Entscheidungsdatum
24.06.2022Norm
B-VG Art133 Abs5Spruch
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W227 2229157-1/5E
W227 2229157-1/5E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 20. November 2019, Zl. 600.918082/0022-RPS/2019:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 20. November 2019, Zl. 600.918082/0022-RPS/2019:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin der privaten Neuen Mittelschule der XXXX in XXXX Wien, XXXX . Die Beschwerdeführerin zeigte am 25. Oktober 2019 die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule an. 1. Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin der privaten Neuen Mittelschule der römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 . Die Beschwerdeführerin zeigte am 25. Oktober 2019 die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der Privatschule an.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien gemäß § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4, 2, 2 und 11 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände „English“ und „Geographie“ an der privaten Neuen Mittelschule der XXXX in XXXX Wien. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien gemäß Paragraph 5, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 4, 2, 2 und 11 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände „English“ und „Geographie“ an der privaten Neuen Mittelschule der römisch 40 in römisch 40 Wien.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
4. Am 9. Juni 2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob XXXX (noch) als Lehrerin an der privaten Neuen Mittelschule der XXXX in XXXX Wien verwendet werde und hielt ihr für den Fall, dass XXXX nicht mehr als Lehrerin an dieser Privatschule verwendet werde, die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor. 4. Am 9. Juni 2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob römisch 40 (noch) als Lehrerin an der privaten Neuen Mittelschule der römisch 40 in römisch 40 Wien verwendet werde und hielt ihr für den Fall, dass römisch 40 nicht mehr als Lehrerin an dieser Privatschule verwendet werde, die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor.
5. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass XXXX nicht mehr als Lehrerin an der privaten Neuen Mittelschule der XXXX in XXXX Wien verwendet werde.5. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass römisch 40 nicht mehr als Lehrerin an der privaten Neuen Mittelschule der römisch 40 in römisch 40 Wien verwendet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist die Schulerhalterin der privaten Neuen Mittelschule der XXXX in XXXX Wien. Die Beschwerdeführerin ist die Schulerhalterin der privaten Neuen Mittelschule der römisch 40 in römisch 40 Wien.
XXXX wird nicht mehr als Lehrerin an dieser Privatschule verwendet. römisch 40 wird nicht mehr als Lehrerin an dieser Privatschule verwendet.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3.1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände „English“ und „Geographie“ an der privaten Neuen Mittelschule der XXXX in XXXX Wien.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände „English“ und „Geographie“ an der privaten Neuen Mittelschule der römisch 40 in römisch 40 Wien.
Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände „English“ und „Geographie“ an dieser Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil jene Lehrerin, deren Verwendung angezeigt bzw. begehrt wurde, nicht mehr an dieser Privatschule beschäftigt ist. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände „English“ und „Geographie“ an dieser Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil jene Lehrerin, deren Verwendung angezeigt bzw. begehrt wurde, nicht mehr an dieser Privatschule beschäftigt ist.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandlos zu erklären und einzustellen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Lehrerbestellung Privatschule Untersagung Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2229157.1.00Im RIS seit
05.08.2022Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022