Entscheidungsdatum
28.06.2022Norm
ASVG §35Spruch
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L511 2005605–1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (nunmehr LEEB & WEINWURM Rechtsanwälte GmbH als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX , vertreten durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer Mag. MOLLIK), gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse) vom 19.11.2009, Zahl: XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (nunmehr LEEB & WEINWURM Rechtsanwälte GmbH als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 , vertreten durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer Mag. MOLLIK), gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse) vom 19.11.2009, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [GKK]
1.1. Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei [im Folgenden auch: GmbH] wurde durch das Finanzamt XXXX am 13.09.2006 die hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2002 bis 31.12.2004 durchgeführte gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] fertiggestellt und am 15.09.2006 zur Haftungs-und Abgabenbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen.1.1. Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei [im Folgenden auch: GmbH] wurde durch das Finanzamt römisch 40 am 13.09.2006 die hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2002 bis 31.12.2004 durchgeführte gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] fertiggestellt und am 15.09.2006 zur Haftungs-und Abgabenbescheide gemäß Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen.
1.2. In Folge der durchgeführten GPLA stellte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] nunmehr Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] mit Versicherungspflichtbescheid vom 17.11.2009 betreffend XXXX , geboren am XXXX [KB] für den Zeitraum von 01.02.2004 bis 31.12.2004 und mit Versicherungspflichtbescheid vom 18.11.2009 betreffend XXXX , geboren XXXX [HL] für den Zeitraum von 01.01.2002 bis 31.05.2003 fest, dass diese auf Grund ihrer Tätigkeit als Servicetechniker für die beschwerdeführende Partei in den jeweils festgestellten Zeiträumen als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG iVm § 10 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.1.2. In Folge der durchgeführten GPLA stellte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] nunmehr Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] mit Versicherungspflichtbescheid vom 17.11.2009 betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 [KB] für den Zeitraum von 01.02.2004 bis 31.12.2004 und mit Versicherungspflichtbescheid vom 18.11.2009 betreffend römisch 40 , geboren römisch 40 [HL] für den Zeitraum von 01.01.2002 bis 31.05.2003 fest, dass diese auf Grund ihrer Tätigkeit als Servicetechniker für die beschwerdeführende Partei in den jeweils festgestellten Zeiträumen als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.
1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 19.11.2009 Zahl: XXXX , verpflichtete die OÖGKK die beschwerdeführende Partei für die in der Bescheidbeilage angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in der Höhe von [idHv] EUR 31.236,17 und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge idHv EUR 386,96 sowie einen Beitragszuschlag idHv von EUR 6.059,29 an die OÖGKK zu entrichten.1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 19.11.2009 Zahl: römisch 40 , verpflichtete die OÖGKK die beschwerdeführende Partei für die in der Bescheidbeilage angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in der Höhe von [idHv] EUR 31.236,17 und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge idHv EUR 386,96 sowie einen Beitragszuschlag idHv von EUR 6.059,29 an die OÖGKK zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt mit Versicherungspflichtbescheiden sei die Versicherungspflicht der betroffenen Dienstnehmer festgestellt worden, deren Sozialversicherungsbeiträge nunmehr nachverrechnet werden.
1.4. Mit Schreiben vom 11.12.2009 erhob die beschwerdeführende Partei gegen beide Bescheide fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerden).
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Frage der Lohnsteuerpflicht der Servicetechniker sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Bei den Servicetechnikern würde es sich um selbständig erwerbstätige Personen handeln. Beigelegt wurde ein Gutachten einer Steuerberatungsgesellschaft, wonach einkommensteuerrechtliche eine selbständige Tätigkeit vorläge.
Gegen die Höhe und die Richtigkeit der Berechnung wurden keine Einwendungen geltend gemacht.
2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieser oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über, welches die Verfahren mit Beschlüssen vom 10.08.2015 hg. GZ L511 2005605-2/2Z, L511 2005605-3/2Z und L511 2005605-1/5Z diese Verfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur Zahl RV/2100939/2015 aussetzte.2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieser oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über, welches die Verfahren mit Beschlüssen vom 10.08.2015 hg. GZ L511 2005605-2/2Z, L511 2005605-3/2Z und L511 2005605-1/5Z diese Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur Zahl RV/2100939/2015 aussetzte.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, hg. GZ L511 2005605-2/23E und L511 2005605-3/22E jeweils über das Vorliegen der Versicherungspflicht von KB und HL.
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheiden vom 17.11.2009 und 18.11.2009 erfolgten nachträglichen Einbeziehung von KB und HL in die Pflichtversicherung für jeweils festgestellte Zeiten im Zeitraum von 01.01.2002 bis 31.12.2004.
1.2. Das BVwG hat mit Entscheidungen vom heutigen Tag, hg. GZ L511 2005605-2/23E und L511 2005605-3/22E, die Beschwerden gegen die jeweiligen Versicherungspflichtbescheide der OÖGKK abgewiesen, so dass die Versicherungspflicht von KB in der Zeit von 01.02.2004 bis 31.12.2004 und die Versicherungspflicht von HL in der Zeit von 01.01.2002 bis 31.05.2003 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit.a AlVG rechtskräftig festgestellt ist. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbaren Entscheidungen zu den zitierten GZ verwiesen.1.2. Das BVwG hat mit Entscheidungen vom heutigen Tag, hg. GZ L511 2005605-2/23E und L511 2005605-3/22E, die Beschwerden gegen die jeweiligen Versicherungspflichtbescheide der OÖGKK abgewiesen, so dass die Versicherungspflicht von KB in der Zeit von 01.02.2004 bis 31.12.2004 und die Versicherungspflicht von HL in der Zeit von 01.01.2002 bis 31.05.2003 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG rechtskräftig festgestellt ist. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbaren Entscheidungen zu den zitierten GZ verwiesen.
1.3. Auf Grund der rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Sozialversicherungsbeiträge für diese Dienstverhältnisse entrichtet. Die Höhe der Nachverrechnung wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus den Verwaltungsverfahrensakten aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1). 2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus den Verwaltungsverfahrensakten aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1).
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den Aktenteilen. Dass für die Dienstverhältnisse bis zur Nachverrechnung keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ergibt sich aus den Verfahrensakten und wurde von der beschwerdeführenden Partei ebensowenig bestritten, wie die Höhe und die Richtigkeit der Beitragsnachforderung.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
4. Rechtliche Beurteilung
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
4.1. Abweisung der Beschwerde
4.1.1. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, E 13.11.1978, 822/78) bildet.4.1.1. Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, E 13.11.1978, 822/78) bildet.
4.1.2. Gegenständlich wurde die Versicherungspflicht der betroffenen Dienstnehmer KB und HL rechtskräftig mit Entscheidungen des BVwG festgestellt. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031 unter Verweis auf den Stammrechtssatz 06.02.1990, 89/08/0357).4.1.2. Gegenständlich wurde die Versicherungspflicht der betroffenen Dienstnehmer KB und HL rechtskräftig mit Entscheidungen des BVwG festgestellt. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden darf vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031 unter Verweis auf den Stammrechtssatz 06.02.1990, 89/08/0357).
4.1.3. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- bzw. Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.4.1.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- bzw. Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Dass KB und HL für die beschwerdeführende Partei tätig waren wurde im Verfahren nie bestritten, weshalb diese als Dienstgeberin gemäß § 35 ASVG gilt.Dass KB und HL für die beschwerdeführende Partei tätig waren wurde im Verfahren nie bestritten, weshalb diese als Dienstgeberin gemäß Paragraph 35, ASVG gilt.
4.1.4. Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für die gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß § 58 Abs. 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.4.1.4. Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für die gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.
4.1.5. Der Höhe der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten, so dass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens der Nachtschwerarbeitszeiten als auch die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß § 58 Abs. 2 ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Versicherungspflicht im Verfahren über die Beitragspflicht insbesondere VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228 mwN. Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens der Nachtschwerarbeitszeiten als auch die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Versicherungspflicht im Verfahren über die Beitragspflicht insbesondere VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228 mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Rechtskraft der Entscheidung VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2005605.1.00Im RIS seit
31.08.2022Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022