Entscheidungsdatum
27.06.2022Norm
AuslBG §1 Abs2Spruch
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W156 2252278-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.06.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 23.12.2021, ABA-Nr: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 23.12.2021, ABA-Nr: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2022 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG bestätigt, dass XXXX , geb. XXXX StA. Nigeria, gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG bestätigt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Nigeria, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte Partei AMS Esteplatz innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 07.06.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftliche Erklärungen in OZ 5).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte Partei AMS Esteplatz innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 07.06.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftliche Erklärungen in OZ 5).
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung Ausnahmebestimmung gekürzte Ausfertigung GeltungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2252278.1.00Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022