Entscheidungsdatum
28.06.2022Norm
Auskunftspflichtgesetz §1 Abs1Spruch
W258 2225014-5/3E
, , W258 2225014-5/3E, ,
BESCHLUSS
BESCHLUSS, ,
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , XXXX Wien, XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des XXXX betreffend den Antrag des BF vom 20.09.2021 auf Bescheiderlassung gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 Wien, römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des römisch 40 betreffend den Antrag des BF vom 20.09.2021 auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF war Student der XXXX und wurde mit Bescheid des Rektorats XXXX vom 18.09.2019 gemäß § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen. Seither versucht der BF mehrfach – vergeblich – eine neuerliche Zulassung zum Studium der XXXX zu erreichen.1. Der BF war Student der römisch 40 und wurde mit Bescheid des Rektorats römisch 40 vom 18.09.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen. Seither versucht der BF mehrfach – vergeblich – eine neuerliche Zulassung zum Studium der römisch 40 zu erreichen.
2. Am 06.08.2021 stellte der BF das folgende auf § 2 Auskunftspflichtgesetz gestützte Auskunftsbegehren an die belangte Behörde: (Fehler im Original):2. Am 06.08.2021 stellte der BF das folgende auf Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz gestützte Auskunftsbegehren an die belangte Behörde: (Fehler im Original):
„Ich Bitte Sie um Beweise, dass die Methode von Herr XXXX [Anmerkung des Verfassers: XXXX ] auch anwendbar ist für Studenten die zugelassen waren und die versuchen wieder in 5. Studienjahr an XXXX ein Studienplatz zu bekommen?“„Ich Bitte Sie um Beweise, dass die Methode von Herr römisch 40 [Anmerkung des Verfassers: römisch 40 ] auch anwendbar ist für Studenten die zugelassen waren und die versuchen wieder in 5. Studienjahr an römisch 40 ein Studienplatz zu bekommen?“
3. Mit E-Mail vom 09.08.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sinngemäß mit, dass er nach Erlöschen der Zulassung als „gewöhnlicher Studienwerber“ zu sehen sei und das Auswahlverfahren im Rahmen des Zulassungsverfahrens (erneut) absolvieren müsse.
4. Mit Schreiben vom 17.08.2021 antwortet der Beschwerdeführer sinngemäß, dass sein Auskunftsbegehren nicht erfüllt worden sei. Er hinterfrage den Sinn, dass er – als ehemals zugelassener Student – den XXXX zum Studium XXXX erneut absolvieren müsse.4. Mit Schreiben vom 17.08.2021 antwortet der Beschwerdeführer sinngemäß, dass sein Auskunftsbegehren nicht erfüllt worden sei. Er hinterfrage den Sinn, dass er – als ehemals zugelassener Student – den römisch 40 zum Studium römisch 40 erneut absolvieren müsse.
5. Am 20.09.2021 stellte der Beschwerdeführer erstmals den Antrag an die belangte Behörde, über die Auskunftsverweigerung einen rechtsmittelfähigen Bescheid iSd § 4 Auskunftspflichtgesetz zu erlassen.5. Am 20.09.2021 stellte der Beschwerdeführer erstmals den Antrag an die belangte Behörde, über die Auskunftsverweigerung einen rechtsmittelfähigen Bescheid iSd Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz zu erlassen.
6. Am 17.02.2022, eingelangt am selben Tag und urgiert am 20.02.2022 „Bitte senden Sie mir nach Erhalt meiner E-Mail eine kurze Bestätigung“, erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Die belangte Behörde führte mit Schreiben vom 24.02.2022 abermals aus, dass keine Unsachlichkeit erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer, der nun einen neuerlichen Zulassungsantrag gestellt habe, sich dennoch dem Auswahlverfahren stellen müsse. Er habe schließlich aufgrund seines bisherigen Studiums in den fachspezifischen Bereichen durchaus einen Vorteil.
8. Mit E-Mail vom 25.02.2022, urgiert mit E-Mails vom 03.04.2022 und 19.04.2022, gab der Beschwerdeführer an, dass dies keine Antwort auf sein gestelltes Auskunftsbegehren sei und bat darum seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
9. Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des zugehörigen Schriftverkehrs mit Schriftsatz vom 01.06.2022, hg eingelangt am 03.06.2022, vor und brachte vor, sie sei dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers bereits nachgekommen.
10. Die Rechtssache wurde der hg Gerichtsabteilung W128 zugewiesen und über Einrede des Leiters der Gerichtsabteilung W128 vom 03.06.2022, wonach die Gerichtsabteilung für Rechtssachen der Zuweisungsgruppe DAS, zu der auch Angelegenheiten des Auskunftspflichtrechts gehören, nicht zuständig sei, am 07.06.2022 neu zugewiesen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Schriftverkehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen in der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Korrespondenz, insbesondere dem Auskunftsbegehren vom 06.08.2021 (OZ 1, Beilage ./5d, S 1 = Beilage ./5 S 35), dem Antrag auf Bescheiderlassung vom 20.09.2021 (OZ 1, Beilage ./5b, S 5 = Beilage ./5 S 11) und der Säumnisbeschwerde vom 17.02.2022 (OZ 1, Beilage ./5b, S 18 ff = Beilage ./5, S 7 ff bzw 23 ff).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A)
Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig.
3.1. Zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen:
Die hier einschlägigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) lauten auszugsweise:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
[…]
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
[…]“
Die relevanten Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes lauten:
„§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. […]
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“
Der mit „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde“ bezeichnete § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Der mit „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde“ bezeichnete Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
„§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. […]“„§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Fristen
§ 32. (1) […]Paragraph 32, (1) […]
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
[…]
3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. […]“Paragraph 73, (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. […]“
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
3.2.1. Der BF hat die Säumnisbeschwerde zu früh eingebracht:
Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 20.09.2021 einen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde (§ 73 Abs 1 AVG; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mwN) begann damit frühestens am 20.09.2021 zu laufen.Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 20.09.2021 einen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde (Paragraph 73, Absatz eins, AVG; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mwN) begann damit frühestens am 20.09.2021 zu laufen.
Gemäß § 32 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen (hier sechs Monate) mit Ablauf desjenigen Tages, des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs 2 AVG).Gemäß Paragraph 32, AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen (hier sechs Monate) mit Ablauf desjenigen Tages, des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).
Die Frist zur Entscheidung der belangten Behörde endete somit grundsätzlich am 20.03.2022. Da der 20.03.2022 ein Sonntag war, endete die Frist mit Ablauf des nächsten Tages, somit mit Ablauf des 21.03.2022.
Da für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich ist (VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012), wird die Säumnisbeschwerde auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286 mwN).
Die am 17.02.2022 per E-Mail eingelangte Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers erweist sich somit als verfrüht. Der BF hat mit E-Mail vom 25.02.2022 zwar darum ersucht, die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und mit E-Mails vom 03.04.2022 und 19.04.2022 die Vorlage urgiert. Dabei handelt es sich aber nicht um eigenständige Säumnisbeschwerden, weshalb die Säumnisbeschwerde des BF vom 17.02.2022 mit Beschluss (§ 28 Abs 1 1. Fall iVm § 31 Abs 1 VwGVG) als unzulässig zurückzuweisen war (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).Die am 17.02.2022 per E-Mail eingelangte Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers erweist sich somit als verfrüht. Der BF hat mit E-Mail vom 25.02.2022 zwar darum ersucht, die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und mit E-Mails vom 03.04.2022 und 19.04.2022 die Vorlage urgiert. Dabei handelt es sich aber nicht um eigenständige Säumnisbeschwerden, weshalb die Säumnisbeschwerde des BF vom 17.02.2022 mit Beschluss (Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) als unzulässig zurückzuweisen war (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).
3.2.2. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde sinngemäß argumentiert, die Behörde sei mit ihrer Entscheidung säumig, weil sie die begehrte Auskunft entgegen § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht innerhalb von acht Wochen erteilt habe, ist ihm folgendes entgegen zu halten:3.2.2. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde sinngemäß argumentiert, die Behörde sei mit ihrer Entscheidung säumig, weil sie die begehrte Auskunft entgegen Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz nicht innerhalb von acht Wochen erteilt habe, ist ihm folgendes entgegen zu halten:
Das Auskunftsverfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz ist in zwei Abschnitte geteilt: Der erste betrifft das Verfahren zur Erteilung der Auskunft. Er endet, indem die begehrte Auskunft gewährt oder verweigert wird. Wird die Auskunft gewährt, ist sie ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu gewähren (§§ 1, 3 Auskunftspflichtgesetz). Wird die Auskunft verweigert – bzw zeigt sich der Auskunftswerber, wie hier, über die Auskunft nicht zufrieden –, ist über Antrag des Auskunftswerbers in einem zweiten Verfahrensabschnitt darüber mit Bescheid abzusprechen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Für die Erlassung des Bescheids stehen der belangten Behörde gemäß § 73 Abs 1 AVG sechs Monate zur Verfügung.Das Auskunftsverfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz ist in zwei Abschnitte geteilt: Der erste betrifft das Verfahren zur Erteilung der Auskunft. Er endet, indem die begehrte Auskunft gewährt oder verweigert wird. Wird die Auskunft gewährt, ist sie ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu gewähren (Paragraphen eins, 3, Auskunftspflichtgesetz). Wird die Auskunft verweigert – bzw zeigt sich der Auskunftswerber, wie hier, über die Auskunft nicht zufrieden –, ist über Antrag des Auskunftswerbers in einem zweiten Verfahrensabschnitt darüber mit Bescheid abzusprechen (Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz). Für die Erlassung des Bescheids stehen der belangten Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sechs Monate zur Verfügung.
Das gegenständlichen Verfahren nach § 4 Auskunftspflichtgesetz betrifft nun nicht die erste Phase, die begehrten Auskunft zu erteilen, sondern die zweite Phase, einen Bescheid über die Auskunftsverweigerung zu erlassen (siehe hierzu VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Hierfür steht der Behörde wie ausgeführt – entgegen der Annahme des BF – eine sechsmonatige Entscheidungsfrist zur Verfügung, die mit Einlangen des Antrags auf Erlassung eines Bescheids nach § 4 Auskunftspflichtgesetz zu laufen beginnt. Das gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz betrifft nun nicht die erste Phase, die begehrten Auskunft zu erteilen, sondern die zweite Phase, einen Bescheid über die Auskunftsverweigerung zu erlassen (siehe hierzu VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Hierfür steht der Behörde wie ausgeführt – entgegen der Annahme des BF – eine sechsmonatige Entscheidungsfrist zur Verfügung, die mit Einlangen des Antrags auf Erlassung eines Bescheids nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz zu laufen beginnt.
3.2.3. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Eine – nicht beantragte – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG entfallen.3.3. Eine – nicht beantragte – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Zum Lauf und zur Berechnung der (Entscheidungs-)Fristen in einem Verfahren nach Auskunftspflichtgesetz konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Zum Lauf und zur Berechnung der (Entscheidungs-)Fristen in einem Verfahren nach Auskunftspflichtgesetz konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Schlagworte
Bescheiderlassung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W258.2225014.5.00Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022