TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/29 W245 2254153-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2022
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Entscheidungsdatum

29.06.2022

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
DSG §1 Abs1
DSG §22 Abs4
DSG §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DSG Art. 2 § 22 heute
  2. DSG Art. 2 § 22 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. DSG Art. 2 § 22 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  4. DSG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Spruch


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W245 2254153-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch EISENBERGER Rechtsanwälte GmbH, Schloßstraße 25, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.03.2022, Zl. 2022-0.142.130 (D124.0316/22), betreffend Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch EISENBERGER Rechtsanwälte GmbH, Schloßstraße 25, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.03.2022, Zl. 2022-0.142.130 (D124.0316/22), betreffend Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) erhob mit Schreiben vom 22.02.2022 eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) erhob mit Schreiben vom 22.02.2022 eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“).

In seiner Beschwerde führte der BF aus, dass mit 09.12.2021 ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss mit der Bezeichnung „ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss“ (in der Folge auch „U-Ausschuss“) eingesetzt worden sei. In den Sitzungen des U-Ausschusses seien Anträge auf ergänzende Beweisanträge eingebracht worden. In diesem Zusammenhang sei die Bundesministerin für Justiz dazu aufgefordert worden, sämtliche Handychats (SMS, Whatsapp, Telegram, Signal, iMassage, etc.) sowie E-Mails des BF durch die WKSTA auswerten zu lassen und die entsprechenden Akten und Unterlagen der Auswertung beizulegen. Zudem sei die Bundesministerin für Justiz aufgefordert worden, das vollständige E-Mailpostfach des BF vorzulegen und zwar einschließlich von Kalendereinträgen, Aufgaben, Notizen, etc. Zu den ergänzenden Beweisanforderungen erklärte der BF, dass sie unzulässig sein, da sie vollkommen überschießend seien und auf irrelevante Erkundungsbeweise abzielen würden.

Aus der Berichterstattung auf „ XXXX “ und „ XXXX “ vom XXXX habe der BF wahrgenommen, dass die Bundesministerin für Justiz den Beweisanforderungen des U-Ausschusses zumindest zum Teil nachgekommen sei. Deshalb habe der BF mit Eingabe vom 01.02.2022 (VWA ./2, siehe Punkt II.2) der Verarbeitung seiner persönlichen Daten durch die Bundesministerin gemäß Art. 21 DSGVO ausdrücklich widersprochen. Aus der Berichterstattung auf „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ vom römisch 40 habe der BF wahrgenommen, dass die Bundesministerin für Justiz den Beweisanforderungen des U-Ausschusses zumindest zum Teil nachgekommen sei. Deshalb habe der BF mit Eingabe vom 01.02.2022 (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2) der Verarbeitung seiner persönlichen Daten durch die Bundesministerin gemäß Artikel 21, DSGVO ausdrücklich widersprochen.

Dem Online-Medium XXXX seien der Wahrnehmungsbericht eines beigezogenen IT-Technikers betreffend die Durchsuchung der Privatwohnung des BF am XXXX sowie des Büros im Bundesministerium für Justiz am XXXX zugespielt worden. In der Folge habe das Online-Medium Auszüge aus den Protokollen veröffentlicht ( XXXX ). Dies sei entsprechend den Ausführungen des BF deshalb geschehen, um ihn öffentlich zu diffamieren (siehe dazu Punkt II.1.2). Dieser „Leak“ zeige, dass die ungeprüfte und ungefilterte Übermittlung ganzer (Verschluss-)Akten an den U-Ausschuss unweigerlich dazu führe, dass hochsensible Daten, welche in keinem Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand stehen würden und ursprünglich für einen völlig anderen Zweck erhoben worden seien, in den Medien veröffentlicht werden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (mit Verweis auf VfGH 25.09.2021, UA 6/2021) sei die Datenschutzbehörde die einzige Rechtsschutzinstanz, die dem einen Riegel vorschieben könne.Dem Online-Medium römisch 40 seien der Wahrnehmungsbericht eines beigezogenen IT-Technikers betreffend die Durchsuchung der Privatwohnung des BF am römisch 40 sowie des Büros im Bundesministerium für Justiz am römisch 40 zugespielt worden. In der Folge habe das Online-Medium Auszüge aus den Protokollen veröffentlicht ( römisch 40 ). Dies sei entsprechend den Ausführungen des BF deshalb geschehen, um ihn öffentlich zu diffamieren (siehe dazu Punkt römisch zwei.1.2). Dieser „Leak“ zeige, dass die ungeprüfte und ungefilterte Übermittlung ganzer (Verschluss-)Akten an den U-Ausschuss unweigerlich dazu führe, dass hochsensible Daten, welche in keinem Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand stehen würden und ursprünglich für einen völlig anderen Zweck erhoben worden seien, in den Medien veröffentlicht werden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (mit Verweis auf VfGH 25.09.2021, UA 6 aus 2021,) sei die Datenschutzbehörde die einzige Rechtsschutzinstanz, die dem einen Riegel vorschieben könne.

In seiner Beschwerde zeigte der BF auf eine Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (Fehlen eines Erlaubnistatbestands, Unzulässigkeit der „ergänzenden“ Beweisanforderung, Missachtung des Untersuchungsgegenstands – keine abstrakte Relevanz), die Verletzung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, ein fehlendes System für einen wirksamen Schutz personenbezogener Daten, ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung sowie eine Gefahr im Verzug – wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen – auf.

Der BF stellte den Anträge, dass die bB (1.) festzustellen habe, dass er (i) durch die vom U-Ausschuss geforderte Offenlegung seiner personenbezogenen Daten durch die Bundesministerin für Justiz und die WKSTA ohne vorherige Prüfung der Daten auf ihre abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sowie (ii) durch die Verteilung seiner personenbezogenen Daten an die Mitglieder des U-Ausschusses, in dem kein taugliches System zum Schutz seiner personenbezogener Daten vor Missbrauch eingerichtet sei, in seinen Rechten verletzt worden sei. Weiters beantragte der BF, (2.) nach § 22 Abs. 4 iVm § 25 Abs. 1 DSG vorzugehen und die weitere Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG zu untersagen. Der BF stellte den Anträge, dass die bB (1.) festzustellen habe, dass er (i) durch die vom U-Ausschuss geforderte Offenlegung seiner personenbezogenen Daten durch die Bundesministerin für Justiz und die WKSTA ohne vorherige Prüfung der Daten auf ihre abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sowie (ii) durch die Verteilung seiner personenbezogenen Daten an die Mitglieder des U-Ausschusses, in dem kein taugliches System zum Schutz seiner personenbezogener Daten vor Missbrauch eingerichtet sei, in seinen Rechten verletzt worden sei. Weiters beantragte der BF, (2.) nach Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, DSG vorzugehen und die weitere Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG zu untersagen.

Seine Beschwerde an die bB (verfahrenseinleitender Antrag) übermittelte der BF am 22.02.2022 per E-Mail (VWA ./1, siehe Punkt II.2). Dieser legte er seine Eingabe vom 01.02.2022 (VWA ./2) sowie den Artikel „ XXXX “ des Online-Mediums XXXX bei (VWA ./3, siehe Punkt II.2). Seine Beschwerde an die bB (verfahrenseinleitender Antrag) übermittelte der BF am 22.02.2022 per E-Mail (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2). Dieser legte er seine Eingabe vom 01.02.2022 (VWA ./2) sowie den Artikel „ römisch 40 “ des Online-Mediums römisch 40 bei (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2).

I.2.    Mit Bescheid der bB vom 03.03.2022 (VWA ./4, siehe Punkt II.2) wurden die Verfahren (siehe Punkt II.1.3) gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-33/22 (siehe Punkt II.2.4) ausgesetzt. römisch eins.2. Mit Bescheid der bB vom 03.03.2022 (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2) wurden die Verfahren (siehe Punkt römisch zwei.1.3) gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-33/22 (siehe Punkt römisch zwei.2.4) ausgesetzt.

In der Begründung führte die bB aus, dass Präjudizialität deshalb vorliege, weil im Rahmen der Vorabentscheidung geklärt werde, ob man sich an die Datenschutzbehörde wenden könne, wenn man sich durch eine Handlung eines Untersuchungsausschusses in seinen Rechte verletzt erachte. Zudem verwies die Datenschutzbehörde auf das Auslegungsmonopol des EuGH.

Der Bescheid wurde von der bB per E-Mail am 03.03.2022 an den BF übermittelt.

I.3.    Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 18.03.2022 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./5, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass der bB ein Begründungsmangel unterlaufen sei. Insbesondere sei aus dem Bescheid eine Ermessensübung im Sinne des Gesetzes nicht zu entnehmen. Zudem werde die besondere Gefährdungssituation (weiteren massiven Datenschutzverletzungen) des BF nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verfahrensdauer eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH (zwischen 15 und 16 Monaten) sei mit einer Entscheidung im Verfahren C-33/22 im Mai 2023 zu rechnen. Daher werde der U-Ausschuss seine Tätigkeit bereits beendet haben (spätestens 09.02.2023), bevor die abgewartete Entscheidung des EuGH vorliege. Die Entscheidung der bB führe dazu, dass dem BF jeglicher Rechtsschutz verwehrt werde. römisch eins.3. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 18.03.2022 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass der bB ein Begründungsmangel unterlaufen sei. Insbesondere sei aus dem Bescheid eine Ermessensübung im Sinne des Gesetzes nicht zu entnehmen. Zudem werde die besondere Gefährdungssituation (weiteren massiven Datenschutzverletzungen) des BF nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verfahrensdauer eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH (zwischen 15 und 16 Monaten) sei mit einer Entscheidung im Verfahren C-33/22 im Mai 2023 zu rechnen. Daher werde der U-Ausschuss seine Tätigkeit bereits beendet haben (spätestens 09.02.2023), bevor die abgewartete Entscheidung des EuGH vorliege. Die Entscheidung der bB führe dazu, dass dem BF jeglicher Rechtsschutz verwehrt werde.

Die Bescheidbeschwerde wurde vom BF am 18.03.2022 per E-Mail an die bB übermittelt.

I.4.    Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./5) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 20.04.2022 von der bB vorgelegt (OZ 1). römisch eins.4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./5) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 20.04.2022 von der bB vorgelegt (OZ 1).

Im Zuge der Aktenvorlage führte die bB in ihrer Stellungnahme (VWA ./6, siehe Punkt II.2) aus, dass eine Aussetzung gemäß § 38 AVG selbst dann in Frage komme, wenn Rechtsnachteile zu befürchten seien (vgl. VwGH 20.10.1987, 87/11/0053). Ferner erklärte die bB, dass ein Mandatsbescheid nur von der zuständigen Behörde erlassen werden könne, und im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens geklärt werde, ob die Datenschutzbehörde für Beschwerde zuständig sei, die sich gegen ein Organ der Legislative richten würde. Schließlich werde im Vorabentscheidungsverfahren überhaupt geklärt, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss allgemein in den Anwendungsbereich der DSGVO falle. Im Zuge der Aktenvorlage führte die bB in ihrer Stellungnahme (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2) aus, dass eine Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG selbst dann in Frage komme, wenn Rechtsnachteile zu befürchten seien vergleiche VwGH 20.10.1987, 87/11/0053). Ferner erklärte die bB, dass ein Mandatsbescheid nur von der zuständigen Behörde erlassen werden könne, und im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens geklärt werde, ob die Datenschutzbehörde für Beschwerde zuständig sei, die sich gegen ein Organ der Legislative richten würde. Schließlich werde im Vorabentscheidungsverfahren überhaupt geklärt, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss allgemein in den Anwendungsbereich der DSGVO falle.

I.5.    Am 08.06.2022 wurden die Ausführungen der bB (VWA ./6) dem BF zur Stellungnahme übermittelt. Dazu langte keine Stellungnahme des BF ein.römisch eins.5. Am 08.06.2022 wurden die Ausführungen der bB (VWA ./6) dem BF zur Stellungnahme übermittelt. Dazu langte keine Stellungnahme des BF ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zu den Veröffentlichungen im Online-Medium XXXX am 17.02.2021: römisch zwei.1.2. Zu den Veröffentlichungen im Online-Medium römisch 40 am 17.02.2021:

Aufgrund folgender Auszüge aus der Berichterstattung des Online-Mediums XXXX ist der BF der Ansicht, dass diese deshalb erfolgte, um ihn öffentlich zu diffamieren:Aufgrund folgender Auszüge aus der Berichterstattung des Online-Mediums römisch 40 ist der BF der Ansicht, dass diese deshalb erfolgte, um ihn öffentlich zu diffamieren:

XXXX römisch 40

II.1.3. Zu den Anträgen (Verfahren) des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.3. Zu den Anträgen (Verfahren) des Beschwerdeführers:

1.       Die Feststellung, dass der BF durch die vom U-Ausschuss geforderte Offenlegung seiner personenbezogenen Daten durch die Bundesministerin für Justiz und die WKSTA ohne vorherige Prüfung der Daten auf ihre abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sowie durch die Verteilung seiner personenbezogenen Daten an die Mitglieder des U-Ausschusses, in dem kein taugliches System zum Schutz seiner personenbezogenen Daten vor Missbrauch eingerichtet ist, in seinen Rechten verletzt worden ist (Datenschutzbeschwerde).

2.       Nach § 22 Abs. 4 iVm § 25 Abs. 1 DSG vorzugehen und die weitere Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG zu untersagen (Vorläufiges Verarbeitungsverbot).2. Nach Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, DSG vorzugehen und die weitere Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG zu untersagen (Vorläufiges Verarbeitungsverbot).

II.1.4. Zu den vorgelegten Fragen im Vorabentscheidungsverfahren C-33/22:römisch zwei.1.4. Zu den vorgelegten Fragen im Vorabentscheidungsverfahren C-33/22:

1.       Fallen Tätigkeiten eines von einem Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses unabhängig vom Untersuchungsgegenstand in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne des Art. 16 Abs. 2 erster Satz AEUV, sodass die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines Mitgliedstaates anwendbar ist?1. Fallen Tätigkeiten eines von einem Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses unabhängig vom Untersuchungsgegenstand in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne des Artikel 16, Absatz 2, erster Satz AEUV, sodass die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines Mitgliedstaates anwendbar ist?

Falls Frage 1 bejaht wird:

2.       Fallen Tätigkeiten eines von einem Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses, der Tätigkeiten einer polizeilichen Staatsschutzbehörde, somit den Schutz der nationalen Sicherheit betreffende Tätigkeiten im Sinne des 16. Erwägungsgrundes der Datenschutz-Grundverordnung zum Untersuchungsgegenstand hat, unter den Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO?2. Fallen Tätigkeiten eines von einem Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses, der Tätigkeiten einer polizeilichen Staatsschutzbehörde, somit den Schutz der nationalen Sicherheit betreffende Tätigkeiten im Sinne des 16. Erwägungsgrundes der Datenschutz-Grundverordnung zum Untersuchungsgegenstand hat, unter den Ausnahmetatbestand des Artikel 2, Absatz 2, Buchst. a DSGVO?

Falls Frage 2 verneint wird:

3.       Sofern - wie vorliegend - ein Mitgliedstaat bloß eine einzige Aufsichtsbehörde nach Art. 51 Abs. 1 DSGVO errichtet hat, ergibt sich deren Zuständigkeit für Beschwerden im Sinne des Art. 77 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 DSGVO bereits unmittelbar aus der Datenschutz-Grundverordnung?3. Sofern - wie vorliegend - ein Mitgliedstaat bloß eine einzige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51, Absatz eins, DSGVO errichtet hat, ergibt sich deren Zuständigkeit für Beschwerden im Sinne des Artikel 77, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 55, Absatz eins, DSGVO bereits unmittelbar aus der Datenschutz-Grundverordnung?

II.2.   Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – verfahrenseinleitender Antrag (Beschwerde an die bB) des BF vom 22.02.2022 (siehe Punkt I.1), ./2 – Eingabe des BF (Antrag auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten und Übermittlung von Datenkopien, Widerspruch und Antrag auf Löschung inklusive Antrag auf Einschränkung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung) vom 01.02.2022 (siehe Punkt I.1), ./3 – Artikel „ XXXX «“ des Online-Mediums XXXX (siehe Punkt I.1), ./4 – Bescheid der bB vom 03.03.2022, zugestellt per E-Mail am 03.03.2022 (siehe Punkt I.2), ./5 – Bescheidbeschwerde des BF vom 18.03.2022, übermittelt per E-Mail am 18.03.2022 (siehe Punkt I.3) sowie ./6 – Stellungnahme der bB im Zuge der Aktenvorlage vom 20.04.2002 (siehe Punkt I.4)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – verfahrenseinleitender Antrag (Beschwerde an die bB) des BF vom 22.02.2022 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Eingabe des BF (Antrag auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten und Übermittlung von Datenkopien, Widerspruch und Antrag auf Löschung inklusive Antrag auf Einschränkung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung) vom 01.02.2022 (siehe Punkt römisch eins.1), ./3 – Artikel „ römisch 40 «“ des Online-Mediums römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.1), ./4 – Bescheid der bB vom 03.03.2022, zugestellt per E-Mail am 03.03.2022 (siehe Punkt römisch eins.2), ./5 – Bescheidbeschwerde des BF vom 18.03.2022, übermittelt per E-Mail am 18.03.2022 (siehe Punkt römisch eins.3) sowie ./6 – Stellungnahme der bB im Zuge der Aktenvorlage vom 20.04.2002 (siehe Punkt römisch eins.4)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).

II.2.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zu den Veröffentlichungen im Online-Medium XXXX am 17.02.2021: römisch zwei.2.2. Zu den Veröffentlichungen im Online-Medium römisch 40 am 17.02.2021:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifellos aus der Eingabe des BF (VWA ./1).

II.2.3. Zu den Anträgen (Verfahren) des Beschwerdeführers:römisch zwei.2.3. Zu den Anträgen (Verfahren) des Beschwerdeführers:

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf der Eingabe des BF (VWA ./1) sowie aus dem Bescheid der bB (VWA ./4).

II.2.4. Zu den vorgelegten Fragen im Vorabentscheidungsverfahren C-33/22:römisch zwei.2.4. Zu den vorgelegten Fragen im Vorabentscheidungsverfahren C-33/22:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid der bB (VWA ./4) sowie aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2001, Ro 2021/04/0006.

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß §§ 1, 22 und 25 DSG iVm § 38 AVG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Paragraphen eins, 22 und 25 DSG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Zur Abweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Zur Abweisung der Beschwerde:

II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 1 Abs. 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet:Paragraph eins, Absatz eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet:

Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

§ 22 Abs. 4 DSG – Befugnisse – lautet:Paragraph 22, Absatz 4, DSG – Befugnisse – lautet:

Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Artikel 83, Absatz 5, DSGVO vorzugehen.

§ 25 Abs. 1 – Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren – lautet:Paragraph 25, Absatz eins, – Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren – lautet:

Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde nach § 22 Abs. 4 vorgehen.Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde nach Paragraph 22, Absatz 4, vorgehen.

II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage gemäß § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (Verwaltungsgericht) eine präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden (Gerichten) zu entscheiden ist (VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166). Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar – dh eine notwendige Grundlage – ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen (VwGH 25.01.2022, Ra 2020/11/0226; 25.05.2021, Ra 2020/22/0137). Der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG kann nur dann erreicht werden, wenn die andere Entscheidung deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine Bindungswirkung jedoch nimmer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (Verwaltungsgericht) eine präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden (Gerichten) zu entscheiden ist (VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166). Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar – dh eine notwendige Grundlage – ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen (VwGH 25.01.2022, Ra 2020/11/0226; 25.05.2021, Ra 2020/22/0137). Der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG kann nur dann erreicht werden, wenn die andere Entscheidung deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine Bindungswirkung jedoch nimmer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016).

Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie, mit den Kriterien der möglichsten Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen sein. Demgegenüber steht das Interesse des Einzelnen auf möglichst rascher Beendigung des Verfahrens, insbesondere dann, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0010, mwH).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie, mit den Kriterien der möglichsten Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen sein. Demgegenüber steht das Interesse des Einzelnen auf möglichst rascher Beendigung des Verfahrens, insbesondere dann, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0010, mwH).

Im Anwendungsbereich des Unionsrechts trifft den Verwaltungsbehörden(-gerichte) die Verpflichtung, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und insbesondere die Rechtsprechung des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist (vgl. Art. 267 AEUV), zu erfassen. Auch haben österreichische Behörden österreichisches Recht unionsrechtskonform auszulegen und den Anwendungsvorrang von unmittelbar anwendbaren Unionsrecht inzident zu beachten (VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0120). In diesem Zusammenhang können auch Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden. Eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Im Ergebnis sind Verwaltungsbehörden(-gerichte) berechtigt/angehalten, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068, 16.11.2016, Ra 2016/18/0172).Im Anwendungsbereich des Unionsrechts trifft den Verwaltungsbehörden(-gerichte) die Verpflichtung, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und insbesondere die Rechtsprechung des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist vergleiche Artikel 267, AEUV), zu erfassen. Auch haben österreichische Behörden österreichisches Recht unionsrechtskonform auszulegen und den Anwendungsvorrang von unmittelbar anwendbaren Unionsrecht inzident zu beachten (VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0120). In diesem Zusammenhang können auch Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden. Eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Im Ergebnis sind Verwaltungsbehörden(-gerichte) berechtigt/angehalten, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068, 16.11.2016, Ra 2016/18/0172).

II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Im gegenständlichen Fall machte der BF eine Grundrechtsverletzung geltend und beantragte zudem ein vorläufiges Verarbeitungsverbot (siehe Punkt II.1.3). Das Besondere im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren ist jedoch, dass der BF Rechtsverletzungen durch den ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss (U-Ausschuss) geltend macht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Verwaltungsgerichtshof am 14.12.2021 in einem ähnlich gelagerten Fall Fragen zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat (siehe Punkt II.1.4).Im gegenständlichen Fall machte der BF eine Grundrechtsverletzung geltend und beantragte zudem ein vorläufiges Verarbeitungsverbot (siehe Punkt römisch zwei.1.3). Das Besondere im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren ist jedoch, dass der BF Rechtsverletzungen durch den ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss (U-Ausschuss) geltend macht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Verwaltungsgerichtshof am 14.12.2021 in einem ähnlich gelagerten Fall Fragen zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat (siehe Punkt römisch zwei.1.4).

Mit der ersten vorgelegten Frage (siehe Punkt II.1.4, Unterpunkt 1) wollte der Verwaltungsgerichtshof klären, ob im Gegensatz zu dem, den Petitionsausschuss des Hessischen Landtags betreffenden Urteil des EuGH vom 9. Juli 2020, C-272/19 (Land Hessen) der Kernbereich parlamentarischer Tätigkeiten, wie etwa Vorgänge der Gesetzgebung bzw. der parlamentarischen Kontrolle, unter Art. 16 Abs. 2 AEUV fällt und somit gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO vom sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO umfasst ist (VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0006, Rz 35). Im Wesentlichen geht es um die Fragestellung, ob die parlamentarische Kontrolle (U-Ausschuss) vom sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung erfasst ist.Mit der ersten vorgelegten Frage (siehe Punkt römisch zwei.1.4, Unterpunkt 1) wollte der Verwaltungsgerichtshof klären, ob im Gegensatz zu dem, den Petitionsausschuss des Hessischen Landtags betreffenden Urteil des EuGH vom 9. Juli 2020, C-272/19 (Land Hessen) der Kernbereich parlamentarischer Tätigkeiten, wie etwa Vorgänge der Gesetzgebung bzw. der parlamentarischen Kontrolle, unter Artikel 16, Absatz 2, AEUV fällt und somit gemäß Artikel 2, Absatz 2, Buchst. a DSGVO vom sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung gemäß Artikel 2, Absatz eins, DSGVO umfasst ist (VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0006, Rz 35). Im Wesentlichen geht es um die Fragestellung, ob die parlamentarische Kontrolle (U-Ausschuss) vom sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung erfasst ist.

Sollte der EuGH die erste Frage bejahen und die zweite Frage verneinen (siehe Punkt II.1.4, Unterpunkte 1 und 2) und die Datenschutz-Grundverordnung auf die vorliegende parlamentarische Kontrolltätigkeit anwendbar sein, stellt sich für den Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Datenschutzbehörde als einzige in Österreich gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO eingerichtete Aufsichtsbehörde die weitere Frage, ob sich deren Zuständigkeit im Hinblick auf das in Art. 77 Abs. 1 DSGVO jeder betroffenen Person eingeräumte Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde bereits unmittelbar aus dem Unionsrecht (Art. 77 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 DSGVO) ableitet (VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0006, Rz 43). Im Wesentlichen geht es um die Fragestellung, ob die Datenschutzbehörde zuständig für Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der parlamentarischen Kontrolle (U-Ausschuss) ist.Sollte der EuGH die erste Frage bejahen und die zweite Frage verneinen (siehe Punkt römisch zwei.1.4, Unterpunkte 1 und 2) und die Datenschutz-Grundverordnung auf die vorliegende parlamentarische Kontrolltätigkeit anwendbar sein, stellt sich für den Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Datenschutzbehörde als einzige in Österreich gemäß Artikel 51, Absatz eins, DSGVO eingerichtete Aufsichtsbehörde die weitere Frage, ob sich deren Zuständigkeit im Hinblick auf das in Artikel 77, Absatz eins, DSGVO jeder betroffenen Person eingeräumte Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde bereits unmittelbar aus dem Unionsrecht (Artikel 77, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 55, Absatz eins, DSGVO) ableitet (VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0006, Rz 43). Im Wesentlichen geht es um die Fragestellung, ob die Datenschutzbehörde zuständig für Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der parlamentarischen Kontrolle (U-Ausschuss) ist.

Die Beantwortung beider Fragen ist sohin elementar für das Ausgangsverfahren (siehe Punkt I.1) im vorliegenden Bescheidbeschwerdeverfahren. Im Vorabentscheidungsverfahren wird einerseits die Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung sowie die Zuständigkeit der bB hinsichtlich Untersuchungsausschüsse geklärt. Es bestehen sohin keine Zweifel, dass die Fragen, die dem EuGH vorgelegt wurden und die zu lösenden Rechtsfragen im gegenständlichen Verfahren sehr ähnlich sind (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0072; 03.10.2018, Ra 2017/12/0094); die Beantwortung der Fragen durch den EuGH sind auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Schon die Begründung der bB im bekämpften Bescheid ist dahingehend nachvollziehbar (siehe VWA ./4, Seite 3) und war offenkundig nicht unzutreffend (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0072; 03.10.2018, Ra 2017/12/0094).Die Beantwortung beider Fragen ist sohin elementar für das Ausgangsverfahren (siehe Punkt römisch eins.1) im vorliegenden Bescheidbeschwerdeverfahren. Im Vorabentscheidungsverfahren wird einerseits die Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung sowie die Zuständigkeit der bB hinsichtlich Untersuchungsausschüsse geklärt. Es bestehen sohin keine Zweifel, dass die Fragen, die dem EuGH vorgelegt wurden und die zu lösenden Rechtsfragen im gegenständlichen Verfahren sehr ähnlich sind (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0072; 03.10.2018, Ra 2017/12/0094); die Beantwortung der Fragen durch den EuGH sind auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Schon die Begründung der bB im bekämpften Bescheid ist dahingehend nachvollziehbar (siehe VWA ./4, Seite 3) und war offenkundig nicht unzutreffend (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0072; 03.10.2018, Ra 2017/12/0094).

Soweit der BF in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass in der beim EuGH anhängigen Rechtssache, um einen ganz anders gelagerten Untersuchungsausschuss gehe, sodass es reiner Zufall wäre, wenn der EuGH eine auf den vorliegenden Fall übertragbare Aussage treffen würde (VWA ./5, Seite 3), so kommt diesen Ausführungen des BF kein Begründungswert zu. Im Vorabentscheidungsverfahren wird einerseits die Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung sowie die Zuständigkeit der bB hinsichtlich Untersuchungsausschüsse geklärt. Beide Fragestellungen sind für die inhaltliche Entscheidung der Anträge des BF (siehe Punkt II.1.3) ausschlaggebend.Soweit der BF in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass in der beim EuGH anhängigen Rechtssache, um einen ganz anders gelagerten Untersuchungsausschuss gehe, sodass es reiner Zufall wäre, wenn der EuGH eine auf den vorliegenden Fall übertragbare Aussage treffen würde (VWA ./5, Seite 3), so kommt diesen Ausführungen des BF kein Begründungswert zu. Im Vorabentscheidungsverfahren wird einerseits die Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung sowie die Zuständigkeit der bB hinsichtlich Untersuchungsausschüsse geklärt. Beide Fragestellungen sind für die inhaltliche Entscheidung der Anträge des BF (siehe Punkt römisch zwei.1.3) ausschlaggebend.

Die Ausführungen des BF in seiner Bescheidbeschwerde, dass die bB der Ansicht sei, dass die zweite Fragestellung des Vorabentscheidungsverfahrens (siehe Punkt II.1.4, Unterpunkt 2) präjudiziell für das gegenständliche (Ausgangs)Verfahren sei (VWA ./5, Seite 6), so diese Erklärungen des BF vor dem Hintergrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht nachvollziehbar. Für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). Dieser Umstand ist im vorliegenden Verfahren jedenfalls gegeben.Die Ausführungen des BF in seiner Bescheidbeschwerde, dass die bB der Ansicht sei, dass die zweite Fragestellung des Vorabentscheidungsverfahrens (siehe Punkt römisch zwei.1.4, Unterpunkt 2) präjudiziell für das gegenständliche (Ausgangs)Verfahren sei (VWA ./5, Seite 6), so diese Erklärungen des BF vor dem Hintergrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht nachvollziehbar. Für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). Dieser Umstand ist im vorliegenden Verfahren jedenfalls gegeben.

Auch hat die bB die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens im Sinne des Gesetzes getroffen. Mit Hilfe der Aussetzung werden wesentliche Vorfragen im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens (siehe Punkt II.1.4) durch den EuGH beurteilt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vorabentscheidungsverfahrens – Urteil des EuGH – wird es der bB ermöglicht, eine richtige Entscheidung im Ausgangsverfahren zu treffen. Es erfolgt die Klärung, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss allgemein in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung fällt; ferner ob die bB für Beschwerden, die sich gegen ein Organ der Legislative richten, zuständig ist. Dadurch wird eine mögliche Wiederaufnahme sowie damit verbundene Kosten und Verfahrensverzögerungen vermieden. Auch hat die bB die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens im Sinne des Gesetzes getroffen. Mit Hilfe der Aussetzung werden wesentliche Vorfragen im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens (siehe Punkt römisch zwei.1.4) durch den EuGH beurteilt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vorabentscheidungsverfahrens – Urteil des EuGH – wird es der bB ermöglicht, eine richtige Entscheidung im Ausgangsverfahren zu treffen. Es erfolgt die Klärung, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss allgemein in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung fällt; ferner ob die bB für Beschwerden, die sich gegen ein Organ der Legislative richten, zuständig ist. Dadurch wird eine mögliche Wiederaufnahme sowie damit verbundene Kosten und Verfahrensverzögerungen vermieden.

Soweit der BF in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass eine Gefährdungssituation vorliege, dass es zu weiteren nicht wiedergutzumachenden Datenschutzverletzungen kommen könnte bzw. schon gekommen ist (siehe VWA ./5, Punkt 3.6.), so ist zu beachten, dass eine Aussetzung gemäß § 38 AVG selbst dann möglich ist, wenn Rechtsnachteile zu befürchten sind (vgl. VwGH 20.10.1987, 87/11/0053).Soweit der BF in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass eine Gefährdungssituation vorliege, dass es zu weiteren nicht wiedergutzumachenden Datenschutzverletzungen kommen könnte bzw. schon gekommen ist (siehe VWA ./5, Punkt 3.6.), so ist zu beachten, dass eine Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG selbst dann möglich ist, wenn Rechtsnachteile zu befürchten sind vergleiche VwGH 20.10.1987, 87/11/0053).

Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie – insbesondere der Aspekte Einfachheit und Kostenvermeidung, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen – könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die bB ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfragen in der Lage gewesen wäre (VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0010). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zwar von einer geklärten Sachlage auszugehen, jedoch liegen ungeklärte Rechtsfragen – Anwendbarkeit der DSGVO, Zuständigkeit der bB – vor. In verfahrensgegenständlicher Beschwerdesache erscheint die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0006, Rz 48).Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie – insbesondere der Aspekte Einfachheit und Kostenvermeidung, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen – könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die bB ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfragen in der Lage gewesen wäre (VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0010). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zwar von einer geklärten Sachlage auszugehen, jedoch liegen ungeklärte Rechtsfragen – Anwendbarkeit der DSGVO, Zuständigkeit der bB – vor. In verfahrensgegenständlicher Beschwerdesache erscheint die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0006, Rz 48).

Es besteht keinesfalls eine Verpflichtung der bB zur Aussetzung von Verfahren im Hinblick auf die Anhängigkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Vorabentscheidungsersuchens (VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0011). Jedoch überwiegen in der gegenständlichen Beschwerdesache die Punkte betreffend die Verfahrensökonomie (Einfachheit, Kostenvermeidung, Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen) den aufgezeigten Aspekten des BF (wie zB seine Gefährdungssituation, sein besonderes Rechtsschutzinteresse, usw.). Schließlich ist vor dem Hintergrund der ungeklärten Rechtsfragen – Anwendbarkeit der DSGVO, Zuständigkeit der bB – eine Entscheidung durch die bB im Ausgangsverfahren nicht zielführend.

Zusammenfassend hat die bB daher das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-33/22 zu Recht ausgesetzt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 Abs. 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – Verhandlung – lautet:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

II.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Aussetzung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung EuGH personenbezogene Daten Präjudizialität Unionsrecht Untersuchungsausschuss Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W245.2254153.1.00

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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