Entscheidungsdatum
29.06.2022Norm
AVG §38Spruch
,
W245 2247932-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.10.2021, Zl. 2021-0.338.319 (DSB-D205.767), betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.10.2021, Zl. 2021-0.338.319 (DSB-D205.767), betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) behauptet in seiner Datenschutzbeschwerde vom 09.05.2021 eine Verletzung im Recht auf Auskunft und bringt zusammengefasst vor, er habe am 06.04.2021 ein Auskunftsersuchen an die Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) gerichtet. Gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO habe er eine Datenkopie über seinen personenbezogenen Zustellnachweis samt Übernahmebestätigung zu einer Gerichtsentscheidung begehrt (VWA ./1, siehe Punkt II.2).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) behauptet in seiner Datenschutzbeschwerde vom 09.05.2021 eine Verletzung im Recht auf Auskunft und bringt zusammengefasst vor, er habe am 06.04.2021 ein Auskunftsersuchen an die Mitbeteiligte römisch 40 (in der Folge auch „MB“) gerichtet. Gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO habe er eine Datenkopie über seinen personenbezogenen Zustellnachweis samt Übernahmebestätigung zu einer Gerichtsentscheidung begehrt (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.2. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) vom 20.10.2021 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 ausgesetzt (VWA ./2, siehe Punkt II.2).römisch eins.2. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) vom 20.10.2021 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 ausgesetzt (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsfragen, wie der Begriff „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO auszulegen sei und ob Daten nicht alleine, sondern als Bestandteil eines ganzen Dokuments (wie bspw. eines E-Mails) zu beauskunften seien, seien gegenwärtig im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren zu C-487/21 beim EuGH anhängig. Da im vorliegenden Verfahren auch der Umfang einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO beschwerdegegenständlich sei, sei diese Rechtsfrage präjudiziell und somit eine Vorfrage iSd § 38 AVG, weshalb das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof auszusetzen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsfragen, wie der Begriff „Kopie“ in Artikel 15, Absatz 3, DSGVO auszulegen sei und ob Daten nicht alleine, sondern als Bestandteil eines ganzen Dokuments (wie bspw. eines E-Mails) zu beauskunften seien, seien gegenwärtig im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren zu C-487/21 beim EuGH anhängig. Da im vorliegenden Verfahren auch der Umfang einer Auskunft nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO beschwerdegegenständlich sei, sei diese Rechtsfrage präjudiziell und somit eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, weshalb das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof auszusetzen sei.
I.3. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 21.10.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./2, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die bB durch die willkürliche Aussetzung seiner begründeten Datenschutzbeschwerde vom 09.05.2021 ihn im Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO verletzt habe. Die begehrte Auskunft und begehrten Kopien - Art. 15 Abs. 3 DSGVO - der personenbezogenen Daten des Zustellnachweises samt Übernahmebestätigung hinsichtlich der Entscheidung des OLG XXXX würden ihm unbekannt bleiben.römisch eins.3. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 21.10.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die bB durch die willkürliche Aussetzung seiner begründeten Datenschutzbeschwerde vom 09.05.2021 ihn im Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO verletzt habe. Die begehrte Auskunft und begehrten Kopien - Artikel 15, Absatz 3, DSGVO - der personenbezogenen Daten des Zustellnachweises samt Übernahmebestätigung hinsichtlich der Entscheidung des OLG römisch 40 würden ihm unbekannt bleiben.
I.4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./3) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 28.10.2021 von der bB vorgelegt. In ihrer Stellungnahme bestritt die bB das Beschwerdevorbringen zur Gänze und führte aus, dass es sich bei der derzeit beim EuGH zur GZ C-487/21 anhängigen Vorlagefrage, wie der Begriff „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO auszulegen sei, um eine entscheidungswesentliche und gegenständlich präjudizielle Rechtsfrage handle. Die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens erscheine der bB sohin nicht bloß aus Gründen der Einfachheit und Kostenersparnis, sondern auch unter dem Aspekt möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen als erforderlich. Überdies verwies die bB vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./4, siehe Punkt II.2).römisch eins.4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./3) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 28.10.2021 von der bB vorgelegt. In ihrer Stellungnahme bestritt die bB das Beschwerdevorbringen zur Gänze und führte aus, dass es sich bei der derzeit beim EuGH zur GZ C-487/21 anhängigen Vorlagefrage, wie der Begriff „Kopie“ in Artikel 15, Absatz 3, DSGVO auszulegen sei, um eine entscheidungswesentliche und gegenständlich präjudizielle Rechtsfrage handle. Die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens erscheine der bB sohin nicht bloß aus Gründen der Einfachheit und Kostenersparnis, sondern auch unter dem Aspekt möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen als erforderlich. Überdies verwies die bB vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.2. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Art. 15 DSGVO habe ich ein Auskunftsrecht über meine personenbezogenen Daten. Aus diesem Grund beantrage ich die schriftliche Übermittlung des Zustellnachweises samt Übernahmebestätigung hinsichtlich der Entscheidung des OLG XXXX nach Artikel 15, DSGVO habe ich ein Auskunftsrecht über meine personenbezogenen Daten. Aus diesem Grund beantrage ich die schriftliche Übermittlung des Zustellnachweises samt Übernahmebestätigung hinsichtlich der Entscheidung des OLG römisch 40
Gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO beantrage ich eine Kopie des personenbezogenen Zustellnachweises samt Übernahmebestätigung zur Entscheidung des OLG XXXX das Gegenstand der Verarbeitung ist. Gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO beantrage ich eine Kopie des personenbezogenen Zustellnachweises samt Übernahmebestätigung zur Entscheidung des OLG römisch 40 das Gegenstand der Verarbeitung ist.
[…]“
II.1.3. Zu den vorgelegten Fragen der Vorabentscheidung C-487/21: römisch zwei.1.3. Zu den vorgelegten Fragen der Vorabentscheidung C-487/21:
1. Ist der Begriff der „Kopie“ in Art 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden: „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass damit eine Fotokopie bzw. ein Faksimile oder eine elektronische Kopie eines (elektronischen) Datums gemeint ist, oder fällt dem Begriffsverständnis deutscher, französischer und englischer Wörterbücher folgend unter den Begriff auch eine „Abschrift“, un „double“ („duplicata“) oder ein „transcript“? 1. Ist der Begriff der „Kopie“ in Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden: „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass damit eine Fotokopie bzw. ein Faksimile oder eine elektronische Kopie eines (elektronischen) Datums gemeint ist, oder fällt dem Begriffsverständnis deutscher, französischer und englischer Wörterbücher folgend unter den Begriff auch eine „Abschrift“, un „double“ („duplicata“) oder ein „transcript“?
2. Ist Art 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, wonach „der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellt, dahingehend auszulegen, dass darin ein allgemeiner Rechtsanspruch einer betroffenen Person auf Ausfolgung einer Kopie – auch – gesamter Dokumente enthalten ist, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bzw. auf Ausfolgung einer Kopie eines Datenbankauszuges bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer solchen, oder besteht damit – nur – ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art 15 Abs. 1 DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten? 2. Ist Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO, wonach „der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellt, dahingehend auszulegen, dass darin ein allgemeiner Rechtsanspruch einer betroffenen Person auf Ausfolgung einer Kopie – auch – gesamter Dokumente enthalten ist, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bzw. auf Ausfolgung einer Kopie eines Datenbankauszuges bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer solchen, oder besteht damit – nur – ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten?
3. Für den Fall, dass die Frage 2. dahingehend beantwortet wird, dass nur ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art 15 Abs. 1 DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten besteht, ist Art 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass es bedingt durch die Art der verarbeiteten Daten (zum Beispiel in Bezug auf die im Erwägungsgrund 63 angeführten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder auch Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017, C-434/16, ECLI:EU:C:2017:994) und das Transparenzgebot in Art 12 Abs. 1 DSGVO im Einzelfall dennoch erforderlich sein kann, auch Textpassagen oder ganze Dokumente der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen?3. Für den Fall, dass die Frage 2. dahingehend beantwortet wird, dass nur ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten besteht, ist Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass es bedingt durch die Art der verarbeiteten Daten (zum Beispiel in Bezug auf die im Erwägungsgrund 63 angeführten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder auch Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017, C-434/16, ECLI:EU:C:2017:994) und das Transparenzgebot in Artikel 12, Absatz eins, DSGVO im Einzelfall dennoch erforderlich sein kann, auch Textpassagen oder ganze Dokumente der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen?
4. Ist der Begriff „Informationen“, die nach Art 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit allein die in Art 15 Abs. 3 Satz 1 genannten „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ gemeint sind?4. Ist der Begriff „Informationen“, die nach Artikel 15, Absatz 3, Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit allein die in Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 genannten „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ gemeint sind?
a. Falls die Frage 4. verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Art 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass darüber hinaus auch die Informationen gemäß Art 15 Abs. 1 lit a) bis h) DSGVO gemeint sind?a. Falls die Frage 4. verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Artikel 15, Absatz 3, Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass darüber hinaus auch die Informationen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a,) bis h) DSGVO gemeint sind?
b. Falls auch die Frage 4.a. verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Art 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit über die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ sowie über die in Art. 15 Abs. 1 lit a) – h) DSGVO genannten Informationen hinaus beispielsweise dazugehörende Metadaten gemeint sind?b. Falls auch die Frage 4.a. verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Artikel 15, Absatz 3, Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit über die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ sowie über die in Artikel 15, Absatz eins, Litera a,) – h) DSGVO genannten Informationen hinaus beispielsweise dazugehörende Metadaten gemeint sind?
II.1.4. Zu verfahrensrelevanten Aspekten:römisch zwei.1.4. Zu verfahrensrelevanten Aspekten:
Der BF hat im Verfahren keine Gründe aufgezeigt, die gegen eine Aussetzung des Verfahrens sprechen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des BF vom 09.05.2021 (siehe Punkt I.1), ./2 – Bescheid der bB vom 20.10.2021 (siehe Punkt I.2), ./3 – Bescheidbeschwerde des BF vom 21.10.2021 (siehe Punkt I.3) und ./4 – Aktenvorlage durch die bB vom 28.10.2021 (siehe Punkt I.4)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des BF vom 09.05.2021 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Bescheid der bB vom 20.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.2), ./3 – Bescheidbeschwerde des BF vom 21.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.3) und ./4 – Aktenvorlage durch die bB vom 28.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.4)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers:römisch zwei.2.2. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers:
Die dahingehende Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (VWA ./1).
II.2.3. Zu den vorgelegten Fragen der Vorabentscheidung C-487/21: römisch zwei.2.3. Zu den vorgelegten Fragen der Vorabentscheidung C-487/21:
Die festgestellten Fragestellungen stehen allgemein im Internet zur Verfügung (siehe beispielsweise https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=248002&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4563154, zuletzt aufgerufen am 05.06.2022). Im bekämpften Bescheid wurde der BF auf die verfahrensgegenständliche Vorabentscheidung bzw. auf die darin enthaltenen Fragen hingewiesen. Sohin konnten dies festgestellt werden.
II.2.4. Zu verfahrensrelevanten Aspekten:römisch zwei.2.4. Zu verfahrensrelevanten Aspekten:
Weder in seinem verfahrenseinleitenden Antrag (VWA ./1) noch in seiner Bescheidbeschwerde (VWA ./3) hat der BF substantiiert Gründe aufgezeigt, die gegen eine Aussetzung des Verfahrens sprechen. Insbesondere hat der BF nicht aufgezeigt, welche Nachteile er zu erwarten hat, wenn die Auskunftserteilung nicht erfolgt. Sohin war dies festzustellen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 38 AVG iVm Art. 15 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Artikel 15, DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:
II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person – lautet: Artikel 15, DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person – lautet:
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage gemäß § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (Verwaltungsgericht) eine präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden (Gerichten) zu entscheiden ist (VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166). Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar – dh eine notwendige Grundlage – ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen (VwGH 25.01.2022, Ra 2020/11/0226; 25.05.2021, Ra 2020/22/0137). Der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG kann nur dann erreicht werden, wenn die andere Entscheidung deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (Verwaltungsgericht) eine präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden (Gerichten) zu entscheiden ist (VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166). Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar – dh eine notwendige Grundlage – ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen (VwGH 25.01.2022, Ra 2020/11/0226; 25.05.2021, Ra 2020/22/0137). Der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG kann nur dann erreicht werden, wenn die andere Entscheidung deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016).
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Die Behörde ist aber nicht völlig ungebunden: Die Aussetzungsentscheidung kann nämlich in jeder Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie im Sinne des Gesetzes getroffen wurde. Dabei hat die Behörde hinsichtlich Verfahrensökonomie die Kriterien der möglichsten Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen zu berücksichtigen. Demgegenüber steht das Interesse des Einzelnen auf möglichst rascher Beendigung des Verfahrens, insbesondere dann, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0010, mwH).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Die Behörde ist aber nicht völlig ungebunden: Die Aussetzungsentscheidung kann nämlich in jeder Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie im Sinne des Gesetzes getroffen wurde. Dabei hat die Behörde hinsichtlich Verfahrensökonomie die Kriterien der möglichsten Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen zu berücksichtigen. Demgegenüber steht das Interesse des Einzelnen auf möglichst rascher Beendigung des Verfahrens, insbesondere dann, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0010, mwH).
Im Anwendungsbereich des Unionsrechts trifft den Behörden die Verpflichtung, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren. Zudem ist die Rechtsprechung des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist (vgl. Art. 267 AEUV), zu erfassen. Österreichische Behörden haben nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen und den Anwendungsvorrang von unmittelbar anwendbaren Unionsrecht inzident zu beachten (VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0120). In diesem Zusammenhang können auch Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden. Eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Im Ergebnis sind Behörden berechtigt (angehalten), ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068, 16.11.2016, Ra 2016/18/0172).Im Anwendungsbereich des Unionsrechts trifft den Behörden die Verpflichtung, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren. Zudem ist die Rechtsprechung des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist vergleiche Artikel 267, AEUV), zu erfassen. Österreichische Behörden haben nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen und den Anwendungsvorrang von unmittelbar anwendbaren Unionsrecht inzident zu beachten (VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0120). In diesem Zusammenhang können auch Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden. Eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Im Ergebnis sind Behörden berechtigt (angehalten), ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068, 16.11.2016, Ra 2016/18/0172).
II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Im gegenständlichen Fall begehrte der BF gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Datenkopie über seinen personenbezogenen Zustellnachweis samt Übernahmebestätigung zu einer Gerichtsentscheidung (siehe Punkt II.1.2). Im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 3 DSGVO wurde dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt; insbesondere dahingehend wie der Begriff „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO auszulegen bzw. zu verstehen ist (siehe Punkt II.1.3). Diesbezüglich besteht auch eine uneinheitliche Spruchpraxis bzw. unterschiedliche Lehrmeinungen (siehe dazu BVwG vom 09.08.2021, W211 2222613-2). Es ist eindeutig erkennbar, dass die Fragen, die dem EuGH vorgelegt wurden und die zu lösende Rechtsfrage im gegenständlichen Verfahren sehr ähnlich sind; sie Beantwortung der Fragen durch den EuGH sind auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Die Auslegung des Begriffs Kopie in Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch den EuGH legt maßgeblich den Umfang der Auskunftserteilung durch die Mitbeteiligte XXXX fest. Im gegenständlichen Fall begehrte der BF gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO eine Datenkopie über seinen personenbezogenen Zustellnachweis samt Übernahmebestätigung zu einer Gerichtsentscheidung (siehe Punkt römisch zwei.1.2). Im Zusammenhang mit Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wurde dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt; insbesondere dahingehend wie der Begriff „Kopie“ in Artikel 15, Absatz 3, DSGVO auszulegen bzw. zu verstehen ist (siehe Punkt römisch zwei.1.3). Diesbezüglich besteht auch eine uneinheitliche Spruchpraxis bzw. unterschiedliche Lehrmeinungen (siehe dazu BVwG vom 09.08.2021, W211 2222613-2). Es ist eindeutig erkennbar, dass die Fragen, die dem EuGH vorgelegt wurden und die zu lösende Rechtsfrage im gegenständlichen Verfahren sehr ähnlich sind; sie Beantwortung der Fragen durch den EuGH sind auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Die Auslegung des Begriffs Kopie in Artikel 15, Absatz 3, DSGVO durch den EuGH legt maßgeblich den Umfang der Auskunftserteilung durch die Mitbeteiligte römisch 40 fest.
Auch hat die bB die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens im Sinne des Gesetzes getroffen. Mit Hilfe der Aussetzung wird eine elementare Vorfrage im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens (siehe Punkt II.1.3) durch den EuGH beurteilt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vorabentscheidungsverfahrens – Urteil des EuGH – wird es der bB ermöglicht, eine richtige Entscheidung im Ausgangsverfahren zu treffen. Dadurch wird eine mögliche Wiederaufnahme sowie damit verbundene Kosten vermieden. Im Gegensatz dazu sind maßgebliche Aspekte, die gegen eine Aussetzung des Verfahrens sprechen, im Verfahren nicht hervorgekommen (siehe Punkt II.1.4). Auch hat die bB die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens im Sinne des Gesetzes getroffen. Mit Hilfe der Aussetzung wird eine elementare Vorfrage im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens (siehe Punkt römisch zwei.1.3) durch den EuGH beurteilt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vorabentscheidungsverfahrens – Urteil des EuGH – wird es der bB ermöglicht, eine richtige Entscheidung im Ausgangsverfahren zu treffen. Dadurch wird eine mögliche Wiederaufnahme sowie damit verbundene Kosten vermieden. Im Gegensatz dazu sind maßgebliche Aspekte, die gegen eine Aussetzung des Verfahrens sprechen, im Verfahren nicht hervorgekommen (siehe Punkt römisch zwei.1.4).
Vor dem Hintergrund, dass im Ausgangsverfahren mehrere Parteien – der BF und die Mitbeteiligte XXXX – beteiligt sind, ist davon auszugehen, dass nach Klärung von elementaren Rechtsfragen durch den EuGH, die abschließende Entscheidung der bB im Ausgangsverfahren eher von den Beteiligten akzeptiert wird. Offenkundig ist daher, dass in einem Mehrparteienverfahren, die vorausgehende Klärung von wesentlichen Rechtsfragen durch den EuGH eine besondere Bedeutung zukommt.Vor dem Hintergrund, dass im Ausgangsverfahren mehrere Parteien – der BF und die Mitbeteiligte römisch 40 – beteiligt sind, ist davon auszugehen, dass nach Klärung von elementaren Rechtsfragen durch den EuGH, die abschließende Entscheidung der bB im Ausgangsverfahren eher von den Beteiligten akzeptiert wird. Offenkundig ist daher, dass in einem Mehrparteienverfahren, die vorausgehende Klärung von wesentlichen Rechtsfragen durch den EuGH eine besondere Bedeutung zukommt.
Das Vorbringen des BF in seiner Bescheidbeschwerde (VWA ./3), wonach die Aussetzung willkürlich sei, ist unsubstantiiert und ist daraus nicht erkennbar, weshalb die Vorlagefragen des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht präjudiziell sein sollten bzw. weshalb eine Aussetzung nach § 38 AVG nicht berechtigt sein sollte.Das Vorbringen des BF in seiner Bescheidbeschwerde (VWA ./3), wonach die Aussetzung willkürlich sei, ist unsubstantiiert und ist daraus nicht erkennbar, weshalb die Vorlagefragen des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht präjudiziell sein sollten bzw. weshalb eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG nicht berechtigt sein sollte.
Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der bB zur Aussetzung von Verfahren im Hinblick auf die Anhängigkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Vorabentscheidungsersuchens (VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0011). Jedoch überwiegen in der gegenständlichen Beschwerdesache die Punkte betreffend die Verfahrensökonomie (Einfachheit, Kostenvermeidung, Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen). Schließlich ist vor dem Hintergrund der ungeklärten, evidenten Rechtsfrage eine Entscheidung durch die bB im Ausgangsverfahren nicht zielführend.
Zusammenfassend hat die bB das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 zu Recht ausgesetzt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – Verhandlung – lautet:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
II.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schlagworte
Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Aussetzung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren EuGH Kopie Mehrparteienverfahren personenbezogene Daten Präjudizialität Unionsrecht Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W245.2247932.1.00Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022