Entscheidungsdatum
28.06.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W101 2220409-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Geschäftsführer XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 13.05.2019, Zl. Jv 2220/19t-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Geschäftsführer römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 13.05.2019, Zl. Jv 2220/19t-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 10 Z I lit. a) Z 7 und lit. b) Z 5a GGG idF BGBl. I Nr. 58/2018 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 10 Z römisch eins Litera a,) Ziffer 7 und Litera b,) Ziffer 5 a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 10.10.2018 (eingelangt am 19.10.2018) reichte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht Wien (im Folgenden: HG) den Jahresabschluss zum 31.12.2016 zur Eintragung ins Firmenbuch ein.
Mit Beschluss des HG vom 24.10.2018 war die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 ins Firmenbuch eingetragen worden. Dieser Beschluss war am 29.10.2018 automationsunterstützt an die Beschwerdeführerin abgefertigt worden.
Mit Lastschriftanzeige vom 02.11.2018, Zl. 72 Fr 15922/18 z, schrieb die Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eingabegebühr iHv € 52,00 sowie eine Gebühr für die Einreichung des Jahresabschlusses iHv € 21,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 73,00, vor.
In weiterer Folge schrieb die Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.01.2019, Zl. 72 Fr 15922/18 z, die Zahlung der Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 10 I Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (GGG) iHv € 73,00 (Eingabegebühr iHv € 52,00 und eine Gebühr für die Einreichung des Jahresabschlusses iHv € 21,00), eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG iHv € 22,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 61/2018 (GEG) iHv € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 103,00, zur Zahlung vor. Dieser Mandatsbescheid war der Beschwerdeführerin am 05.02.2019 durch Hinterlegung zugestellt worden. In weiterer Folge schrieb die Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.01.2019, Zl. 72 Fr 15922/18 z, die Zahlung der Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 10 römisch eins Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (GGG) iHv € 73,00 (Eingabegebühr iHv € 52,00 und eine Gebühr für die Einreichung des Jahresabschlusses iHv € 21,00), eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG iHv € 22,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, (GEG) iHv € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 103,00, zur Zahlung vor. Dieser Mandatsbescheid war der Beschwerdeführerin am 05.02.2019 durch Hinterlegung zugestellt worden.
Mit dem am 20.02.2019 eingelangten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen den o.a. Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
Mit Bescheid vom 13.05.2019, Zl. Jv 2220/19t-33, schrieb die Präsidentin des HG (im Folgenden belangte Behörde genannt) der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren gemäß TP 10 I lit. a) Z 7 GGG iHv € 52,00, eine Eintragungsgebühr gemäß TP 10 lit. b) Z 5a GGG iHv € 21,00, einen Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv € 22,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt einen Betrag iHv € 103,00, vor. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Mit Bescheid vom 13.05.2019, Zl. Jv 2220/19t-33, schrieb die Präsidentin des HG (im Folgenden belangte Behörde genannt) der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren gemäß TP 10 römisch eins Litera a,) Ziffer 7, GGG iHv € 52,00, eine Eintragungsgebühr gemäß TP 10 Litera b,) Ziffer 5 a, GGG iHv € 21,00, einen Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG iHv € 22,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt einen Betrag iHv € 103,00, vor. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Nach Anmerkung 1 zu TP 10 I lit. a GGG würden der Eingabegebühr nach TP 10 l lit. a) Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen unterliegen. Nach Anmerkung 1 zu TP 10 römisch eins Litera a, GGG würden der Eingabegebühr nach TP 10 l Litera a,) Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes, Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen unterliegen.
Nach Anmerkung 1a zu TP 10 I lit. a) GGG erhöhe sich die Eingabegebühr um € 18,00, wenn nicht die Eingabe und sämtlicher Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden würden. Nach Anmerkung 1a zu TP 10 römisch eins Litera a,) GGG erhöhe sich die Eingabegebühr um € 18,00, wenn nicht die Eingabe und sämtlicher Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden würden.
Die in der TP 10 I lit. a GGG vorgesehene Eingabegebühr sei bei Überreichung der Eingabe zu entrichten (§ 2 Z 2 GGG). Die in der TP 10 römisch eins Litera a, GGG vorgesehene Eingabegebühr sei bei Überreichung der Eingabe zu entrichten (Paragraph 2, Ziffer 2, GGG).
Die Eingabegebühr bestimme sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers (Anmerkung 3 zu TP 10 GGG).
Der Anspruch des Bundes auf die in der TP 10 I lit. b) und c) GGG angeführten Eintragungsgebühren werde mit der Vornahme der jeweiligen Eintragung in das Firmenbuch begründet (§ 2 Z 4 GGG). Zahlungspflichtig sei derjenige, der die Amtshandlung veranlasst habe oder – bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen würden – die Partei, in deren Interesse das Firmenbuchgericht die Amtshandlung vorgenommen habe (§ 7 Abs. 1 Z 4 GGG). Der Anspruch des Bundes auf die in der TP 10 römisch eins Litera b,) und c) GGG angeführten Eintragungsgebühren werde mit der Vornahme der jeweiligen Eintragung in das Firmenbuch begründet (Paragraph 2, Ziffer 4, GGG). Zahlungspflichtig sei derjenige, der die Amtshandlung veranlasst habe oder – bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen würden – die Partei, in deren Interesse das Firmenbuchgericht die Amtshandlung vorgenommen habe (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, GGG).
Dem in der Vorstellung erstatteten Vorbringen, dass keine Lastschriftanzeige über die Gebühren und Kosten ergangen sei, stehe die aus dem Register ersichtliche automationsunterstützte Abfertigung der Lastschriftanzeige gegenüber.
Ebenso stehe dem erstatteten Vorbringen, der Beschluss über die Eintragung sei nicht zugestellt worden, die automationsunterstützte Abfertigung des Beschlusses über die Eintragung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 gegenüber.
Behaupte jemand, es lägen Zustellmängel vor, so habe er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen. Eine konkrete substantiierte Behauptung, dass die Zustellungen nicht vorschriftsmäßig erfolgt sei, könne aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden.
Die mit Lastschriftanzeige vom 02.11.2018 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 73,00 sei unbeglichen geblieben, sodass unter Beiziehung des Mehrbetrages nach § 31 GGG und der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG für die Eintragung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 ins Firmenbuch Gerichtsgebühren in der im Spruch ersichtlichen Höhe der Beschwerdeführerin vorzuschreiben seien. Die mit Lastschriftanzeige vom 02.11.2018 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 73,00 sei unbeglichen geblieben, sodass unter Beiziehung des Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG und der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG für die Eintragung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 ins Firmenbuch Gerichtsgebühren in der im Spruch ersichtlichen Höhe der Beschwerdeführerin vorzuschreiben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Die belangte Behörde halte fest, dass dem in der Vorstellung erstatteten Vorbringen, es sei keine Lastschriftanzeige über Gebühren und Kosten ergangen, aus dem Register ersichtliche automationsunterstützte Abfertigung der Lastschriftanzeige gegenüberstünde. Ebenso stünde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Beschluss über die Eintragung nicht zugestellt worden sei, die automationsunterstützte Abfertigung des Beschlusses über die Eintragung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 gegenüber. Dieser Rechtsmeinung könne nicht gefolgt werden, denn diese Feststellungen würden nicht zwingend eine aufrechte und rechtsgültige Zustellung an die Empfängerin bedeuten. Die fristgerechte Einzahlung der angesprochenen Gerichtsgebühren habe daher nicht erfolgen können und ein diesbezügliches Vorbringen habe mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erstattet werden können. Es sei im gegenständlichen Fall zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Zustellungen ohne Zustellnachweise angeordnet worden seien, das HG beweisbelastet erscheine und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen habe. Der Hinweis auf die automationsunterstützte Abfertigung erscheine für den Nachweis des Zeitpunktes und der Zustellung nicht geeignet und verpflichte die belangte Behörde zur Feststellung der Tatsache einer erfolgten Zustellung. In diesem Falle müsse der Beweis einer erfolgten Zustellung auf andere Weise erbracht werden.
Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die „Nichtgebührenpflicht wegen ausschließlicher Gerichtsgebühren“ feststellen.
In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.06.2019 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin am 10.10.2018 den Jahresabschluss zum 31.12.2016 zur Eintragung ins Firmenbuch eingereicht hat.
Überdies steht fest, dass die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 am 25.10.2018 ins Firmenbuch eingetragen worden ist.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.01.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 103,00 zu bezahlen. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin mittels RSb-Dokument am 05.02.2019 durch Hinterlegung zugestellt und am 14.02.2019 von der Beschwerdeführerin übernommen.
Maßgebend ist, dass die Beschwerdeführerin Pauschalgebühren gemäß TP 10 I lit. a) Z 7 GGG iHv € 52,00, eine Eintragungsgebühr gemäß TP 10 lit. b) Z 5a GGG iHv € 21,00, einen Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv € 22,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt einen Betrag iHv € 103,00, zu entrichten hat. Maßgebend ist, dass die Beschwerdeführerin Pauschalgebühren gemäß TP 10 römisch eins Litera a,) Ziffer 7, GGG iHv € 52,00, eine Eintragungsgebühr gemäß TP 10 Litera b,) Ziffer 5 a, GGG iHv € 21,00, einen Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG iHv € 22,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt einen Betrag iHv € 103,00, zu entrichten hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Insbesondere ergibt sich aus dem Zustellschein, dass der Mandatsbescheid vom 29.01.2019 mittels RSb-Dokument am 05.02.2019 durch Hinterlegung zugestellt und von der Beschwerdeführerin am 14.02.2019 übernommen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG), lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF (GGG), lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 2 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet.
Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 GGG derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet. Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, GGG derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet.
Tarifpost (TP) 10 des GGG sieht unter I leg.cit. Gerichtsgebühren für Firmenbuchsachen vor. In TP 10 I lit. a) GGG sind Eingabengebühren für Eingaben von bestimmten Rechtsträgern festgelegt, bei „Eingaben von Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ beträgt nach Z 7 leg.cit. die Gebühr (in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 58/2018) € 34,00. Tarifpost (TP) 10 des GGG sieht unter römisch eins leg.cit. Gerichtsgebühren für Firmenbuchsachen vor. In TP 10 römisch eins Litera a,) GGG sind Eingabengebühren für Eingaben von bestimmten Rechtsträgern festgelegt, bei „Eingaben von Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ beträgt nach Ziffer 7, leg.cit. die Gebühr (in der hier relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,) € 34,00.
Die Gebühr hinsichtlich der Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses beträgt gemäß TP 10 I lit. b) Z 5a GGG € 21,00 (in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 58/2018). Die Gebühr hinsichtlich der Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses beträgt gemäß TP 10 römisch eins Litera b,) Ziffer 5 a, GGG € 21,00 (in der hier relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,).
Gemäß Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterliegen der Eingabengebühr nach TP 10 I lit. a) Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrensleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.Gemäß Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterliegen der Eingabengebühr nach TP 10 römisch eins Litera a,) Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrensleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes, Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
Nach Anmerkung 1a zu TP 10 GGG erhöht sich die Eingabegebühr um € 18,00, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.
Gemäß § 31 Abs. 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 22,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden ist oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 22,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden ist oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:
Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Nach § 6a Abs. 2 GEG kann vor Erlassung eines Zahlungsauftrags der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. Nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG kann vor Erlassung eines Zahlungsauftrags der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden.
3.2.3. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass u.a. die Lastschriftanzeige vom 02.11.2018 ohne Zustellnachweis angeordnet worden sei und die belangte Behörde den Zeitpunkt derer Zustellung festzustellen habe. Der Hinweis auf die automationsgestützte Abfertigung erscheine für den Nachweis des Zeitpunktes und der Zustellung nicht geeignet und verpflichte die belangte Behörde zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung.
Gemäß § 6a Abs. 2 GEG kann vor Erlassung eines Zahlungsauftrags der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Nach dieser Bestimmung ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, vor Erlassung eines Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) der Beschwerdeführerin die Zahlung der gegenständlichen Gerichtsgebühren per Lastschriftanzeige vorzuschreiben. Da der Zahlungsauftrag – wenn auch von der Beschwerdeführerin anders behauptet – ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und auch von der Beschwerdeführerin innerhalb der Abholfrist behoben wurde, liegt kein Zustellmangel vor. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG kann vor Erlassung eines Zahlungsauftrags der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Nach dieser Bestimmung ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, vor Erlassung eines Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) der Beschwerdeführerin die Zahlung der gegenständlichen Gerichtsgebühren per Lastschriftanzeige vorzuschreiben. Da der Zahlungsauftrag – wenn auch von der Beschwerdeführerin anders behauptet – ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und auch von der Beschwerdeführerin innerhalb der Abholfrist behoben wurde, liegt kein Zustellmangel vor.
Im gegenständlichen Fall begehrte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19.10.2018 beim HG die Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 ins Firmenbuch. Bei dieser Eingabe handelt es sich um einen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes gemäß Anmerkung 1 zur TP 10 GGG. Nach TP 10 I lit. a) Z 7 GGG in der maßgeblichen Fassung beträgt die Gebühr bei Eingaben von Gesellschaften mit beschränkter Haftung € 34,00. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt wurde, ist zudem auch eine Gebühr gemäß Anmerkung 1a zur TP 10 GGG iHv € 18,00 zu entrichten. Im gegenständlichen Fall begehrte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19.10.2018 beim HG die Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 ins Firmenbuch. Bei dieser Eingabe handelt es sich um einen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes gemäß Anmerkung 1 zur TP 10 GGG. Nach TP 10 römisch eins Litera a,) Ziffer 7, GGG in der maßgeblichen Fassung beträgt die Gebühr bei Eingaben von Gesellschaften mit beschränkter Haftung € 34,00. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt wurde, ist zudem auch eine Gebühr gemäß Anmerkung 1a zur TP 10 GGG iHv € 18,00 zu entrichten.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 2 GGG bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet. Ist diesfalls die Gebühr nicht beigebracht worden, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG von der zur Zahlung verpflichteten Person neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 22,00 zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat mit der Überreichung ihrer Eingabe die Gebühr nicht beigebracht, weshalb auch der Mehrbetrag vorzuschreiben war.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet. Ist diesfalls die Gebühr nicht beigebracht worden, so ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG von der zur Zahlung verpflichteten Person neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 22,00 zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat mit der Überreichung ihrer Eingabe die Gebühr nicht beigebracht, weshalb auch der Mehrbetrag vorzuschreiben war.
Mit Beschluss des HG war die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 am 25.10.2018 ins Firmenbuch eingetragen worden.
Die Gebühr hinsichtlich der Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses beträgt gemäß TP 10 I lit. b) Z 5a GGG € 21,00 (in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 58/2018). Die Gebühr hinsichtlich der Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses beträgt gemäß TP 10 römisch eins Litera b,) Ziffer 5 a, GGG € 21,00 (in der hier relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,).
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 4 GGG bei Gebühren für die Eintragung ins Firmenbuch mit der Vornahme der Eintragung begründet. Somit hat die Beschwerdeführerin auch die Gebühr nach TP 10 I lit. b) Z 5a GGG iHv € 21,00 zu begleichen. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG bei Gebühren für die Eintragung ins Firmenbuch mit der Vornahme der Eintragung begründet. Somit hat die Beschwerdeführerin auch die Gebühr nach TP 10 römisch eins Litera b,) Ziffer 5 a, GGG iHv € 21,00 zu begleichen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat die Eingabengebühr nicht sogleich entrichtet. Damit war auch die Einhebungsgebühr vorzuschreiben.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat die Eingabengebühr nicht sogleich entrichtet. Damit war auch die Einhebungsgebühr vorzuschreiben.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 10 Z I lit. a) Z 7 und lit. b) Z 5a GGG idF BGBl. I Nr. 58/2018 als unbegründet abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 10 Z römisch eins Litera a,) Ziffer 7 und Litera b,) Ziffer 5 a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin – gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin – gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Einhebungsgebühr Eintragungsgebühr Firmenbuch - Eintragung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Jahresabschluss Mehrbetrag Pauschalgebühren Zahlungspflicht ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W101.2220409.1.00Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022