Entscheidungsdatum
27.06.2022Norm
AVG §53bSpruch
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W101 2223714-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2019, Zl. 1233237000-190578667, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2019, Zl. 1233237000-190578667, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 25.07.2019 fand eine Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer als nichtamtlicher Dolmetscher eine Übersetzungsleistung erbrachte.
2. Mit dem am 28.08.2019 beim BFA mittels elektronischer Einbringung im Dolmetschregister des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: DMR) eingelangten Schreiben machte der Beschwerdeführer für diese Übersetzungsleistung eine Gebühr in Höhe von € 107,80 geltend.
3. Das BFA hielt dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.08.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vor, dass sich sein dem BFA übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr geendet habe.
4. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.09.2019 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass es ihm aufgrund der Umstellung beim internen Verrechnungssystem des BFA nicht möglich gewesen sei, die Gebührennote rechtzeitig auf elektronischem Weg einzubringen, da er keine Handysignatur besessen habe und er ein paar Tage nach der Erbringung der Übersetzungsleistung in Urlaub gefahren sei.
5. Mit Bescheid vom 04.09.2019, Zl. 1233237000-190578667, wies das BFA den am 28.08.2019 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Betrages in der vorgelegten Gebührennote Nr. 17/2019 vom 28.08.2019 iHv € 107,80 gemäß § 53a Abs. 1 und § 53b AVG 1991 iVm § 38 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 GebAG idgF als verspätet zurück. 5. Mit Bescheid vom 04.09.2019, Zl. 1233237000-190578667, wies das BFA den am 28.08.2019 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Betrages in der vorgelegten Gebührennote Nr. 17 aus 2019, vom 28.08.2019 iHv € 107,80 gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins und Paragraph 53 b, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz eins, GebAG idgF als verspätet zurück.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Am 25.07.2019 habe der Beschwerdeführer eine Übersetzungsleistung erbracht, welche entsprechend zu vergüten gewesen wäre. Allerdings sei hier im vorliegenden Fall die entsprechende Honorarnote nicht binnen der gesetzlich geforderten 14-tägigen Frist gemäß §§ 53b iVm 53a AVG und §§ 53 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 GebAG 1975 idgF eingelangt. Sein Gebührenanspruch sei daher erloschen. Am 25.07.2019 habe der Beschwerdeführer eine Übersetzungsleistung erbracht, welche entsprechend zu vergüten gewesen wäre. Allerdings sei hier im vorliegenden Fall die entsprechende Honorarnote nicht binnen der gesetzlich geforderten 14-tägigen Frist gemäß Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a AVG und Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit 38 Absatz eins, GebAG 1975 idgF eingelangt. Sein Gebührenanspruch sei daher erloschen.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 13.09.2019 eine Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Als er am 25.07.2019 für die belangte Behörde seine Übersetzungstätigkeit geleistet habe, habe er von einer Beamtin erfahren, dass ein neues Verrechnungssystem beim BFA eingeführt worden sei und er seine Gebührennote nur noch über das elektronische Portal einreichen könne. Diesbezüglich habe er von der belangten Behörde ein Informationsblatt erhalten. Daher habe er nicht davon ausgehen können, dass formfreie Gebührennoten weiterhin postalisch oder persönlich eingebracht werden könnten. Zum damaligen Zeitpunkt habe er allerdings keine Bürgerkarte mit Signaturmöglichkeit bzw. elektronische Handysignatur besessen. Da er vor Antritt seines bereits zuvor gebuchten fast zweiwöchigen Urlaubs davon ausgegangen sei, zeitlich keine Handysignatur beantragen zu können, habe er dies am Tag nach der Rückkehr von seinem Urlaub, nämlich am 14.08.2019, getan. Aufgrund der Urlaubszeit habe der Beschwerdeführer seine Zugangsdaten postalisch erst am 27.08.2019 erhalten und die Gebührennote sei am 28.08.2019 eingereicht worden. Die Verzögerungen d.h. die verspätete Rechnungslegung sei auf die Behörde sowie auf die Umstellung auf das neue Verrechnungssystem zurückzuführen. Die Möglichkeit einer formlosen Einreichung der Gebührennote sei von allen Beamten nicht erwähnt bzw. verneint worden und für den Beschwerdeführer sei dies zu keinem Zeitpunkt objektiv erkennbar gewesen.
(Schließlich beantragte der Beschwerdeführer auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.)
7. Mit Schreiben vom 18.09.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 25.07.2019 als nichtamtlicher Dolmetscher für die belangte Behörde eine Übersetzungsleistung erbracht.
Am 28.08.2019 machte der Beschwerdeführer die Gebühren für seine Tätigkeit als Dolmetscher bei der belangten Behörde geltend.
Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit mehrfach Übersetzungsleistungen für die belangte Behörde erbracht. Es ist ihm daher grundsätzlich bekannt, dass Gebühren für Übersetzungsleistungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen binnen 14 Tagen bei sonstigem Verlust geltend zu machen sind.
Als maßgeblich ist folglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Honorarnote nach Ablauf der 14-tägigen Frist eingebracht hat, wodurch der Anspruch auf Gebührenersatz gegenständlich erloschen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Übersetzungsleistungen für die belangte Behörde geleistet hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.
Als erfahrener Dolmetscher hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass die 14-tägige Antragsfrist zwingend ist, und er hätte dementsprechend schon innerhalb dieser Frist seinen Gebührenantrag stellen müssen. Die Einbringung eines fristgerechten Antrags wäre sowohl postalisch als auch persönlich möglich gewesen.
Insbesondere ist unstrittig, dass die gegenständliche Honorarnote verspätet eingebracht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl Nr. 136/1975 (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.3.2.2. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG), mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr des nichtamtlichen Dolmetschers gemäß § 53b AVG sinngemäß nach §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG festzusetzen.Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr des nichtamtlichen Dolmetschers gemäß Paragraph 53 b, AVG sinngemäß nach Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG festzusetzen.
Für den gegenständlichen Fall ist § 53 Abs. 1 GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnen und Dolmetscher u.a. § 38 GebAG (§ 53 Abs. 1 GebAG), wobei sein Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (§ 53 Abs. 1 Z 2 GebAG).Für den gegenständlichen Fall ist Paragraph 53, Absatz eins, GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnen und Dolmetscher u.a. Paragraph 38, GebAG (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG), wobei sein Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG).
§ 38 Abs. 1 GebAG lautet: „Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.“Paragraph 38, Absatz eins, GebAG lautet: „Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.“
3.3.2. In sinngemäßer Anwendung (§ 53 Abs. 1 GebAG) des § 38 Abs. 1 GebAG bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Tätigkeit am 25.07.2019 binnen 14 Tagen, bei sonstigem Verlust, schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, seinen Gebührenanspruch geltend zu machen hatte. 3.3.2. In sinngemäßer Anwendung (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG) des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Tätigkeit am 25.07.2019 binnen 14 Tagen, bei sonstigem Verlust, schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, seinen Gebührenanspruch geltend zu machen hatte.
Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit des Beschwerdeführers am 25.07.2019 endete sohin 14 Tage nach dem 25.07.2019, sohin am 08.08.2019.
Der Beschwerdeführer machte seine Gebühr am 28.08.2019 gegenüber der belangten Behörde geltend. Damit war der Beschwerdeführer verspätet und ging seines geltend gemachten Gebührenanspruches verlustig.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seines Urlaubsantrittes sowie aufgrund von Schwierigkeiten mit der Handysignatur die gegenständliche Honorarnote schließlich verspätet postalisch beim BFA eingebracht habe, geht ins Leere, da nach der eindeutigen Gesetzesbestimmung Honorarnoten gemäß §§ 53b iVm 53a AVG und §§ 53 iVm 38 Abs. 1 GebAG binnen 14-tägiger Frist einzubringen sind. Daher ist der Gebührenanspruch erloschen (vgl. VwGH 18.03.2004, 2002/03/0165). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seines Urlaubsantrittes sowie aufgrund von Schwierigkeiten mit der Handysignatur die gegenständliche Honorarnote schließlich verspätet postalisch beim BFA eingebracht habe, geht ins Leere, da nach der eindeutigen Gesetzesbestimmung Honorarnoten gemäß Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a AVG und Paragraphen 53, in Verbindung mit 38 Absatz eins, GebAG binnen 14-tägiger Frist einzubringen sind. Daher ist der Gebührenanspruch erloschen vergleiche VwGH 18.03.2004, 2002/03/0165).
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.3.3. Der Vollständigkeitshalber wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde (auch) einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, worüber das BFA zukünftig noch zu entscheiden hat. Im Zuge dieser Entscheidung wird das BFA nach Auffassung der zuständigen Richterin Folgendes zu berücksichtigen haben:
Zur Frage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG im gegenständlichen Verfahren überhaupt möglich ist, ist auszuführen, dass diese grundsätzlich nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist (vgl. VwSlg 2174 A/1951; 81818 A/1972; VwGH 24.06.1993, 93/06/0053; 15.03.1995, 95/01/0035; 21.12.2004, 2003/04/0138).Zur Frage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG im gegenständlichen Verfahren überhaupt möglich ist, ist auszuführen, dass diese grundsätzlich nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist vergleiche VwSlg 2174 A/1951; 81818 A/1972; VwGH 24.06.1993, 93/06/0053; 15.03.1995, 95/01/0035; 21.12.2004, 2003/04/0138).
Sie ist aber auch gegen die Versäumung einer "doppelfunktionalen" Frist, also einer Frist, die sowohl materiellrechtlichen als auch verfahrensrechtlichen Charakter aufweist, zulässig. Es reicht daher aus, wenn solche Fristen auch verfahrensrechtliche Wirkungen auslösen können (Hengstschläger-Leeb, AVG 2014, § 71, Rz 20 unter Hinweis auf VwGH 29.01.1996, 95/10/0262; 23.10.2001, 2000/11/0142).Sie ist aber auch gegen die Versäumung einer "doppelfunktionalen" Frist, also einer Frist, die sowohl materiellrechtlichen als auch verfahrensrechtlichen Charakter aufweist, zulässig. Es reicht daher aus, wenn solche Fristen auch verfahrensrechtliche Wirkungen auslösen können (Hengstschläger-Leeb, AVG 2014, Paragraph 71,, Rz 20 unter Hinweis auf VwGH 29.01.1996, 95/10/0262; 23.10.2001, 2000/11/0142).
Nach der rechtsschutzfreundlichen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber die Wertung als materiellrechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (Hengstschläger-Leeb, AVG 2014, § 32, Rz 3 unter Hinweis auf VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138; 26.04.2011, 2011/03/0017 uwN).Nach der rechtsschutzfreundlichen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber die Wertung als materiellrechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (Hengstschläger-Leeb, AVG 2014, Paragraph 32,, Rz 3 unter Hinweis auf VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138; 26.04.2011, 2011/03/0017 uwN).
Die Frist für die Geltendmachung der Gebühr nach § 38 GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt. Dennoch ist nach Kramer in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III/1 Anh § 365 ZPO, Rz 91, bei Vorliegen der in § 146 ZPO genannten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. Leichte Fahrlässigkeit an der Versäumung hindert die Wiedereinsetzung nicht. Dabei hat der Sachverständige zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag seinen Gebührenanspruch geltend zu machen. Diese Regelung ist nach Krammer/Schmidt auch in Verfahren Außerstreitsachen sinngemäß anzuwenden (§ 21 AußStrG) und dem Grunde nach auch im Strafverfahren. Im Hinblick auf die enge Verknüpfung mit dem Verfahrensrecht erscheine es daher auch im Verwaltungsverfahren sachgerecht die Wiedereinsetzung zuzulassen (vgl. dazu Krammer/Schmidt, SDG - GebAG, 4. Auflage [2018], § 38, Anm 7 und die in E 76 zitierte Judikatur des OLG Wien vom 14.10.1988, 31 Rs 266/88 SVSlg 36.722 sowie OLG Linz vom 30.10.1995, 2 R 232/95 SV 1996/1, 33; LG Wels 21 R 181/08 EFSlg 121.644 sowie den Hinweis auf die von Hengstschläger-Leeb, AVG 2014, § 51a, Rz 7, als problematisch erachtete Einordnung als materiellrechtliche Frist).Die Frist für die Geltendmachung der Gebühr nach Paragraph 38, GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt. Dennoch ist nach Kramer in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III/1 Anh Paragraph 365, ZPO, Rz 91, bei Vorliegen der in Paragraph 146, ZPO genannten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. Leichte Fahrlässigkeit an der Versäumung hindert die Wiedereinsetzung nicht. Dabei hat der Sachverständige zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag seinen Gebührenanspruch geltend zu machen. Diese Regelung ist nach Krammer/Schmidt auch in Verfahren Außerstreitsachen sinngemäß anzuwenden (Paragraph 21, AußStrG) und dem Grunde nach auch im Strafverfahren. Im Hinblick auf die enge Verknüpfung mit dem Verfahrensrecht erscheine es daher auch im Verwaltungsverfahren sachgerecht die Wiedereinsetzung zuzulassen vergleiche dazu Krammer/Schmidt, SDG - GebAG, 4. Auflage [2018], Paragraph 38,, Anmerkung 7 und die in E 76 zitierte Judikatur des OLG Wien vom 14.10.1988, 31 Rs 266/88 SVSlg 36.722 sowie OLG Linz vom 30.10.1995, 2 R 232/95 SV 1996/1, 33; LG Wels 21 R 181/08 EFSlg 121.644 sowie den Hinweis auf die von Hengstschläger-Leeb, AVG 2014, Paragraph 51 a,, Rz 7, als problematisch erachtete Einordnung als materiellrechtliche Frist).
Selbst wenn man demzufolge von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeht, wird der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung vom BFA zukünftig abzuweisen sein, weil der Beschwerdeführer vor allem kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das zur Fristversäumung geführt hat, darzulegen vermocht hat. Wie oben bereits ausgeführt, wäre die Einbringung eines fristgerechten Antrags sowohl postalisch als auch persönlich möglich gewesen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers – gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers – gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dolmetschgebühren Frist Geltendmachung Verspätung Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W101.2223714.1.00Im RIS seit
29.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022