TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/27 W116 2255260-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2022
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Entscheidungsdatum

27.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Spruch


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W116 2255260-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 27.04.2022, Zl. 501190/27/ZD/0422, betreffend Aufschub des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 27.04.2022, Zl. 501190/27/ZD/0422, betreffend Aufschub des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Das behördliche Verfahren:

1.1.    Mit Bescheid vom 07.07.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 22.06.2020 fest.1.1. Mit Bescheid vom 07.07.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 22.06.2020 fest.

1.2.    Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.02.2022 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport und Katastrophenhilfsdienst“ zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes von 01.05.2022 bis 31.01.2023 zugewiesen.

1.3.    Mit E-Mail vom 09.03.2022 an die Zivildienstserviceagentur beantragte der Beschwerdeführer aufgrund eines Hochschulstudiums den Aufschub seines Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis September 2024. Dem Antragsformular waren eine Studienverlaufsbescheinigung, Zahlungsbestätigungen für bezahlte Semesterbeiträge, ein Mietvertrag in einem Studentenwohnheim und eine Meldebestätigung beigeschlossen.

1.4.    Mit Schreiben vom 22.03.2022 wurde der Beschwerdeführer von der Zivildienstserviceagentur aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Beginn der für den Beschwerdeführer maßgeblichen Ausbildung anzugeben und näher genannte Beweismittel sowie einen Nachweis betreffend die außerordentliche Härte bzw. den bedeutenden Nachteil gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher mit der Unterbrechung seiner Ausbildung wegen der Leistung des Zivildienstes verbunden wäre, vorzulegen. In der Folge wurde § 14 Abs. 1 und 2 ZDG erläutert und dabei beispielhaft angeführt, welche Umstände im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls als außerordentliche Härte oder bedeutenden Nachteil anzusehen wären.1.4. Mit Schreiben vom 22.03.2022 wurde der Beschwerdeführer von der Zivildienstserviceagentur aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Beginn der für den Beschwerdeführer maßgeblichen Ausbildung anzugeben und näher genannte Beweismittel sowie einen Nachweis betreffend die außerordentliche Härte bzw. den bedeutenden Nachteil gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher mit der Unterbrechung seiner Ausbildung wegen der Leistung des Zivildienstes verbunden wäre, vorzulegen. In der Folge wurde Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG erläutert und dabei beispielhaft angeführt, welche Umstände im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls als außerordentliche Härte oder bedeutenden Nachteil anzusehen wären.

1.5.    Mit E-Mail vom 24.03.2022 übersandte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde erneut die bereits mit dem Antragsformular übermittelten Unterlagen und führte aus, dass die Beurlaubungsfrist bereits abgelaufen sei und die Unterbrechung der Ausbildung den Verlust des Studentenheimplatzes bedeuten würde, was finanzielle Folgen für ihn hätte.

2.       Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1.    Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 27.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 27.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ab.

In der Begründung führte die Behörde nach Darstellung des Ermittlungsverfahrens Folgendes aus:

„In Bezug auf die angeführten finanziellen Nachteile im Zusammenhang mit dem Studentenheimplatz wird auf die Harmonisierungspflicht hingewiesen […]

Da Sie somit trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.Da Sie somit trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.“Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.“

2.2.    Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.05.2022 rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass es einem Zivildienstpflichtigen nicht zumutbar sei, mit der Aufnahme eines Studiums oder einer sonstigen Tätigkeit zweieinhalb Jahre zuzuwarten, wenn die Zivildienstserviceagentur sich für die Zuteilung 18 Monate Zeit ließe. Die Behörde wäre jedenfalls gehalten gewesen, die aktuelle Situation des Beschwerdeführers zu ermitteln. Es würde nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, einfach davon auszugehen, dass sich über eineinhalb Jahre keine Neuerungen ergeben und ein Zivildienstpflichtiger untätig daheimbleibt, nur um seine Zuteilung abzuwarten. Vielmehr würde es lebensnah erscheinen, dass eine Ausbildung oder ein Studium begonnen werde. Die Behörde hätte auch feststellen müssen, dass eine Zuteilung mitten im Studiensemester zur Unzeit für den Beschwerdeführer erfolge und diesem damit nicht nur ein Verlust des Semesters, sondern auch seines Wohnheimplatzes und im Extremfall auch der Verlust seiner Studienzulassung drohe. Die seitens der Behörde zitierte Harmonisierungspflicht sei im konkreten Fall nicht anwendbar, weil sich der Beschwerdeführer vor Beginn des Studiums ausdrücklich darum bemüht habe, einen Aufschub zu bekommen. Weiters seien Leistungen wie die Familien- oder Studienbeihilfe altersmäßig beschränkt. Von den finanziellen Nachteilen durch Verlust des Studienheimplatzes und eines Semesters abgesehen, sei eine Beurlaubung oder Unterbrechung des vom Beschwerdeführer gewählten Studiums nach der deutschen Studienordnung nicht ohne weiteres möglich. Der Beschwerdeführer würde daher riskieren, aus dem weiteren Studium ausgeschlossen zu werden. Abschließend wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst schon antreten habe müssen und mit jedem weiteren Tag daher riskieren würde, den Anschluss zu seinen Studienkollegen zu verlieren.

2.3.    Am 25.05.2022 wurden die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2019 erstmals von der Stellungskommission für tauglich befunden. Am 22.06.2020 wurde aufgrund seiner mängelfreien Zivildiensterklärung gemäß § 5 Abs. 4 ZDG der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt (vgl. Bescheid vom 07.07.2020). Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2019 erstmals von der Stellungskommission für tauglich befunden. Am 22.06.2020 wurde aufgrund seiner mängelfreien Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt vergleiche Bescheid vom 07.07.2020).

Mit Bescheid vom 20.08.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.08.2020 auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen (vgl. Beschwerde vom 17.05.2022). Der Beschwerdeführer hat sein Hochschulstudium dennoch danach im September 2020 begonnen. Mit Bescheid vom 22.02.2022 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport und Katastrophenhilfsdienst“ zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes mit Zuweisungszeitraum von 01.05.2022 bis 31.01.2023 zugewiesen. Mit Bescheid vom 27.04.2022 wurde der weitere und nun beschwerdegegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes neuerlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat seinen Zivildienst mittlerweile bereits angetreten. Mit Bescheid vom 20.08.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.08.2020 auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen vergleiche Beschwerde vom 17.05.2022). Der Beschwerdeführer hat sein Hochschulstudium dennoch danach im September 2020 begonnen. Mit Bescheid vom 22.02.2022 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport und Katastrophenhilfsdienst“ zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes mit Zuweisungszeitraum von 01.05.2022 bis 31.01.2023 zugewiesen. Mit Bescheid vom 27.04.2022 wurde der weitere und nun beschwerdegegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes neuerlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat seinen Zivildienst mittlerweile bereits angetreten.

Durch die Ableistung des Zivildienstes würde sich die Studiendauer um maximal zwei Semester verzögern.

2.       Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bzw. seinem eigenen Vorbringen. Die Zivildienstserviceagentur hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargestellt.

Der Beschwerdeführer ist diesem auch in seiner Beschwerde nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der belangten Behörde keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbringen können. Der Beschwerdeführer ist diesem auch in seiner Beschwerde nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der belangten Behörde keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG erbringen können.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 51/2012 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:, Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt., Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 131/2021, keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Da das hier anzuwendende Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2021,, keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3.    Zu Spruchteil A)

3.3.1.  Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 131/2021 von Bedeutung:3.3.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2021, von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

…“

3.3.2.  Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Der Antrag des Beschwerdeführers ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der Beschwerdeführer, der am 12.12.2019 erstmals für tauglich befunden wurde, sein Studium im September 2020 begonnen hat. Der Antrag des Beschwerdeführers ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der Beschwerdeführer, der am 12.12.2019 erstmals für tauglich befunden wurde, sein Studium im September 2020 begonnen hat.

3.3.3.  § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
3.3.3. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:, a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). , b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers wurde mit 22.06.2020 festgestellt (vgl. Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.07.2020). Da er nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen wurde, wäre sein Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, wäre gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers wurde mit 22.06.2020 festgestellt vergleiche Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.07.2020). Da er nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen wurde, wäre sein Zivildienstantritt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, wäre gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

3.3.4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dieser den Nachweis eines bedeutenden Nachteils bzw. einer außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung seines Studiums durch Antritt des Zivildienstes nicht erbracht hat.

Der belangten Behörde ist insoweit zu folgen.

3.3.5.  Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). 3.3.5. Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in der Fassung der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).

Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht nachhaltig gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht nachhaltig gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nun moniert, dass es einem Zivildienstpflichtigen nicht zumutbar sei, mit der Aufnahme eines Studiums oder einer sonstigen Tätigkeit zweieinhalb Jahre zuzuwarten, wenn die Zivildienstserviceagentur sich für die Zuteilung bereits 18 Monate Zeit lassen würde, bzw. dass es an der Behörde gelegen sei, rechtzeitig eine Zuteilung vorzunehmen und mit dieser nicht über zwei Jahre zuzuwarten, bzw. dass eine Zuteilung mitten im Studiensemester zur Unzeit für den Beschwerdeführer erfolgen würde, ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Antrittstermin zum Zivildienst von den Betroffenen bekanntlich mitgestaltet werden kann, indem sie diesen selbst mit der Einrichtung, bei der sie den Zivildienst ableisten möchten, vereinbaren und sie bzw. die jeweilige Einrichtung danach um eine entsprechend (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig werden können. Dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch verabsäumt und er hat sich damit letztlich auch die Möglichkeit genommen, eine Zuteilung zu wählen, die mit seiner Ausbildung besser vereinbar bzw. koordinierbar ist und seinen Interessen (mehr) entgegenkommt.

Weiters hat der Beschwerdeführer laut Beschwerdeschrift bereits vor Beginn seines nunmehrigen Studiums, nämlich mit Bescheid vom 20.08.2020, schon einmal eine Abweisung des damaligen Antrages auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes erhalten (vgl. Beschwerde vom 17.05.2022). Es musste ihm daher bewusst sein, dass er seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung noch zu erfüllen hat und er musste damit rechnen, dass er jederzeit zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes eingezogen werden kann. Es traf ihn somit die Verpflichtung, seine privaten Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Harmonisierungspflicht nicht entgegengehalten werden könnte, da er sich eindringlich um einen Aufschub bemüht habe, geht dies in Leere. Damit war dem Beschwerdeführer bereits vor Beginn seines nunmehrigen Studiums bekannt, dass seinem Antrag auf Aufschub mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht stattgegeben wurde (vgl. Bescheid vom 20.08.2020). Weiters hat der Beschwerdeführer laut Beschwerdeschrift bereits vor Beginn seines nunmehrigen Studiums, nämlich mit Bescheid vom 20.08.2020, schon einmal eine Abweisung des damaligen Antrages auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes erhalten vergleiche Beschwerde vom 17.05.2022). Es musste ihm daher bewusst sein, dass er seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung noch zu erfüllen hat und er musste damit rechnen, dass er jederzeit zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes eingezogen werden kann. Es traf ihn somit die Verpflichtung, seine privaten Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Harmonisierungspflicht nicht entgegengehalten werden könnte, da er sich eindringlich um einen Aufschub bemüht habe, geht dies in Leere. Damit war dem Beschwerdeführer bereits vor Beginn seines nunmehrigen Studiums bekannt, dass seinem Antrag auf Aufschub mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht stattgegeben wurde vergleiche Bescheid vom 20.08.2020).

In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf aufmerksam zu machen, dass die Unterbrechung eines begonnenen Studiums grundsätzlich mit keiner außerordentlichen Härte für Zivildiener verbunden ist, zumal die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt bei Vorliegen eines zwingenden Grundes gewöhnlich von sämtlichen Ausbildungseinrichtungen vorgesehen ist. Eine bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes stellt zweifellos ein zwingender Grund für eine Unterbrechung der Ausbildung (vgl. VwGH vom 24.08.1999, 98/11/0304). Die grundsätzliche Möglichkeit einer Unterbrechung wird letztlich auch in der Beschwerdeschrift zugestanden (vgl. Beschwerde vom 17.05.2022: „[…] eine Beurlaubung oder Unterbrechung im vom Beschwerdeführer gewählten Studium nicht so ohne Weiteres möglich ist.“). In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf aufmerksam zu machen, dass die Unterbrechung eines begonnenen Studiums grundsätzlich mit keiner außerordentlichen Härte für Zivildiener verbunden ist, zumal die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt bei Vorliegen eines zwingenden Grundes gewöhnlich von sämtlichen Ausbildungseinrichtungen vorgesehen ist. Eine bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes stellt zweifellos ein zwingender Grund für eine Unterbrechung der Ausbildung vergleiche VwGH vom 24.08.1999, 98/11/0304). Die grundsätzliche Möglichkeit einer Unterbrechung wird letztlich auch in der Beschwerdeschrift zugestanden vergleiche Beschwerde vom 17.05.2022: „[…] eine Beurlaubung oder Unterbrechung im vom Beschwerdeführer gewählten Studium nicht so ohne Weiteres möglich ist.“).

Sofern der Beschwerdeführer den Verlust seines Studentenwohnheimplatzes und allfällige daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ins Treffen führt, beruht dieses Vorbringen auf bloßen Annahmen. Weder konnte der Beschwerdeführer nachweisen, dass er nicht erneut einen Platz im Studentenwohnheim bekommen könnte, noch, dass sich danach seine Wohnkosten tatsächlich drastisch erhöhen würden. Einen bedeutenden Nachteil konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang daher ebenfalls nicht nachweisen.

Im Sinne der vorzitierten Judikatur ist der belangten Behörde daher zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Im Sinne der vorzitierten Judikatur ist der belangten Behörde daher zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen (siehe zB. VwGH 27.05.2020, Ra 2019/19/0479), wonach eine solche nur dann in Frage kommt, wenn überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies ist bei einer Abweisung eines Antrages auf Aufschub des Zivildienstes jedoch nicht der Fall. Der gegenständliche Antrag auf aufschiebende Wirkung richtete sich damit eigentlich gegen den bereits rechtskräftigen Zuweisungsbescheid, weshalb hier eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Antrag unterbleiben konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4.    Zu Spruchteil B)
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die verfahrensgegenständliche Entscheidung war im Hinblick auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig, sondern ausschließlich von der Feststellung des Sachverhaltes sowie den damit verbundenen Fragen der Beweiswürdigung. Aufgrund der Eindeutigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche im gegenständlichen Fall hätte herangezogen werden können. Die Zulässigkeit der Revision war daher im vorliegenden Fall zu verneinen.
3.4. Zu Spruchteil B), Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird., Die verfahrensgegenständliche Entscheidung war im Hinblick auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig, sondern ausschließlich von der Feststellung des Sachverhaltes sowie den damit verbundenen Fragen der Beweiswürdigung. Aufgrund der Eindeutigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche im gegenständlichen Fall hätte herangezogen werden können. Die Zulässigkeit der Revision war daher im vorliegenden Fall zu verneinen.

Schlagworte

Antrittsaufschub außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Harmonisierungspflicht Hochschulstudium Nachweismangel ordentlicher Zivildienst Tauglichkeit Unterbrechung Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W116.2255260.1.00

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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