TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/28 W128 2255330-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2022
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Entscheidungsdatum

28.06.2022

Norm

AVG §13 Abs2
AVG §6
B-VG Art133 Abs4
SchUG §71 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs2a
SchUG §71 Abs3
SchUG §71 Abs9
SchUG §74
VwGVG §13 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
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  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
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  1. SchUG § 71 heute
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  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
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  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 74 heute
  2. SchUG § 74 gültig ab 01.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W128 2255330-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der mj. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , beide vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte, 2500 Baden, Wienerstraße 80, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.05.2022, Zl. 9131.003/0969-Präs3a/2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der mj. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , beide vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte, 2500 Baden, Wienerstraße 80, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.05.2022, Zl. 9131.003/0969-Präs3a/2022, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021/22 die Klasse 8A des Bundesgymnasiums und Bundes Realgymnasiums in XXXX . Am 20.04.2022 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021/22 die Klasse 8A des Bundesgymnasiums und Bundes Realgymnasiums in römisch 40 . Am 20.04.2022 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

2. Gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25.04.2022 Widerspruch bei der Bildungsdirektion für Wien ein. Mit E-Mail vom 03.05.2022 brachte die Beschwerdeführerin ihren gleichlautenden Widerspruch bei der Schule ein.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Schule zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Widerspruch – entgegen den rechtlichen Vorgaben und dem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auf der Entscheidung vom 20.04.2022 – ausschließlich per E-Mail eingebracht worden sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.05.2022 zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 24.05.2022 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtfreundliche Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Zusammengefasst wird in der Sache (der Zurückweisung) im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde den per E-Mail eingelangten Widerspruch gemäß § 6 AVG an die Schule hätte weiterleiten müssen. Unter einem stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.4. Mit Schriftsatz vom 24.05.2022 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtfreundliche Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Zusammengefasst wird in der Sache (der Zurückweisung) im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde den per E-Mail eingelangten Widerspruch gemäß Paragraph 6, AVG an die Schule hätte weiterleiten müssen. Unter einem stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.

5. Mit Schreiben vom 13.06.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021/22 die Klasse 8A des Bundesgymnasiums und Bundes Realgymnasiums in XXXX (im folgenden kurz „Schule“). Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021/22 die Klasse 8A des Bundesgymnasiums und Bundes Realgymnasiums in römisch 40 (im folgenden kurz „Schule“).

Am 20.04.2022 traf die Klassenkonferenz der Klasse 8A der Schule die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 21.04.2022 zugestellt.

Die Entscheidung enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung („Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“):

„Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von 5 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die zuständige Schulbehörde.“

Am 25.04.2022 um 14:58 Uhr sandte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde, welches den Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 20.04.2022 in der Anlage enthielt.

Am 03.05.2022 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin per E-Mail den am 25.04.2022 abgesandten Schriftsatz (Widerspruch gegen die Entscheidung vom 20.04.2022) an die Schule.

Auf der Internetseite der belangten Behörde findet sich in der Rubrik „Kontakt“ unter der Überschrift „Parteienverkehr“ folgender Satz: „Anträge können postalisch oder per Mail eingereicht werden. Fragen werden weiterhin telefonisch und/oder per Mail beantwortet.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Insbesondere wurde durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass ihr die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 8A der Schule vom 20.04.2022 am 21.04.2022 zugestellt wurde. Im Internet wurde unter https://www.bildung-wien.gv.at/ueber-uns/Ansprechpersonen-in-der-Bildungsdirektion-fuer-Wien/Allgemeiner-Kontakt.html (abgefragt am 24.06.2022) Einschau gehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. § 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 19/2021, lautet (auszugsweise):3.2.1. Paragraph 71, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, lautet (auszugsweise):

„Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

[…]
c)         dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
[…], c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,),

[…]

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

[…]

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“

§ 74 SchUG lautet:Paragraph 74, SchUG lautet:

„Fristberechnung

§ 74. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 74, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(6) Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

3.2.2. Gemäß dem auch für die Einbringung einer Beschwerde maßgeblichen § 13 Abs. 2 erster Satz AVG können schriftliche Anbringen der Behörde mit E-Mail nur insoweit übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die Einbringung per E-Mail kann also zur Gänze oder zum Teil ausgeschlossen werden, obwohl die Behörde über die entsprechende Technologie verfügt (siehe VwGH vom 26.09.2017, Ra 2017/04/0086).3.2.2. Gemäß dem auch für die Einbringung einer Beschwerde maßgeblichen Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz AVG können schriftliche Anbringen der Behörde mit E-Mail nur insoweit übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die Einbringung per E-Mail kann also zur Gänze oder zum Teil ausgeschlossen werden, obwohl die Behörde über die entsprechende Technologie verfügt (siehe VwGH vom 26.09.2017, Ra 2017/04/0086).

Wenn ein Rechtsmittelwerber, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, weder die Anordnung zur Einbringungsart, noch die Einbringungsstelle beachtet, kann nicht von einem minderen Grad des Versehens des Rechtmittelwerbers ausgegangen werden. Vielmehr liegt eine gravierende Außerachtlassung der im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen, dem Rechtsmittelwerber auch zumutbaren Sorgfalt vor (vgl. VwGH vom 13.12.2019, Ra 2018/16/0039).Wenn ein Rechtsmittelwerber, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, weder die Anordnung zur Einbringungsart, noch die Einbringungsstelle beachtet, kann nicht von einem minderen Grad des Versehens des Rechtmittelwerbers ausgegangen werden. Vielmehr liegt eine gravierende Außerachtlassung der im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen, dem Rechtsmittelwerber auch zumutbaren Sorgfalt vor vergleiche VwGH vom 13.12.2019, Ra 2018/16/0039).

Gemäß § 6 AVG hat die Behörde, bei welcher Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Der Umstand, dass eine Behörde die bei ihr einlangende Eingabe nicht innerhalb der noch offenen Frist weitergeleitet oder die Antragstellerin an diesen verwiesen hat, könnte einen Wiedereinsetzungsgrund dann darstellen, wenn die Antragstellerin durch ein "krasses Fehlverhalten" der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre. Bei einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung der Eingabe kann nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" in diesem Sinn gesprochen werden (vgl. VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/16/0110).Gemäß Paragraph 6, AVG hat die Behörde, bei welcher Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Der Umstand, dass eine Behörde die bei ihr einlangende Eingabe nicht innerhalb der noch offenen Frist weitergeleitet oder die Antragstellerin an diesen verwiesen hat, könnte einen Wiedereinsetzungsgrund dann darstellen, wenn die Antragstellerin durch ein "krasses Fehlverhalten" der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre. Bei einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung der Eingabe kann nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" in diesem Sinn gesprochen werden vergleiche VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/16/0110).

3.2.3. Verfahrensgegenständlich begann die 5-tägige Rechtsmittelfrist der Entscheidung vom 20.04.2022, gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG am 21.04.2022 zu laufen. Das Ende dieser Frist fällt somit gemäß § 74 Abs. 4 SchUG auf den 26.04.2022.3.2.3. Verfahrensgegenständlich begann die 5-tägige Rechtsmittelfrist der Entscheidung vom 20.04.2022, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG am 21.04.2022 zu laufen. Das Ende dieser Frist fällt somit gemäß Paragraph 74, Absatz 4, SchUG auf den 26.04.2022.

Am 25.04.2022 um 14:58 Uhr sandte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, die belangte Behörde hätte diesen per E-Mail eingebrachten Widerspruch an die Schule weiterleiten müssen und nicht ignorieren dürfen, ist zu beachten, dass diese Weiterleitung innerhalb des nächstfolgenden Tages erfolgen hätte müssen, damit der Widerspruch noch rechtzeitig bei der Schule eingetroffen wäre. Schon alleine deswegen kann hier im Sinne der zitierten Rechtsprechung weder von einer "extremen Verzögerung" noch von einem "krassen Fehlverhalten" gesprochen werden. Im Gegenteil regelt § 6 AVG ausdrücklich, dass die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Am 25.04.2022 um 14:58 Uhr sandte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, die belangte Behörde hätte diesen per E-Mail eingebrachten Widerspruch an die Schule weiterleiten müssen und nicht ignorieren dürfen, ist zu beachten, dass diese Weiterleitung innerhalb des nächstfolgenden Tages erfolgen hätte müssen, damit der Widerspruch noch rechtzeitig bei der Schule eingetroffen wäre. Schon alleine deswegen kann hier im Sinne der zitierten Rechtsprechung weder von einer "extremen Verzögerung" noch von einem "krassen Fehlverhalten" gesprochen werden. Im Gegenteil regelt Paragraph 6, AVG ausdrücklich, dass die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolgt.

Wenn der VwGH schon bei einer unvertretenen Partei bei der Missachtung der Anordnungen der Rechtsmittelbelehrung von einer gravierenden Außerachtlassung der im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen, zumutbaren Sorgfalt spricht, so gilt dies umso mehr für einen Rechtsanwalt. Dies kann jedoch gegenständlich dahin gestellt bleiben, da die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht gestellt hat und der Widerspruch in jedem Fall verspätet war.

Aufgrund der Kundmachung im Internet ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde per E-Mail grundsätzlich zulässige Anbringen erhalten kann. Jedoch ändert das nichts daran, dass dem E-Mail vom 25.04.2022 in der Schule – da gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG unzulässig eingebracht – die Eigenschaft einer Eingabe nicht zukommt (vgl. VwGH vom 03.09.2019, Ra 2019/15/0081).Aufgrund der Kundmachung im Internet ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde per E-Mail grundsätzlich zulässige Anbringen erhalten kann. Jedoch ändert das nichts daran, dass dem E-Mail vom 25.04.2022 in der Schule – da gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG unzulässig eingebracht – die Eigenschaft einer Eingabe nicht zukommt vergleiche VwGH vom 03.09.2019, Ra 2019/15/0081).

Da somit ein unzulässiges Anbringen bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist dieser nicht entgegenzutreten, wenn sie dieses zurückgewiesen hat. Daher war die Beschwerde abzuweisen.

3.2.4. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist festzuhalten, dass sich eine gesonderte Absprache darüber, aufgrund der vorliegenden Sachentscheidung erübrigt. Darüber hinaus, übersieht die Beschwerdeführerin, dass gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Diese wurde von der belangten Behörde auch nicht ausgeschlossen. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage insoweit, als mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die von ihr angestrebte Rechtswirkung nicht verbunden sein kann. Ein erfolgreicher Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart würde selbst dann nicht eintreten, wenn der angefochtene Bescheid aufgehoben würde.3.2.4. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist festzuhalten, dass sich eine gesonderte Absprache darüber, aufgrund der vorliegenden Sachentscheidung erübrigt. Darüber hinaus, übersieht die Beschwerdeführerin, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Diese wurde von der belangten Behörde auch nicht ausgeschlossen. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage insoweit, als mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die von ihr angestrebte Rechtswirkung nicht verbunden sein kann. Ein erfolgreicher Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart würde selbst dann nicht eintreten, wenn der angefochtene Bescheid aufgehoben würde.

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung E - Mail Einbringungsstelle Klassenkonferenz letzte Schulstufe Rechtsmittelfrist Schulabschluss Schule Verspätung Weiterleitung Widerspruch Widerspruchsfrist Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W128.2255330.2.01

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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