TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/28 W256 2222319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2022
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Entscheidungsdatum

28.06.2022

Norm

ASVG §30c Abs1 ZI
ASVG §460d
B-VG Art133 Abs4
DSG §1 Abs1
DSG §1 Abs2
  1. ASVG § 30c heute
  2. ASVG § 30c gültig von 03.01.2020 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2020
  3. ASVG § 30c gültig ab 03.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 30c gültig von 01.01.2020 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  5. ASVG § 30c gültig von 01.01.2020 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. ASVG § 30c gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  1. ASVG § 460d heute
  2. ASVG § 460d gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 460d gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. ASVG § 460d gültig von 01.04.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. ASVG § 460d gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. ASVG § 460d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  7. ASVG § 460d gültig von 31.03.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  8. ASVG § 460d gültig von 01.03.2001 bis 30.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W256 2222319-1/6E
W256 2222319-1/6E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Arbeitsmarktservice XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 9. April 2019, DSB-D123.526/0001-DSB/2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Arbeitsmarktservice römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 9. April 2019, DSB-D123.526/0001-DSB/2019 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat wie folgt:

„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“

B)       Die Revision ist nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

In seiner an die belangte Behörde gerichteten und verbesserten Beschwerde vom 25. September 2018 behauptet XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, weil die Beschwerdeführerin seine Sozialversicherungsnummer (SVNR) in einem (als Beilage angeschlossenen) E-Mail vom 8. Juni 2018 verwendet und im Betreff des E-Mails angeführt habe. Konkret sei der Mitbeteiligte mit E-Mail vom 8. Juni 2018 von der Beschwerdeführerin informiert worden, dass eine neue Nachricht im Internetkommunikationssystem „e-AMS Konto“ der Beschwerdeführerin für ihn vorhanden sei. Im Betreff des E-Mails sei die SVNR angeführt gewesen. Hierbei sei sowohl die vierstellige Kennzahl, als auch das Geburtsdatum des Mitbeteiligten angegeben gewesen. Die Verwendung der SVNR durch die Beschwerdeführerin als Identifikation im „sozialversicherungsrechtlichen“ System der Arbeitslosenversicherung sei zwar unbestritten zulässig. Die gegenständliche Beschwerde betreffe jedoch die Art und Weise der Verwendung der SVNR im Kontext einer E-Mail Sendung vom 8. Juni 2018 an den Mitbeteiligten im Betreff eines E-Mails. Dies sei nach Ansicht des Mitbeteiligten unzulässig, weil damit ein unmittelbarer Zugriff des E-Mail Providers des Versenders, von sämtlichen Telekommunikationsdienstleistern sowie den E-Mail Providern des Empfängers auf dieses Datum bestehe. Dabei werde auch auf die Entscheidung der belangten Behörde vom 17. Juli 2015, DSB-D122.291/0013-DSB/2015 hingewiesen, wonach eine Rechtsverletzung darin liege, dass „die SVNR als Geschäftszahl in einer Zeugenladung und Teile dieser auf einem Briefkuvert an die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers übermittelt“ worden seien. In seiner an die belangte Behörde gerichteten und verbesserten Beschwerde vom 25. September 2018 behauptet römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter) eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG, weil die Beschwerdeführerin seine Sozialversicherungsnummer (SVNR) in einem (als Beilage angeschlossenen) E-Mail vom 8. Juni 2018 verwendet und im Betreff des E-Mails angeführt habe. Konkret sei der Mitbeteiligte mit E-Mail vom 8. Juni 2018 von der Beschwerdeführerin informiert worden, dass eine neue Nachricht im Internetkommunikationssystem „e-AMS Konto“ der Beschwerdeführerin für ihn vorhanden sei. Im Betreff des E-Mails sei die SVNR angeführt gewesen. Hierbei sei sowohl die vierstellige Kennzahl, als auch das Geburtsdatum des Mitbeteiligten angegeben gewesen. Die Verwendung der SVNR durch die Beschwerdeführerin als Identifikation im „sozialversicherungsrechtlichen“ System der Arbeitslosenversicherung sei zwar unbestritten zulässig. Die gegenständliche Beschwerde betreffe jedoch die Art und Weise der Verwendung der SVNR im Kontext einer E-Mail Sendung vom 8. Juni 2018 an den Mitbeteiligten im Betreff eines E-Mails. Dies sei nach Ansicht des Mitbeteiligten unzulässig, weil damit ein unmittelbarer Zugriff des E-Mail Providers des Versenders, von sämtlichen Telekommunikationsdienstleistern sowie den E-Mail Providern des Empfängers auf dieses Datum bestehe. Dabei werde auch auf die Entscheidung der belangten Behörde vom 17. Juli 2015, DSB-D122.291/0013-DSB/2015 hingewiesen, wonach eine Rechtsverletzung darin liege, dass „die SVNR als Geschäftszahl in einer Zeugenladung und Teile dieser auf einem Briefkuvert an die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers übermittelt“ worden seien.

Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2018 im Wesentlichen aus, sie habe sich bei allen Tätigkeiten von den Grundsätzen der Effizienz bzw. Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit leiten zu lassen. Dies schließe auch die Vergabe eines zweckmäßigen (Zu)Ordnungskriteriums für arbeitslose Personen ein. Ein solches müsse eindeutig, unverwechselbar und praktikabel sein. Auch Korrespondenzen der Beschwerdeführerin seien mit einem solchen zweckmäßigen Ordnungskriterium zu versehen. Damit sei gewährleistet, dass Identifikationsirrtümer vermieden werden können und fehlgeschlagene Zustellungen (z.B. aufgrund falscher oder stornierter E-Mail-Adressen) problemlos der richtigen Person zugeordnet werden können. Die SVNR stelle ein solches Ordnungskriterium dar, welches der Beschwerdeführerin die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ermögliche. Die belangte Behörde haben sich bereits mit der Verarbeitung der SVNR durch die Beschwerdeführerin beschäftigt. Dabei habe sie festgestellt, dass es keine überschießende Datenverarbeitung darstelle, die SVNR dort zu verwenden, wo die eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Betroffenen notwendig sei. Dabei habe sie auch festgestellt, dass die Verwendung der SVNR in einem sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt (Arbeitslosenversicherung) durch die belangte Behörde als Ordnungskriterium bzw. Geschäftszahl im betreffenden Verfahren als von den in § 31 Abs. 4 Z 1 und 460d ASVG angeführten Zwecken mitumfasst sei, da damit die eindeutige Zuordnung von bei der Beschwerdeführerin ein- und ausgehenden Schriftstücken zum jeweiligen Versicherten bzw. dessen Verfahren sichergestellt sei. Auch im konkreten Fall habe die Beschwerdeführerin die SVNR ausschließlich im sozialversicherungsrechtlichen Kontext verwendet, was im Übrigen auch nicht bestritten werde. Die Verarbeitung der SVNR durch die Beschwerdeführerin stelle somit eine rechtmäßige Datenverarbeitung gemäß §§ 31, 460d ASVG und § 31 AMSG dar. Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2018 im Wesentlichen aus, sie habe sich bei allen Tätigkeiten von den Grundsätzen der Effizienz bzw. Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit leiten zu lassen. Dies schließe auch die Vergabe eines zweckmäßigen (Zu)Ordnungskriteriums für arbeitslose Personen ein. Ein solches müsse eindeutig, unverwechselbar und praktikabel sein. Auch Korrespondenzen der Beschwerdeführerin seien mit einem solchen zweckmäßigen Ordnungskriterium zu versehen. Damit sei gewährleistet, dass Identifikationsirrtümer vermieden werden können und fehlgeschlagene Zustellungen (z.B. aufgrund falscher oder stornierter E-Mail-Adressen) problemlos der richtigen Person zugeordnet werden können. Die SVNR stelle ein solches Ordnungskriterium dar, welches der Beschwerdeführerin die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ermögliche. Die belangte Behörde haben sich bereits mit der Verarbeitung der SVNR durch die Beschwerdeführerin beschäftigt. Dabei habe sie festgestellt, dass es keine überschießende Datenverarbeitung darstelle, die SVNR dort zu verwenden, wo die eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Betroffenen notwendig sei. Dabei habe sie auch festgestellt, dass die Verwendung der SVNR in einem sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt (Arbeitslosenversicherung) durch die belangte Behörde als Ordnungskriterium bzw. Geschäftszahl im betreffenden Verfahren als von den in Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins und 460 d ASVG angeführten Zwecken mitumfasst sei, da damit die eindeutige Zuordnung von bei der Beschwerdeführerin ein- und ausgehenden Schriftstücken zum jeweiligen Versicherten bzw. dessen Verfahren sichergestellt sei. Auch im konkreten Fall habe die Beschwerdeführerin die SVNR ausschließlich im sozialversicherungsrechtlichen Kontext verwendet, was im Übrigen auch nicht bestritten werde. Die Verarbeitung der SVNR durch die Beschwerdeführerin stelle somit eine rechtmäßige Datenverarbeitung gemäß Paragraphen 31, 460 d, ASVG und Paragraph 31, AMSG dar.

Mit dem in Rede stehenden E-Mail vom 8. Juni 2018 sei der Mitbeteiligte darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Nachricht in seinem e-AMS-Konto bereitliege und habe sich zu diesem Zweck ein Link auf sein e-AMS-Konto im E-Mail befunden. Dazu sei festzuhalten, dass die Zurverfügungstellung der E-Mail zur Kommunikation grundsätzlich freiwillig erfolge. Dasselbe gelte für die Eröffnung eines e-AMS-Kontos. Auch dieser Kommunikationsweg sei ein freiwilliger. Die Verwendung eines e-AMS-Kontos setze eine gültige E-Mail-Adresse der arbeitslosen Person voraus. Dies habe den Hintergrund, dass die arbeitslose Person über eine in ihrem e-AMS Konto eingehende Nachricht von der Beschwerdeführerin zusätzlich per E-Mail informiert werden könne. Nach den Bedingungen für die Nutzung des e-AMS Kontos für Personen seien diese zu einer regelmäßigen Nutzung des e-AMS-Kontos verpflichtet. Dies bedeute, dass insbesondere die Nachrichten des AMS, die im Nachrichteneingang des e-AMS-Kontos einlangen würden, zu beachten und daraus resultierende Veranlassungen z.B. Bewerbungen auf Grund einer Stellenvermittlung zu treffen seien. Die Nutzerinnen des e-AMS-Kontos würden als Unterstützung, damit sie dieser Verpflichtung jedenfalls auch nachkommen können, eine Erinnerung via E-Mail erhalten, wenn eine Nachricht im eAMS-Konto nicht schon am Tag des Einlangens im Konto aufgerufen worden werde. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nur relevante, mit der Arbeitsvermittlung oder dem Leistungsbezug in Zusammenhang stehende Nachrichten an arbeitslose Personen versende. Mit dem von der mitbeteiligten Partei genannten E-Mail vom 8. Juni 2018 sei die mitbeteiligte Partei über eine Nachricht im e-AMS-Konto über ein aktuelles Stellenangebot informiert worden. Arbeitslose Personen seien verpflichtet, sich unverzüglich auf ein Stellenangebot der Beschwerdeführerin zu bewerben, widrigenfalls eine Vereitelung eines Beschäftigungsangebotes vorliege und ein Leistungsausschluss von mindestens 6 Wochen drohe.

In seiner Stellungnahme vom 4. Jänner 2019 wiederholte der Mitbeteiligte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die SVNR zur Verwaltung der personenbezogenen Daten im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben verwenden dürfe. In der Art und Weise der Verwendung habe sich die Beschwerdeführerin jedoch an das Prinzip der Zweckbindung zu halten. Durch die Verwendung der SVNR im Betreff eines E-Mails werde der Grundsatz der Zweckbindung und der Datenminimierung verletzt. Die Versendung von E-Mails sei keine Verwaltung, sondern eine reine Kontaktmitteilung an denselben, und es sei nicht notwendig, dass die SVNR im Betreff eines E-Mails angeführt werde. Es sei z.B. möglich, dass im Betreff nur der Name des Mitbeteiligten angeführt werde. Im Übrigen sei die Kommunikation per E-Mail nicht sicher und sei es allgemein bekannt, dass im Rahmen der Versendung von E-Mails andere Personen, seien es Mitarbeiter der IT-Abteilung der Beschwerdeführerin oder eben Mitarbeiter der an der Kommunikation beteiligten Provider, die Möglichkeit hätten, das E-Mail und insbesondere die SVNR zur Kenntnis zu nehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde in Spruchpunkt 1. Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese die SVNR samt Geburtsdatum des Mitbeteiligten in der Betreffzeile einer E-Mail vom 8. Juni 2019 angeführt habe. In Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten a) entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, sodass das Geburtsdatum und die Sozialversicherung nicht mehr in der Betreffzeile von Erinnerungs-Emails im Hinblick auf neue abrufbare Nachrichten im e-AMS-Konto angeführt werden und b) der belangten Behörde darüber Bericht zu erstatten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts, dem die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik obliege. Zu diesem Zweck stelle die Beschwerdeführerin die Kommunikationsplattform e-AMS zur Verfügung. Jeder Versicherte könne ein e-AMS Konto eröffnen und erhalte er in weiterer Folge Zugangsdaten, um in das persönliche e-AMS Konto einsteigen zu können. Für die Eröffnung des e-AMS Kontos sei die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse notwendig. Sofern für einen Versicherten eine neue Nachricht im e-AMS Konto vorhanden sei – wie etwa ein neuer Vermittlungsvorschlag – werde der Versicherte per E-Mail über den Eingang dieser neuen Nachricht erinnert, sofern die Nachricht nicht im e-AMS Konto schon am Tag des Einlangens aufgerufen worden sei. Die SVNR des jeweiligen Versicherten werde von der Beschwerdeführerin intern als Ordnungskriterium bzw. Geschäftszahl verwendet, genauso wie im direkten Verkehr mit dem Versicherten selbst. Der Mitbeteiligte habe das e-AMS Konto jedenfalls im Juni 2018 genutzt. Am 8. Juni 2018 habe dieser ein Erinnerungsmail der Beschwerdeführerin erhalten, da er eine im e-AMS Konto erhaltene Nachricht nicht am Tag des Einlangens geöffnet habe. In der Betreffzeile dieser E-Mail sei die SVNR, bestehend aus der vierstelligen Zahl und dem Geburtsdatum des Mitbeteiligten angeführt gewesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung der belangten Behörde dürfe die SVNR nicht als „genereller Identifikator“ verwendet werden, d.h. in Zusammenhängen, die mit sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten nichts zu tun hätten; eine solche Verwendung sei unzulässig. Hingegen werde es nicht als überschießende Datenverwendung gewertet, die SVNR dort zu verwenden, wo die eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Betroffenen notwendig sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Verwendung der SVNR in Kombination mit dem Geburtsdatum als Ordnungskriterium bzw. Geschäftszahl in dem den jeweiligen Versicherten betreffenden Verfahren als von den in § 31 Abs. 4 Z 1 und § 460d ASVG angeführten Zwecken als mitumfasst, weil damit auch die eindeutige Zuordnung von bei der Beschwerdeführerin ein- und ausgehenden Schriftstücken zum jeweiligen Versicherten bzw. dessen Verfahren sichergestellt werde. Diese Überlegung seien auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, zumal die Verarbeitung personenbezogener Daten auch nach Art 6 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden könne und unstrittig ein sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalt in Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung des Mitbeteiligten vorliege. Vor diesem Hintergrund laute das Zwischenergebnis, dass die Verwendung der SVNR in Kombination mit dem Geburtsdatum grundsätzlich zulässig sei. Nach der ständigen Rechtsprechung der belangten Behörde dürfe die SVNR nicht als „genereller Identifikator“ verwendet werden, d.h. in Zusammenhängen, die mit sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten nichts zu tun hätten; eine solche Verwendung sei unzulässig. Hingegen werde es nicht als überschießende Datenverwendung gewertet, die SVNR dort zu verwenden, wo die eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Betroffenen notwendig sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Verwendung der SVNR in Kombination mit dem Geburtsdatum als Ordnungskriterium bzw. Geschäftszahl in dem den jeweiligen Versicherten betreffenden Verfahren als von den in Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 460 d, ASVG angeführten Zwecken als mitumfasst, weil damit auch die eindeutige Zuordnung von bei der Beschwerdeführerin ein- und ausgehenden Schriftstücken zum jeweiligen Versicherten bzw. dessen Verfahren sichergestellt werde. Diese Überlegung seien auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, zumal die Verarbeitung personenbezogener Daten auch nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, bzw. Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden könne und unstrittig ein sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalt in Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung des Mitbeteiligten vorliege. Vor diesem Hintergrund laute das Zwischenergebnis, dass die Verwendung der SVNR in Kombination mit dem Geburtsdatum grundsätzlich zulässig sei.

Allerdings sei die vorliegende Datenverwendung nicht verhältnismäßig. Jedenfalls sei nicht erkennbar, inwiefern die Verwendung des Geburtsdatums in Kombination mit der SVNR in der Betreffzeile von Erinnerungs-Emails im Hinblick auf eine neue abrufbare Nachricht im e-AMS-Konto Identifikationsirrtümer vermeiden und fehlgeschlagene Zustellungen entgegenwirken soll und sei dies von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt worden. Ausgehend von den obigen Überlegungen sei ein Ordnungskriterium zwar auf den im e-AMS-Konto abrufbaren Dokumenten bzw. Schreiben zweckmäßig, allerdings werde der für die Zustellung entscheidende Faktor die korrekte E-Mail-Adresse des jeweiligen Versicherten sein, nicht jedoch ein in der Betreffzeile allfällig verwendetes Ordnungskriterium. Sofern der Mitbeteiligte insofern vorbringe, dass durch die Verwendung der in Rede stehenden Daten in der Betreffzeile des E-Mails vom 8. Juni 2018 der Grundsatz der Zweckbindung und der Datenminimierung verletzt worden sei, sei ihm nicht entgegenzutreten, da die Verwendung der Daten für die Erreichung des angestrebten Zwecks aus den dargelegten Gründen nicht erforderlich sei. Es liege daher ein unverhältnismäßiger Eingriff vor. Insofern könne es dahingestellt bleiben, ob die in der Betreffzeile verwendeten Daten an den E-Mail Provider des Versenders, sämtliche Telekommunikationsdienstleister sowie den Email Provider des Empfängers offengelegt worden seien, wobei zur Vollständigkeit anzumerken sei, dass die belangte Behörde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nur ex post feststellen könne und eine bloß möglicherweise vorliegende Verletzung nicht ausreichend sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt entspreche weitgehend der Wahrheit und sei es auch zutreffend, wenn die belangte Behörde von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Verwendung der SVNR als eindeutiges Zuordnungskriterium von bei der Beschwerdeführerin ein- und ausgehenden Schriftstücken zum jeweiligen Versicherten bzw. dessen Verfahren ausgehe. Nicht gefolgt werde aber der Ansicht der belangten Behörde, dass die Anführung der SVNR im Betreff einer Benachrichtigungsmail – wie im vorliegenden Fall – unverhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführerin verwende für die zeitgemäße Kommunikation mit ihren Kunden primär das „e-AMS Konto“, über welches Nachrichten digital sicher, zeitlich rasch und mit geringem Aufwand ausgetauscht werden können. Wie bereits im bisherigen Verfahren vorgebracht, verwende die Beschwerdeführerin die SVNR als Ordnungskriterium in ihren Verfahren. Um sicherstellen zu können, dass die in Rede stehenden Erinnerungsmails dem richtigen Versicherten auch im Falle einer fehlgeschlagenen Zustellung des Erinnerungsmails zugeordnet werden können, sei die Anführung der SVNR auch hier erforderlich und damit verhältnismäßig.

Dazu führte der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2019 aus, die SVNR stelle kein taugliches Mittel dar, um einen Menschen zweifelsfrei zu identifizieren. Dies u.a. deshalb, weil bereits vergebene Versicherungsnummern nicht etwa für immer gesperrt, sondern neuerlich vergeben werden würden. Auch habe nicht jede Person eine SVNR, wie z.B. Diplomaten oder Bezieher einer selbständigen Pension. Insofern sei die SVNR keine geeignete Personenkennzahl zur zweifelsfreien Identifizierung einer Person. Auch wenn die belangte Behörde festgestellt habe, dass die Verwendung der Sozialversicherungsnummer in Kombination mit dem Geburtsdatum als Ordnungskriterium bzw. Geschäftszahl durch die Beschwerdeführerin grundsätzlich zulässig sei, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich auch auf jedes andere beliebige Kriterium stützen könne. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid bereits zutreffend ausgeführt habe, sei für eine zweifelsfreie Zustellung nicht die SVNR notwendig, sondern es reiche die E-Mail-Adresse aus. Durch die Einmaligkeit der E-Mail-Adresse sei auch eine eindeutige Zuordnung zu einer Person möglich. Wenn die Beschwerdeführerin dazu ausführt, dass ihr anhand der SVNR eine Zuordnung zum betreffenden Kunden möglich sei, ist darauf zu verweisen, dass das nicht notwendig sei. Als alleiniges Zuordnungskriterium einer einlangenden E-Mail zu einem Kunden könne die E-Mail-Adresse verwendet werden. Auch sonstige Anfragen externer Personen müssten zugeordnet werden und sei hier die Beschwerdeführerin nicht auf die SVNR angewiesen. Dennoch funktioniere die Abarbeitung derartiger externer E-Mails scheinbar seit langer Zeit einwandfrei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts, dem die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik obliegt. Zu diesem Zweck stellt die Beschwerdeführerin die Kommunikationsplattform e-AMS zur Verfügung. Jeder Versicherte kann ein e-AMS-Konto eröffnen und erhält er in weiterer Folge Zugangsdaten, um in das persönliche e-AMS-Konto einsteigen zu können. Für die Eröffnung eines e-AMS Kontos ist die Bekanntgabe einer Email Adresse notwendig. Sofern für einen Versicherten eine neue Nachricht im e-AMS Konto vorhanden ist – wie etwa ein neuer Vermittlungsvorschlag – wird der Versicherte per Email über den Eingang dieser neuen Nachricht erinnert, sofern die Nachricht im e-AMS Konto nicht schon am Tag des Einlangens im Konto aufgerufen wird.

Die SVNR des jeweiligen Versicherten wird von der Beschwerdeführerin intern als Ordnungskriterium bzw. Geschäftszahl verwendet, genauso wie im direkten Verkehr mit dem Versicherten selbst.

Der Mitbeteiligte nutzte jedenfalls im Juni 2018 ein e-AMS Konto. Er erhielt am 8. Juni 2018 eine Erinnerungsmail von der Beschwerdeführerin, da er eine im e-AMS Konto erhaltene Nachricht nicht am Tag des Einlangens abgerufen hat. In der Betreffzeile dieser E-Mail waren die SVNR, bestehend aus der vierstelligen Zahl und dem Geburtsdatum des Mitbeteiligten angeführt. Die gegenständliche Email lautet wie folgt:

„Von: XXXX [..]„Von: römisch 40 [..]

Gesendet: Freitag 8.Juni 2018 09:48

An: XXXX An: römisch 40

Betreff: SVNR ***: Sie haben eine neue Nachricht im Ihrem eAMS-Konto.

Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 ,

wir haben eine neue Nachricht für Sie. Bitte steigen Sie in Ihr eAMS-Konto ein und rufen Sie Ihre neue Nachricht ab.

Hier kommen Sie zu Ihrem eAMS-Konto:

[..]

Mit freundlichen Grüßen

[..]“

2. Beweiswürdigung:

Die (unbestrittenen) Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Im vorliegenden Fall wendet sich der Mitbeteiligte dagegen, dass die Beschwerdeführerin seine SVNR, bestehend aus der vierstelligen Zahl und seinem Geburtsdatum in einem „Erinnerungsmail“ an ihn im Betreff angeführt habe und ihn diese insofern in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG verletzt habe. Im vorliegenden Fall wendet sich der Mitbeteiligte dagegen, dass die Beschwerdeführerin seine SVNR, bestehend aus der vierstelligen Zahl und seinem Geburtsdatum in einem „Erinnerungsmail“ an ihn im Betreff angeführt habe und ihn diese insofern in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG verletzt habe.

Die belangte Behörde stellte dazu nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin solche Erinnerungsmails zum Zweck der Verständigung eines arbeitslosen Versicherten über den Eingang einer von ihm nicht abgerufenen Nachricht z.B. über einen Vermittlungsvorschlag in der Kommunikationsplattform „eAMS Konto“ an diesen Versicherten versende.

Auch hielt die belangte Behörde unter Verweis auf ihre eigene Rechtsprechungslinie fest, dass die Beschwerdeführerin die SVNR des jeweiligen Versicherten zur Vermeidung von Identifikationsirrtümern und fehlgeschlagenen Zustellungen als Ordnungskriterium bzw. als Geschäftszahl intern und im direkten Verkehr mit dem Versicherten selbst verwende und dagegen aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 460d ASVG grundsätzlich auch keine Bedenken bestünden. Die Verwendung der SVNR als Ordnungskriterium bzw. Geschäftszahl in dem den jeweiligen Versicherten betreffenden Verfahren sei nämlich als von den in § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG und § 460d ASVG angeführten Zwecken mitumfasst, weil damit auch die eindeutige Zuordnung von bei der Beschwerdeführerin ein- und ausgehenden Schriftstücken zum jeweiligen Versicherten bzw. dessen Verfahren sichergestellt sei. Auch im vorliegenden Fall liege unstrittig ein sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalt in Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung vor, weshalb die Verarbeitung grundsätzlich auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden könne. Die Verarbeitung sei aber nicht verhältnismäßig, weil nicht einzusehen sei, inwiefern die Verwendung der SVNR in der Betreffzeile von Erinnerungsmails im Hinblick auf eine neu abrufbare Nachricht im e-AMS-Konto Identifikationsirrtümer vermeide und fehlgeschlagenen Zustellungen entgegenwirke. So sei zwar ein Ordnungskriterium auf den im e-AMS-Konto abrufbaren Dokumenten bzw. Schreiben zweckmäßig, der für die Zustellung entscheidende Faktor sei aber die E-Mail-Adresse und nicht ein in der Betreffzeile verwendetes Ordnungskriterium. Auch hielt die belangte Behörde unter Verweis auf ihre eigene Rechtsprechungslinie fest, dass die Beschwerdeführerin die SVNR des jeweiligen Versicherten zur Vermeidung von Identifikationsirrtümern und fehlgeschlagenen Zustellungen als Ordnungskriterium bzw. als Geschäftszahl intern und im direkten Verkehr mit dem Versicherten selbst verwende und dagegen aufgrund der gesetzlichen Regelung des Paragraph 460 d, ASVG grundsätzlich auch keine Bedenken bestünden. Die Verwendung der SVNR als Ordnungskriterium bzw. Geschäftszahl in dem den jeweiligen Versicherten betreffenden Verfahren sei nämlich als von den in Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG und Paragraph 460 d, ASVG angeführten Zwecken mitumfasst, weil damit auch die eindeutige Zuordnung von bei der Beschwerdeführerin ein- und ausgehenden Schriftstücken zum jeweiligen Versicherten bzw. dessen Verfahren sichergestellt sei. Auch im vorliegenden Fall liege unstrittig ein sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalt in Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung vor, weshalb die Verarbeitung grundsätzlich auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden könne. Die Verarbeitung sei aber nicht verhältnismäßig, weil nicht einzusehen sei, inwiefern die Verwendung der SVNR in der Betreffzeile von Erinnerungsmails im Hinblick auf eine neu abrufbare Nachricht im e-AMS-Konto Identifikationsirrtümer vermeide und fehlgeschlagenen Zustellungen entgegenwirke. So sei zwar ein Ordnungskriterium auf den im e-AMS-Konto abrufbaren Dokumenten bzw. Schreiben zweckmäßig, der für die Zustellung entscheidende Faktor sei aber die E-Mail-Adresse und nicht ein in der Betreffzeile verwendetes Ordnungskriterium.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der hier gegenständliche § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF (DSG) lautet wie folgt:Der hier gegenständliche Paragraph eins, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG) lautet wie folgt:

§ 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG lauten:

„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

Den Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach Abs. 1 bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Aus § 1 Abs. 1 DSG folgt sohin kein absolutes Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern nur ein grundsätzliches Verbot, das infolge »überwiegender berechtigter Interessen anderer« allenfalls durchbrochen werden kann. Ein behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen ist allerdings nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert ist. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein, d.h. dem Prinzip des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz entsprechen (vgl. BvwG, 14.05.2021, W214 2234011-1 m.w.H.). Den Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach Absatz eins, bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Aus Paragraph eins, Absatz eins, DSG folgt sohin kein absolutes Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern nur ein grundsätzliches Verbot, das infolge »überwiegender berechtigter Interessen anderer« allenfalls durchbrochen werden kann. Ein behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen ist allerdings nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert ist. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein, d.h. dem Prinzip des gelindesten Mittels nach Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz entsprechen vergleiche BvwG, 14.05.2021, W214 2234011-1 m.w.H.).

Der zur Vorgängerbestimmmung des § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG inhaltsgleiche § 30 c Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2020 gibt den Zweck der Sozialversicherungsnummer klar vor. Demnach darf diese nur zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben verwendet werden. Da der Zweck der Sozialversicherungsnummer in § 30 c Abs. 1 Z 1 ASVG klar vorgegeben ist ("zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben"), braucht die Ausweitung dieser Zweckbestimmung oder die Vergabe und Verwendung anderer Personennummern einer gesetzlichen Grundlage. Der zur Vorgängerbestimmmung des Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG inhaltsgleiche Paragraph 30, c Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020, gibt den Zweck der Sozialversicherungsnummer klar vor. Demnach darf diese nur zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben verwendet werden. Da der Zweck der Sozialversicherungsnummer in Paragraph 30, c Absatz eins, Ziffer eins, ASVG klar vorgegeben ist ("zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben"), braucht die Ausweitung dieser Zweckbestimmung oder die Vergabe und Verwendung anderer Personennummern einer gesetzlichen Grundlage.

§ 460 d erster Satz ASVG, wonach die Sozialversicherungsnummer und sozialversicherungsinterne personenbezogene Ordnungsbegriffe in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des AMS verwendet werden können, erweitert den Einsatzbereich der Personennummern auf AMS-Agenden (vgl. dazu auch BvwG, 11.06.2018, W211 2161456-1 in Bezug auf einen nicht-sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt; Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 460d ASVG (Stand 1.7.2020, rdb.at)).Paragraph 460, d erster Satz ASVG, wonach die Sozialversicherungsnummer und sozialversicherungsinterne personenbezogene Ordnungsbegriffe in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des AMS verwendet werden können, erweitert den Einsatzbereich der Personennummern auf AMS-Agenden vergleiche dazu auch BvwG, 11.06.2018, W211 2161456-1 in Bezug auf einen nicht-sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt; Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 460 d, ASVG (Stand 1.7.2020, rdb.at)).

Entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde räumt §§ 30c Abs. 1 Z 1 iVm § 460d ASVG der Beschwerdeführerin demnach gesetzlich die Möglichkeit ein, die SVNR eines arbeitslosen Versicherten zur Verwaltung von dessen personenbezogenen Daten und damit als (Zu)Ordnungskriterium in den diesen Versicherten betreffenden Verfahren heranzuziehen. Entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde räumt Paragraphen 30 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 460 d, ASVG der Beschwerdeführerin demnach gesetzlich die Möglichkeit ein, die SVNR eines arbeitslosen Versicherten zur Verwaltung von dessen personenbezogenen Daten und damit als (Zu)Ordnungskriterium in den diesen Versicherten betreffenden Verfahren heranzuziehen.

Gegen die Verwendung der Sozialversicherungsnummer als Ordnungszahl im den jeweiligen Versicherten betreffenden Verfahren durch die Beschwerdeführerin bestehen damit aber – wie auch schon von der belangten Behörde ausgeführt wurde – an sich keine Bedenken.

Dabei kommt es auch – wie vom Mitbeteiligten in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2019 ausgeführt – nicht darauf an, ob die SVNR generell ein taugliches oder das einzige Mittel zur Identifikation einer Person darstellt oder nicht. Entscheidend ist nach dem oben Gesagten vielmehr allein, dass die Beschwerdeführerin die SVNR eines jeweiligen Versicherten intern als Zu(Ordnungszahl) in ihren Verfahren mit diesem Versicherten einsetzt und sie damit ein- und ausgehende Schriftstücke bzw. auch fehlgeschlagene Zustellungen mit diesem Versicherten bzw. seinem Verfahren in Verbindung bringen kann.

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass es sich beim e-AMS Konto um eine Kommunikationsplattform der Beschwerdeführerin handelt, die dieser zur Erfüllung der ihr gesetzlich auferlegten Aufgaben den wechselseitigen Austausch von Nachrichten mit einem bestimmten arbeitslosen Versicherten in dessen Verfahren ermöglichen soll.

Die hier gegenständliche Information des Mitbeteiligten über den Eingang z.B. einer Stellenausschreibung in seinem e-AMS Konto steht somit – wie von der belangten Behörde auch festgestellt wurde – in direktem Zusammenhang mit dessen Verfahren bzw. mit einem das Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin umfassenden Sachverhalt.

Da somit aber auch das „Erinnerungs-Email“ Bestandteil eines Verfahrens und damit einem bestimmten Versicherten bzw. seinem Verfahren zuzuordnen ist, kann die von der Beschwerdeführerin erfolgte Nennung der SVNR in einem solchen Mail zum Zweck seiner Zuordnung zum Verfahren vor dem obigen gesetzlichen Hintergrund nicht beanstandet werden und wird dies im Übrigen auch nicht einmal von der belangten Behörde in Zweifel gezogen.

Die belangte Behörde sieht jedoch die Anführung der SVNR in der Betreffzeile des Erinnerungsmails für die Zweckerreichung im vorliegenden Fall als nicht erforderlich und damit als unverhältnismäßig an. Der für die Zustellung entscheidende Faktor sei nämlich die korrekte E-Mail-Adresse des jeweiligen Versicherten, nicht aber ein in der Betreffzeile verwendetes Ordnungskriterium.

Wie oben ausgeführt wurde, räumt §§ 30c Abs. 1 Z 1 iVm § 460d ASVG der Beschwerdeführerin die Verwendung der SVNR zum Zweck der Verwaltung ihrer personenbezogenen Daten und damit zum Zweck der Zu(Ordnung) von (u.a. nicht zustellbaren) Schriftstücken zu einem Verfahren eines jeweiligen Versicherten ein. Da auch das in Rede stehende Erinnerungsmail Gegenstand eines solchen Verfahrens und damit diesem (auch im Fall einer fehlgeschlagenen Zustellung) zuzuordnen ist, kann die Anführung der SVNR im vorliegenden Fall als mit dem gesetzlich festgelegten Zweck als vereinbar angesehen werden.Wie oben ausgeführt wurde, räumt Paragraphen 30 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 460 d, ASVG der Beschwerdeführerin die Verwendung der SVNR zum Zweck der Verwaltung ihrer personenbezogenen Daten und damit zum Zweck der Zu(Ordnung) von (u.a. nicht zustellbaren) Schriftstücken zu einem Verfahren eines jeweiligen Versicherten ein. Da auch das in Rede stehende Erinnerungsmail Gegenstand eines solchen Verfahrens und damit diesem (auch im Fall einer fehlgeschlagenen Zustellung) zuzuordnen ist, kann die Anführung der SVNR im vorliegenden Fall als mit dem gesetzlich festgelegten Zweck als vereinbar angesehen werden.

Dass Schriftstücke in einem Verfahren ordnungsgemäß zugestellt werden, ist hingegen nicht vom Zweck des §§ 30c Abs. 1 Z 1 iVm § 460d ASVG umfasst. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der für die Zustellung entscheidende Faktor die E-Mail-Adresse sei und daher die Anführung der SVNR gar nicht erforderlich sei, kann daher nicht gefolgt werden. Dass Schriftstücke in einem Verfahren ordnungsgemäß zugestellt werden, ist hingegen nicht vom Zweck des Paragraphen 30 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 460 d, ASVG umfasst. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der für die Zustellung entscheidende Faktor die E-Mail-Adresse sei und daher die Anführung der SVNR gar nicht erforderlich sei, kann daher nicht gefolgt werden.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine direkte Zustellung an den jeweiligen Versicherten und nicht an einen Dritten handelt.

Auch ist davon auszugehen, dass die SVNR nur den an der elektronischen Zustellung Beteiligten, also den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin und den an der elektronischen Zustellung Beteiligten, nämlich den (Mitarbeitern der) Internetserviceprovider zugänglich war. Eine Übermittlung an Dritte und ein Bruch der Geheimhaltungspflichten (Amtsgeheimnis, Kommunikationsgeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz – TKG) durch diesen Kreis wurde vom Mitbeteiligten nicht behauptet und liegen dafür auch keine Hinweise vor (siehe dazu vergleichbar die vom Mitbeteiligten genannte und auch im angefochtenen Bescheid zitierte Entscheidung der belangten Behörde vom 17. Juli 2015, DSB-D122.291/0013-DSB/2015, wonach die Nennung der SVNR auf einem für jedermann einsehbaren Briefkuvert zwar bei einer an einen Dritten [hier: die Mitbewohnerin] adressierten Zustellung, nicht aber bei einer direkten Zustellung an den Betroffenen selbst eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung darstellt).

Die Verwendung der SVNR in der Betreffzeile eines an den betroffenen Mitbeteiligten gerichteten E-Mail zum Zweck der Zuordnung zu seinem Verfahren konnte den Mitbeteiligten daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Arbeitsmarktservice Bescheidabänderung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung E - Mail Geheimhaltung personenbezogene Daten Sozialversicherungsnummer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W256.2222319.1.00

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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