TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/28 W244 2243206-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2022
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Entscheidungsdatum

28.06.2022

Norm

BDG 1979 §36 Abs1
BDG 1979 §38
B-VG Art133 Abs4
PTSG §17a
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PTSG § 17a heute
  2. PTSG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. PTSG § 17a gültig ab 28.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. PTSG § 17a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. PTSG § 17a gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. PTSG § 17a gültig von 21.08.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Spruch


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W244 2243206-1/17E
W244 2243206-1/17E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!


Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Monika KREMSER und den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Telekom Austria AG vom 30.04.2021, Zl. PNr. 312251, betreffend Versetzung nach § 38 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Monika KREMSER und den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Telekom Austria AG vom 30.04.2021, Zl. PNr. 312251, betreffend Versetzung nach Paragraph 38, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde mit 01.10.1989 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt und ist gemäß § 17 Abs. 1 und 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft/Telekom Austria Personalmanagement GmbH zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit 01.10.1989 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins und eins a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft/Telekom Austria Personalmanagement GmbH zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.05.2003 in der Verwendungsgruppe PT 6 ernannt und hatte zuletzt in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH im Fachbereich "Plattform- und Technologiemanagement", Organisationseinheit "Network Creation" dauerhaft einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 inne.

Mit Schreiben vom 23.03.2009 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Bereich "Plattform- und Technologiemanagement", Organisationseinheit "Network Creation" und damit die Dienststelle des Beschwerdeführers gemäß Organisationsregelung vom 01.10.2008 neu strukturiert worden sei. Aufgrund dieser Umorganisation werde auch der in der Organisationseinheit "Network Creation" eingerichtete Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit 31.03.2009 aufgelassen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ihm, speziell in der ihm zumutbaren Region Ost, weder im bisherigen Bereich "Plattform- und Technologiemanagement" noch in einem anderen Fachbereich ein seiner derzeitigen Verwendung entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Es sei daher beabsichtigt, den Beschwerdeführer gemäß § 40 BDG 1979 von seiner bisherigen unbefristeten Verwendung abzuberufen und ihn ohne Zuweisung einer neuen Verwendung in die Einheit "TA Job Service, TAP Personalpool Wien" zu versetzen.Mit Schreiben vom 23.03.2009 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Bereich "Plattform- und Technologiemanagement", Organisationseinheit "Network Creation" und damit die Dienststelle des Beschwerdeführers gemäß Organisationsregelung vom 01.10.2008 neu strukturiert worden sei. Aufgrund dieser Umorganisation werde auch der in der Organisationseinheit "Network Creation" eingerichtete Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit 31.03.2009 aufgelassen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ihm, speziell in der ihm zumutbaren Region Ost, weder im bisherigen Bereich "Plattform- und Technologiemanagement" noch in einem anderen Fachbereich ein seiner derzeitigen Verwendung entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Es sei daher beabsichtigt, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, BDG 1979 von seiner bisherigen unbefristeten Verwendung abzuberufen und ihn ohne Zuweisung einer neuen Verwendung in die Einheit "TA Job Service, TAP Personalpool Wien" zu versetzen.

Mit Schreiben vom 09.04.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die mit Schreiben vom 23.03.2009 in Aussicht genommene Versetzung nicht durchgeführt, der Beschwerdeführer stattdessen administrativ ab 01.04.2009 in der Einheit "TA Job Service, TAP Personalpool Wien" geführt und nach Beendigung einer Dienstzuteilung zur Einheit "Team Infrastruktur Mobilkom Wien 1" ab 01.04.2009 vorerst von der Dienstleistung befreit worden sei. Seitdem habe dem Beschwerdeführer weder in seinem angestammten Fachbereich "Technik" (nunmehr "Technology") noch in einem anderen Bereich des Unternehmens ein neuer dauerhafter und adäquater Arbeitsplatz zugewiesen und er habe ab 01.06.2010 lediglich vorübergehend im Wege von Dienstzuteilungen verwendet werden können. Seit 11.01.2021 sei der Beschwerdeführer gemäß § 39 BDG 1979 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 im Unternehmensbereich "Business World Management & Real Estate", Organisationseinheit "Office Services" dienstzugeteilt. In dieser Einheit habe sich ein Bedarf für die dauerhafte Mitarbeit des Beschwerdeführers ergeben. Es sei daher beabsichtigt, den Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 von Amts wegen in diesen Bereich zu versetzen und ihm dort einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 ("Mithilfe") mit Dienstort Wien zuzuweisen. Dem Schreiben beigefügt waren eine Arbeitsplatzbeschreibung und ein Gliederungsschaublatt betreffend den zukünftigen Arbeitsplatz. Mit Schreiben vom 09.04.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die mit Schreiben vom 23.03.2009 in Aussicht genommene Versetzung nicht durchgeführt, der Beschwerdeführer stattdessen administrativ ab 01.04.2009 in der Einheit "TA Job Service, TAP Personalpool Wien" geführt und nach Beendigung einer Dienstzuteilung zur Einheit "Team Infrastruktur Mobilkom Wien 1" ab 01.04.2009 vorerst von der Dienstleistung befreit worden sei. Seitdem habe dem Beschwerdeführer weder in seinem angestammten Fachbereich "Technik" (nunmehr "Technology") noch in einem anderen Bereich des Unternehmens ein neuer dauerhafter und adäquater Arbeitsplatz zugewiesen und er habe ab 01.06.2010 lediglich vorübergehend im Wege von Dienstzuteilungen verwendet werden können. Seit 11.01.2021 sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, BDG 1979 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 im Unternehmensbereich "Business World Management & Real Estate", Organisationseinheit "Office Services" dienstzugeteilt. In dieser Einheit habe sich ein Bedarf für die dauerhafte Mitarbeit des Beschwerdeführers ergeben. Es sei daher beabsichtigt, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, BDG 1979 von Amts wegen in diesen Bereich zu versetzen und ihm dort einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 ("Mithilfe") mit Dienstort Wien zuzuweisen. Dem Schreiben beigefügt waren eine Arbeitsplatzbeschreibung und ein Gliederungsschaublatt betreffend den zukünftigen Arbeitsplatz.

Mit Schreiben vom 22.04.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine derzeitige besoldungsrechtliche Stellung höher sei als die beabsichtigte dienstrechtliche Maßnahme. Begründend werde von der belangten Behörde pauschal und nicht näher nachprüfbar angeführt, es habe sich in der Einheit "Office Services" ein Bedarf für die dauerhafte Mitarbeit des Beschwerdeführers ergeben. Abgesehen davon seien im Bereich der Telekom Austria AG genügend Arbeitsplätze vorhanden, die unter Beibehaltung der besoldungsrechtlichen Stellung dem Beschwerdeführer zugewiesen werden könnten. Es werde daher beantragt, die beabsichtigte dienstrechtliche Maßnahme nicht durchzuführen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.04.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Tag in den Unternehmensbereich "Business World Management & Real Estate" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH versetzt und ihm dort in der Organisationseinheit "Office Services" ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6, Planstelle XXXX , Verwendung als "Mithilfe", Dienstort Wien zugewiesen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.04.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, BDG 1979 mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Tag in den Unternehmensbereich "Business World Management & Real Estate" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH versetzt und ihm dort in der Organisationseinheit "Office Services" ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6, Planstelle römisch 40 , Verwendung als "Mithilfe", Dienstort Wien zugewiesen.

Die Behörde führte begründend aus, dass im vorliegenden Fall die Tatsachen, dass dem Beschwerdeführer seit Auflassung seines letzten dauerhaften Arbeitsplatzes im Jahr 2009 kein neuer dauerhafter und adäquater Arbeitsplatz mehr zugewiesen worden sei und dass die Mitarbeit des Beschwerdeführers in der Organisationseinheit "Office Services" für den Fortbestand der Hausdruckerei dringend erforderlich sei, ein wichtiges betriebliches Interesse für eine Versetzung darstellten, welches gemäß § 17a Abs. 9 PTSG als dienstliches Interesse gemäß § 38 BDG 1979 gelte. Auch sei die Versetzung des Beschwerdeführers auf einen anderen Arbeitsplatz in seinem angestammten Unternehmensbereich "Technik" (nunmehr "Technology") derzeit mangels Vorhandenseins eines seiner Einstufung und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatzes nicht möglich. Die auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 vorgesehene Verwendung als "Mithilfe" entspreche der Verwendungsgruppe, in die der Beschwerdeführer ernannt sei. Die Behörde führte begründend aus, dass im vorliegenden Fall die Tatsachen, dass dem Beschwerdeführer seit Auflassung seines letzten dauerhaften Arbeitsplatzes im Jahr 2009 kein neuer dauerhafter und adäquater Arbeitsplatz mehr zugewiesen worden sei und dass die Mitarbeit des Beschwerdeführers in der Organisationseinheit "Office Services" für den Fortbestand der Hausdruckerei dringend erforderlich sei, ein wichtiges betriebliches Interesse für eine Versetzung darstellten, welches gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG als dienstliches Interesse gemäß Paragraph 38, BDG 1979 gelte. Auch sei die Versetzung des Beschwerdeführers auf einen anderen Arbeitsplatz in seinem angestammten Unternehmensbereich "Technik" (nunmehr "Technology") derzeit mangels Vorhandenseins eines seiner Einstufung und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatzes nicht möglich. Die auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 vorgesehene Verwendung als "Mithilfe" entspreche der Verwendungsgruppe, in die der Beschwerdeführer ernannt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte aus, dass die dem Bescheid angeschlossene Arbeitsplatzbeschreibung und das Gliederungsschaublatt nicht geeignet seien, das wichtige dienstliche Interesse an der Personalmaßnahme darzustellen. Es gehe mit dieser auch eine finanzielle Schlechterstellung einher, da der Beschwerdeführer bisher höherwertig, nämlich auf PT 5, entlohnt worden sei.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 09.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 05.05.2022 machte die belangte Behörde u.a. nähere Ausführungen zum Bedarf des Beschwerdeführers am Zielarbeitsplatz und verwies in diesem Zusammenhang auf die am 27.04.2022 im zur Zl. W246 2242796-1 protokollierten Verfahren durchgeführte mündliche Verhandlung. Vorgelegt wurde zudem eine Anfrage zu vakanten Arbeitsplätzen im Bereich "Technik". Zum Vorliegen des betrieblichen und dienstlichen Interesses wurde die Einvernahme zweier näher bezeichneter Zeugen beantragt.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Einvernahme eines näher bezeichneten Zeugen zum Beweis dafür, dass praktisch keine Arbeit an dem vorgesehenen Arbeitsplatz für ihn zu verrichten sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2022 in Anwesenheit zweier Vertreter der belangten Behörde, des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit 01.10.1989 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt und ist gemäß § 17 Abs. 1 und 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft/Telekom Austria Personalmanagement GmbH zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer wurde mit 01.10.1989 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins und eins a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft/Telekom Austria Personalmanagement GmbH zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.05.2003 in der Verwendungsgruppe PT 6 ernannt und hatte zuletzt in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH im Fachbereich "Plattform- und Technologiemanagement", Organisationseinheit "Network Creation" dauerhaft einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 mit Dienstort in Wien inne.

Im Zuge der durch das Programm "TArget 09" vorgesehenen Umstrukturierungen wurde der für den Beschwerdeführer relevante Fachbereich "Plattform- und Technologiemanagement" neu strukturiert. Intention dieses Programmes war es, das Unternehmen im nunmehr verstärkt auftretenden Wettbewerb am Markt schlank und effizient aufzustellen, um insbesondere Strukturen zu schaffen, die den neu auf den Markt eintretenden Mitbewerben am Telekommunikationsmarkt entsprachen.

Am 31.03.2009 wurde der zuletzt dauerhaft zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Zuge zuvor genannter Organisationsänderung aufgelassen.

Ab 01.04.2009 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer weder in seinem angestammten Fachbereich "Plattform- und Technologiemanagement" (nunmehr Unternehmensbereich "Technology") noch in einem anderen Bereich einen dauerhaften Arbeitsplatz zu.

Ab 01.07.2009 wurde der Beschwerdeführer in verschiedenen Bereichen vorübergehend per Dienstzuteilung verwendet.

Seit 11.01.2021 versieht der Beschwerdeführer – zunächst im Wege einer Dienstzuteilung – Dienst am Arbeitsplatz "Business World Management & Real Estate, Office Services", PT 6, "Mithilfe" in der Hausdruckerei Lassallestraße in 1020 Wien. Der Beschwerdeführer ist für diesen Arbeitsplatz geeignet.

Die Hausdruckerei Lassallestraße in 1020 Wien ist mit zwei Vollzeitarbeitskräften besetzt, die sich das Dienstrad teilen. Zusätzlich ist in der Hausdruckerei auf Leiharbeitsbasis ein weiterer Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen zu 50 Prozent beschäftigt.

Der Arbeitsanfall in der Hausdruckerei ist aktuell gering. Es besteht unter Berücksichtigung von Erholungsurlauben und allfälligen Krankenständen jedoch zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Hausdruckerei ein Bedarf an zumindest 2 bis 2,5 Vollzeitarbeitskräften.

Im Bereich "Technik"/"Technology" stehen aktuell keine Arbeitsplätze in der Verwendungsgruppe PT 6 zur Verfügung.

Während der ehemalige Unternehmensbereich "Plattform- und Technologiemanagement" (nunmehr "Technology") in Bezug auf die Region Ost in die Zuständigkeit des Vertrauenspersonenausschusses (VPA) Ost 1 fällt, fallen die im Bereich "Business World Management & Real Estate" angesiedelten Arbeitsplätze in der Region Ost in die Zuständigkeit des VPA Ost 3.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig, soweit sie die Ernennung des Beschwerdeführers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund, den zuletzt dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatz samt Einstufung und Dienstort, die Umstrukturierung des Fachbereichs "Plattform- und Technologiemanagement", die Auflassung des zuletzt dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, die Verwendung des Beschwerdeführers im Wege von Dienstzuteilungen seit 01.07.2009 und die Verwendung des Beschwerdeführers am Zielarbeitsplatz seit 11.01.2021 betrifft (vgl. dazu Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig, soweit sie die Ernennung des Beschwerdeführers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund, den zuletzt dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatz samt Einstufung und Dienstort, die Umstrukturierung des Fachbereichs "Plattform- und Technologiemanagement", die Auflassung des zuletzt dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, die Verwendung des Beschwerdeführers im Wege von Dienstzuteilungen seit 01.07.2009 und die Verwendung des Beschwerdeführers am Zielarbeitsplatz seit 11.01.2021 betrifft vergleiche dazu Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls).

Die Intention des Programms "TArget 09" wurde in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der belangten Behörde glaubhaft dargelegt (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer ist dem nicht substantiiert entgegengetreten.

Dass die Hausdruckerei mit zwei Vollzeitarbeitskräften besetzt ist, die sich das Dienstrad teilen, und zusätzlich in der Hausdruckerei auf Leiharbeitsbasis ein weiterer Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen zu 50 Prozent beschäftigt ist, ist im Verfahren unstrittig (vgl. auch die Zeugenaussage Seite 16 des Verhandlungsprotokolls sowie die Beilage 2 zum Verhandlungsprotokoll). Dass die Hausdruckerei mit zwei Vollzeitarbeitskräften besetzt ist, die sich das Dienstrad teilen, und zusätzlich in der Hausdruckerei auf Leiharbeitsbasis ein weiterer Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen zu 50 Prozent beschäftigt ist, ist im Verfahren unstrittig vergleiche auch die Zeugenaussage Seite 16 des Verhandlungsprotokolls sowie die Beilage 2 zum Verhandlungsprotokoll).

Die Eignung des Beschwerdeführers für den Zielarbeitsplatz wurde in der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien bestätigt (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).

Dass der Arbeitsanfall in der Hausdruckerei aktuell gering ist, haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung anschaulich und glaubhaft geschildert (vgl. zB Seiten 13, 14 und 16 des Verhandlungsprotokolls). Die belangte Behörde ist dieser Darstellung nicht entgegengetreten.Dass der Arbeitsanfall in der Hausdruckerei aktuell gering ist, haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung anschaulich und glaubhaft geschildert vergleiche zB Seiten 13, 14 und 16 des Verhandlungsprotokolls). Die belangte Behörde ist dieser Darstellung nicht entgegengetreten.

Dass es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, dass die Hausdruckerei durchgehend besetzt ist, um etwa auch bei Vorstands- bzw. Aufsichtsratssitzungen rasch die erforderlichen Dokumente zu erstellen, hat der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls) und im Schriftsatz vom 05.05.2022 plausibel dargelegt. Der Beschwerdeführer ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Daraus folgt für das Bundesverwaltungsgericht, dass unter Berücksichtigung von Erholungsurlauben und allfälligen Krankenständen zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Hausdruckerei ein Bedarf an zumindest 2 bis 2,5 Vollzeitarbeitskräften besteht.

Dass im Bereich "Technik"/"Technology" aktuell keine Arbeitsplätze in der Verwendungsgruppe PT 6 zur Verfügung stehen, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.05.2022 vorgelegten Mailverkehr (Beilage ./B), dem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist.

Die Feststellung zur Zuständigkeit der VPAs beruht auf den diesbezüglich plausiblen Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.1.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Arbeitsplatz

§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.Paragraph 36, (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

(2) - (4) [...]"

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) [...]

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) - (10) […]"

3.1.1.2. § 17a Poststrukturgesetz (PTSG) lautet – auszugsweise – wie folgt:3.1.1.2. Paragraph 17 a, Poststrukturgesetz (PTSG) lautet – auszugsweise – wie folgt:

"Dienstrecht für Beamte

§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.Paragraph 17 a, (1) Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

(2) – (7) […]

(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 278 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.(8) Betriebe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, gelten als Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(9a) Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sondern gemäß § 72 Abs. 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.(9a) Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (Paragraphen 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß Paragraph 72, Absatz eins, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 101, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sondern gemäß Paragraph 72, Absatz 3, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.

(10) - (12) […]"

3.1.1.3. § 17 Post-Betriebsverfassungsgesetz lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1.3. Paragraph 17, Post-Betriebsverfassungsgesetz lautet auszugsweise wie folgt:

" Vertrauenspersonenausschuß

§ 17. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 16 Abs. 1) Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden. Paragraph 17, (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (Paragraph 16, Absatz eins,) Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden.

(2) […]

(3) Würde die Erfüllung der Aufgaben der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auf Grund besonderer Verhältnisse, wie große räumliche Entfernung von Betriebsteilen, besonders große und organisatorisch trennbare Betriebe, wesentlich behindert, können abweichend von Abs. 1 mehrere Vertrauenspersonenausschüsse errichtet werden. Der Wirkungsbereich jedes dieser Vertrauenspersonenausschüsse gilt als Betrieb.(3) Würde die Erfüllung der Aufgaben der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auf Grund besonderer Verhältnisse, wie große räumliche Entfernung von Betriebsteilen, besonders große und organisatorisch trennbare Betriebe, wesentlich behindert, können abweichend von Absatz eins, mehrere Vertrauenspersonenausschüsse errichtet werden. Der Wirkungsbereich jedes dieser Vertrauenspersonenausschüsse gilt als Betrieb.

(4) – (5) […]"

3.1.2. Gemäß § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein solches wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere bei Änderung der Verwaltungsorganisation oder bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.3.1.2. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein solches wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere bei Änderung der Verwaltungsorganisation oder bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es – da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen – erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026).

Im vorliegenden Fall wurde der zuletzt dauerhaft zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ("Plattform- und Technologiemanagement", Organisationseinheit "Network Creation") aufgrund einer Umorganisation im Rahmen der Implementierung des Programms "TArget 09" mit 31.03.2009 aufgelassen. Die belangte Behörde hat im Verfahren sachliche Gründe für die Organisationsänderung an sich glaubhaft gemacht (vgl. ebenfalls das Programm "Target09" betreffend VwGH 23.02.2021, Ra 2020/12/0083). Im vorliegenden Fall wurde der zuletzt dauerhaft zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ("Plattform- und Technologiemanagement", Organisationseinheit "Network Creation") aufgrund einer Umorganisation im Rahmen der Implementierung des Programms "TArget 09" mit 31.03.2009 aufgelassen. Die belangte Behörde hat im Verfahren sachliche Gründe für die Organisationsänderung an sich glaubhaft gemacht vergleiche ebenfalls das Programm "Target09" betreffend VwGH 23.02.2021, Ra 2020/12/0083).

In Verbindung mit der in § 36 Abs. 1 BDG 1979 normierten Verpflichtung des Dienstgebers, jeden Beamten, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die genannte – wenn auch bereits lange zurückliegende – Organisationsänderung zum Anlass der getroffenen Personalmaßnahme nimmt (vgl. dazu auch VwGH 23.02.2021, Ra 2020/12/0083). Schon insoweit liegt folglich ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 2 und 3 Z 1 und 2 BDG 1979 an der gegenständlichen Versetzung vor.In Verbindung mit der in Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 normierten Verpflichtung des Dienstgebers, jeden Beamten, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die genannte – wenn auch bereits lange zurückliegende – Organisationsänderung zum Anlass der getroffenen Personalmaßnahme nimmt vergleiche dazu auch VwGH 23.02.2021, Ra 2020/12/0083). Schon insoweit liegt folglich ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2 und 3 Ziffer eins und 2 BDG 1979 an der gegenständlichen Versetzung vor.

Der belangten Behörde ist auch insofern zu folgen, als sie im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme vom 05.05.2022 darüber hinaus ein wichtiges dienstliches (betriebliches) Interesse an der gegenständlichen Versetzung im Bedarf des Beschwerdeführers am Zielarbeitsplatz erkennt. In der mündlichen Verhandlung ist klar hervorgekommen, dass es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, dass die Hausdruckerei durchgehend besetzt ist. Unter Berücksichtigung von Krankenständen und Urlauben besteht daher trotz des derzeit unbestritten geringen Arbeitsanfalls ein Bedarf an zumindest zwei Vollzeitarbeitskräften. Der Beschwerdeführer ist zudem für den Zielarbeitsplatz geeignet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde deshalb von der belangten Behörde insoweit ein wichtiges betriebliches Interesse an der verfahrensgegenständlichen Versetzung dargelegt. Gemäß § 17 Abs. 9 PTSG gelten in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen als dienstliche Interessen. Der belangten Behörde ist auch insofern zu folgen, als sie im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme vom 05.05.2022 darüber hinaus ein wichtiges dienstliches (betriebliches) Interesse an der gegenständlichen Versetzung im Bedarf des Beschwerdeführers am Zielarbeitsplatz erkennt. In der mündlichen Verhandlung ist klar hervorgekommen, dass es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, dass die Hausdruckerei durchgehend besetzt ist. Unter Berücksichtigung von Krankenständen und Urlauben besteht daher trotz des derzeit unbestritten geringen Arbeitsanfalls ein Bedarf an zumindest zwei Vollzeitarbeitskräften. Der Beschwerdeführer ist zudem für den Zielarbeitsplatz geeignet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde deshalb von der belangten Behörde insoweit ein wichtiges betriebliches Interesse an der verfahrensgegenständlichen Versetzung dargelegt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 9, PTSG gelten in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen als dienstliche Interessen.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass mit der Versetzung eine finanzielle Schlechterstellung einherginge, da er bisher höherwertig, nämlich auf PT 5, entlohnt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass der dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam auf Dauer zugewiesene Arbeitsplatz jener im Fachbereich "Plattform- und Technologiemanagement", Organisationseinheit "Network Creation" war. Dieser Arbeitsplatz war ebenso wie der Zielarbeitsplatz der beschwerdegegenständlichen Versetzung mit PT 6 bewertet, sodass eine finanzielle Verschlechterung für den Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständliche Versetzung nicht eingetreten ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze und des Mangels an (gleichwertigen) Alternativarbeitsplätzen im Bereich "Technik"/"Technology" davon aus, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beschwerdeführer schonendste (vgl. dazu VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026) gewählt hat.Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze und des Mangels an (gleichwertigen) Alternativarbeitsplätzen im Bereich "Technik"/"Technology" davon aus, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beschwerdeführer schonendste vergleiche dazu VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026) gewählt hat.

Insoweit der Beschwerdeführer moniert, dass im angefochtenen Bescheid nähere Ausführungen dazu fehlten, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes von der Telekom Austria AG zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH einen Wechsel im Sinne einer Versetzung darstelle, ist auf § 17 Abs. 3 Post-Betriebsverfassungsgesetz zu verweisen, der normiert, dass der Wirkungsbereich jedes VPA als Betrieb und somit gemäß § 17a Abs. 8 PTSG als Dienststelle gilt. Da der ehemalige Unternehmensbereich "Plattform- und Technologiemanagement" (nunmehr "Technology") in Bezug auf die Region Ost in die Zuständigkeit des Vertrauenspersonenausschusses (VPA) Ost 1 fällt, die im Bereich "Business World Management & Real Estate" angesiedelten Arbeitsplätze in der Region Ost jedoch in die Zuständigkeit des VPA Ost 3 fallen, ist die verfahrensgegenständliche Personalmaßnahme von der belangten Behörde zu Recht als Versetzung im Sinne des § 38 BDG 1979 gewertet worden.Insoweit der Beschwerdeführer moniert, dass im angefochtenen Bescheid nähere Ausführungen dazu fehlten, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes von der Telekom Austria AG zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH einen Wechsel im Sinne einer Versetzung darstelle, ist auf Paragraph 17, Absatz 3, Post-Betriebsverfassungsgesetz zu verweisen, der normiert, dass der Wirkungsbereich jedes VPA als Betrieb und somit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 8, PTSG als Dienststelle gilt. Da der ehemalige Unternehmensbereich "Plattform- und Technologiemanagement" (nunmehr "Technology") in Bezug auf die Region Ost in die Zuständigkeit des Vertrauenspersonenausschusses (VPA) Ost 1 fällt, die im Bereich "Business World Management & Real Estate" angesiedelten Arbeitsplätze in der Region Ost jedoch in die Zuständigkeit des VPA Ost 3 fallen, ist die verfahrensgegenständliche Personalmaßnahme von der belangten Behörde zu Recht als Versetzung im Sinne des Paragraph 38, BDG 1979 gewertet worden.

3.1.3. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Angesichts des Verfahrensergebnisses konnte von einer Einvernahme der in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.05.2022 näher bezeichneten Zeugen Abstand genommen werden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Arbeitsplatz betriebliches Interesse Fürsorgepflicht Gleichwertigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Organisationsänderung Personalmaßnahme schonendste Variante Versetzung wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W244.2243206.1.00

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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