Entscheidungsdatum
27.06.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W122 2235527-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor Ernstbrunner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Philipp WOLM, 1080 Wien, Lederergasse 22/16, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 14.07.2020, GZ. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des §§ 23a und 23b GehG, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor Ernstbrunner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Philipp WOLM, 1080 Wien, Lederergasse 22/16, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 14.07.2020, GZ. römisch 40 , betreffend Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des Paragraphen 23 a und 23 b GehG, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Mai 2019 den Antrag auf vorläufige Übernahme von Ansprüchen in der Höhe von EUR 800,-- an die Bundesministerin für Justiz (in Folge: „belangte Behörde“) und führte dazu aus, am XXXX während der Verrichtung seines Dienstes als Justizwachebeamter vom Insassen XXXX am Körper verletzt worden zu sein. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Mai 2019 den Antrag auf vorläufige Übernahme von Ansprüchen in der Höhe von EUR 800,-- an die Bundesministerin für Justiz (in Folge: „belangte Behörde“) und führte dazu aus, am römisch 40 während der Verrichtung seines Dienstes als Justizwachebeamter vom Insassen römisch 40 am Körper verletzt worden zu sein.
2. Mit Mitteilung der belangten Behörde vom 18. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über seinen Antrag nicht abgesprochen werden könne, da seinem Antrag kein Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice über einen Zuspruch beziehungsweise eine Ablehnung von Leistungen nach dem VOG angeschlossen sei und sohin eine Prüfung des Bestandes und der Höhe der Ansprüche auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei.
3. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, eine Antragstellung nach dem VOG sei aussichtlos, weil im gegenständlichen Fall keine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB vorliege. 3. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, eine Antragstellung nach dem VOG sei aussichtlos, weil im gegenständlichen Fall keine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorliege.
4. Mit Bescheid vom 19. Februar 2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2019 unter Bezugnahme auf die subsidiäre Leistungspflicht des Bundes gemäß § 23b Abs 5 GehG 1956 und mangels einer möglichen Prüfung des Bestandes und der Höhe der Ansprüche auf Basis der vorliegenden Unterlagen aufgrund fehlender vorrangiger Geltendmachung der Ansprüche beim Sozialministeriumservice, zurückgewiesen.4. Mit Bescheid vom 19. Februar 2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2019 unter Bezugnahme auf die subsidiäre Leistungspflicht des Bundes gemäß Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG 1956 und mangels einer möglichen Prüfung des Bestandes und der Höhe der Ansprüche auf Basis der vorliegenden Unterlagen aufgrund fehlender vorrangiger Geltendmachung der Ansprüche beim Sozialministeriumservice, zurückgewiesen.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2020 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass es sich bei der erlittenen Verletzung nicht um eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB handle, demgemäß sei der Bund mangels Deckung durch das VOG gegenständlich gemäß § 23a GehG leistungsverpflichtet. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2020 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass es sich bei der erlittenen Verletzung nicht um eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB handle, demgemäß sei der Bund mangels Deckung durch das VOG gegenständlich gemäß Paragraph 23 a, GehG leistungsverpflichtet.
6. Mit Erkenntnis vom 4. Mai 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf. Es sei demnach zu prüfen gewesen, ob Schadenersatzansprüche im vorliegenden Fall durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972 gedeckt seien. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen im Hinblick auf die durch § 38 AVG eingeräumte Befugnis, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages sei der bekämpfte Bescheid daher ersatzlos aufzuheben gewesen.6. Mit Erkenntnis vom 4. Mai 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos auf. Es sei demnach zu prüfen gewesen, ob Schadenersatzansprüche im vorliegenden Fall durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, gedeckt seien. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen im Hinblick auf die durch Paragraph 38, AVG eingeräumte Befugnis, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages sei der bekämpfte Bescheid daher ersatzlos aufzuheben gewesen.
7. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob ihm im Zuge des Dienstunfalles vom XXXX Heilungskosten erwachsen sind. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm keine Heilungskosten erwachsen sind.7. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob ihm im Zuge des Dienstunfalles vom römisch 40 Heilungskosten erwachsen sind. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm keine Heilungskosten erwachsen sind.
8. Mit Bescheid vom 14. Juli 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.Mai 2019 ab und führte dazu aus, die Frage, ob der Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 800,-- durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice gedeckt wäre, sei als Vorfrage zu beurteilen. Da § 84 Abs 2 StGB lediglich eine „Verhaltensqualifikation“ darstelle und somit die Tatbegehung betreffe, es für die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs nach § 6a VOG allerdings nur darauf ankomme, ob eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB d.h. eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bzw. eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung vorliege, sei der Anspruch des Beschwerdeführers durch das VOG gedeckt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte außerdem der belangten Behörde bekannt gegeben, dass ihm keine Heilungskosten erwachsen seien und hätte sich vom XXXX (untertägig) bis zum XXXX (sohin unter 10 Kalendertagen) im Krankenstand befunden, weshalb der Anspruch auch deshalb zu verneinen sei.8. Mit Bescheid vom 14. Juli 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.Mai 2019 ab und führte dazu aus, die Frage, ob der Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 800,-- durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice gedeckt wäre, sei als Vorfrage zu beurteilen. Da Paragraph 84, Absatz 2, StGB lediglich eine „Verhaltensqualifikation“ darstelle und somit die Tatbegehung betreffe, es für die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs nach Paragraph 6 a, VOG allerdings nur darauf ankomme, ob eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB d.h. eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bzw. eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung vorliege, sei der Anspruch des Beschwerdeführers durch das VOG gedeckt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte außerdem der belangten Behörde bekannt gegeben, dass ihm keine Heilungskosten erwachsen seien und hätte sich vom römisch 40 (untertägig) bis zum römisch 40 (sohin unter 10 Kalendertagen) im Krankenstand befunden, weshalb der Anspruch auch deshalb zu verneinen sei.
9. Mit Schriftsatz vom 13. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 14.06.2020 Beschwerde und führte dazu aus, es handle sich gegenständlich um keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB, weshalb eine Pauschalentschädigung nach § 6a Abs 1 VOG bereits dem Gesetzeswortlaut nach ausscheide. Eine schwere Körperverletzung wäre außerdem im Spruchpunkt II. der Urteilsausfertigung zusätzlich festzuhalten gewesen. Die belangte Behörde setze außerdem eine „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ iSd § 23a ff GehG mit „Krankenstand“ gleich. Diese Gleichsetzung würde im angefochtenen Bescheid nicht begründet werden, widerspreche dem Gesetzeswortlaut und berechtige nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers. 9. Mit Schriftsatz vom 13. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 14.06.2020 Beschwerde und führte dazu aus, es handle sich gegenständlich um keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB, weshalb eine Pauschalentschädigung nach Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG bereits dem Gesetzeswortlaut nach ausscheide. Eine schwere Körperverletzung wäre außerdem im Spruchpunkt römisch zwei. der Urteilsausfertigung zusätzlich festzuhalten gewesen. Die belangte Behörde setze außerdem eine „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ iSd Paragraph 23 a, ff GehG mit „Krankenstand“ gleich. Diese Gleichsetzung würde im angefochtenen Bescheid nicht begründet werden, widerspreche dem Gesetzeswortlaut und berechtige nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. September 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 13. August 2020 ab. Zum Vorbringen, wonach für eine „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ nicht nur der „Krankenstand“ ausschlaggebend sei, sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vom XXXX (untertägig) bis zum XXXX im Krankenstand befunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er seinen Dienst im Anschluss an seinen Krankenstand angetreten habe, da ihm eine Dienstverrichtung ohne Einschränkung (auch mit Verrichtung von Nachtdiensten) möglich gewesen sei und er ansonsten zur Meldung über seine (eingeschränkte) Dienstfähigkeit verpflichtet gewesen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Vollzugshandbuch und dem Anforderungsprofil für Exekutivbedienstete, dass eine derartige körperliche Konstitution erforderlich sei, welche jederzeit ohne Vorbereitung eine volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaube sowie die uneingeschränkte Verfügung der physischen (und psychischen) Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft und zwar mit und ohne Dienstwaffen sowie die volle physische (und psychische) Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd § 23a GehG 1956 sei daher nicht vorgelegen.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. September 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 13. August 2020 ab. Zum Vorbringen, wonach für eine „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ nicht nur der „Krankenstand“ ausschlaggebend sei, sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vom römisch 40 (untertägig) bis zum römisch 40 im Krankenstand befunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er seinen Dienst im Anschluss an seinen Krankenstand angetreten habe, da ihm eine Dienstverrichtung ohne Einschränkung (auch mit Verrichtung von Nachtdiensten) möglich gewesen sei und er ansonsten zur Meldung über seine (eingeschränkte) Dienstfähigkeit verpflichtet gewesen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Vollzugshandbuch und dem Anforderungsprofil für Exekutivbedienstete, dass eine derartige körperliche Konstitution erforderlich sei, welche jederzeit ohne Vorbereitung eine volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaube sowie die uneingeschränkte Verfügung der physischen (und psychischen) Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft und zwar mit und ohne Dienstwaffen sowie die volle physische (und psychische) Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd Paragraph 23 a, GehG 1956 sei daher nicht vorgelegen.
11. Mit Schriftsatz vom 28. September 2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag die Beschwerde vom 13. August 2020 betreffend den Bescheid vom 14. Juli 2020, mit welchem der Antrag vom 16. Mai 2019 auf vorläufige Übernahme von Ansprüchen abgewiesen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
12. Mit Aktenvorlage vom 25. September 2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer befindet sich als Justizwachebeamter der Justizanstalt Wien-Simmering in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX während der Verrichtung seines Dienstes als Justizwachebeamter vom Insassen XXXX am Körper verletzt. Der Beschwerdeführer erlitt dadurch eine Prellung des zweiten und vierten Fingers der rechten Hand und befand sich vom XXXX (untertägig) bis zum XXXX , also weniger als 10 Tage im Krankenstand. Dem Beschwerdeführer sind keine Heilungskosten erwachsen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 während der Verrichtung seines Dienstes als Justizwachebeamter vom Insassen römisch 40 am Körper verletzt. Der Beschwerdeführer erlitt dadurch eine Prellung des zweiten und vierten Fingers der rechten Hand und befand sich vom römisch 40 (untertägig) bis zum römisch 40 , also weniger als 10 Tage im Krankenstand. Dem Beschwerdeführer sind keine Heilungskosten erwachsen.
Der Insasse XXXX wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Februar 2019 zu 42 Hv 11/19x gemäß §§ 84 Abs 2 StGB, 15, 269 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden privatrechtliche Ansprüche in der Höhe von EUR 800, -- zugesprochen.Der Insasse römisch 40 wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Februar 2019 zu 42 Hv 11/19x gemäß Paragraphen 84, Absatz 2, StGB, 15, 269 Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden privatrechtliche Ansprüche in der Höhe von EUR 800, -- zugesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Entstehung der Verletzung des Beschwerdeführers, die Dauer seines Krankenstandes und die Höhe des ihm zugesprochenen Schadenersatzes außer Streit stehen, wobei sich die diesbezüglichen Feststellungen aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Februar 2019 zu 42 Hv 11/19x, und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben.
Dass dem Beschwerdeführer keine Heilungskosten entstanden sind, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Zu A)
§ 23a und § 23b Gehaltsgesetz haben nachstehenden Wortlaut:Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, Gehaltsgesetz haben nachstehenden Wortlaut:
„Besondere Hilfeleistung
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs.2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über."
Der Beschwerdeführer erlitt am XXXX einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten (§ 23a Z 1 GehG 1956), welcher beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung zur Folge hatte (§ 23a Z 2 GehG 1956), nämlich eine Prellung des zweiten und vierten Fingers der rechten Hand. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer jedoch nur von XXXX (untertägig) bis XXXX im Krankenstand, weshalb seine Erwerbsfähigkeit nicht gemäß § 23a Z 3 GehG 1956 durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur der Krankenstand ausschlaggebend sei, sondern die Minderung an sich, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsansicht vertritt, dass sich die Voraussetzung „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ mit der Dauer des Krankenstands deckt, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Beamter, der in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist, seinem Dienst ordnungsgemäß nachgehen könnte und diesen überhaupt antreten würde. Außerdem brachte der Beschwerdeführer nicht vor, inwieweit es zu einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit gekommen sein soll.Der Beschwerdeführer erlitt am römisch 40 einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten (Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG 1956), welcher beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung zur Folge hatte (Paragraph 23 a, Ziffer 2, GehG 1956), nämlich eine Prellung des zweiten und vierten Fingers der rechten Hand. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer jedoch nur von römisch 40 (untertägig) bis römisch 40 im Krankenstand, weshalb seine Erwerbsfähigkeit nicht gemäß Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG 1956 durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur der Krankenstand ausschlaggebend sei, sondern die Minderung an sich, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsansicht vertritt, dass sich die Voraussetzung „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ mit der Dauer des Krankenstands deckt, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Beamter, der in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist, seinem Dienst ordnungsgemäß nachgehen könnte und diesen überhaupt antreten würde. Außerdem brachte der Beschwerdeführer nicht vor, inwieweit es zu einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit gekommen sein soll.
Die Voraussetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Kalendertage entfällt lediglich für den Ersatz der Heilungskosten. Solche sind dem Beschwerdeführer aber nicht erwachsen.
Der Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der nur sieben Kalendertage dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vom Nicht-Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung des § 23a Z 3 GehG ausgeht.Der Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der nur sieben Kalendertage dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vom Nicht-Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung des Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG ausgeht.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG 1956 nicht erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach den Paragraphen 23 a und 23 b GehG 1956 nicht erfüllt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher nicht mit der Auslegung des Begriffs der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ gemäß § 23a Z 3 GehG 1956 und der Frage, ob dies mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt werden kann, befasst.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher nicht mit der Auslegung des Begriffs der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ gemäß Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG 1956 und der Frage, ob dies mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt werden kann, befasst.
Schlagworte
besondere Hilfeleistung Dienstunfall Geldaushilfe Justizwachebeamter Körperverletzung Krankenstand Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Revision zulässig VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W122.2235527.1.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022