TE Bvwg Beschluss 2022/6/29 W165 2254840-1

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Veröffentlicht am 29.06.2022
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Entscheidungsdatum

29.06.2022

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
FPG §8
VwGVG §34 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 8 heute
  2. FPG § 8 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W165 2254840-1/2Z
W165 2254838-1/2Z
W165 2254840-1/2Z, W165 2254838-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Athen vom 25.03.2022, GZ: xATT/0011/2022, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX geb. XXXX und 2.) XXXX geb. XXXX beide StA. Afghanistan, beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Athen vom 04.02.2022, GZ: Athen-OB/KONS/3607/2021, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Athen vom 25.03.2022, GZ: xATT/0011/2022, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 geb. römisch 40 beide StA. Afghanistan, beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Athen vom 04.02.2022, GZ: Athen-OB/KONS/3607/2021, beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZ. 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, erhobene, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ordentliche Revision ausgesetzt.Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZ. 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, erhobene, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ordentliche Revision ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2). Beide Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), sind afghanische Staatsangehörige.

Die BF stellten am 17.12.2021 per E-Mail bei der Österreichischen Botschaft Athen (im Folgenden: ÖB Athen), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF stellten am 17.12.2021 per E-Mail bei der Österreichischen Botschaft Athen (im Folgenden: ÖB Athen), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde die (angebliche) Ehefrau des BF1 und (angebliche) Mutter des BF2 angegeben, welcher mit am 06.10.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, schriftlich ausgefertigt am 27.10.2021, Zl. W251 2208172-1/23E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Mit den Einreiseanträgen wurden in Kopie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht samt mündlich verkündetem Erkenntnis vom 06.10.2021 sowie die Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson vorgelegt.

Mit Bescheid der ÖB Athen vom 04.02.2022, der Rechtsvertreterin der BF am selben Tag per E-Mail zugestellt, wurden die Einreiseanträge gemäß § 1 Konsularverordnung BGBl II Nr. 327/2019 (im Folgenden: KonsV), iVm Anhang 1 der Verordnung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ÖB Athen gemäß § 1 KonsV iVm Anhang 1 der Verordnung zur Ausstellung von Visa nicht befugt und damit unzuständige Behörde sei.Mit Bescheid der ÖB Athen vom 04.02.2022, der Rechtsvertreterin der BF am selben Tag per E-Mail zugestellt, wurden die Einreiseanträge gemäß Paragraph eins, Konsularverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2019, (im Folgenden: KonsV), in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ÖB Athen gemäß Paragraph eins, KonsV in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung zur Ausstellung von Visa nicht befugt und damit unzuständige Behörde sei.

Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 11.02.2022. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass § 4 Abs. 1 Konsulargesetz (im Folgenden: KonsG), bestimme, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb des durch Verordnung festgelegten Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen. Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ergebe sich jedoch, dass von dieser Regelung Abstand genommen werde, wenn in Materiengesetzen besondere Zuständigkeitsregelungen der Vertretungsbehörden angeführt würden, wobei ausdrücklich auf § 8 Abs. 1 FPG hingewiesen werde. § 8 Abs. 1 FPG komme damit als lex specialis gegenüber § 4 KonsG vorrangig zur Anwendung. Das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG stelle wiederum eine lex specialis zu § 8 FPG dar. Dies gehe auch aus den Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 FPG hervor, wonach ein Antrag gemäß § 35 AsylG bei einer Vertretungsbehörde auch dann eingebracht werden könne, wenn die Antragsteller dort über keinen rechtmäßigen Wohnsitz verfügen würden. Auf das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG seien daher nicht die Zuständigkeiten der KonsV anzuwenden. Die ÖB Athen sei daher zu Unrecht von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen. Die BF hätten in Griechenland weder ein Aufenthaltsrecht noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen. Die BF auf ein Verfahren an den Botschaften Bratislava oder Ljubljana oder am Generalkonsulat München zu verweisen, während sie sich im Aufenthaltsstaat einer mit konsularischen Aufgaben betrauten Vertretungsbehörde befinden würden, stelle ein unbegründetes Hindernis für die Familienzusammenführung dar, beeinträchtige damit die praktische Wirksamkeit der Familienzusammenführungs-Richtlinie und sei nach Ansicht des EuGH unzulässig. Im Übrigen sei das Recht der BF auf rechtliches Gehör verletzt worden.Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 11.02.2022. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Paragraph 4, Absatz eins, Konsulargesetz (im Folgenden: KonsG), bestimme, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb des durch Verordnung festgelegten Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen. Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ergebe sich jedoch, dass von dieser Regelung Abstand genommen werde, wenn in Materiengesetzen besondere Zuständigkeitsregelungen der Vertretungsbehörden angeführt würden, wobei ausdrücklich auf Paragraph 8, Absatz eins, FPG hingewiesen werde. Paragraph 8, Absatz eins, FPG komme damit als lex specialis gegenüber Paragraph 4, KonsG vorrangig zur Anwendung. Das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG stelle wiederum eine lex specialis zu Paragraph 8, FPG dar. Dies gehe auch aus den Erläuterungen zu Paragraph 8, Absatz eins, FPG hervor, wonach ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG bei einer Vertretungsbehörde auch dann eingebracht werden könne, wenn die Antragsteller dort über keinen rechtmäßigen Wohnsitz verfügen würden. Auf das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG seien daher nicht die Zuständigkeiten der KonsV anzuwenden. Die ÖB Athen sei daher zu Unrecht von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen. Die BF hätten in Griechenland weder ein Aufenthaltsrecht noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen. Die BF auf ein Verfahren an den Botschaften Bratislava oder Ljubljana oder am Generalkonsulat München zu verweisen, während sie sich im Aufenthaltsstaat einer mit konsularischen Aufgaben betrauten Vertretungsbehörde befinden würden, stelle ein unbegründetes Hindernis für die Familienzusammenführung dar, beeinträchtige damit die praktische Wirksamkeit der Familienzusammenführungs-Richtlinie und sei nach Ansicht des EuGH unzulässig. Im Übrigen sei das Recht der BF auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 25.03.2022 gab die ÖB Athen den Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG keine Folge. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nur bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland gestellt werden könne. Eine unionsrechtskonforme Interpretation führe im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Schengener Grenzkodex und der EU-Visum-Verordnung zu einer einschränkenden Auslegung des § 35 AsylG. Der Gesetzgeber könne unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Komponente in § 35 AsylG nur österreichische Vertretungsbehörden außerhalb des Schengenraumes gemeint haben, weshalb die ÖB Athen unzuständig sei. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die BF ihre Anträge nicht in einem der Nachbarländer Griechenlands, die für die Ausstellung von Visa zuständig seien, gestellt hätten. Nach § 1 KonsV hätten die Berufsvertretungsbehörden ihre konsularischen Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen in der Anlage 1 angeführten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrzunehmen. Für Griechenland sei zwar grundsätzlich die ÖB Athen örtlich zuständig, jedoch nicht für die Ausstellung von Visa und würde die ÖB Athen auch nicht über die technische Ausstattung zur Erteilung von Visa verfügen. Werde der Normgehalt des § 35 Abs. 1 AsylG im Sinne der systematischen Interpretation, wonach sich das Begriffsverständnis möglichst widerspruchslos in das Gesamtsystem einfügen solle, ausgelegt, sei sehr wohl die KonsV heranzuziehen, um den Inhalt der Bestimmung zu ermitteln. Eine Auslegung nach dem Gesetzeszusammenhang lege nahe, dass der Antrag bei einer zur Visaausstellung örtlich zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen sei. Darüber hinaus seien das KonsG und die darauf basierende KonsV als lex posterior gegenüber § 35 AsylG einzustufen. Im Fall einer Antragstellung im Schengenraum sei das Dublin-Verfahren anzuwenden, weshalb die ÖB Athen unzuständig sei. Für einen Visumsantrag müsse zumindest ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegen, weshalb eine Legalisierung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes mittels Visums nicht zulässig sei.Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 25.03.2022 gab die ÖB Athen den Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG keine Folge. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nur bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland gestellt werden könne. Eine unionsrechtskonforme Interpretation führe im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Schengener Grenzkodex und der EU-Visum-Verordnung zu einer einschränkenden Auslegung des Paragraph 35, AsylG. Der Gesetzgeber könne unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Komponente in Paragraph 35, AsylG nur österreichische Vertretungsbehörden außerhalb des Schengenraumes gemeint haben, weshalb die ÖB Athen unzuständig sei. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die BF ihre Anträge nicht in einem der Nachbarländer Griechenlands, die für die Ausstellung von Visa zuständig seien, gestellt hätten. Nach Paragraph eins, KonsV hätten die Berufsvertretungsbehörden ihre konsularischen Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen in der Anlage 1 angeführten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrzunehmen. Für Griechenland sei zwar grundsätzlich die ÖB Athen örtlich zuständig, jedoch nicht für die Ausstellung von Visa und würde die ÖB Athen auch nicht über die technische Ausstattung zur Erteilung von Visa verfügen. Werde der Normgehalt des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG im Sinne der systematischen Interpretation, wonach sich das Begriffsverständnis möglichst widerspruchslos in das Gesamtsystem einfügen solle, ausgelegt, sei sehr wohl die KonsV heranzuziehen, um den Inhalt der Bestimmung zu ermitteln. Eine Auslegung nach dem Gesetzeszusammenhang lege nahe, dass der Antrag bei einer zur Visaausstellung örtlich zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen sei. Darüber hinaus seien das KonsG und die darauf basierende KonsV als lex posterior gegenüber Paragraph 35, AsylG einzustufen. Im Fall einer Antragstellung im Schengenraum sei das Dublin-Verfahren anzuwenden, weshalb die ÖB Athen unzuständig sei. Für einen Visumsantrag müsse zumindest ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegen, weshalb eine Legalisierung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes mittels Visums nicht zulässig sei.

Am 29.03.2022 wurden bei der ÖB Athen Vorlageanträge gemäß § 15 VwGVG eingebracht und ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren die einzige Möglichkeit sei, das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch zu nehmen. Weder der Familienzusammenführungs-Richtlinie noch § 35 AsylG oder dessen Erläuterungen sei zu entnehmen, dass sich die Familienangehörigen außerhalb des Schengenraums befinden müssten, um einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Auch Anträge gemäß §§ 46, 47 NAG könnten problemlos an der ÖB Athen eingebracht werden und würden an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Familienangehörige von Asylberechtigten schlechter gestellt werden sollten. Die technische Ausstattung der Behörde liege in deren Einflusssphäre und könne nicht Sache der Familienangehörigen sein. Der Visakodex regle Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise oder geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten. Das Visum nach § 35 AsylG falle nicht darunter, weshalb dieses innerhalb des FPG als nationales Visum geregelt worden sei. Die Prüfmaßstäbe des Art. 19 Visakodex würden keine Bestimmungen zur örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit enthalten und die Bestimmungen zu § 8 FPG unberührt lassen. Am 29.03.2022 wurden bei der ÖB Athen Vorlageanträge gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren die einzige Möglichkeit sei, das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch zu nehmen. Weder der Familienzusammenführungs-Richtlinie noch Paragraph 35, AsylG oder dessen Erläuterungen sei zu entnehmen, dass sich die Familienangehörigen außerhalb des Schengenraums befinden müssten, um einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Auch Anträge gemäß Paragraphen 46, 47, NAG könnten problemlos an der ÖB Athen eingebracht werden und würden an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Familienangehörige von Asylberechtigten schlechter gestellt werden sollten. Die technische Ausstattung der Behörde liege in deren Einflusssphäre und könne nicht Sache der Familienangehörigen sein. Der Visakodex regle Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise oder geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten. Das Visum nach Paragraph 35, AsylG falle nicht darunter, weshalb dieses innerhalb des FPG als nationales Visum geregelt worden sei. Die Prüfmaßstäbe des Artikel 19, Visakodex würden keine Bestimmungen zur örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit enthalten und die Bestimmungen zu Paragraph 8, FPG unberührt lassen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.05.2022, wurde die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, beide afghanische Staatsangehörige, halten sich derzeit in Griechenland auf und stellten am 17.12.2021 per E-Mail bei der ÖB Athen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005.Die BF, beide afghanische Staatsangehörige, halten sich derzeit in Griechenland auf und stellten am 17.12.2021 per E-Mail bei der ÖB Athen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde die (angebliche) Ehegattin des BF1 bzw. (angebliche) Mutter des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen BF2 angeführt, welcher mit am 06.10.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, schriftlich ausgefertigt am 27.10.2021, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Mit Bescheid vom 04.02.2022 wies die ÖB Athen die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln wegen Unzuständigkeit zurück. Den dagegen eingebrachten Beschwerden gab die ÖB Athen mit Beschwerdevorentscheidungen vom 25.03.2022 keine Folge.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Beschwerdeschrift und sind insoweit unstrittig, zumal weder die ÖB Athen von einem anderslautenden Sachverhalt ausging noch die BF anderslautende Angaben machten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung der Beschwerdeverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1.       vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2.       eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.

Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig ist, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsbehelfe an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs.

Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll einerseits die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ (der praktisch oftmals eine bereits von demselben VwG entschiedene Rechtssache betreffen wird), gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Andererseits wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll einerseits die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ (der praktisch oftmals eine bereits von demselben VwG entschiedene Rechtssache betreffen wird), gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Andererseits wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG).

In einem Aussetzungsbeschluss ist präzise zum Ausdruck zu bringen, bis zur Entscheidung in welchem konkreten Verfahren vor dem VwGH die Aussetzung verfügt wird (VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0722).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 24.06.2021, GZ. 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, nach Beschwerdevorentscheidungen der ÖB Athen aufgrund von Vorlageanträgen betreffend die Beschwerden gegen den Bescheid der ÖB Athen, mit dem die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden, die Beschwerden abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen bestätigt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 24.06.2021, GZ. 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, nach Beschwerdevorentscheidungen der ÖB Athen aufgrund von Vorlageanträgen betreffend die Beschwerden gegen den Bescheid der ÖB Athen, mit dem die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden, die Beschwerden abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen bestätigt.

Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren wurden von einer Mutter und ihrem minderjährigen Sohn Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG bei der ÖB Athen eingebracht, als Bezugsperson der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller angeführt und vorgebracht, dass sie sich in einem Dublin-Konsultationsverfahren befinden würden.Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren wurden von einer Mutter und ihrem minderjährigen Sohn Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG bei der ÖB Athen eingebracht, als Bezugsperson der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller angeführt und vorgebracht, dass sie sich in einem Dublin-Konsultationsverfahren befinden würden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass der Wortlaut des § 35 AsylG 2005 einschränkend in dem Sinne zu interpretieren sei, dass Anträge gemäß dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden außerhalb des Schengenraumes gestellt werden müssten. Andernfalls könnten auch Personen, die keiner Bedrohungslage ausgesetzt gewesen wären oder seien und nur aus familiären Gründen immigrieren wollen würden, illegal in den Schengenraum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch Stellen eines Antrags gemäß § 35 AsylG, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen, legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies stehe im Einklang mit dem KonsG und der KonsV, in der geregelt sei, dass die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengenraumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet seien. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass der Wortlaut des Paragraph 35, AsylG 2005 einschränkend in dem Sinne zu interpretieren sei, dass Anträge gemäß dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden außerhalb des Schengenraumes gestellt werden müssten. Andernfalls könnten auch Personen, die keiner Bedrohungslage ausgesetzt gewesen wären oder seien und nur aus familiären Gründen immigrieren wollen würden, illegal in den Schengenraum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch Stellen eines Antrags gemäß Paragraph 35, AsylG, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen, legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies stehe im Einklang mit dem KonsG und der KonsV, in der geregelt sei, dass die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengenraumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet seien.

Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass im Falle der BF, die als Schutzsuchende nach Griechenland gereist seien, allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe an der Beantragung von Visa außerhalb des Schengenraumes vorgelegen haben könnten. Personen, die als Schutzsuchende in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und folglich Anträge auf internationalen Schutz stellen würden, hätten das Recht auf inhaltliche Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft, weshalb für diesen Personenkreis als lex specialis die Dublin III-VO zur Bestimmung ihres weiteren Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelange. Die Antragstellung gemäß § 35 AsylG bei der ÖB Athen erweise sich daher als unzulässig.Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass im Falle der BF, die als Schutzsuchende nach Griechenland gereist seien, allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe an der Beantragung von Visa außerhalb des Schengenraumes vorgelegen haben könnten. Personen, die als Schutzsuchende in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und folglich Anträge auf internationalen Schutz stellen würden, hätten das Recht auf inhaltliche Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft, weshalb für diesen Personenkreis als lex specialis die Dublin III-VO zur Bestimmung ihres weiteren Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelange. Die Antragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG bei der ÖB Athen erweise sich daher als unzulässig.

Darüber hinaus verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass selbst bei Zulässigkeit der Anträge nach § 35 AsylG innerhalb des Schengenraumes von der Unzuständigkeit der ÖB Athen auszugehen wäre. Unter einer „Vertretungsbehörde“ seien nämlich nach § 2 Z 2 KonsG die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden zu verstehen, sodass dem Begriff der „Vertretungsbehörde“ bereits ex lege die Eigenschaft der örtlich zuständigen Behörde innewohne. Die örtliche Zuständigkeit richte sich entsprechend dem Anhang 1 der KonsV nach dem bezughabenden Konsularbezirk, wobei für den Konsularbezirk „Griechenland“ die Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und das Generalkonsulat München für die Ausstellung von Visa zuständig seien, während die ÖB Athen zur Ausstellung von Visa schon sachlich nicht zuständig sei. Darüber hinaus verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass selbst bei Zulässigkeit der Anträge nach Paragraph 35, AsylG innerhalb des Schengenraumes von der Unzuständigkeit der ÖB Athen auszugehen wäre. Unter einer „Vertretungsbehörde“ seien nämlich nach Paragraph 2, Ziffer 2, KonsG die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden zu verstehen, sodass dem Begriff der „Vertretungsbehörde“ bereits ex lege die Eigenschaft der örtlich zuständigen Behörde innewohne. Die örtliche Zuständigkeit richte sich entsprechend dem Anhang 1 der KonsV nach dem bezughabenden Konsularbezirk, wobei für den Konsularbezirk „Griechenland“ die Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und das Generalkonsulat München für die Ausstellung von Visa zuständig seien, während die ÖB Athen zur Ausstellung von Visa schon sachlich nicht zuständig sei.

Schließlich begründete das Bundesverwaltungsgericht die Revisionszulassung im bereits zitierten Erkenntnis vom 24.06.2021 damit, dass die Entscheidung von der Lösung mehrerer Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhänge, da keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dazu vorliege, ob

a)       Anträge gemäß § 35 AsylG im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO grundsätzlich (un)zulässig seien bzw. a) Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO grundsätzlich (un)zulässig seien bzw.

b)       diesbezüglich zu differenzieren sei, ob Antragsteller eigene Fluchtgründe geltend machen und demzufolge einen Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat gestellt hätten,

c)       ein Anwendungsvorrang der Dublin III-VO gegenüber § 35 AsylG bestehe,c) ein Anwendungsvorrang der Dublin III-VO gegenüber Paragraph 35, AsylG bestehe,

d)       falls Anträge gemäß § 35 leg. cit. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zulässig seien, diese in der Folge entsprechend den Bestimmungen des KonsG und der KonsV (Anhang 1) bei den örtlich zuständigen Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg oder dem Generalkonsulat in München gestellt werden müssten oder derartige Anträge bei jeder Vertretungsbehörde gestellt werden könnten,d) falls Anträge gemäß Paragraph 35, leg. cit. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zulässig seien, diese in der Folge entsprechend den Bestimmungen des KonsG und der KonsV (Anhang 1) bei den örtlich zuständigen Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg oder dem Generalkonsulat in München gestellt werden müssten oder derartige Anträge bei jeder Vertretungsbehörde gestellt werden könnten,

e)       die Vertretungsbehörde (ÖB) diesfalls die Anträge gemäß § 6 AVG an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde weiterzuleiten hätte, nachdem die ÖB nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erteilung von Visa verfüge und wie sich diesfalls das dislozierte Verfahren gestalten sollte.e) die Vertretungsbehörde (ÖB) diesfalls die Anträge gemäß Paragraph 6, AVG an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde weiterzuleiten hätte, nachdem die ÖB nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erteilung von Visa verfüge und wie sich diesfalls das dislozierte Verfahren gestalten sollte.

Zum zitierten Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021 ist beim Verwaltungsgerichtshof eine ordentliche Revision anhängig.

Im gegenständlichen Verfahren wurden ebenfalls vom Ehegatten und dem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Sohn der Bezugsperson, die in Österreich asylberechtigt ist, bei der ÖB Athen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln eingebracht, welche die ÖB Athen wegen Unzuständigkeit zurückwies. Auch im gegenständlichen Verfahren ist daher zu klären, ob die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG zulässig sind oder von einem Anwendungsvorrang der Dublin III-VO auszugehen ist und, für den Fall der Zulässigkeit der Anträge, die ÖB Athen die für die Ausstellung der Einreisetitel zuständige Behörde ist. Das gegenständliche Verfahren ist daher mit jenem Verfahren vergleichbar, das dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021 zugrundeliegt und gegen das beim Verwaltungsgerichtshof eine ordentliche Revision anhängig ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist somit die Klärung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021 aufgeworfenen, vorstehend wiedergegebenen Rechtsfragen auch im vorliegenden Fall relevant und liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich dieser Rechtsfragen bislang nicht vor.Im gegenständlichen Verfahren wurden ebenfalls vom Ehegatten und dem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Sohn der Bezugsperson, die in Österreich asylberechtigt ist, bei der ÖB Athen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln eingebracht, welche die ÖB Athen wegen Unzuständigkeit zurückwies. Auch im gegenständlichen Verfahren ist daher zu klären, ob die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG zulässig sind oder von einem Anwendungsvorrang der Dublin III-VO auszugehen ist und, für den Fall der Zulässigkeit der Anträge, die ÖB Athen die für die Ausstellung der Einreisetitel zuständige Behörde ist. Das gegenständliche Verfahren ist daher mit jenem Verfahren vergleichbar, das dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021 zugrundeliegt und gegen das beim Verwaltungsgerichtshof eine ordentliche Revision anhängig ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist somit die Klärung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021 aufgeworfenen, vorstehend wiedergegebenen Rechtsfragen auch im vorliegenden Fall relevant und liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich dieser Rechtsfragen bislang nicht vor.

Zudem sind allein in der gegenständlich zuständigen Gerichtsabteilung in den letzten Wochen mehrere weitere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfragen anhängig geworden und ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass in Zukunft weitere Verfahren mit ähnlichen Sachverhalten folgen werden, zumal auch in anderen Gerichtsabteilungen vergleichbare Fälle anhängig geworden sind.

Die Beschwerdeverfahren sind daher gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZ. 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, erhobene, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ordentliche Revision auszusetzen.Die Beschwerdeverfahren sind daher gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZ. 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, erhobene, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ordentliche Revision auszusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.

Schlagworte

Aussetzung Dublin III-VO Einreisetitel Familienangehöriger ordentliche Revision österreichische Botschaft Unzuständigkeit Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W165.2254840.1.00

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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