TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/24 W122 2239248-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2022
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Entscheidungsdatum

24.06.2022

Norm

BEinstG §22a
BEinstG §22b
B-VG Art133 Abs4
PVG §28 Abs1
  1. BEinstG Art. 2 § 22a heute
  2. BEinstG Art. 2 § 22a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2017
  4. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994
  9. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  10. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  11. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 22b heute
  2. BEinstG Art. 2 § 22b gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. BEinstG Art. 2 § 22b gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Spruch


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W122 2239248-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Susanne VON AMELUNXEN als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL als Beisitzer über die Beschwerde des Dienststellenausschusses der JA XXXX für den Exekutivdienst gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 15.12.2020, Zl. A26-PVAB/20-9 nach Antrag der mitbeteiligten Partei Bundesministerin für Justiz gem. § 28 Abs. 1 PVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Susanne VON AMELUNXEN als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL als Beisitzer über die Beschwerde des Dienststellenausschusses der JA römisch 40 für den Exekutivdienst gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 15.12.2020, Zl. A26-PVAB/20-9 nach Antrag der mitbeteiligten Partei Bundesministerin für Justiz gem. Paragraph 28, Absatz eins, PVG, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Behördliches Verfahren

Mit Schreiben vom 06.08.2020 ersuchte die Bundesministerin für Justiz den Leiter der Justizanstalt XXXX um Einholung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung von der Behindertenvertrauensperson XXXX beim zuständigen Personalvertretungsorgan.Mit Schreiben vom 06.08.2020 ersuchte die Bundesministerin für Justiz den Leiter der Justizanstalt römisch 40 um Einholung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung von der Behindertenvertrauensperson römisch 40 beim zuständigen Personalvertretungsorgan.

Mit Schreiben vom selben Tag informierte der Dienststellenausschuss den Anstaltsleiter dahingehend, dass sich der genannte Ausschuss für unzuständig hinsichtlich einer Stellungnahme gemäß § 28 Abs. 1 PVG betreffend der Behindertenvertrauensperson erachte.Mit Schreiben vom selben Tag informierte der Dienststellenausschuss den Anstaltsleiter dahingehend, dass sich der genannte Ausschuss für unzuständig hinsichtlich einer Stellungnahme gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG betreffend der Behindertenvertrauensperson erachte.

Mit Schreiben vom 26.08.2020 der Bundesministerin für Justiz wurde der Anstaltsleiter darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt habe, dass für die Behindertenvertrauenspersonen jene Bestimmungen gelten, die die Rechte und Pflichten der Personalvertreter regeln. Der Dienststellenausschuss sei über diese Rechtsansicht zu informieren und bei diesem die Zustimmung nochmals einzuholen.

Der Dienststellenausschuss informierte den Anstaltsleiter über das Sitzungsergebnis vom 07.10.2020 dahingehend, als nach nochmaliger Rücksprache mit dem Rechtsbüro der Gewerkschaft öffentlicher Dienst keine Notwendigkeit einer Abweichung von der Rechtsmeinung bestünde, dass der Dienststellenausschuss nicht für die Zustimmung bzw. Ablehnung zur Einleitung des Disziplinarverfahrens einer Behindertenvertrauensperson zuständig sei. Diese Meinung stütze sich darauf, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass der Verwaltungsgerichtshof sich der Meinung des Obersten Gerichtshofes (OGH 9 ObA 45/40i) anschließe. Die Rechtsfrage sei in der Lehre umstritten, wie in der Entscheidung ausgeführt werde. Der oberste Gerichtshof argumentiere mit einer Gesetzeslücke und schließe sie durch Analogie. Offen sei hier auch ob der Verwaltungsgerichtshof den Bedarf einer Analogie sehe. Diese Frage müsse ausjudiziert werden. Der genannte Dienststellenausschuss erklärte sich für die Zustimmung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige gemäß § 28 Abs. 1 PVG gegen eine Behindertenvertrauensperson als nicht zuständig.Der Dienststellenausschuss informierte den Anstaltsleiter über das Sitzungsergebnis vom 07.10.2020 dahingehend, als nach nochmaliger Rücksprache mit dem Rechtsbüro der Gewerkschaft öffentlicher Dienst keine Notwendigkeit einer Abweichung von der Rechtsmeinung bestünde, dass der Dienststellenausschuss nicht für die Zustimmung bzw. Ablehnung zur Einleitung des Disziplinarverfahrens einer Behindertenvertrauensperson zuständig sei. Diese Meinung stütze sich darauf, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass der Verwaltungsgerichtshof sich der Meinung des Obersten Gerichtshofes (OGH 9 ObA 45/40i) anschließe. Die Rechtsfrage sei in der Lehre umstritten, wie in der Entscheidung ausgeführt werde. Der oberste Gerichtshof argumentiere mit einer Gesetzeslücke und schließe sie durch Analogie. Offen sei hier auch ob der Verwaltungsgerichtshof den Bedarf einer Analogie sehe. Diese Frage müsse ausjudiziert werden. Der genannte Dienststellenausschuss erklärte sich für die Zustimmung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG gegen eine Behindertenvertrauensperson als nicht zuständig.

Mit Schreiben vom 16.10.2020 an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde regte die Dienstbehörde ein Aufsichtsverfahren gemäß § 41 PVG wegen Verweigerung der Zustimmung gemäß § 28 PVG zur dienstrechtlichen Verfolgung an. Begründend führte die Dienstbehörde im Wesentlichen an, dass §§ 25 bis 28 PVG auch für Behindertenvertrauenspersonen gelten würden.Mit Schreiben vom 16.10.2020 an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde regte die Dienstbehörde ein Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 41, PVG wegen Verweigerung der Zustimmung gemäß Paragraph 28, PVG zur dienstrechtlichen Verfolgung an. Begründend führte die Dienstbehörde im Wesentlichen an, dass Paragraphen 25 bis 28 PVG auch für Behindertenvertrauenspersonen gelten würden.

2. Bescheid

Mit dem gegenständlichen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde wurde über den Antrag der Bundesministerin für Justiz festgestellt, dass die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses zur Beschlussfassung nach § 28 PVG über die beabsichtigte disziplinäre Verfolgung der Behindertenvertrauensperson (BVP) der Justizanstalt XXXX für die Bediensteten des Exekutivdienstes gegeben sei, weshalb die Beschlüsse des Dienststellenausschusses zu TOP 3 (Disziplinaranzeige XXXX ) der Tagesordnung seiner Sitzung vom XXXX sowie zu TOP 2 (Zustimmung gemäß § 28 Abs. 1 PVG) der Tagesordnung seiner Sitzung vom 07.10.2020 als rechtswidrig aufgehoben wurden.Mit dem gegenständlichen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde wurde über den Antrag der Bundesministerin für Justiz festgestellt, dass die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses zur Beschlussfassung nach Paragraph 28, PVG über die beabsichtigte disziplinäre Verfolgung der Behindertenvertrauensperson (BVP) der Justizanstalt römisch 40 für die Bediensteten des Exekutivdienstes gegeben sei, weshalb die Beschlüsse des Dienststellenausschusses zu TOP 3 (Disziplinaranzeige römisch 40 ) der Tagesordnung seiner Sitzung vom römisch 40 sowie zu TOP 2 (Zustimmung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG) der Tagesordnung seiner Sitzung vom 07.10.2020 als rechtswidrig aufgehoben wurden.

Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass den Behindertenvertrauenspersonen die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter zukommen würden. Die Organstellung der Behindertenvertrauensperson im Sinne des § 3 Abs. 1 PVG sei jedoch zu verneinen. Die Behindertenvertrauensperson gehöre dem Dienststellenausschuss zwar nicht formal als Mitglied an doch komme ihr indirekt die Stellung eines Dienststellenausschussmitglieds zu. Der Auslegung eines Kommentars aus dem Jahr 1993 sei nicht zu folgen, da die Behindertenvertrauensperson im Gegensatz zu Vertrauenspersonen gemäß § 3 Abs. 1 PVG kein eigenes Personalvertretungsorgan ist. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass den Behindertenvertrauenspersonen die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter zukommen würden. Die Organstellung der Behindertenvertrauensperson im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, PVG sei jedoch zu verneinen. Die Behindertenvertrauensperson gehöre dem Dienststellenausschuss zwar nicht formal als Mitglied an doch komme ihr indirekt die Stellung eines Dienststellenausschussmitglieds zu. Der Auslegung eines Kommentars aus dem Jahr 1993 sei nicht zu folgen, da die Behindertenvertrauensperson im Gegensatz zu Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PVG kein eigenes Personalvertretungsorgan ist.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.1999, 98/12/0021 und des Obersten Gerichtshofes vom 15.09.2002, 9 ObA 45/04i würden die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses für die genannte Zustimmung begründen.

Dem Bescheid wurde ein Hinweis angefügt, wonach der Dienststellenausschuss ohne Verzug unmittelbar nach Rechtskraft einen Beschluss über den Antrag der Dienstbehörde zu fassen habe.

3. Beschwerde

Mit Beschwerde vom 14.01.2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der genannte Dienststellenausschuss, den Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahin abzuändern, dass der „inkriminierte“ Beschluss des Dienststellenausschusses als rechtskonform qualifiziert werde.

Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass Behindertenvertrauenspersonen dem Dienststellenausschuss nicht angehören. Es sei denkbar, dass ein anderes Personalvertretungsorgan auf höherer Ebene für die Zustimmungserteilung zuständig sei. Auch sei denkbar, dass ein Zustimmungserfordernis mangels Existenz eines dafür zuständigen Organes überhaupt nicht als gegeben anzunehmen sei und auch dass die disziplinäre Verfolgung wegen Äußerungen von Behindertenvertrauenspersonen im Rahmen ihrer Funktion nicht möglich sei.

Es könne Interessenskollisionen geben. Die Behindertenvertrauensperson hätte gezielt die Interessen Behinderter zu vertreten, was deren Existenzgrundlage sei. Die Entscheidung der belangten Behörde würde darauf hinauslaufen, dass Personen bzw. ein Personalvertretungsorgan darüber entscheiden soll, ob eine Äußerung einer Behindertenvertrauensperson im Rahmen der speziellen Behinderteninteressenvertretung zulässig sei und der disziplinären Verfolgung entzogen werden solle, obgleich diese Personen bzw. dieses Organ eine solche spezielle Interessenvertretungsaufgabe nicht hätten. Basis für die Zuständigkeit zu einer Zustimmungserklärung gemäß § 28 Abs. 1 PVG sei die volle Interessengemeinschaft. Diese sei hier nicht voraussetzbar. Es könne Interessenskollisionen geben. Die Behindertenvertrauensperson hätte gezielt die Interessen Behinderter zu vertreten, was deren Existenzgrundlage sei. Die Entscheidung der belangten Behörde würde darauf hinauslaufen, dass Personen bzw. ein Personalvertretungsorgan darüber entscheiden soll, ob eine Äußerung einer Behindertenvertrauensperson im Rahmen der speziellen Behinderteninteressenvertretung zulässig sei und der disziplinären Verfolgung entzogen werden solle, obgleich diese Personen bzw. dieses Organ eine solche spezielle Interessenvertretungsaufgabe nicht hätten. Basis für die Zuständigkeit zu einer Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG sei die volle Interessengemeinschaft. Diese sei hier nicht voraussetzbar.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Beschwerde, der Bescheid und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 20.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ebenso wurde die Bundesministerin für Justiz als mitbeteiligte Partei und der Vorsitzende des betreffenden Dienststellenausschusses darüber in Kenntnis gesetzt.

Nach einem Fristsetzungsantrag des Dienststellenausschusses wurde das Bundesverwaltungsgericht mit Anordnung vom 04.05.2022 durch den Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, binnen dreier Monate die Entscheidung zu erlassen (VwGH, Fr 2022/09/0005).

Am 23.06.2022 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine nicht-öffentliche Sitzung des Senats statt, bei der die gegenständliche Entscheidung beschlossen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalt XXXX als Beschwerdeführer wurde von der Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde aufgefordert, einen Beschluss über die Zustimmung, dass die Behindertenvertrauensperson XXXX dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werde, zu fassen.Der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalt römisch 40 als Beschwerdeführer wurde von der Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde aufgefordert, einen Beschluss über die Zustimmung, dass die Behindertenvertrauensperson römisch 40 dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werde, zu fassen.

Dieser Aufforderung ist der genannte Dienststellenausschuss unter Verweis auf seine Unzuständigkeit darüber zu entscheiden, nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind der Begründung des Bescheides zu entnehmen, sind unstrittig und entsprechen den Schriftsätzen der Parteien im behördlichen Verfahren. Das wesentliche Sachverhaltselement wonach sich der genannte Dienststellenausschuss weigerte, einen Beschluss über die disziplinarrechtliche Verfolgung der Behindertenvertrauensperson zu fassen, wurde zu keinem Zeitpunkt im gesamten Verfahren in Abrede gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 41d PVG Senatszuständigkeit vor, da ein Bescheid der Aufsichtsbehörde in Beschwer gezogen wurde.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 41 d, PVG Senatszuständigkeit vor, da ein Bescheid der Aufsichtsbehörde in Beschwer gezogen wurde.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben da der Sachverhalt und die Rechtslage eindeutig geklärt sind. Darüber hinaus hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu A)

§ 28 Abs. 1 PVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, PVG lautet:

„Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. § 27 Abs. 3 ist anzuwenden.“„Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Paragraph 27, Absatz 3, ist anzuwenden.“

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet den Schutz des Personalvertretungsgesetzes auch für Behindertenvertrauenspersonen als anwendbar:

„Aus § 22b BEinstG iVm § 22a Abs 10 BEinstG ergibt sich, dass für die Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertenvertrauensperson jene Bestimmungen gelten, die die Rechte und Pflichten der Personalvertreter regeln, also insbesondere § 25 bis § 28 PVG.“ (26.05.1999, 98/12/0021).„Aus Paragraph 22 b, BEinstG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 10, BEinstG ergibt sich, dass für die Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertenvertrauensperson jene Bestimmungen gelten, die die Rechte und Pflichten der Personalvertreter regeln, also insbesondere Paragraph 25 bis Paragraph 28, PVG.“ (26.05.1999, 98/12/0021).

Das vom Dienststellenausschuss unter Verweis auf den Obersten Gerichtshof (OGH 9 ObA 45/40i) dargestellte Erfordernis der Schließung einer Gesetzeslücke durch Analogie stellt sich aufgrund der oben zitierten klaren Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechten und Pflichten der Behindertenvertrauenspersonen nicht mehr.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte Möglichkeit, dass ein anderes Personalvertretungsorgan auf höherer Ebene zuständig sein könnte, findet keine Deckung im Gesetz.

Nach eindeutiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Zweifel daran, dass Behindertenvertrauenspersonen den Schutz des § 28 Abs. 1 PVG genießen, also dass für die Behindertenvertrauenspersonen jene Bestimmungen gelten, die die Rechte und Pflichten der Personalvertreter regeln. Der Behindertenvertrauensperson kommt damit die Stellung eines Personalvertreters zu. Dies umfasst auch einen Beschluss nach § 28 PVG, zur Zustimmung, die Behindertenvertrauensperson dienstrechtlich in Verantwortung zu ziehen.Nach eindeutiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Zweifel daran, dass Behindertenvertrauenspersonen den Schutz des Paragraph 28, Absatz eins, PVG genießen, also dass für die Behindertenvertrauenspersonen jene Bestimmungen gelten, die die Rechte und Pflichten der Personalvertreter regeln. Der Behindertenvertrauensperson kommt damit die Stellung eines Personalvertreters zu. Dies umfasst auch einen Beschluss nach Paragraph 28, PVG, zur Zustimmung, die Behindertenvertrauensperson dienstrechtlich in Verantwortung zu ziehen.

Der dahinterliegende Zweck, die Behindertenvertrauensperson mit demselben Schutz auszustatten wie Mitglieder des Dienststellenausschusses, gründet einerseits auf der demokratischen Legitimität durch die Wahl der (begünstigt behinderten) Bediensteten und die potentiellen Auswirkungen der Beteiligung der Behindertenvertrauensperson an den Sitzungen des Ausschusses auf die gesamte Belegschaft der Dienststelle.

Keineswegs läuft die Entscheidung der belangten Behörde - wie der Beschwerdeführer anführt - darauf hinaus, dass ein Personalvertretungsorgan darüber entscheiden solle, ob eine Äußerung einer Behindertenvertrauensperson im Rahmen der speziellen Behinderteninteressenvertretung zulässig sei. Im gegenständlichen Verfahren geht es lediglich um die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses, der disziplinarrechtlichen Verfolgung zuzustimmen oder die Zustimmung zu verweigern. Darüber hinaus betrifft der im Hintergrund liegende disziplinarrechtliche Vorwurf nicht eine Äußerung sondern den sicheren Umgang mit der Dienstwaffe.

Der aus einem älteren Kommentar (Schragel, PVG, 1993) ableitbaren Rechtsmeinung, eine Behindertenvertrauensperson könnte Vertrauenspersonen im Sinne des § 30 PVG gleichgestellt sein und damit über die eigene Verfolgung zustimmen, kann nicht gefolgt werden, da eine Behindertenvertrauensperson im Unterschied zu Vertrauenspersonen im Sinne des § 30 PVG kein Personalvertretungsorgan ist.Der aus einem älteren Kommentar (Schragel, PVG, 1993) ableitbaren Rechtsmeinung, eine Behindertenvertrauensperson könnte Vertrauenspersonen im Sinne des Paragraph 30, PVG gleichgestellt sein und damit über die eigene Verfolgung zustimmen, kann nicht gefolgt werden, da eine Behindertenvertrauensperson im Unterschied zu Vertrauenspersonen im Sinne des Paragraph 30, PVG kein Personalvertretungsorgan ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Behindertenvertrauenspersonen und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Zustimmung zur Kündigung von Behindertenvertrauenspersonen lässt keinen Zweifel an der hier anwendbaren Rechtslage zu.

Schlagworte

Behindertenvertrauensperson dienstrechtliche Verfolgung Dienststellenausschuss Disziplinaranzeige Personalvertreter Personalvertretung Personalvertretungsaufsichtsbehörde Zuständigkeit Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W122.2239248.1.00

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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