüfung am 28.06.2021 erfolgreich absolviert habe, aber keinen Einfluss auf diese zufällige Terminvergabe gehabt habe. Darüber hinaus werde von der Fachhochschule der 02.07.2021 als offizielles Semesterende deklariert, weshalb der Monat Juli auch aus diesem Grund noch in den Bezugszeitraum der Studienbeihilfe falle.

Es erscheine unverhältnismäßig, dass der BF die ihm zustehenden „Toleranzsemester" im Bachelorstudium und im Masterstudium sowie das zusätzliche Semester aufgrund der Covid-19-Studienförderungsverordnung nicht in Anspruch genommen und daher immer zielstrebig und ambitioniert studiert habe, und dafür nun aufgrund der Rückforderung der Studienbeihilfe für den Monat Juli und August 2021 bestraft werde. Der vom Studienförderungsgesetz verfolgte Zweck, besonders zielstrebig Studierende zu fördern und finanziell zu unterstützen, würde vereitelt. Andere Studierende, welche ihr Studium nicht zielstrebig verfolgten und etwa aus persönlichen Gründen erst im Herbst die mündliche Masterprüfung absolvierten, seien bessergestellt. Die Sponsion habe erst im November 2021 stattgefunden und bis dahin habe auch kein Recht bestanden, den akademischen Grad zu führen, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, sein Studium noch nicht vollständig abgeschlossen zu haben. Der Beschwerdeführer habe vor, im Wintersemester 2021/22 ein Doktoratsstudium zu beginnen und auch dafür wieder Studienbeihilfe zu beziehen. Somit habe er die Studienbeihilfe für Juli und für August 2021 bereits gutgläubig verbraucht, da es sich aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten ließe, dass es keinen Anspruch auf Studienbeihilfe in den Sommermonaten zwischen dem Masterabschluss und dem Doktoratsstudium gäbe. Es erschiene ohnehin unverhältnismäßig, bestünde für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Studienbeihilfe, zumal es dem BF gar nicht möglich wäre, das Doktoratsstudium früher als im Wintersemester 2021/22 zu beginnen.

4. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) vom 23.08.2021, Zl. 483120801 gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 06.08.2021. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2021 die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung positiv abgelegt und damit sein Studium abgeschlossen habe. Die unfreiwillige Termineinteilung oder ein Studienabschluss innerhalb der Mindeststudienzeit sei ohne Bedeutung. Aus § 50 Abs. 6 StudFG könne nicht geschlossen werden, dass bei einem Abschluss eines Masterstudiums mit anschließendem Doktoratsstudium der Anspruch auf Studienbeihilfe ebenfalls nicht erlöschen würde, da dies im StudFG ebenfalls explizit behandelt würde. Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG sehe als Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausschließlich die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung jenes Studiums vor, für welches der Studierende Studienbeihilfe bezieht, nicht aber die Eintragung der Note (BVwG W224 2180386-1 vom 16. April 2019). Das Erlöschen des Anspruchs trete kraft Gesetz ein. Guter Glaube beim Empfang von Beihilfen nach Eintreten eines Erlöschensgrundes (Studienabschluss) sei für die Rückzahlungsverpflichtung unerheblich (VwGH 203/77 vom 26. Mai 1977 und 95/12/0074 vom 06. September 1995).4. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) vom 23.08.2021, Zl. 483120801 gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 06.08.2021. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2021 die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung positiv abgelegt und damit sein Studium abgeschlossen habe. Die unfreiwillige Termineinteilung oder ein Studienabschluss innerhalb der Mindeststudienzeit sei ohne Bedeutung. Aus Paragraph 50, Absatz 6, StudFG könne nicht geschlossen werden, dass bei einem Abschluss eines Masterstudiums mit anschließendem Doktoratsstudium der Anspruch auf Studienbeihilfe ebenfalls nicht erlöschen würde, da dies im StudFG ebenfalls explizit behandelt würde. Der Wortlaut des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG sehe als Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausschließlich die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung jenes Studiums vor, für welches der Studierende Studienbeihilfe bezieht, nicht aber die Eintragung der Note (BVwG W224 2180386-1 vom 16. April 2019). Das Erlöschen des Anspruchs trete kraft Gesetz ein. Guter Glaube beim Empfang von Beihilfen nach Eintreten eines Erlöschensgrundes (Studienabschluss) sei für die Rückzahlungsverpflichtung unerheblich (VwGH 203/77 vom 26. Mai 1977 und 95/12/0074 vom 06. September 1995).

5. In seinem Vorlageantrag vom 07.09.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinen Einfluss auf die Terminvergabe gehabt habe. Die Einteilung der Termine für die Masterprüfung sei einzig und alleine im Willen der Fachhochschule gelegen. Die belangte Behörde irre bei ihrer Auslegung des § 50 Abs. 6 StudFG. Es lasse sich aus den Gesetzesmaterialien nicht expliziert ableiten, dass in den Sommermonaten zwischen Masterstudium und Doktoratsstudium keinen Anspruch auf Studienbeihilfe bestünde. Es erschiene nicht zweckmäßig, den Zeitraum zwischen Bachelor- und Masterstudium vom Zeitraum zwischen Master- und Doktoratsstudium zu unterscheiden, zumal diese Unterscheidung keine sachliche Rechtfertigung erfahre, da während des aufrechten Doktoratsstudiums erneut Anspruch auf Studienbeihilfe bestünde. Offenbar handle es sich um eine planwidrige Gesetzeslücke, die einer Schließung durch Analogie bedürfe.5. In seinem Vorlageantrag vom 07.09.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinen Einfluss auf die Terminvergabe gehabt habe. Die Einteilung der Termine für die Masterprüfung sei einzig und alleine im Willen der Fachhochschule gelegen. Die belangte Behörde irre bei ihrer Auslegung des Paragraph 50, Absatz 6, StudFG. Es lasse sich aus den Gesetzesmaterialien nicht expliziert ableiten, dass in den Sommermonaten zwischen Masterstudium und Doktoratsstudium keinen Anspruch auf Studienbeihilfe bestünde. Es erschiene nicht zweckmäßig, den Zeitraum zwischen Bachelor- und Masterstudium vom Zeitraum zwischen Master- und Doktoratsstudium zu unterscheiden, zumal diese Unterscheidung keine sachliche Rechtfertigung erfahre, da während des aufrechten Doktoratsstudiums erneut Anspruch auf Studienbeihilfe bestünde. Offenbar handle es sich um eine planwidrige Gesetzeslücke, die einer Schließung durch Analogie bedürfe.

6. Mit dem bekämpften Bescheid bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien den Bescheid vom 23.08.2021, Zl. 483120801. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2021 laut eigenen Angaben und laut Übermittlung der FH Wr. Neustadt die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung positiv abgelegt habe und somit das Studium FH-Master Stg Training und Sport an diesem Tag abgeschlossen habe, da er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung eines akademischen Grades erfüllt habe. Es werde in den Bewilligungsbescheiden darauf hingewiesen, dass der Anspruch mit Abschluss des Studiums trotz Bewilligung wegfallen könne. Auch wenn die Einteilung der Termine für die Masterprüfung einzig und alleine im Willen der Fachhochschule gelegen hat, sei dies kein Grund, warum der Anspruch auf Studienbeihilfe nach Abschluss des Studiums nicht erlöschen sollte. § 50 Abs. 6 StudFG sei eindeutig zu entnehmen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe nach Abschluss eines Bachelorstudiums nicht erlösche, wenn für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen werde und aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 StudFG erforderliche Studienerfolg nachgewiesen werde. Dies impliziere jedoch nicht, dass bei einem Abschluss eines Masterstudiums mit anschließendem Doktoratsstudium der Anspruch auf Studienbeihilfe ebenfalls nicht erlöschen würde, da dies im StudFG ebenfalls explizit behandelt würde. Der Wortlaut des § 50 Abs.1 Z 4 StudFG sehe als Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausschließlich die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung jenes Studiums vor, für welches der Studierende Studienbeihilfe beziehe, nicht aber die Eintragung der Note (BVwG W224 2180386-1 vom 16. April 2019). Das Erlöschen des Anspruchs trete kraft Gesetzes ein, da gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats erlösche, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe beziehe, abgelegt habe.6. Mit dem bekämpften Bescheid bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien den Bescheid vom 23.08.2021, Zl. 483120801. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2021 laut eigenen Angaben und laut Übermittlung der FH Wr. Neustadt die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung positiv abgelegt habe und somit das Studium FH-Master Stg Training und Sport an diesem Tag abgeschlossen habe, da er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung eines akademischen Grades erfüllt habe. Es werde in den Bewilligungsbescheiden darauf hingewiesen, dass der Anspruch mit Abschluss des Studiums trotz Bewilligung wegfallen könne. Auch wenn die Einteilung der Termine für die Masterprüfung einzig und alleine im Willen der Fachhochschule gelegen hat, sei dies kein Grund, warum der Anspruch auf Studienbeihilfe nach Abschluss des Studiums nicht erlöschen sollte. Paragraph 50, Absatz 6, StudFG sei eindeutig zu entnehmen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe nach Abschluss eines Bachelorstudiums nicht erlösche, wenn für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen werde und aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß Paragraph 48, Absatz 2, StudFG erforderliche Studienerfolg nachgewiesen werde. Dies impliziere jedoch nicht, dass bei einem Abschluss eines Masterstudiums mit anschließendem Doktoratsstudium der Anspruch auf Studienbeihilfe ebenfalls nicht erlöschen würde, da dies im StudFG ebenfalls explizit behandelt würde. Der Wortlaut des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG sehe als Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausschließlich die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung jenes Studiums vor, für welches der Studierende Studienbeihilfe beziehe, nicht aber die Eintragung der Note (BVwG W224 2180386-1 vom 16. April 2019). Das Erlöschen des Anspruchs trete kraft Gesetzes ein, da gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats erlösche, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe beziehe, abgelegt habe.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend bringt er zusammengefast vor, dass es jeglicher Verhältnismäßigkeit und sachlicher Rechtmäßigkeit mangle, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung insbesondere der für den Monat Juli bezogenen Studienbeihilfe verpflichtet werde, zumal die Terminfestsetzung für die Masterabschlussprüfungen rein zufällig erfolgt sei. Wäre die zufällige Terminauswahl auf den 1. oder 2. Juli gefallen, hätte der Beschwerdeführer nach Auffassung der Studienbeihilfenbehörde noch für den Juli 2021 Studienbeihilfe rechtens bezogen. Es könne nicht sein, dass die unfreiwillige Terminvergabe der Masterprüfungen, die einzig und allein dem Willen der Fachhochschule Wiener Neustadt unterworfen sei, ausschließlich zu Lasten des Beschwerdeführers wirke. Darüber hinaus werde von der Fachhochschule der 02.07.2021 als offizielles Semesterende deklariert, weshalb der Monat Juli auch aus diesem Grund noch in den Bezugszeitraum der Studienbeihilfe falle. Weiters dürfe der Beschwerdeführer den Mastertitel erst seit seiner Sponsion im November 2021 führen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sein Masterstudium erst mit Verleihung des offiziellen Mastertitels als abgeschlossen gelte. Auch erscheine es unverhältnismäßig, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung verpflichtet werde, obwohl er die ihm zustehenden „Toleranzsemester" im Bachelorstudium und im Masterstudium sowie das zusätzliche Semester aufgrund der Covid-19-Studienförderungsverordnung nicht in Anspruch genommen, die „Gegenleistung" der Erbringung der erforderlichen 30 ECTS-Punkten pro Semester immer erbracht und daher immer zielstrebig und ambitioniert studiert habe. Der vom Studienförderungsgesetz verfolgte Zweck, besonders zielstrebige Studierende zu fördern und finanziell zu unterstützen, würde durch die Rückforderung vereitelt. Andere Studierende, welche ihr Studium nicht zielstrebig verfolgetn und etwa aus persönlichen Gründen erst im Herbst die mündliche Masterprüfung absolvierten, seien bessergestellt. Zusätzlich sei es aus Gründen der Fachhochschule Wiener Neustadt nicht möglich gewesen, das weiterführende Doktoratsstudium tatsächlich bereits im Wintersemester 2021/22 zubeginnen. Er beabsichtige nun einen Beginn im Sommersemester 2022 und einen eventuellen Antrag auf Studienbeihilfe.

Neben den (wohl aufgrund eines offenkundigen Versehens an das Verwaltungsgerichts Wien gestellten) Anträgen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die von der Behörde begehrte Rückzahlung abzuweisen bzw. den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (Punkt 1 und 2 der Anträge), stellte der Beschwerdeführer unter Punkt 3. den Antrag, ihm, im Falle einer Nichtstattgabe seiner Beschwerde, eine monatliche Ratenzahlung zu gewähren. Aufgrund des geringen monatlichen Einkommen sei dem Beschwerdeführer die Rückzahlung mit einer Einmalzahlung nicht möglich. Die Rückzahlungsverpflichtung träfe den Beschwerdeführer daher mit einer besonderen finanziellen Härte und entspräche wohl auch nicht dem eigentlichen Förderungszweck des StudFG. Dem Beschwerdeführer wäre nur eine monatliche Ratenzahlung iSd § 51 Abs. 2 letzter Satz StudFG möglich und zumutbar, bis er –wahrscheinlich erst nach Abschluss des geplanten Doktoratsstudiums – über ein höheres Einkommen verfüge.Neben den (wohl aufgrund eines offenkundigen Versehens an das Verwaltungsgerichts Wien gestellten) Anträgen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die von der Behörde begehrte Rückzahlung abzuweisen bzw. den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (Punkt 1 und 2 der Anträge), stellte der Beschwerdeführer unter Punkt 3. den Antrag, ihm, im Falle einer Nichtstattgabe seiner Beschwerde, eine monatliche Ratenzahlung zu gewähren. Aufgrund des geringen monatlichen Einkommen sei dem Beschwerdeführer die Rückzahlung mit einer Einmalzahlung nicht möglich. Die Rückzahlungsverpflichtung träfe den Beschwerdeführer daher mit einer besonderen finanziellen Härte und entspräche wohl auch nicht dem eigentlichen Förderungszweck des StudFG. Dem Beschwerdeführer wäre nur eine monatliche Ratenzahlung iSd Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz StudFG möglich und zumutbar, bis er –wahrscheinlich erst nach Abschluss des geplanten Doktoratsstudiums – über ein höheres Einkommen verfüge.

8. Mit Schreiben vom 02.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 29.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer ab September 2019 Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich 458,00 Euro und ab April 2020 714,00 Euro für das Studium „Masterstudiengang Training und Sport“ an der FH Wiener Neustadt für Wirtschaft und Technik bewilligt.

Mit Bescheid vom 18.09.2020 wurde die monatliche Studienbeihilfe ab September 2020 mit 698,00 Euro festgesetzt. Dieser Betrag wurde bis einschließlich August 2020 ausbezahlt.

Am 28.06.2021 absolvierte der Beschwerdeführer die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie der Beschwerde. Dieser ist unbestritten und damit erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Spruchpunkt 1:

3.2.1. § 50 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, idgF, lautet (auszugsweise):3.2.1. Paragraph 50, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, idgF, lautet (auszugsweise):

„Erlöschen des Anspruches

§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der StudierendeParagraph 50, (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende

1. verstorben ist oder

2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder

3. das Studium abbricht oder

4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

1. mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;

2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, vorgelegt hat oder

3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.

[…]

(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.

(6) Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn(6) Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nicht, wenn

1. für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und

2. aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.“2. aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß Paragraph 48, Absatz 2, erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.“

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.

3.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe bei Verwirklichung des Tatbestandes ex lege ein (vgl. VwGH vom 24.09.1997, 97/12/0152).3.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe bei Verwirklichung des Tatbestandes ex lege ein vergleiche VwGH vom 24.09.1997, 97/12/0152).

Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt (in diesem Sinn auch die EB zur RV-Stammfassung, 473 Blg. Sten. Prot. NR 18. GP, 39, rechte Spalte). Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, wenn der Gesetzgeber den Rückzahlungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG nicht bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat (VwGH 6.9.1995, 95/12/0074).Aus der Systematik des Paragraph 51, StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt (in diesem Sinn auch die EB zur RV-Stammfassung, 473 Blg. Sten. Prot. NR 18. GP, 39, rechte Spalte). Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, wenn der Gesetzgeber den Rückzahlungsanspruch nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG nicht bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat (VwGH 6.9.1995, 95/12/0074).

Ein Vorbringen, wonach Studierende, die ihr Studium "zielstrebig verfolgen" und zum "ehestmöglichen Prüfungstermin die Diplomprüfung bestehen" gegenüber Studierenden, die die Diplomprüfung erst beim (später stattfindenden) Ersatztermin absolvieren, schlechter gestellt seien, ist verfehlt, weil durch die Gewährung von Studienbeihilfe nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren, gesichert sein soll. Sobald das Ziel somit erreicht ist, sah der Gesetzgeber des Studienförderungsgesetzes 1992 keinen Anlass, weitere Förderungen aus dem Grund der Studienbeihilfe zu gewähren. Dass der Bezieher einer Leistung aus dem Studienförderungsgesetz 1992 - wie jeder Studierende an Universitäten und Fachhochschulen - einen Spielraum hat, um über sein Semester samt Ablegung der vorgesehenen Prüfungen zu disponieren und auch nicht bestandene Prüfungen zu wiederholen, bewirkt keine Schlechterstellung von Studierenden, die ihr Studium zum frühest möglichen Zeitraum absolvieren, weil diese Studierenden im Rahmen der Zielsetzung des Studienförderungsgesetzes 1992, nämlich der Gewährung einer Studienförderungsmaßnahme während des Betreibens eines Vollzeitstudiums (vgl. § 1 StudFG), keine unterschiedliche Behandlung erfahren haben (siehe hg E vom 30.06.2014, W224 2006330-1).Ein Vorbringen, wonach Studierende, die ihr Studium "zielstrebig verfolgen" und zum "ehestmöglichen Prüfungstermin die Diplomprüfung bestehen" gegenüber Studierenden, die die Diplomprüfung erst beim (später stattfindenden) Ersatztermin absolvieren, schlechter gestellt seien, ist verfehlt, weil durch die Gewährung von Studienbeihilfe nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren, gesichert sein soll. Sobald das Ziel somit erreicht ist, sah der Gesetzgeber des Studienförderungsgesetzes 1992 keinen Anlass, weitere Förderungen aus dem Grund der Studienbeihilfe zu gewähren. Dass der Bezieher einer Leistung aus dem Studienförderungsgesetz 1992 - wie jeder Studierende an Universitäten und Fachhochschulen - einen Spielraum hat, um über sein Semester samt Ablegung der vorgesehenen Prüfungen zu disponieren und auch nicht bestandene Prüfungen zu wiederholen, bewirkt keine Schlechterstellung von Studierenden, die ihr Studium zum frühest möglichen Zeitraum absolvieren, weil diese Studierenden im Rahmen der Zielsetzung des Studienförderungsgesetzes 1992, nämlich der Gewährung einer Studienförderungsmaßnahme während des Betreibens eines Vollzeitstudiums vergleiche Paragraph eins, StudFG), keine unterschiedliche Behandlung erfahren haben (siehe hg E vom 30.06.2014, W224 2006330-1).

3.2.3. Gegenständlich ist gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG für das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe der Zeitpunkt der tatsächlichen Ablegung der letzten Prüfung maßgeblich. Unstrittig war dies der 28.06.2021, was dazu führt, dass dieser Anspruch ex lege mit Ende des Monats Juni 2021 erlischt. Nach dem oben ausgeführten ist eine Schlechterstellung von Studierenden, die ihr Studium zum frühest möglichen Zeitraum absolvieren nicht zu erkennen. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Studierende Einfluss auf den Prüfungstermin gehabt hat oder nicht, da der Erlöschenszeitpunkt ex lege festgesetzt ist und es in der Natur einer gesetzlichen Frist liegt, dass die Rechtsstellung vor und nach dem die Frist auslösenden Ereignis eine andere ist.3.2.3. Gegenständlich ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG für das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe der Zeitpunkt der tatsächlichen Ablegung der letzten Prüfung maßgeblich. Unstrittig war dies der 28.06.2021, was dazu führt, dass dieser Anspruch ex lege mit Ende des Monats Juni 2021 erlischt. Nach dem oben ausgeführten ist eine Schlechterstellung von Studierenden, die ihr Studium zum frühest möglichen Zeitraum absolvieren nicht zu erkennen. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Studierende Einfluss auf den Prüfungstermin gehabt hat oder nicht, da der Erlöschenszeitpunkt ex lege festgesetzt ist und es in der Natur einer gesetzlichen Frist liegt, dass die Rechtsstellung vor und nach dem die Frist auslösenden Ereignis eine andere ist.

Anders als bei einem an ein Bachelorstudium unmittelbar anschließendem Masterstudium, besteht bei einem an ein Masterstudium anschließenden Doktoratsstudium kein unmittelbar anschließender weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe, was einerseits klar aus dem Gesetzeswortlaut (§ 50 Abs. 6 StudFG) hervorgeht und andererseits auch mit der Bologna-Architektur im Einklang steht. Wie aus den Erläuterungen hervorgeht, dient diese Bestimmung der Beseitigung von Rechtsfolgen im Studienförderungssystem, die Studierende von einem Übertritt vom zweigliedrigen auf das dreigliedrige Studiensystem abhalten könnten (siehe Sten. Prot. NR 132. XXII GP, S 10). Insofern wollte der Gesetzgeber mit Einführung des § 50 Abs. 6 StudFG wie bislang keine nahtlose Förderung von Doktoratsstudien im Anschluss an ein entsprechendes Vorstudium vorsehen, sondern nur eine durchgehende Förderung bis zu diesem Zeitpunkt, wie bisher sicherstellen. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als Bachelor- und Masterstudiengänge als konsekutive Studiengänge (undergraduate/graduate) anzusehen sind, während Doktoratsstudien als Einstieg in eine wissenschaftliche Karriere vom Erfordernis einer eigenständigen Forschung gekennzeichnet sind.Anders als bei einem an ein Bachelorstudium unmittelbar anschließendem Masterstudium, besteht bei einem an ein Masterstudium anschließenden Doktoratsstudium kein unmittelbar anschließender weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe, was einerseits klar aus dem Gesetzeswortlaut (Paragraph 50, Absatz 6, StudFG) hervorgeht und andererseits auch mit der Bologna-Architektur im Einklang steht. Wie aus den Erläuterungen hervorgeht, dient diese Bestimmung der Beseitigung von Rechtsfolgen im Studienförderungssystem, die Studierende von einem Übertritt vom zweigliedrigen auf das dreigliedrige Studiensystem abhalten könnten (siehe Sten. Prot. NR 132. römisch 22 GP, S 10). Insofern wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Paragraph 50, Absatz 6, StudFG wie bislang keine nahtlose Förderung von Doktoratsstudien im Anschluss an ein entsprechendes Vorstudium vorsehen, sondern nur eine durchgehende Förderung bis zu diesem Zeitpunkt, wie bisher sicherstellen. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als Bachelor- und Masterstudiengänge als konsekutive Studiengänge (undergraduate/graduate) anzusehen sind, während Doktoratsstudien als Einstieg in eine wissenschaftliche Karriere vom Erfordernis einer eigenständigen Forschung gekennzeichnet sind.

Daher ist nach dem Erlöschen des Anspruches für einen weiteren Anspruch ein neuerlicher Antrag erforderlich.

Nachdem der Beschwerdeführer somit für die Monate Juli und August 2021 zu Unrecht Studienbeihilfe bezogen hat, ist diese gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG zurückzuzahlen.Nachdem der Beschwerdeführer somit für die Monate Juli und August 2021 zu Unrecht Studienbeihilfe bezogen hat, ist diese gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG zurückzuzahlen.

Da mit Bescheid vom 18.09.2020 wurde die monatliche Studienbeihilfe ab September 2020 mit 698,00 Euro festgesetzt wurde ergibt sich der von der belangten Behörde errechnete Betrag von 1.396,00 Euro. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.3. Zu A) Spruchpunkt 2:

Mit Antrag 3 der Beschwerde wird für den Fall der Nichtstattgabe der Beschwerde der Antrag gestellt, auszusprechen, dass die Studienbeihilfenbehörde eine monatliche Ratenzahlung iSd § 51 Abs. 2 letzter Satz StudFG gewähren möge. Gemäß § 51 Abs. 2 letzter Satz StudFG „kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden."Mit Antrag 3 der Beschwerde wird für den Fall der Nichtstattgabe der Beschwerde der Antrag gestellt, auszusprechen, dass die Studienbeihilfenbehörde eine monatliche Ratenzahlung iSd Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz StudFG gewähren möge. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz StudFG „kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden."

Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass eine Entscheidung betreffend eine Stundung der Schuld nicht Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war. Eine dem Anspruch entsprechende Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre demnach eine "Überschreitung der Sache" des Verfahrens, weil es eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen würde. Da das Beschwerdebegehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt, ist die Beschwerde in diesem Punkt unzulässig und daher durch Beschluss zurückzuweisen (siehe VwGH vom 31.01.2017, Ra 2015/03/0066).

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche und unstrittige Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche und unstrittige Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsdauer Bezugszeitraum Fachhochschulstudium Masterstudium Ratenzahlung Rückzahlungsverpflichtung Sache des Verfahrens Studienabschluss Studienbeihilfe Studienförderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W128.2251367.1.00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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