TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/23 W101 2253984-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2022
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Entscheidungsdatum

23.06.2022

Norm

AVG §57
B-VG Art133 Abs4
DSG §1 Abs1
DSG §1 Abs2
DSG §22 Abs4
DSG §24 Abs5
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DSG Art. 2 § 22 heute
  2. DSG Art. 2 § 22 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. DSG Art. 2 § 22 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  4. DSG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Spruch


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W101 2253984-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER sowie Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch: Hausmaninger Kletter RAe GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.03.2022, GZ. D124.0215/22, 2022-0.163.553, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER sowie Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch: Hausmaninger Kletter RAe GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.03.2022, GZ. D124.0215/22, 2022-0.163.553, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 22 Abs. 4 und § 24 Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 03.02.2022 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides ein, mit dem dem Bundesminister für Finanzen die Auswertung und Übermittlung von den ihn betreffenden personenbezogenen Daten an den „ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss“ untersagt bzw. in eventu vorübergehend beschränkt werden sollte.

Dieser Antrag war mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.02.2022 abgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.02.2022 eine „Vorstellung“.

Mit Bescheid vom 04.03.2022, GZ. D124.0215/22, 2022-0.163.553, wies die Datenschutzbehörde die „Vorstellung“ zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Bei dem vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid handle es sich nicht um einen Mandatsbescheid iSd § 57 Abs. 1 AVG. In der Rechtsmittelbelehrung habe die Datenschutzbehörde klar ausgeführt, dass es sich dabei um einen Bescheid handle, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde (nicht der Vorstellung) eingebracht werden könne. Zudem sei der Bescheid explizit mit dem Wort „Bescheid“ und nicht „Mandatsbescheid“ betitelt worden. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer eine Vorstellung gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde eingebracht. Die Vorstellung sei mehrfach explizit als solche bezeichnet worden. Aufgrund des unzweifelhaften Inhaltes des Rechtsmittelantrages liege auch kein nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiges Gebrechen vor (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0279). Da es sich beim Bescheid vom 14.02.2022 nicht um einen Mandatsbescheid handle, sei das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig und mangels Vorliegens eines Mandatsbescheides daher zurückzuweisen.Bei dem vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid handle es sich nicht um einen Mandatsbescheid iSd Paragraph 57, Absatz eins, AVG. In der Rechtsmittelbelehrung habe die Datenschutzbehörde klar ausgeführt, dass es sich dabei um einen Bescheid handle, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde (nicht der Vorstellung) eingebracht werden könne. Zudem sei der Bescheid explizit mit dem Wort „Bescheid“ und nicht „Mandatsbescheid“ betitelt worden. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer eine Vorstellung gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde eingebracht. Die Vorstellung sei mehrfach explizit als solche bezeichnet worden. Aufgrund des unzweifelhaften Inhaltes des Rechtsmittelantrages liege auch kein nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiges Gebrechen vor vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0279). Da es sich beim Bescheid vom 14.02.2022 nicht um einen Mandatsbescheid handle, sei das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig und mangels Vorliegens eines Mandatsbescheides daher zurückzuweisen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides vorgelegen. Gemäß § 22 Abs. 4 DSG müsse die Datenschutzbehörde die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG (Mandatsbescheid) untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person vorliege. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides vorgelegen. Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG müsse die Datenschutzbehörde die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG (Mandatsbescheid) untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person vorliege.

Gemäß Spruch des Bescheides vom 14.02.2022 habe die Datenschutzbehörde über den Antrag nach § 22 DSG entschieden und habe dabei ausdrücklich auch auf Art. 18 der DSGVO iVm § 57 Abs. 1 AVG Bezug genommen. Insbesondere sei aufgrund der Angaben im Spruch des Bescheides daher davon auszugehen, dass ein Mandatsbescheid vorliege und das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG zu Recht erhoben werde. Gemäß Spruch des Bescheides vom 14.02.2022 habe die Datenschutzbehörde über den Antrag nach Paragraph 22, DSG entschieden und habe dabei ausdrücklich auch auf Artikel 18, der DSGVO in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Bezug genommen. Insbesondere sei aufgrund der Angaben im Spruch des Bescheides daher davon auszugehen, dass ein Mandatsbescheid vorliege und das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG zu Recht erhoben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 03.02.2022 bei der Datenschutzbehörde einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides wegen Gefahr in Verzug eingebracht, der mit Bescheid vom 14.02.2022 abgewiesen wurde.

Bei dieser Entscheidung der Datenschutzbehörde handelt es sich nicht um einen Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG, sondern um einen Bescheid gemäß § 56 AVG. Bei dieser Entscheidung der Datenschutzbehörde handelt es sich nicht um einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, AVG, sondern um einen Bescheid gemäß Paragraph 56, AVG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der „Vorstellung“ mit folgenden Worten: „Eingangs wird klarstellend festgehalten, dass mit dieser Eingabe keine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben wird, sondern eine Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG. Die Eingabe ist demgemäß auch nicht in eine Beschwerde umzudeuten. Eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG wird gesondert eingebracht“. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der „Vorstellung“ mit folgenden Worten: „Eingangs wird klarstellend festgehalten, dass mit dieser Eingabe keine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben wird, sondern eine Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG. Die Eingabe ist demgemäß auch nicht in eine Beschwerde umzudeuten. Eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wird gesondert eingebracht“.

Als maßgeblich ist folglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt.

Für den zuständigen Senat ist insbesondere aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem als „Vorstellung“ bezeichneten Rechtsmittel unstrittig, dass eine „Vorstellung“ gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde erhoben wurde.

Aus dieser Erwägung wurden obige Feststellungen getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(…)

Befugnisse

§ 22. (1) - (3) (...)Paragraph 22, (1) - (3) (...)

(4) Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.(4) Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Artikel 83, Absatz 5, DSGVO vorzugehen.

(5) - (6) (…)

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.

(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.

(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:(10) In die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.2. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.

3.3.2. Die maßgebliche Bestimmung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF3.3.2. Die maßgebliche Bestimmung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57, (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

3.3.3. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.3.3.3. Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.

Die Bestimmung des § 57 Abs. 1 AVG ermächtigt die Behörde, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn u.a. bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen sind. Gefahr im Verzug bedeutet, dass bei Zuwarten mit unaufschiebbaren Maßnahmen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Das Mandat muss den in den §§ 58ff AVG normierten allgemeinen Erfordernissen für Bescheide hinsichtlich Form und Inhalt entsprechen. Gegen jedes Mandat kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das ordentliche Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Dieses Rechtsmittel ist nicht aufsteigend, d.h. es richtet sich nicht an eine obere, sondern an dieselbe Instanz. Diese ist zur Entscheidung über die Vorstellung berufen (siehe im Detail Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 12ff mwN).Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG ermächtigt die Behörde, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn u.a. bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen sind. Gefahr im Verzug bedeutet, dass bei Zuwarten mit unaufschiebbaren Maßnahmen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Das Mandat muss den in den Paragraphen 58 f, f, AVG normierten allgemeinen Erfordernissen für Bescheide hinsichtlich Form und Inhalt entsprechen. Gegen jedes Mandat kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das ordentliche Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Dieses Rechtsmittel ist nicht aufsteigend, d.h. es richtet sich nicht an eine obere, sondern an dieselbe Instanz. Diese ist zur Entscheidung über die Vorstellung berufen (siehe im Detail Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 12ff mwN).

Gemäß § 22 Abs. 4 DSG iVm § 57 Abs. 1 AVG ist die Datenschutzbehörde berechtigt, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person und somit ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bei Gefahr in Verzug vorliegt (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], § 22 DSG, Rz 8). Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Datenschutzbehörde berechtigt, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person und somit ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bei Gefahr in Verzug vorliegt vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], Paragraph 22, DSG, Rz 8).

Die Erlassung eines Mandatsbescheides erfordert einerseits eine materielle Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung und ist für deren Vorliegen bereits ein begründeter Verdacht ausreichend. Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit rechtfertigen, dass Bestimmungen des Datenschutzrechts verletzt wurden und dass dies rational nachvollziehbar dargelegt werden kann (vgl. VwGH 21.03.2012, 2012/16/0005). Andererseits ist es erforderlich, dass durch den Betrieb eben dieser Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (d.h. Gefahr in Verzug) vorliegt (vgl. Thiel/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], § 22 DSG, Rz 15). Die Erlassung eines Mandatsbescheides erfordert einerseits eine materielle Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung und ist für deren Vorliegen bereits ein begründeter Verdacht ausreichend. Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit rechtfertigen, dass Bestimmungen des Datenschutzrechts verletzt wurden und dass dies rational nachvollziehbar dargelegt werden kann vergleiche VwGH 21.03.2012, 2012/16/0005). Andererseits ist es erforderlich, dass durch den Betrieb eben dieser Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (d.h. Gefahr in Verzug) vorliegt vergleiche Thiel/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], Paragraph 22, DSG, Rz 15).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2022 bei der Datenschutzbehörde einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 22 Abs. 2 DSG eingebracht, mit dem dem Bundesminister für Finanzen die Auswertung und Übermittlung von den ihn betreffenden personenbezogenen Daten an den „ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss“ untersagt bzw. in eventu vorübergehend beschränkt werden sollte. Dieser Antrag wurde von der Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 14.02.2022 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel, das er als „Vorstellung“ bezeichnete. In weiterer Folge wies die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 04.03.2022 die „Vorstellung“ mit der Begründung zurück, dass die Erhebung einer Vorstellung gegen einen Bescheid gemäß § 56 AVG unzulässig sei. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2022 bei der Datenschutzbehörde einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß Paragraph 22, Absatz 2, DSG eingebracht, mit dem dem Bundesminister für Finanzen die Auswertung und Übermittlung von den ihn betreffenden personenbezogenen Daten an den „ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss“ untersagt bzw. in eventu vorübergehend beschränkt werden sollte. Dieser Antrag wurde von der Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 14.02.2022 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel, das er als „Vorstellung“ bezeichnete. In weiterer Folge wies die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 04.03.2022 die „Vorstellung“ mit der Begründung zurück, dass die Erhebung einer Vorstellung gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 56, AVG unzulässig sei.

Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass aufgrund der Angaben im Spruch des Bescheides vom 14.02.2022 davon auszugehen sei, dass ein Mandatsbescheid vorliege, wogegen eine Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG zu Recht erhoben werde. Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass aufgrund der Angaben im Spruch des Bescheides vom 14.02.2022 davon auszugehen sei, dass ein Mandatsbescheid vorliege, wogegen eine Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG zu Recht erhoben werde.

Dem ist nach Ansicht des zuständigen Senates nicht beizupflichten, da der Bescheid vom 14.02.2022 einerseits auch als ein solcher und nicht als Mandatsbescheid bezeichnet wurde und andererseits in der rechtlichen Beurteilung (s. Seite 11 des Bescheides vom 14.02.2022) ausdrücklich (und durch einen Unterstrich hervorgehoben) angegeben wurde, dass die Abweisung (des Antrages) nicht in Form eines Mandatsbescheides erfolgt sei. Darüber hinaus lässt sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung wörtlich („Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. …“) eindeutig ableiten, dass kein Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen worden ist (vgl. auch VwGH 27.05.2004, 2004/03/0027). Dem ist nach Ansicht des zuständigen Senates nicht beizupflichten, da der Bescheid vom 14.02.2022 einerseits auch als ein solcher und nicht als Mandatsbescheid bezeichnet wurde und andererseits in der rechtlichen Beurteilung (s. Seite 11 des Bescheides vom 14.02.2022) ausdrücklich (und durch einen Unterstrich hervorgehoben) angegeben wurde, dass die Abweisung (des Antrages) nicht in Form eines Mandatsbescheides erfolgt sei. Darüber hinaus lässt sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung wörtlich („Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. …“) eindeutig ableiten, dass kein Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen worden ist vergleiche auch VwGH 27.05.2004, 2004/03/0027).

Der zuständige Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde zu Recht die gegen den Bescheid vom 14.02.2022 erhobene Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen hat.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 22 Abs. 4 und § 24 Abs. 5 DSG idgF abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 5, DSG idgF abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Der Beschwerdeführer hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Gefahr im Verzug Geheimhaltung personenbezogene Daten Rechtsmittelbelehrung Untersagung Vorstellung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W101.2253984.1.00

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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