Entscheidungsdatum
24.06.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L530 2249779-1/10Z, L530 2249779-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Februar 2022, Zl. XXXX , erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Februar 2022, Zl. römisch 40 , erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
,
Text
Begründung:, Begründung:
1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
1.2. Mit Bescheid vom 19. November 2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF“ sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt und gegen ihn gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG“ in die Türkei zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.2. Mit Bescheid vom 19. November 2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF“ sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt und gegen ihn gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde „gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß Paragraph 46, FPG“ in die Türkei zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Februar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab.
1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).
Im seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Revisionswerber zwar ins Treffen, dass er „das Familien- und Privatleben und alle damit naturgemäß verbundenen Integrationsbemühungen abbrechen, seine gewohnte Umgebung verlassen und in der Türkei das Beschwerdeverfahren unter der Gefahr der Verfolgung durch Zwangsheirat abwarten“ müsste.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist aus den folgenden Gründen auch nicht als offenkundig anzusehen:
Der Revision ist weder eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, noch wird darin dargetan, dass im angefochtenen Erkenntnis unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden wären.
Aus dem Gesagten folgt, dass nicht dargetan wurde, welcher unverhältnismäßige Nachteil dem Revisionswerber droht, wenn seiner Revision die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden sollte. Dass der Revisionswerber durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Gefahr der Abschiebung ausgesetzt wäre, kann – ausgehend von der nicht substantiiert bestrittenen Beweiswürdigung und den im angefochtenen Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen – jedenfalls nicht als unverhältnismäßiger Nachteil erkannt werden.
2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision Interessenabwägung Konkretisierung Provisorialverfahren unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L530.2249779.1.01Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022