TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/30 W260 2238326-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2022
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Entscheidungsdatum

30.06.2022

Norm

ASVG §123
ASVG §51d
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 123 heute
  2. ASVG § 123 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 123 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 123 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 123 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 123 gültig von 01.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. ASVG § 123 gültig von 01.01.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 123 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. ASVG § 123 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  10. ASVG § 123 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  11. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  12. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2005
  13. ASVG § 123 gültig von 01.09.2002 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  14. ASVG § 123 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  15. ASVG § 123 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  16. ASVG § 123 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  17. ASVG § 123 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  20. ASVG § 123 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 51d heute
  2. ASVG § 51d gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 51d gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 51d gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 51d gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  6. ASVG § 51d gültig von 01.08.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 51d gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 51d gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W260 2238326-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch METZ & KRAUSE Rechtsanwälte, Praterstraße 25A/19, 1020 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien vom 22.12.2020, GZ: 23980504/20-Mag.Str, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch METZ & KRAUSE Rechtsanwälte, Praterstraße 25A/19, 1020 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien vom 22.12.2020, GZ: 23980504/20-Mag.Str, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) füllte das Formblatt „Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG“ datiert mit 22.06.2020 aus, übermittelte es an das Kundencenter Penzing der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: „Belangte Behörde“), welches ebendort am 27.07.2020 einlangte. Im Formblatt gab die Beschwerdeführerin unter anderen am, dass ihr Sohn, XXXX , SVNr. XXXX , eine verwandte haushaltsführende Person sei und die Hausgemeinschaft seit 2009 bestehe.1. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) füllte das Formblatt „Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß Paragraph 123, ASVG“ datiert mit 22.06.2020 aus, übermittelte es an das Kundencenter Penzing der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: „Belangte Behörde“), welches ebendort am 27.07.2020 einlangte. Im Formblatt gab die Beschwerdeführerin unter anderen am, dass ihr Sohn, römisch 40 , SVNr. römisch 40 , eine verwandte haushaltsführende Person sei und die Hausgemeinschaft seit 2009 bestehe.

2. Mit Schreiben vom 28.07.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass für bestimmte mitversicherte Angehörige ein Zusatzbeitrag zu zahlen sei.

Unter anderem auch für Angehörige aus dem Kreis der Eltern, Kinder usw., die als haushaltsführende Angehörige gelten, für die Dauer ihrer Mitversicherung. Weiters wurde ersucht, den beigeschlossenen Fragebogen auszufüllen, um eine allfällige Befreiungsmöglichkeit von der Entrichtung des Zusatzbeitrages feststellen zu können. Es wurde auch die Berechnungsmethode der Vorschreibung dargestellt.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 02.08.2020 den Fragebogen zur beitragspflichtigen Mitversicherung.

Darin teilte sie nochmals mit, dass ihr Sohn der haushaltsführende Angehörige sei und ihr Nettoeinkommen den Betrag von € 1.524,99 übersteige.

4. Mit Schreiben vom 16.09.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der vorliegenden Informationen eine Beitragspflicht für ihren Sohn ab dem 01.01.2019 festgestellt werde. Der Zusatzbeitrag betrage 3,40 % ihrer Beitragsgrundlage.

5. Mit E-Mail vom 13.10.2020 forderte die nunmehrige rechtsanwaltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin die belangte Behörde um interne Klärung und Korrektur des Beginnes der Mitversicherung auf, da dieser von der Beschwerdeführerin unrichtig angeführt worden sei.

6. Mit E-Mail vom 14.10.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beginn der Mitversicherung leider nicht korrigiert werden könne, da die Beschwerdeführerin als Beginn der unentgeltlichen Haushaltsführung das Jahr 2009 angegeben habe. Aus diesem Grund sei von einer lückenlosen Mitversicherung als Kind zur derzeitigen Mitversicherung als verwandter Haushaltsführer auszugehen.

7. Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom 16.10.2020 mit, dass die genannten Punkte nicht von der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden wären, sondern von der Bearbeiterin/ dem Bearbeiter der belangten Behörde. Außerdem bestehe die Hausgemeinschaft seit der Geburt ihres Sohnes, sohin seit 1997. Der Sohn wäre zuletzt zu Hause nur geduldet worden.

8. Mit E-Mail vom 19.10.2020 teilte der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsanwältin mit, dass die Mitversicherung ihres Sohnes mit Einverständnis der Beschwerdeführerin im Anschluss an die letzte Mitversicherung gespeichert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Antrag selbst ausgefüllt und es seien keine Ergänzungen am Antragsformular durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde vorgenommen worden. Die Angabe, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Haushalt nur geduldet sei und nie den Haushalt geführt habe, widerspreche der ursprünglichen Antragstellung. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag schließlich in dieser Form eingereicht. Es werde um Verständnis ersucht, dass eine Änderung des Beginns nicht möglich sei.

9. Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin beantragte per E-Mail vom 30.10.2020 die Beiträge in Bescheidform vorzuschreiben.

10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2020, GZ: 23980504/20-Mag.Str, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 51d ASVG verpflichtet, für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 10.08.2020 einen Zusatzbeitrag für ihren haushaltsführenden Angehörigen, XXXX , VSNr. XXXX , in der Höhe von € 2.923,47 zu entrichten. 10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2020, GZ: 23980504/20-Mag.Str, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 51 d, ASVG verpflichtet, für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 10.08.2020 einen Zusatzbeitrag für ihren haushaltsführenden Angehörigen, römisch 40 , VSNr. römisch 40 , in der Höhe von € 2.923,47 zu entrichten.

Die belangte Behörde führte darin, dass XXXX das Kind der Beschwerdeführerin, sowie haushaltsführender Angehöriger sei. Diesen Umstand hätte die Beschwerdeführerin mithilfe des Formblattes „Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG“ mitgeteilt. Mit ihrer Unterschrift hätte sie die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt und habe das Formular auch den Passus aufgewiesen, dass Beiträge möglicherweise auch für vergangene Zeiträume zu entrichten seien. Es seien daher für den Zeitraum 01/2019 bis 08/2020 Zusatzbeiträge aufgrund der Bestimmungen des § 51d ASVG nachverrechnet worden.Die belangte Behörde führte darin, dass römisch 40 das Kind der Beschwerdeführerin, sowie haushaltsführender Angehöriger sei. Diesen Umstand hätte die Beschwerdeführerin mithilfe des Formblattes „Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß Paragraph 123, ASVG“ mitgeteilt. Mit ihrer Unterschrift hätte sie die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt und habe das Formular auch den Passus aufgewiesen, dass Beiträge möglicherweise auch für vergangene Zeiträume zu entrichten seien. Es seien daher für den Zeitraum 01 aus 2019, bis 08 aus 2020, Zusatzbeiträge aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 51 d, ASVG nachverrechnet worden.

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Sohn der Beschwerdeführerin habe bis zum Ende des Bezuges von Familienbeihilfe, welche wiederum ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden sei, einen Anspruch aus Leistungen als Kind. Nach dem Ende der Ausbildung sei seitens der belangten Behörde in rechtsfreundlicher Anwendung ein Leistungsanspruch gemäß § 123 Abs. 4 Z 2 lit b ASVG gespeichert, obwohl die Erwerbslosigkeit im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht worden sei und der Haushalt an der angegebenen Adresse ja bereits seit dem Jahr 2008 gegeben sei. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Sohn der Beschwerdeführerin habe bis zum Ende des Bezuges von Familienbeihilfe, welche wiederum ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden sei, einen Anspruch aus Leistungen als Kind. Nach dem Ende der Ausbildung sei seitens der belangten Behörde in rechtsfreundlicher Anwendung ein Leistungsanspruch gemäß Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG gespeichert, obwohl die Erwerbslosigkeit im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht worden sei und der Haushalt an der angegebenen Adresse ja bereits seit dem Jahr 2008 gegeben sei.

Dies erkläre auch den Vermerk auf dem Formblatt „Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG“, wodurch jedenfalls keine Änderung der Angaben der Beschwerdeführerin vorgenommen werden sollten, sondern lediglich der Zeitpunkt ab dem die jüngste gemeinsame Meldeadresse laut ZMR bestanden habe, dokumentiert werden sollte. Nach den Bestimmungen des § 51d Abs. 2 ASVG seien alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften, sofern nichts anderes bestimmt werde, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 leg. cit. anzuwenden. Das bedeute, dass anhand der Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit dem gegebenen gemeinsamen Haushalt gemäß § 68 ASVG Beiträge bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren vorgeschrieben hätten werden können. Dies sei aber ohnehin nicht erfolgt, da vielmehr für den Zeitraum November 2016 bis 31.03.2018 ein Leistungsanspruch als Kind bei gleichzeitiger Erwerbslosigkeit gespeichert worden sei. Das Vorbringen, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin zuletzt im Haushalt nur geduldet worden sei, rechtfertige nicht die Befreiung von der Entrichtung eines Zusatzbeitrages, zumal dies den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin widerspreche und darüber hinaus auch kein zeitlicher Bezug angenommen worden sei. Ein weiterer Befreiungstatbestand liege im gegenständlichen Fall nicht vor und sei auch nicht behauptet worden. Die Berechnung der vorgeschriebenen Zusatzbeiträge gründe sich auf den Zahlen der Speicherungen des Hauptverbandes, nunmehr Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und sei nach den oben zitierten Rechtsvorschriften durchgeführt worden.Dies erkläre auch den Vermerk auf dem Formblatt „Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß Paragraph 123, ASVG“, wodurch jedenfalls keine Änderung der Angaben der Beschwerdeführerin vorgenommen werden sollten, sondern lediglich der Zeitpunkt ab dem die jüngste gemeinsame Meldeadresse laut ZMR bestanden habe, dokumentiert werden sollte. Nach den Bestimmungen des Paragraph 51 d, Absatz 2, ASVG seien alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften, sofern nichts anderes bestimmt werde, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, leg. cit. anzuwenden. Das bedeute, dass anhand der Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit dem gegebenen gemeinsamen Haushalt gemäß Paragraph 68, ASVG Beiträge bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren vorgeschrieben hätten werden können. Dies sei aber ohnehin nicht erfolgt, da vielmehr für den Zeitraum November 2016 bis 31.03.2018 ein Leistungsanspruch als Kind bei gleichzeitiger Erwerbslosigkeit gespeichert worden sei. Das Vorbringen, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin zuletzt im Haushalt nur geduldet worden sei, rechtfertige nicht die Befreiung von der Entrichtung eines Zusatzbeitrages, zumal dies den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin widerspreche und darüber hinaus auch kein zeitlicher Bezug angenommen worden sei. Ein weiterer Befreiungstatbestand liege im gegenständlichen Fall nicht vor und sei auch nicht behauptet worden. Die Berechnung der vorgeschriebenen Zusatzbeiträge gründe sich auf den Zahlen der Speicherungen des Hauptverbandes, nunmehr Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und sei nach den oben zitierten Rechtsvorschriften durchgeführt worden.

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.01.2021.

Darin wird ausgeführt, dass der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde.

Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Vorbringen aus den Stellungnahmen, wonach die relevanten Punkte auf dem Formblatt nicht von der Beschwerdeführerin selbst ausgefüllt worden seien, sondern von einem Mitarbeiter der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin hätte diese Angaben daher nicht zu verantworten und würden diese teilweise auch nicht den Tatsachen entsprechen. Die Beschwerdeführerin wiederholte auch, es wäre völlig unrichtig, dass – wie von der belangten Behörde angeführt – der Beginn der unentgeltlichen Haushaltsführung ihres Sohnes im Jahr 2009 begonnen hätte. Ihr Sohn wäre damals zu diesem Zeitpunkt erst 11 Jahre alt gewesen. Er wäre zwar Angehöriger gewesen, wäre aber im fraglichen Zeitraum von der Beschwerdeführerin im Haushalt lediglich geduldet worden. Er hätte weder physisch noch finanziell einen Beitrag zur Haushaltsführung geleistet. Die Mitversicherung wäre erst am 01.05.2020 erfolgt und auch so gewünscht. Zuvor wäre der Sohn der Beschwerdeführerin im Haushalt lediglich geduldet worden. Leistungen oder Ansprüche der belangten Behörde, die vor diesem Zeitpunkt angefallen wären, seien von der Haftung der Beschwerdeführerin nicht umfasst und seien von dieser nicht zu ersetzen. Eine rückwirkende Haftung für allfällige Ansprüche, die vor Vertragsabschluss der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde entstanden seien, können nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen. Dies deshalb, da grundsätzlich eine rückwirkende Haftung für einen Zeitraum vor Vertragsabschluss rechtlich nicht entstehen könne. Weiters könne die belangte Behörde eine Person, die zwar der Sohn der Beschwerdeführerin sei, nicht automatisch und ohne ausdrückliche Zustimmung und Aufklärung bei jemandem mitversichern und dann von dieser Person rückwirkend Versicherungsbeiträge verlangen. Dies nur deshalb, weil eine Mitversicherung als Kind rein gesetzlich nicht mehr möglich sei. Dies wäre sittenwidrig. Das Kind wäre bereits volljährig gewesen und müsse sich daher eigenverantwortlich um eine Krankenversicherung kümmern. Keinesfalls könne diesfalls von der Mutter, nur, weil sie das Kind weiterhin im Haushalt dulde, rückwirkend eine Beitragszahlung verlangt werden, wenn sie ein künftiges Vertragsverhältnis eingehe. Wenn sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf stütze, dass sich im Formblatt (versteckt) allenfalls ein Hinweis darauf vorfinde, so sei hiezu auszuführen: Es handle sich um eine völlig unklare Formulierung, die für einen Durchschnittsbetrachter unverständlich sei und keinesfalls das Ausmaß seiner finanziellen Verpflichtung transparent offenlege. Derartig unklare Formulierungen würden aber zu Lasten desjenigen gehen, der sich derselben bediene, also zulasten der belangten Behörde. Eine rechtswirksame Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Eingehen einer derartigen rückwirkenden Zahlungsverpflichtung sei daraus keinesfalls ableitbar. Weiters wären die Mitarbeiter der belangten Behörde verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin explizit auf diese rückwirkende Verpflichtungsklausel samt deren finanziell gravierenden Folgen hinzuweisen bzw. die Beschwerdeführerin vor Unterfertigung des Formblattes hierüber ausreichend aufzuklären. Es würde daher ein rechtlich relevanter Aufklärungsfehler der belangten Behörde vorliegen und eine rückwirkende Zahlungsverpflichtung wäre nicht rechtswirksam zustande gekommen. Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass die Forderung zur Leistung eines Zusatzbeitrages in Höhe von € 2.923,47 für den haushaltsführenden Sohn gegenüber der Beschwerdeführerin unberechtigt und unrichtig sei. Ausdrücklich bestritten werde auch die Richtigkeit der Höhe der Vorschreibung von € 2.923,47, zumal der geforderte Betrag mit Vorschreibung vom 16.09.2020 noch mit geringeren Betrag, nämlich € 2.588,61, beziffert worden sei. Die Vorschreibung sei daher auch unschlüssig. Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, der Beschwerde folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Zusatzbeitrag auf einen Betrag von € 2.588,61 zu reduzieren und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Beschwerdeführerin beantrage, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

12. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 05.01.2021 elektronisch übermittelt.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.04.2022 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsanwältin, des Sohnes der Beschwerdeführerin als Zeugen und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX , geboren am XXXX , ist der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX . römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist der Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt der Antragstellung ein Nettoeinkommen, welches den Betrag von EUR 1.524,99 überstieg.

XXXX lebt durchgehend mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt an der gemeinsamen Meldeadresse XXXX . römisch 40 lebt durchgehend mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt an der gemeinsamen Meldeadresse römisch 40 .

Der letztmalige Bezug der Familienbeihilfe erfolgte im Oktober 2016.

XXXX gilt im Zeitraum 01.11.2016 bis 31.03.2018 als erwerbslos und wurde seitens der belangten Behörde die Angehörigeneigenschaft als Kind aufgrund Erwerbslosigkeit gespeichert. römisch 40 gilt im Zeitraum 01.11.2016 bis 31.03.2018 als erwerbslos und wurde seitens der belangten Behörde die Angehörigeneigenschaft als Kind aufgrund Erwerbslosigkeit gespeichert.

Vom 01.04.2018 bis 31.12.2018 leistete er Zivildienst und war in dieser Zeit krankenversichert.

XXXX hat vom 01.01.2019 bis 10.08.2020 nicht den gemeinsamen Haushalt geführt. römisch 40 hat vom 01.01.2019 bis 10.08.2020 nicht den gemeinsamen Haushalt geführt.

Seit 11.08.2020 ist er als Angestellter bei der ÖGK zur Sozialversicherung gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen, dass XXXX , geboren am XXXX , der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , ist, die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung ein Nettoeinkommen, welches den Betrag von EUR 1.524,99 überstieg, bezogen hat, XXXX durchgehend mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt an der gemeinsamen Meldeadresse XXXX , lebte, der letztmalige Bezug der Familienbeihilfe im Oktober 2016 erfolgte, er im Zeitraum 01.11.2016 bis 31.03.2018 als erwerbslos galt und seitens der belangten Behörde die Angehörigeneigenschaft als Kind aufgrund Erwerbslosigkeit gespeichert wurde und er vom 01.04.2018 bis 31.12.2018 Zivildienst geleistet und in dieser Zeit krankenversichert gewesen ist, blieb im Verfahren ebenso unbestritten, wie die Tatsache, dass XXXX seit 11.08.2020 als Angestellter bei der ÖGK zur Sozialversicherung gemeldet ist.Die Feststellungen, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 , der Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist, die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung ein Nettoeinkommen, welches den Betrag von EUR 1.524,99 überstieg, bezogen hat, römisch 40 durchgehend mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt an der gemeinsamen Meldeadresse römisch 40 , lebte, der letztmalige Bezug der Familienbeihilfe im Oktober 2016 erfolgte, er im Zeitraum 01.11.2016 bis 31.03.2018 als erwerbslos galt und seitens der belangten Behörde die Angehörigeneigenschaft als Kind aufgrund Erwerbslosigkeit gespeichert wurde und er vom 01.04.2018 bis 31.12.2018 Zivildienst geleistet und in dieser Zeit krankenversichert gewesen ist, blieb im Verfahren ebenso unbestritten, wie die Tatsache, dass römisch 40 seit 11.08.2020 als Angestellter bei der ÖGK zur Sozialversicherung gemeldet ist.

Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Problematik des Datums ab wann sie eine Mitversicherung für ihren Sohn wünsche und etwaiger Rechtsirrtümer, denen sie im Antrag unterlegen sei, sind im gegenständlichen Verfahren unerheblich, da es sich um einen Leistungsanspruch ex lege handelt und wird auf die rechtlichen Ausführungen.

Zur Feststellung, dass XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht den gemeinsamen Haushalt geführt hat, gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin und des zeugenschaftlich einvernommenen XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung:Zur Feststellung, dass römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht den gemeinsamen Haushalt geführt hat, gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin und des zeugenschaftlich einvernommenen römisch 40 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass ihr Sohn im Mai 2020 angefangen hat etwas mitzuhelfen, er einmal einkaufen gewesen ist, er Veganer ist und sich selbst kocht, in den Monaten Jänner 2019 bis Mai 2020 grundsätzlich in „seinem Zimmer“ gehockt ist, auf die konkrete Frage bis dahin nicht mitgeholfen hat und er erst im Mai mitgeholfen hat, weil sie ihm lange genug „auf die Nerven gegangen“ ist (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.04.2022, Aussagen der Beschwerdeführerin Seiten 4 und 5), sind diese Aussagen für den erkennenden Richter glaubwürdig und lebensnah. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass ihr Sohn im Mai 2020 angefangen hat etwas mitzuhelfen, er einmal einkaufen gewesen ist, er Veganer ist und sich selbst kocht, in den Monaten Jänner 2019 bis Mai 2020 grundsätzlich in „seinem Zimmer“ gehockt ist, auf die konkrete Frage bis dahin nicht mitgeholfen hat und er erst im Mai mitgeholfen hat, weil sie ihm lange genug „auf die Nerven gegangen“ ist vergleiche Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.04.2022, Aussagen der Beschwerdeführerin Seiten 4 und 5), sind diese Aussagen für den erkennenden Richter glaubwürdig und lebensnah.

Sie finden auch Deckung im Auftreten und Aussageverhalten des zeugenschaftlich einvernommenen XXXX , der befragt angab, dass er seit 01.01.2019 nicht täglich etwas im Haushalt „gemacht“ hatte, er jedoch fallweise die Pflegekinder vom Hort abgeholt hat, er grundsätzlich für sich selbst gekocht hat, bis September 2020 auch noch seine Schwester fallweise mitgeholfen hat, Bad und Klo tendenziell von seiner Mutter geputzt worden sind und er nicht ausschließlich die Einkäufe erledigt hat. Seine generelle Antriebslosigkeit begründete der Zeuge XXXX ebenfalls glaubhaft mit einer diagnostizierten Depression (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.04.2022, Aussagen des XXXX Seiten 10 bis 14). Sie finden auch Deckung im Auftreten und Aussageverhalten des zeugenschaftlich einvernommenen römisch 40 , der befragt angab, dass er seit 01.01.2019 nicht täglich etwas im Haushalt „gemacht“ hatte, er jedoch fallweise die Pflegekinder vom Hort abgeholt hat, er grundsätzlich für sich selbst gekocht hat, bis September 2020 auch noch seine Schwester fallweise mitgeholfen hat, Bad und Klo tendenziell von seiner Mutter geputzt worden sind und er nicht ausschließlich die Einkäufe erledigt hat. Seine generelle Antriebslosigkeit begründete der Zeuge römisch 40 ebenfalls glaubhaft mit einer diagnostizierten Depression vergleiche Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.04.2022, Aussagen des römisch 40 Seiten 10 bis 14).

Alleine aus diesen Aussagen ergibt sich aus beweiswürdigender Sicht für den erkennenden Richter das klare Bild, dass XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht haushaltsführender Angehöriger gewesen ist, was zur entsprechenden Feststellung führen musste.Alleine aus diesen Aussagen ergibt sich aus beweiswürdigender Sicht für den erkennenden Richter das klare Bild, dass römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht haushaltsführender Angehöriger gewesen ist, was zur entsprechenden Feststellung führen musste.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

3.1.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AlVG zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 22.12.2020 lauten:

§ 51 d ASVG Zusatzbeitrag für Angehörige:Paragraph 51, d ASVG Zusatzbeitrag für Angehörige:

(1) Für Angehörige (§ 123) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).(1) Für Angehörige (Paragraph 123,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben(3) Kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, ist einzuheben

1.       für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 7b;1. für Personen nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 sowie Absatz 4 und 7 b;

2.       wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 123 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 123, Absatz 4, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

3.       wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,)

(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 16) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa nicht übersteigt.(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16,) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa nicht übersteigt.

§123 ASVG Anspruchsberechtigung für Angehörige:

(1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,

1.       wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und

2.       wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

(2) Als Angehörige gelten:

1.       der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;

2.       die Kinder und die Wahlkinder;

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)

5.       die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;

6.       die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.

(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie(4) Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1.       sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a)       entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b)       zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;

2.       seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes

a)       infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder

b)       erwerbslos sind;

3.       an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.

(5) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 4 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.(5) Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 4, Ziffer eins, auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.

(6) Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft in Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird.

(7) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.

(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Abs. 7 und 7a) kann nur eine einzige Person sein.(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Absatz 7 und 7 a) kann nur eine einzige Person sein.

(7b) Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene/r Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 7a.(7b) Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene/r Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Absatz 7 a,

(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass auch andere als die in den Abs. 2 und 4 bis 7 bezeichneten Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern der versicherten Person als Angehörige gelten, wenn sie mit der versicherten Person in Hausgemeinschaft leben und von ihr ganz oder überwiegend erhalten werden.(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass auch andere als die in den Absatz 2 und 4 bis 7 bezeichneten Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern der versicherten Person als Angehörige gelten, wenn sie mit der versicherten Person in Hausgemeinschaft leben und von ihr ganz oder überwiegend erhalten werden.

(9) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die(9) Eine im Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 7, 7 a, 7 b und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

a)       einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, odera) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

b)       zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oderb) zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG genannten Personen gehört oder

c)       im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oderc) im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder

d)       eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht oderd) eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht oder

e)       in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder

f)       einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.f) einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c, 20 d und 20 e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.

(10) Eine im Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.(10) Eine im Absatz 2 und 4 sowie Absatz 7, 7 a, 7 b und 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.

(11) Als Pflegekinder gemäß Abs. 2 Z 6 gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten(11) Als Pflegekinder gemäß Absatz 2, Ziffer 6, gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten

1.       bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und

2.       ständig in Hausgemeinschaft leben.

3.1.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Voraussetzung eben nicht vor, nämlich, dass XXXX haushaltführender Angehöriger gewesen ist. Er kann somit nicht als Angehöriger iSd § 123 ASVG gelten. 3.1.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Voraussetzung eben nicht vor, nämlich, dass römisch 40 haushaltführender Angehöriger gewesen ist. Er kann somit nicht als Angehöriger iSd Paragraph 123, ASVG gelten.

3.1.3. Zum Vorbringen der Behörde, dass die Beschwerdeführerin im Antrag selbst ausgefüllt hat, dass ihr Sohn als haushaltsführender Angehöriger gilt, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die nunmehr nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergangene Feststellung, dass der Sohn nicht haushaltsführender Angehöriger im beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt gewesen ist, Ergebnis einer Vorfrage, welche im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geklärt wurde und steht auch der Judikatur aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegen:

3.1.3.1. Der Anspruch auf Leistungen entsteht, sobald alle vom Gesetz geforderten materiellen Leistungsvoraussetzungen verwirklicht sind (…). Die Antragstellung auf Leistung ist nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs, weil diese im Siebenten Teil (§ 361) und nicht in den in § 85 Abs 1 genannten Teilen des ASVG behandelt ist (OGH 10 ObS 149/95). Nach der Rsp (OLG Wien 15 R 40/66, SSV 6/52 mwN) ist unter dem Begriff „Anspruch“ im SV-Recht ein vom Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen zugesichertes Recht zu verstehen (Schrammel in Tomandl, System 2.1.2.1.). (…) Solange nicht alle geforderten Leistungsvoraussetzungen vorliegen, bestehen bloße Anwartschaften auf SV-Leistungen (Tomandl, Sozialrecht7 Rz 118)“ (vgl. Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 86 ASVG, RN 10, Stand 1.10.2021).3.1.3.1. Der Anspruch auf Leistungen entsteht, sobald alle vom Gesetz geforderten materiellen Leistungsvoraussetzungen verwirklicht sind (…). Die Antragstellung auf Leistung ist nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs, weil diese im Siebenten Teil (Paragraph 361,) und nicht in den in Paragraph 85, Absatz eins, genannten Teilen des ASVG behandelt ist (OGH 10 ObS 149/95). Nach der Rsp (OLG Wien 15 R 40/66, SSV 6/52 mwN) ist unter dem Begriff „Anspruch“ im SV-Recht ein vom Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen zugesichertes Recht zu verstehen (Schrammel in Tomandl, System 2.1.2.1.). (…) Solange nicht alle geforderten Leistungsvoraussetzungen vorliegen, bestehen bloße Anwartschaften auf SV-Leistungen (Tomandl, Sozialrecht7 Rz 118)“ vergleiche Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 86, ASVG, RN 10, Stand 1.10.2021).

„Die ältere Rsp hatte entschieden, dass die Angehörigeneigenschaft (§ 123) keine Angelegenheit sei, über die im Verfahren in Verwaltungssachen mit Bescheid (§ 410) entschieden werden kann (VwGH 1361/56, VwSlg 5330 A; 1370/67). Die Feststellung der Angehörigeneigenschaft hatte vielmehr Gegenstand des Verfahrens zu bilden, in dem über den Leistungsanspruch des Versicherten abgesprochen wird (vgl auch VfGH G 246/93, VfSlg 13.674; Derntl in Sonntag, ASVG12 § 410 Rz 24; Pöltner/Pacic, ASVG § 123 Anm 2). „Die ältere Rsp hatte entschieden, dass die Angehörigeneigenschaft (Paragraph 123,) keine Angelegenheit sei, über die im Verfahren in Verwaltungssachen mit Bescheid (Paragraph 410,) entschieden werden kann (VwGH 1361/56, VwSlg 5330 A; 1370/67). Die Feststellung der Angehörigeneigenschaft hatte vielmehr Gegenstand des Verfahrens zu bilden, in dem über den Leistungsanspruch des Versicherten abgesprochen wird vergleiche auch VfGH G 246/93, VfSlg 13.674; Derntl in Sonntag, ASVG12 Paragraph 410, Rz 24; Pöltner/Pacic, ASVG Paragraph 123, Anmerkung 2).

Nunmehr hat sich die Rechtslage geändert. Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 oder 6–8 ASGG die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs 1 Z 7) als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren gem § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen VwGH-Verfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim VTr anzuregen. Damit ist nach Ansicht des VwGH klargestellt, dass es sich – entgegen der vor dem Inkrafttreten des ASGG vertretenen Auffassung – nunmehr um eine auch außerhalb eines konkreten Leistungsverfahrens der Feststellung von Rechten und Pflichten dienende, zumindest über Antrag einer der im § 410 Abs 1 Z 7 genannten Personen einer Hauptfragenentscheidung zugängliche Angelegenheit handelt. An einer derartigen bescheidmäßigen Klärung schon vor Einleitung eines konkreten Leistungsverfahrens ist dem Versicherten bzw. dem Angehörigen ein rechtliches Interesse nicht abzusprechen (VwGH 91/08/0091, VwSlg 13.739 A = SVSlg 39.416)“ (vgl. Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 123 ASVG, RN 3)Nunmehr hat sich die Rechtslage geändert. Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, oder 6–8 ASGG die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (Paragraph 355, Ziffer eins,), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7,) als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren gem Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen VwGH-Verfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim VTr anzuregen. Damit ist nach Ansicht des VwGH klargestellt, dass es sich – entgegen der vor dem Inkrafttreten des ASGG vertretenen Auffassung – nunmehr um eine auch außerhalb eines konkreten Leistungsverfahrens der Feststellung von Rechten und Pflichten dienende, zumindest über Antrag einer der im Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Personen einer Hauptfragenentscheidung zugängliche Angelegenheit handelt. An einer derartigen bescheidmäßigen Klärung schon vor Einleitung eines konkreten Leistungsverfahrens ist dem Versicherten bzw. dem Angehörigen ein rechtliches Interesse nicht abzusprechen (VwGH 91/08/0091, VwSlg 13.739 A = SVSlg 39.416)“ vergleiche Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 123, ASVG, RN 3)

3.1.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde, wie sich aus dem bekämpften Bescheid ergibt, sich bereits umfassend mit dem Sachverhalt im Ganzen auseinandergesetzt hat, insbesondere im Sinne der für die Beschwerdeführerin vorgenommenen maßgeblichen Eingrenzung des Forderungszeitraumes, im Sinne der Versicherungsnehmerin entgegen deren Antrag.

Ob jedoch die Angehörigeneigenschaft im Sinne des haushaltsführenden Angehörigen konkret vorgelegen ist, hat die Behörde nicht einer Prüfung unterzogen und wurde nun im Beschwerdeverfahren klargestellt.

Die Höhe der Beitragsgrundlage bzw. deren Berechnung blieb unbestritten und kann eine weitere Auseinandersetzung somit unterbleiben.

3.2. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft gemeinsamer Haushalt Mitversicherung Zusatzbeitrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W260.2238326.1.00

Im RIS seit

02.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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