TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/27 W217 2242988-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §53
PG 1965 §54
PG 1965 §6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 53 heute
  2. PG 1965 § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  4. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PG 1965 § 53 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 53 gültig von 01.10.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PG 1965 § 53 gültig von 01.08.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 53 gültig von 01.03.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  10. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  11. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  12. PG 1965 § 53 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  13. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1974 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1973
  1. PG 1965 § 54 heute
  2. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  3. PG 1965 § 54 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  4. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  6. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  8. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  10. PG 1965 § 54 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  12. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  14. PG 1965 § 54 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  15. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1988
  1. PG 1965 § 6 heute
  2. PG 1965 § 6 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  3. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  5. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. PG 1965 § 6 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  9. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  10. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992
  11. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  12. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  13. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  14. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Spruch


,

W217 2242988-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (Pensionsservice) vom 19.04.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (Pensionsservice) vom 19.04.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 19.04.2021 stellte diese fest, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) vom 1. Jänner 2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.016,63 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR 2.530,02, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von EUR 119,15 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 367,46. Weiters gebühre dem BF die einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach § 64 PG 1965 in der Höhe von EUR 200,90.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 19.04.2021 stellte diese fest, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) vom 1. Jänner 2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.016,63 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR 2.530,02, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR 119,15 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 367,46. Weiters gebühre dem BF die einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach Paragraph 64, PG 1965 in der Höhe von EUR 200,90.

Der BF befinde sich ab dem 01. Jänner 2020 gemäß § 15c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.Der BF befinde sich ab dem 01. Jänner 2020 gemäß Paragraph 15 c, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.

2.       In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, für die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten sei der Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 18.04.1984 herangezogen worden. Darin sei die Schulzeit am BG XXXX bis 30.06.1976 angeführt worden. Richtig sei aber bis 30.06.1977. Es würden daher Monate von zu berücksichtigenden Vordienstzeiten fehlen. Weiters könne der BF nicht nachvollziehen, welche Bemessungsgrundlage herangezogen werde, bzw. wie sich diese errechne. Er bezweifle die Richtigkeit der Berechnung des Ruhegenusses. Er stelle daher den Antrag auf neuerliche Prüfung.2. In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, für die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten sei der Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 18.04.1984 herangezogen worden. Darin sei die Schulzeit am BG römisch 40 bis 30.06.1976 angeführt worden. Richtig sei aber bis 30.06.1977. Es würden daher Monate von zu berücksichtigenden Vordienstzeiten fehlen. Weiters könne der BF nicht nachvollziehen, welche Bemessungsgrundlage herangezogen werde, bzw. wie sich diese errechne. Er bezweifle die Richtigkeit der Berechnung des Ruhegenusses. Er stelle daher den Antrag auf neuerliche Prüfung.

3.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Neubemessung seiner pensionsrechtlichen Ansprüche gegen den Bund ab. Zum Vorbringen der Vordienstzeiten führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl. XXXX , vom 18.04.1984, Vordienstzeiten in einem Ausmaß von 5 Jahren, 7 Monaten und 27 Tagen unbedingt und Vordienstzeiten in einem Ausmaß von 3 Monaten und 28 Tagen bedingt angerechnet worden seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde sei bei der Bemessung der Ruhebezüge an die Feststellungen der Dienstbehörden gebunden. Mangels Anrechnung des Zeitraumes vom 01.07.1976 bis 30.06.1977 durch die Dienstbehörde könne eine Berücksichtigung dieses Zeitraumes durch die belangte Behörde nicht erfolgen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Neubemessung seiner pensionsrechtlichen Ansprüche gegen den Bund ab. Zum Vorbringen der Vordienstzeiten führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl. römisch 40 , vom 18.04.1984, Vordienstzeiten in einem Ausmaß von 5 Jahren, 7 Monaten und 27 Tagen unbedingt und Vordienstzeiten in einem Ausmaß von 3 Monaten und 28 Tagen bedingt angerechnet worden seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde sei bei der Bemessung der Ruhebezüge an die Feststellungen der Dienstbehörden gebunden. Mangels Anrechnung des Zeitraumes vom 01.07.1976 bis 30.06.1977 durch die Dienstbehörde könne eine Berücksichtigung dieses Zeitraumes durch die belangte Behörde nicht erfolgen.

Betreffend die Bemessungsgrundlage verwies die belangte Behörde auf die in den Berechnungsblättern ausgewiesene Parallelrechnung und erläuterte, dass die solcherart errechneten Pensionsansprüche anteilig zur Gesamtpension zusammengeführt werden würden. Die Ermittlung des Prozentausmaßes für diese anteilige Berechnungsgrundlage ergebe sich aus dem Prozentausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bis zum 31.12.2004 und sei ebenfalls in den Berechnungsblättern anteilig dargestellt. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass beim BF bereits 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Anwendung kämen.

Der Antrag sei daher abzuweisen.

4.       Mit Eingabe vom 20.05.2021 stellte der BF einen Vorlageantrag und brachte vor, dass mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 14.10.2020 eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt sei, im Zuge dessen auch das Schuljahr 1976/77 als zu berücksichtigende Vordienstzeit herangezogen worden sei. Der BF bezweifle die Richtigkeit der Pensionsberechnung, da dieser Zeitraum bei der Pensionsbemessung als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen sei.

5.       Am 01.06.2021 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der GA W178 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA W217 am 01.04.2022 neu zugewiesen.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF trat mit 01.02.1984 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein.Der am römisch 40 geborene BF trat mit 01.02.1984 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein.

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl. XXXX , vom 18.04.1984, wurden dem BF folgende Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl. römisch 40 , vom 18.04.1984, wurden dem BF folgende Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:

Unbedingt:

?        Besuch des Bundesgymnasiums XXXX ab XXXX (18. Geburtstag) bis 30.06.1976,? Besuch des Bundesgymnasiums römisch 40 ab römisch 40 (18. Geburtstag) bis 30.06.1976,

?        die Zeit des Bundesheeres vom 01.07.1977 bis 06.07.1977,

?        die Zeit beim Landesinvalidenamt vom 01.02.1979 bis 31.01.1984.

Bedingt:

?        die Zeit bei der XXXX Versicherung vom 01.11.1977 bis 31.01.1978, ? die Zeit bei der römisch 40 Versicherung vom 01.11.1977 bis 31.01.1978,

?        die Zeit bei der Fa. XXXX vom 03.07.1978 bis 30.07.1978.? die Zeit bei der Fa. römisch 40 vom 03.07.1978 bis 30.07.1978.

Dem BF wurden somit 5 Jahre, 7 Monate und 27 Tage unbedingt und 3 Monate und 28 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Ab dem 01. Jänner 2020 befindet sich der BF gemäß § 15c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand.Ab dem 01. Jänner 2020 befindet sich der BF gemäß Paragraph 15 c, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand.

Unter Berücksichtigung der Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 41 Jahren, 10 Monaten und 25 Tagen.

2.       Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt – Zeitpunkt des Eintritts des BF in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand – ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der BVAEB und dem Vorbringen des BF. Die Anrechnung der Vordienstzeiten ergibt sich aus dem aktenkundigen Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl. XXXX vom 18.04.1984.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt – Zeitpunkt des Eintritts des BF in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand – ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der BVAEB und dem Vorbringen des BF. Die Anrechnung der Vordienstzeiten ergibt sich aus dem aktenkundigen Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl. römisch 40 vom 18.04.1984.

Strittig ist gegenständlich lediglich die Rechtsfrage, ob der vom BF geltend gemachte Zeitraum 01.07.1976 bis 30.06.1977 als ruhegenussfähige Vordienstzeit anzurechnen ist. Hierzu wird auf die Ausführungen unter II.3. verwiesen.Strittig ist gegenständlich lediglich die Rechtsfrage, ob der vom BF geltend gemachte Zeitraum 01.07.1976 bis 30.06.1977 als ruhegenussfähige Vordienstzeit anzurechnen ist. Hierzu wird auf die Ausführungen unter römisch zwei.3. verwiesen.


,

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idgF lauten:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, idgF lauten:

§ 6 PG 1965:Paragraph 6, PG 1965:

„Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

§ 6 (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a)       der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

b)       den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

c)       den angerechneten Ruhestandszeiten,

d)       den zugerechneten Zeiträumen,

e)       den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1.       eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2.       eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.

(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Absatz 2 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.“

§ 53 PG 1965:Paragraph 53, PG 1965:

„Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten

§ 53 (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.Paragraph 53, (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:

a) …

h)       die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

i) …

(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:   

a)       die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,

b)       die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

c)              die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) …“

§ 54 PG 1965:Paragraph 54, PG 1965:

„Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

§ 54 (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.Paragraph 54, (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:

a)       die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;

b)       die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

(5) Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.(5) Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.

(6) Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.(6) Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)“Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)“

3.2.    Zu den Beschwerdeausführungen:

Der BF brachte im Wesentlichen vor, von der belangten Behörde seien für die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten der Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 18.04.1984 herangezogen worden. Darin sei die Schulzeit am BG XXXX bis 30.06.1976 angeführt worden. Richtig sei aber bis 30.06.1977. Es würden daher Monate von zu berücksichtigenden Vordienstzeiten fehlen. Weiters könne der BF nicht nachvollziehen, welche Bemessungsgrundlage herangezogen werde bzw. wie sich diese errechne. Er bezweifle die Richtigkeit der Berechnung des Ruhegenusses. Der BF brachte im Wesentlichen vor, von der belangten Behörde seien für die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten der Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 18.04.1984 herangezogen worden. Darin sei die Schulzeit am BG römisch 40 bis 30.06.1976 angeführt worden. Richtig sei aber bis 30.06.1977. Es würden daher Monate von zu berücksichtigenden Vordienstzeiten fehlen. Weiters könne der BF nicht nachvollziehen, welche Bemessungsgrundlage herangezogen werde bzw. wie sich diese errechne. Er bezweifle die Richtigkeit der Berechnung des Ruhegenusses.

Hierzu ist wie folgt festzuhalten:

Gemäß § 6 Abs. 1 lit b PG 1965 sind angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten bei der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, PG 1965 sind angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten bei der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen.

Gemäß § 53 Abs. 2 lit h PG 1965 ist die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt anzurechnen, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG 1965 ist die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt anzurechnen, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist.

Dem BF wurden mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl. XXXX , vom 18.04.1984, Vordienstzeiten in einem Ausmaß von 5 Jahren, 7 Monaten und 27 Tagen unbedingt und Vordienstzeiten in einem Ausmaß von 3 Monaten und 28 Tagen bedingt angerechnet. Dabei wurde – wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend dargelegt – der beanstandete Zeitraum von 01.07.1976 bis 30.06.1977 nicht angerechnet, da dieser das 9. Jahr der Mittelschule betrifft und außerhalb der in § 53 Abs. 2 lit. h PG 1965 geforderten Mindestzeit des Studiums liegt.Dem BF wurden mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl. römisch 40 , vom 18.04.1984, Vordienstzeiten in einem Ausmaß von 5 Jahren, 7 Monaten und 27 Tagen unbedingt und Vordienstzeiten in einem Ausmaß von 3 Monaten und 28 Tagen bedingt angerechnet. Dabei wurde – wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend dargelegt – der beanstandete Zeitraum von 01.07.1976 bis 30.06.1977 nicht angerechnet, da dieser das 9. Jahr der Mittelschule betrifft und außerhalb der in Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG 1965 geforderten Mindestzeit des Studiums liegt.

Der genannte Bescheid vom 18.04.1984 erwuchs in Rechtskraft. Die belangte Behörde ist bei der Bemessung des Ruhebezuges an diesen Bescheid gebunden. Eine Abweichung der belangten Behörde von den im Bescheid vom 18.04.1984 rechtskräftig festgestellten Vordienstzeiten kommt daher nicht in Betracht.

Insoweit der BF den Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 14.10.2020, Zl. XXXX , ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass dieser die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Gehaltsgesetz 1956 (aufgrund der Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden) zum Inhalt hat. Die Feststellung des Besoldungsdienstalters bzw. die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG 1956 ist jedoch von der Anrechnung der Vordienstzeiten des BF im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, konkret §§ 6, 53 und 54 PG 1965, zu unterscheiden. Dies kann gegebenenfalls zu einem unterschiedlichen Ausmaß anzurechnender Vordienstzeiten im Besoldungssystem einerseits und im Pensionssystem andererseits führen. Diesbezüglich ist auf die stRsp des VfGH (vgl. VfSlg. 16.176/2001) zu verweisen, wonach dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist. Es ist insofern nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber für die Anrechenbarkeit von Zeiten im Besoldungssystem (Vorrückungsstichtagsberechnungen) und im Pensionssystem unterschiedliche Regelungen trifft.Insoweit der BF den Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 14.10.2020, Zl. römisch 40 , ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass dieser die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (aufgrund der Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden) zum Inhalt hat. Die Feststellung des Besoldungsdienstalters bzw. die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG 1956 ist jedoch von der Anrechnung der Vordienstzeiten des BF im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, konkret Paragraphen 6, 53 und 54 PG 1965, zu unterscheiden. Dies kann gegebenenfalls zu einem unterschiedlichen Ausmaß anzurechnender Vordienstzeiten im Besoldungssystem einerseits und im Pensionssystem andererseits führen. Diesbezüglich ist auf die stRsp des VfGH vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001,) zu verweisen, wonach dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist. Es ist insofern nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber für die Anrechenbarkeit von Zeiten im Besoldungssystem (Vorrückungsstichtagsberechnungen) und im Pensionssystem unterschiedliche Regelungen trifft.

Für den geltend gemachten Zeitraum von 01.07.1976 bis 30.06.1977 waren folglich keine ruhegenussfähigen Vordienstzeiten anzurechnen.

Zum weiteren Vorbringen des BF betreffend die Richtigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Bemessungsgrundlage ist auf die dem bekämpften Bescheid beigelegten Berechnungsblätter, die einen Teil der Begründung des Bescheides darstellen, zu verweisen, in denen der Rechengang und die einzelnen Bemessungsgrundlagen im Detail und nachvollziehbar dargelegt sind. Das Vorbringen, er könne die Berechnungen der belangten Behörde nicht nachvollziehen, ist insofern nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen, zumal der BF auch keinerlei inhaltliche Mängel des Bescheides konkretisiert.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

3.3.  Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Neubemessung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pension Rechtskraft Vordienstzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W217.2242988.1.00

Im RIS seit

02.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten