TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/29 W101 2220283-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2022
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Entscheidungsdatum

29.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6c Abs1 Z1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §18
GGG Art1 §2 Z1 litc
GGG Art1 §32 TP2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Spruch


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W101 2220283-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Berlin & Partner RAe, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.04.2019, Zl. 100 Jv 1753/19i-33a (003 Rev 3859/19 z), betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Berlin & Partner RAe, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.04.2019, Zl. 100 Jv 1753/19i-33a (003 Rev 3859/19 z), betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 6c Abs. 1 Z 1 GEG iVm TP 2 GGG mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer antragsgemäß der Betrag iHv € 1.003,00 zurückzuzahlen ist. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG in Verbindung mit TP 2 GGG mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer antragsgemäß der Betrag iHv € 1.003,00 zurückzuzahlen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 30.04.2014 brachte die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (im Folgenden: BG) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Klage gegen den Beschwerdeführer wegen rückständigen Unterhaltes für den Zeitraum August 2012 bis März 2014 iHv € 11.984,00 zuzüglich eines monatlichen Unterhaltes beginnend mit April 2014 iHv € 600,00 ein.

2. Mit Urteil vom 31.08.2018 sprach das BG aus, dass der Beschwerdeführer schuldig sei, seiner ehemaligen Ehefrau für die Monate August 2012 bis April 2018 insgesamt € 35.969,00 an Unterhaltsrückstand binnen 14 Tagen zu zahlen.

3. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil am 04.10.2018 eine Berufung, wobei er das Berufungsinteresse mit € 35.969,00 angab. Am selben Tag war vom Konto des Beschwerdeführers die Pauschalgebühr nach TP 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 2.146,00 (Bemessungsgrundlage: € 35.969,00) eingezogen worden.

4. Mit Schreiben vom 26.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung der zu viel eingezogenen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 1.003,00, weil im Verfahren zweiter Instanz für die Gebührenberechnung irrtümlich eine Bemessungsgrundlage iHv € 35.969,00 anstatt € 16.652,00 angenommen worden sei.

5. Mit Bescheid vom 29.04.2019, Zl. 100 Jv 1753/19i-33a (003 Rev 3859/19 z) (zugestellt am 09.05.2019), wies die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Rückzahlungsantrag vom 26.02.2019 ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr werde hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Die Gebühr nach TP 2 GGG sei nach dem in der Berufung angegebenen Berufungsinteresse zu ermitteln. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv € 35.969,00 errechne sich somit eine Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG iHv € 2.146,00. Somit erweise sich der Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers als nicht berechtigt. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr werde hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Die Gebühr nach TP 2 GGG sei nach dem in der Berufung angegebenen Berufungsinteresse zu ermitteln. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv € 35.969,00 errechne sich somit eine Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG iHv € 2.146,00. Somit erweise sich der Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers als nicht berechtigt.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27.05.2019 fristgerecht eine Beschwerde.

Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Mit Berufung vom 04.10.2018 habe der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil vom 31.08.2018 angefochten, wobei er das Berufungsinteresse irrtümlich unrichtig mit € 35.969,00 angegeben habe. In weiterer Folge sei von ihm die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 2.146,00 entrichtet worden. Der Streitwert nach GGG richte sich bei Unterhaltssachen gemäß § 15 Abs. 5 GGG allerdings nach der einfachen Jahresleistung zuzüglich Rückstand und somit habe der Streitwert € 16.652,00 betragen (einfache Jahresleistung abzüglich bezahlter monatlicher Unterhalt iHv € 4.572,00 + rückständiger Unterhalt für die Monate August 2012 bis März 2014 abzüglich bezahlter monatlicher Unterhalt iHv € 12.080,00 = € 16.652,00). Daraus ergebe sich für die Berufung eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 1.143,00. Aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des GGG zueinander sei davon auszugehen, dass der Begriff des Berufungsinteresses in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teil des ursprünglichen) Streitgegenstandes iSd § 18 Abs. 2 Z 3 GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen sei. Da der von der Anfechtung betroffene Teil ausschließlich in einem Geldanspruch bestanden habe und zur Gänze angefochten worden sei, habe den Beschwerdeführer als Rechtsmittelwerber bei der Erhebung der Berufung keine Bewertungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 GGG getroffen. Für die Ermittlung der Höhe der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren sei daher alleine der in Geld bestehende Streitgegenstand maßgeblich; die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bewertung (= Angabe des Berufungsinteresses) sei irrtümlich unrichtig erfolgt, sie sei aber ohnehin nicht maßgeblich, weil keine Bewertungspflicht bestanden habe und der Beschwerdeführer den rein in Geld bestehenden Streitgegenstand gar nicht selbst abändernd bewerten habe können. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer der Differenzbetrag iHv € 1.003,00 zurückzuzahlen. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Mit Berufung vom 04.10.2018 habe der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil vom 31.08.2018 angefochten, wobei er das Berufungsinteresse irrtümlich unrichtig mit € 35.969,00 angegeben habe. In weiterer Folge sei von ihm die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 2.146,00 entrichtet worden. Der Streitwert nach GGG richte sich bei Unterhaltssachen gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GGG allerdings nach der einfachen Jahresleistung zuzüglich Rückstand und somit habe der Streitwert € 16.652,00 betragen (einfache Jahresleistung abzüglich bezahlter monatlicher Unterhalt iHv € 4.572,00 + rückständiger Unterhalt für die Monate August 2012 bis März 2014 abzüglich bezahlter monatlicher Unterhalt iHv € 12.080,00 = € 16.652,00). Daraus ergebe sich für die Berufung eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 1.143,00. Aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des GGG zueinander sei davon auszugehen, dass der Begriff des Berufungsinteresses in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teil des ursprünglichen) Streitgegenstandes iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen sei. Da der von der Anfechtung betroffene Teil ausschließlich in einem Geldanspruch bestanden habe und zur Gänze angefochten worden sei, habe den Beschwerdeführer als Rechtsmittelwerber bei der Erhebung der Berufung keine Bewertungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG getroffen. Für die Ermittlung der Höhe der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren sei daher alleine der in Geld bestehende Streitgegenstand maßgeblich; die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bewertung (= Angabe des Berufungsinteresses) sei irrtümlich unrichtig erfolgt, sie sei aber ohnehin nicht maßgeblich, weil keine Bewertungspflicht bestanden habe und der Beschwerdeführer den rein in Geld bestehenden Streitgegenstand gar nicht selbst abändernd bewerten habe können. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer der Differenzbetrag iHv € 1.003,00 zurückzuzahlen.

7. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.06.2019 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat mit elektronischer Eingabe vom 04.10.2018 eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des BG vom 31.08.2018, Zl. 98 C 12/14k, eingebracht, wobei er das Berufungsinteresse irrtümlich mit € 35.969,00 angegeben hat. Die in Rede stehende Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 2.146,00 wurde am 04.10.2018 vom Konto des Beschwerdeführers abgebucht.

Das Berufungsinteresse bzw. der Wert des Streitgegenstandes im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren hat € 16.652,00 betragen und hat ausschließlich in einem Geldanspruch bestanden.

Als maßgeblich wird daher festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückzahlung der zu viel eingezogenen Pauschalgebühr iHv € 1.003,00 zu gewähren ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Insbesondere ergibt sich, dass das Berufungsinteresse bzw. der Wert des Streitgegenstandes im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren iHv € 16.652,00 ausschließlich in einem Geldanspruch bestanden hat, aus dem Akt des BG, Zl. 89 C 12/14k.

Dass der Beschwerdeführer für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren Gerichtsgebühren iHv € 2.146,00 entrichtet hat, ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lauten: 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF, lauten:

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

§ 18 GGG lautet auszugsweise:Paragraph 18, GGG lautet auszugsweise:

„Wertänderungen

§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.Paragraph 18, (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.1. Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert, so bildet – unbeschadet des Paragraph 16, – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.“

Tarifpost (TP) 2 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren zweiter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Für einen Streitwert von € 7.000,00 bis € 35.000,00 normiert TP 2 GGG in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 eine Pauschalgebühr iHv € 1.143,00.Tarifpost (TP) 2 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren zweiter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Für einen Streitwert von € 7.000,00 bis € 35.000,00 normiert TP 2 GGG in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, eine Pauschalgebühr iHv € 1.143,00.

§ 6c des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idgF, lautet:
„Rückzahlung
Paragraph 6 c, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF, lautet:, „Rückzahlung

§ 6c. (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
Paragraph 6 c, (1) Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen, 1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;, 2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.“

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Gemäß Abs. 2 leg. cit. treten hiervon folgende Ausnahmen ein:Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Gemäß Absatz 2, leg. cit. treten hiervon folgende Ausnahmen ein:

„[…]

3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.

[…]“

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).

3.2.3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 2.146,00 auf Basis der in der Berufung als Berufungsinteresse irrtümlich angegebene Betrag (Bemessungsgrundlage iHv € 35.969,00) in der korrekten Höhe vorgeschrieben wurde oder für die Gebührenbemessung ein niedrigerer Streitwert iHv € 16.652,00 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sodass der vom in seinem Rückzahlungsantrag geltend gemachte Anspruch iHv € 1.003,00 zu Recht besteht.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass die Gebühren nach TP 2 GGG nach dem in der Berufung angegebenen Berufungsinteresse zu ermitteln sei und verweist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 24.04.2002, Zl. 99/16/0165. Da der Beschwerdeführer das Berufungsinteresse mit € 35.969,00 angegeben habe, sei bei der Berechnung der Gebühren von diesem Betrag auszugehen.

Der Beschwerdeführer beantragt nun unter Berufung auf § 18 Abs. 2 Z 3 GGG eine Rückzahlung der zu viel entrichteten Pauschalgebühren und bringt im Wesentlichen vor, dass der Streitwert im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht wie irrtümlich in der Berufung angegeben € 35.969,00, sondern € 16.652,00 betragen habe, weil sich der Streitwert betreffend Unterhalt nach § 15 Abs. 5 GGG nach der einfachen Jahresleistung zuzüglich Rückstand richte. Somit sei bei der Berechnung des Streitwertes der Zeitraum für den rückständigen Unterhalt von August 2012 bis März 2014 sowie der (einjährige) laufende Unterhalt ab April 2014 maßgeblich gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass der in der Berufung angegebene Streitgegenstand ausschließlich in Geld bestanden habe, habe seitens des Beschwerdeführers keine Bewertungspflicht für den Streitgegenstand bestanden. Daraus folge, dass im vorliegenden Fall der ausschließlich in Geld bestehende Streitgegenstand nach GGG für das gesamte Verfahren aller Instanzen gleichbleibend € 16.652,00 betragen habe. Der Beschwerdeführer beantragt nun unter Berufung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG eine Rückzahlung der zu viel entrichteten Pauschalgebühren und bringt im Wesentlichen vor, dass der Streitwert im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht wie irrtümlich in der Berufung angegeben € 35.969,00, sondern € 16.652,00 betragen habe, weil sich der Streitwert betreffend Unterhalt nach Paragraph 15, Absatz 5, GGG nach der einfachen Jahresleistung zuzüglich Rückstand richte. Somit sei bei der Berechnung des Streitwertes der Zeitraum für den rückständigen Unterhalt von August 2012 bis März 2014 sowie der (einjährige) laufende Unterhalt ab April 2014 maßgeblich gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass der in der Berufung angegebene Streitgegenstand ausschließlich in Geld bestanden habe, habe seitens des Beschwerdeführers keine Bewertungspflicht für den Streitgegenstand bestanden. Daraus folge, dass im vorliegenden Fall der ausschließlich in Geld bestehende Streitgegenstand nach GGG für das gesamte Verfahren aller Instanzen gleichbleibend € 16.652,00 betragen habe.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als begründet:

Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr ergibt sich – sofern (wie im vorliegenden Fall) keine gebührenrechtliche Sonderbestimmung nach § 15 oder 16 GGG zum Tragen kommt – gemäß § 14 GGG aus dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Danach hat der Berufungswerber, wenn Gegenstand des Begehrens nicht ein Geldbetrag ist, den Streitgegenstand gemäß § 56 Abs. 2 erster Satz JN zu bewerten. Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr ergibt sich – sofern (wie im vorliegenden Fall) keine gebührenrechtliche Sonderbestimmung nach Paragraph 15, oder 16 GGG zum Tragen kommt – gemäß Paragraph 14, GGG aus dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Danach hat der Berufungswerber, wenn Gegenstand des Begehrens nicht ein Geldbetrag ist, den Streitgegenstand gemäß Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz JN zu bewerten.

Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Berufung die begehrte Abänderung eines ziffernmäßig bestimmten Leistungsurteils (Zahlung eines Unterhaltes) in eine abweisende Entscheidung des ursprünglichen Klagebegehrens, konkret eine Geldforderung von (zusammengerechnet) € 35.969,00, wobei sich der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 15 Abs. 5 GGG nach der einfachen Jahresleistung zuzüglich Rückstand im Zeitpunkt der Klagseinbringung, somit nach dem (geschuldeten) Unterhalt für den Zeitraum August 2012 bis April 2014, richtet. In einem solchen Fall ist gemäß § 18 Abs. 1 GGG die Höhe der Geldforderung für diesen maßgeblichen Zeitraum auch im Verfahren zweiter Instanz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, falls keine Ausnahmen nach Abs. 2 leg.cit. vorliegen. Für die Bewertung des Streitgegenstandes durch die Parteien nach § 56 Abs. 2 JN besteht demgegenüber kein Raum. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Berufung die begehrte Abänderung eines ziffernmäßig bestimmten Leistungsurteils (Zahlung eines Unterhaltes) in eine abweisende Entscheidung des ursprünglichen Klagebegehrens, konkret eine Geldforderung von (zusammengerechnet) € 35.969,00, wobei sich der Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GGG nach der einfachen Jahresleistung zuzüglich Rückstand im Zeitpunkt der Klagseinbringung, somit nach dem (geschuldeten) Unterhalt für den Zeitraum August 2012 bis April 2014, richtet. In einem solchen Fall ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG die Höhe der Geldforderung für diesen maßgeblichen Zeitraum auch im Verfahren zweiter Instanz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, falls keine Ausnahmen nach Absatz 2, leg.cit. vorliegen. Für die Bewertung des Streitgegenstandes durch die Parteien nach Paragraph 56, Absatz 2, JN besteht demgegenüber kein Raum.

Auch aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander ist davon auszugehen, dass der Begriff des Berufungsinteresses in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 3 GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 141 zu § 18 GGG wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 16.10.2014, 2012/16/0078).Auch aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander ist davon auszugehen, dass der Begriff des Berufungsinteresses in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 141 zu Paragraph 18, GGG wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 16.10.2014, 2012/16/0078).

Die Bemessungsgrundlage beträgt sohin € 16.652,00 und die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG demgemäß € 1.143,00. An Pauschalgebühren eingezogen wurden allerdings € 2.146,00, sodass sich ein zu viel bezahlter Betrag iHv € 1.003,00 ergibt.

Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wird. Nach dem Gesagten schuldet der Beschwerdeführer einen geringeren als den entrichteten Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers als berechtigt erweist.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 6c Abs. 1 Z 1 GEG iVm TP 2 GGG mit der Maßgabe stattzugeben, dass dem Beschwerdeführer antragsgemäß der Betrag iHv € 1.003,00 zurückzuzahlen ist. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG in Verbindung mit TP 2 GGG mit der Maßgabe stattzugeben, dass dem Beschwerdeführer antragsgemäß der Betrag iHv € 1.003,00 zurückzuzahlen ist.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz des entsprechenden Antrages – gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz des entsprechenden Antrages – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. und 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. und 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Berufung Berufungsinteresse Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Irrtum Pauschalgebühren Rückzahlung Rückzahlungsanspruch Streitgegenstand Unterhaltsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W101.2220283.1.00

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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