Entscheidungsdatum
29.06.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W136 2244323-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.06.2021, Zl. 481270/19/ZD/0621, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.06.2021, Zl. 481270/19/ZD/0621, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.12.2018 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 07.12.2018 fest.1. Mit Bescheid vom 17.12.2018 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 07.12.2018 fest.
2. Mit Bescheid der ZD vom 03.05.2021 wurde der BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 01.07.2021 zugewiesen.
3. Mit Mail vom 19.05.2021 teilte der BF der ZD mit, dass er mit seinem Vater gemeinsam als Tischler arbeite und sein Vater seit 1,5 Jahren unter Schmerzen leide und daher der BF viel Verantwortung bei der Arbeit habe. Es sei unmöglich, dass der Vater innerhalb von 2 Monaten einen ausgelernten Tischler finde. Das letzte Jahr sei aufgrund der Corona-Pandemie eine schlechte Zeit gewesen. Er bitte daher um Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes.
4. Mit Schreiben vom 01.06.2021 wurde der BF von der ZD aufgefordert längstens bis 23.06.2021 Nachweise bzgl. seiner Erwerbstätigkeit, des Unternehmens seines Vaters und weitere damit zusammenhängende Nachweise der ZD vorzulegen.
5. Mit Mail vom 22.06.2021 übermittelte der BF ein Konvolut an Unterlagen bzgl. seiner Arbeit als Tischler, des Gesundheitszustandes seines Vaters und mehrere Versicherungsdatenauszüge an die ZD.
6. Mit Bescheid der ZD vom 30.06.2021 wurde der Antrag des BF auf befristete Befreiung gem. § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG abgewiesen. 6. Mit Bescheid der ZD vom 30.06.2021 wurde der Antrag des BF auf befristete Befreiung gem. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der BF ab Zeitpunkt der Feststellung seiner Zivildienstpflicht einer Harmonisierungspflicht unterliege und daher ab diesem Zeitpunkt seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten habe, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden werden. Der BF habe unter Verletzung dieser Harmonisierungspflicht berufliche Dispositionen getroffen, welche nicht als besonders rücksichtswürdig gelten würden. Die ärztlichen Atteste bzgl. der Erkrankung des Vaters des BF würden bestätigen, dass der Vater an einer chronischen Krankheit leide, weshalb die belangte Behörde von der Zumutbarkeit ausgehe, dass rechtzeitig Vorsorge getroffen hätte werden können. Da der BF im Weiteren auch die ihm eingeräumten Möglichkeiten der Bekanntgabe einer Wunscheinrichtung und eines Wunschtermins für den Antritt der Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht genutzt habe, sei der ermittelte Sachverhalt nicht als besonderes rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG zu werten. Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der BF ab Zeitpunkt der Feststellung seiner Zivildienstpflicht einer Harmonisierungspflicht unterliege und daher ab diesem Zeitpunkt seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten habe, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden werden. Der BF habe unter Verletzung dieser Harmonisierungspflicht berufliche Dispositionen getroffen, welche nicht als besonders rücksichtswürdig gelten würden. Die ärztlichen Atteste bzgl. der Erkrankung des Vaters des BF würden bestätigen, dass der Vater an einer chronischen Krankheit leide, weshalb die belangte Behörde von der Zumutbarkeit ausgehe, dass rechtzeitig Vorsorge getroffen hätte werden können. Da der BF im Weiteren auch die ihm eingeräumten Möglichkeiten der Bekanntgabe einer Wunscheinrichtung und eines Wunschtermins für den Antritt der Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht genutzt habe, sei der ermittelte Sachverhalt nicht als besonderes rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG zu werten.
7. Mit Mail vom 01.07.2021 übermittelte der BF eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien, in welcher mitgeteilt wird, dass der BF in der Tischlerei seines Vaters arbeite und der Vater unter Rückenschmerzen leide, sodass der BF eine große Verantwortung in der Firma habe. Es sei weiters nicht möglich gewesen einen passenden Ersatz für den BF zu finden und die Tischlerei habe monatliche Ausgaben von über 5.000 Euro. Das Ansuchen des BF auf Aufschub seines Zivildienstes sei daher gerechtfertigt.
8. Mit Mail vom 06.07.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er eine große Verantwortung in der Tischlerei seines Vaters habe und er aktuell an zwei großen Projekten arbeite. Wenn er den Zivildienst beginnen müsste, würde es zum finanziellen Zusammenbruch kommen. Er bitte daher den Zivildienst um ein Jahr zu verschieben, damit er die anstehenden Arbeiten zu Ende bringen und so die finanziellen Probleme lösen könne. Der Beschwerde beiliegend war ein Konvolut an (der ZD großteils bereits übermittelten) Dokumenten, welche überwiegend im Zusammenhang mit der Beschäftigung des BF in der familiären Tischlerei und deren finanziellen Situation stehen. Unter anderem wurde ein Dienstzettel übermittelt, welcher bestätigt, dass der BF mit 20.08.2019 seine Arbeit in der Tischlerei seines Vaters aufgenommen hat.
9. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 12.07.2021 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Mit Mail vom 06.04.2022 teilte die ZD dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF lediglich im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 06.08.2021 Zivildienst leistete und mit 06.08.2021 gemäß § 19a ZDG entlassen wurde, da er zu diesem Zeitpunkt bereits 24 Tage dienstunfähig gewesen war. 10. Mit Mail vom 06.04.2022 teilte die ZD dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF lediglich im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 06.08.2021 Zivildienst leistete und mit 06.08.2021 gemäß Paragraph 19 a, ZDG entlassen wurde, da er zu diesem Zeitpunkt bereits 24 Tage dienstunfähig gewesen war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem damit übereinstimmenden Parteienvorbringen.
Dem Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit als Tischler bei der XXXX (der Tischlerei seines Vaters) bekannt, dass er noch seinen ordentlichen Zivildienst abzuleisten hat.Dem Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit als Tischler bei der römisch 40 (der Tischlerei seines Vaters) bekannt, dass er noch seinen ordentlichen Zivildienst abzuleisten hat.
Diese Feststellung konnte aufgrund des Beschwerdevorbringens getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 169/2021, von Bedeutung:Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2021,, von Bedeutung:
„§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,
2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
…“
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass das wirtschaftliche Interesse des BF an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung seines restlichen Zivildienstes nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne des bezogenen Gesetzes ist, da der BF die ihm obliegende Harmonisierungspflicht verletzt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige – ebenso wie Wehrpflichtige – gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten "Harmonisierungspflicht", können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 17.07.2009, Zl. 2008/11/0145; 24.07.2013, Zl. 2010/11/0140, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige – ebenso wie Wehrpflichtige – gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten "Harmonisierungspflicht", können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden vergleiche VwGH 17.07.2009, Zl. 2008/11/0145; 24.07.2013, Zl. 2010/11/0140, mwN).
Finanzielle Verpflichtungen könnten nur dann als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden, wenn dem Zivildienstpflichtigen im Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt gewesen wäre, dass er weiterhin mit einer Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu rechnen habe (VwGH 18.12.1990, Zl. 90/11/0104).
Auch wenn der BF vorbringt, dass seine Rolle in der familiären Tischlerei äußerst verantwortungsvoll und wichtig für deren finanzielle Stabilität sei, da sein Vater den Beruf nicht mehr ordnungsgemäß ausführen könne und die Erledigung großer Aufträge bevorstehe, so ist entgegenzuhalten, dass der BF in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Zivildienstleistung auf die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes Bedacht zu nehmen hatte.
Im Ergebnis können die vom BF geltend gemachten allfälligen wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten daher fallbezogen nicht als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden und somit nicht zur Gewährung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes führen.
Da der Antrag des BF auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befreiungsantrag Familienunternehmen Harmonisierungspflicht ordentlicher Zivildienst Tauglichkeit wirtschaftliche Interessen wirtschaftliche Schwierigkeiten ZivildienstpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2244323.1.00Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022