TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/30 W217 2250000-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2022
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Entscheidungsdatum

30.06.2022

Norm

BBG §41 Abs2
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W217 2250000-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.12.2021, OB: XXXX betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.12.2021, OB: römisch 40 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Vorverfahren:

1.1.    Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit 15.04.2021 Inhaber eines bis 30.04.2022 befristeten Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde in Höhe von 50 v.H. festgestellt. Die Ausstellung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 02.04.2021. Darin wurden auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festgestellt:1.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit 15.04.2021 Inhaber eines bis 30.04.2022 befristeten Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde in Höhe von 50 v.H. festgestellt. Die Ausstellung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 02.04.2021. Darin wurden auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festgestellt:

1

Zustand nach Korrektureingriff/Versteifung linker Fuß bei multiplen Fußwurzelarthrosen

oberer Rahmensatz, da derzeit noch deutliches Funktionsdefizit, auch nach langer Immobilisation des Fußes.

02.05.35

40% GdB

2

lumbale Diskopathie und chronische Lumboischialgie;

unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik und mässiges Beweglichkeitsdefizit

02.01.02

30% GdB

3

Verlust der rechten Niere

Oberer Rahmensatz, da kompletter Organverlust

08.01.01

30% GdB

4

Hypertonie

05.01.01

10% GdB

Betreffend den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Außerdem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da keine wesentliche Mobilitätseinschränkung bestehe. Die Gehstrecke sei ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien gewährleistet. Hinsichtlich der Befristung wurde begründend ausgeführt, dass eine „Besserung nach Fußeingriff wahrscheinlich“ sei.

1.2.    Mit Bescheid vom 28.05.2021 wurde der Antrag vom 15.04.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

2.       Gegenständliches Verfahren:

2.1.    Am 30.11.2021 langte bei der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. 2.1. Am 30.11.2021 langte bei der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.

Unter Einem legte der Beschwerdeführer eine Befunderhebung vom 24.11.2021 von Priv. Doz. PD Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie, über die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers am 24.11.2021 vor.Unter Einem legte der Beschwerdeführer eine Befunderhebung vom 24.11.2021 von Priv. Doz. PD Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie, über die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers am 24.11.2021 vor.

2.2.    In einer sofortigen Beantwortung vom 04.12.2021 führt der bereits befasste Facharzt für Orthopädie Folgendes aus:

„Antwort(en):

Es wurde ein Antrag auf Gewährung Parkausweis gestellt, ein neuer Befund wurde vorgelegt: Dr. XXXX 24.11.2021: Akutdiagnose: Impmingement, inc Arthrose li OSG, St.p. Arthrodese TMT I, II, NC und TN, Metallirritation.Es wurde ein Antrag auf Gewährung Parkausweis gestellt, ein neuer Befund wurde vorgelegt: Dr. römisch 40 24.11.2021: Akutdiagnose: Impmingement, inc Arthrose li OSG, St.p. Arthrodese TMT römisch eins, römisch zwei, NC und TN, Metallirritation.

Die Leiden wurden bereits berücksichtigt; ein Impingementsyndrom der Schulter erhöht weder den GdB noch begründet das eine Unzumutbarkeit der ÖVM.“

2.3.    Mit Bescheid vom 06.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 28.05.2021 in dieser Sache rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dem am 30.11.2021 eingebrachten Antrag habe der Beschwerdeführer keine offenkundige Änderung seiner Funktionseinschränkungen glaubhaft geltend machen können. Die Stellungnahme von Dr. XXXX vom 04.12.2021 wurde dem Bescheid als Beilage angefügt.2.3. Mit Bescheid vom 06.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 28.05.2021 in dieser Sache rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dem am 30.11.2021 eingebrachten Antrag habe der Beschwerdeführer keine offenkundige Änderung seiner Funktionseinschränkungen glaubhaft geltend machen können. Die Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 04.12.2021 wurde dem Bescheid als Beilage angefügt.

2.4.    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, zusätzlich zum Verlust der Niere und zur Hypertonie habe er massive Probleme mit seinem rechten Fuß. Seit einem Autounfall im Jahre 1990 sei sein linker Fuß nur beschränkt beweglich und immer schon schmerzhaft. Da mit zunehmendem Alter und Belastung auch die Schmerzen nicht mehr auszuhalten gewesen seien, sei er im November 2020 operiert worden und habe er im Moment mehrere Schrauben und Platinen im Fuß. Aufgrund dauernder Schmerzen habe er auch bereits eine Kuranstalt besucht. Sein Arzt habe seine Beschwerden im Befundbericht bereits diagnostiziert.

Neue Beweismittel wurden keine vorgelegt.

2.5.   Am 28.12.2021 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.6.    Da in der Befunderhebung vom 24.11.2021 festgehalten ist, „Akutdiagnose: Ipmingement, inc Arthrose li OSG, St.p. Arthrodese TMT I, II, NC und TN Gelenk links, Metallirritation“, sohin ein Impignement im Sprunggelenk diagnostiziert wurde, Dr. XXXX in seiner sofortigen Beantwortung jedoch darauf verweist, dass ein Impignement in der Schulter weder den GdB erhöht, noch eine Unzumutbarkeit der ÖVM begründet, ersuchte das BVwG den bereits befassten Facharzt für Orthopädie um eine kurze Stellungnahme, ob sich aus dem vorgelegten Befund eine aktuelle Verschlechterung der vorliegenden Gesundheitsschädigung ergebe.2.6. Da in der Befunderhebung vom 24.11.2021 festgehalten ist, „Akutdiagnose: Ipmingement, inc Arthrose li OSG, St.p. Arthrodese TMT römisch eins, römisch zwei, NC und TN Gelenk links, Metallirritation“, sohin ein Impignement im Sprunggelenk diagnostiziert wurde, Dr. römisch 40 in seiner sofortigen Beantwortung jedoch darauf verweist, dass ein Impignement in der Schulter weder den GdB erhöht, noch eine Unzumutbarkeit der ÖVM begründet, ersuchte das BVwG den bereits befassten Facharzt für Orthopädie um eine kurze Stellungnahme, ob sich aus dem vorgelegten Befund eine aktuelle Verschlechterung der vorliegenden Gesundheitsschädigung ergebe.

2.7.    Dr. XXXX hielt in seiner Beurteilung vom 25.05.2022, eingelangt beim BVwG am 13.06.2022, sodann fest:2.7. Dr. römisch 40 hielt in seiner Beurteilung vom 25.05.2022, eingelangt beim BVwG am 13.06.2022, sodann fest:

„(…)

Vorgutachten: Unterfertigender vom 2.4.2021 und Stellungnahme vom 4.12.2021.

Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Keine;

Relevante Anamnese:

Versteifung linker Fuß bei Fußwurzelarthrosen, lumbale Bandscheibenschäden, Verlust einer Niere, arterielle Hypertonie.

BEURTEILUNG

Ad1)    Es kann aus dem vorgelegten Befund vom 24.11.2021 keine relevante aktuelle Verschlechterung abgeleitet werden. Es wurde die bestehende, deutliche Schmerzproblematik (dies inkludiert auch das im Befund Dris. XXXX angesprochene Sprunggelenks — impingement) mit dem oberen Rahmensatz bei der Untersuchung im April 2021 bereits mehr als ausreichend gewürdigt.Ad1) Es kann aus dem vorgelegten Befund vom 24.11.2021 keine relevante aktuelle Verschlechterung abgeleitet werden. Es wurde die bestehende, deutliche Schmerzproblematik (dies inkludiert auch das im Befund Dris. römisch 40 angesprochene Sprunggelenks — impingement) mit dem oberen Rahmensatz bei der Untersuchung im April 2021 bereits mehr als ausreichend gewürdigt.

Aus dem Therapievorschlag ergibt sich keine Verschlechterung der bestehenden Gesundheitsschädigung.

Ad2)    Der Befund ergibt keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit der ÖVM.

Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten.

Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich.

Es bestehen Fußwurzelarthrosen, aber nur eine geringe Abnützung des oberen Sprunggelenkes und eine geringe Einschränkung des unteren Sprunggelenkes.

Ein sensomotorisches Defizit der Extremitäten ist weder klinisch erhebbar noch befundmäßig ableitbar.

Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich.

Ad3)    Es ist beim BF mit orthopädischen Schuhen ein kompensierter Zustand entstanden; akute, kurzfristige Änderungen kann es natürlich geben, die sind aber nicht maßgeblich.

Die Mobilität der BF ist zweifelsfrei eingeschränkt, aber nicht relevant. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihm sicher möglich.

a.       die geforderte Mindestgehstrecke ist, ev. mit einem Gehstock, sicher möglich.

b.       Ein- und Aussteigen sind möglich, die Beugefunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend.

c.       Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört.

d.       Sitzplatzsuche ist möglich
e.         Fortbewegen im öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich.
f.         Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten.“
d. Sitzplatzsuche ist möglich, e. Fortbewegen im öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich., f. Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten.“

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2021 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, somit innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des beantragten Zusatzvermerkes nicht vorliegen.

Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes wurde nicht geltend gemacht.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde ergibt sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer am 30.11.2021 erneut bei der belangten Behörde einlangend einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stellte, beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt, dem der Antrag einliegt.

Die belangte Behörde hat die dem Antrag vom 30.11.2021 angeschlossene Befunderhebung vom 24.11.2021 einer Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung unterzogen. In diesem Befund wird nach der klinischen Untersuchung: „Sprunggelenk/Fuß links: DS im Bereich der medialen Platte und im Bereich der Klammer dorsal TMT II Gelenk links, blande Narben, DS ant li OSG, OSG: 50-0-5 – Schmerzen in forcierter Dorsalextension.“ die Akutdiagnose: „Ipmingement, inc Arthrose li OSG, St.p. Arthrodese TMT I, II, NC und TN Gelenk links, Metallirritation“ diagnostiziert. Als Therapievorschlag wurde darin genannt: „Heute Infiltration li OSG mit X+C (Bitte um weitere Infiltrationen li OSG durch FA für Orthopädie, Dr. XXXX ME im OSS. Einweisung zur Operation ins OSS erfolgt. (…)“Die belangte Behörde hat die dem Antrag vom 30.11.2021 angeschlossene Befunderhebung vom 24.11.2021 einer Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung unterzogen. In diesem Befund wird nach der klinischen Untersuchung: „Sprunggelenk/Fuß links: DS im Bereich der medialen Platte und im Bereich der Klammer dorsal TMT römisch zwei Gelenk links, blande Narben, DS ant li OSG, OSG: 50-0-5 – Schmerzen in forcierter Dorsalextension.“ die Akutdiagnose: „Ipmingement, inc Arthrose li OSG, St.p. Arthrodese TMT römisch eins, römisch zwei, NC und TN Gelenk links, Metallirritation“ diagnostiziert. Als Therapievorschlag wurde darin genannt: „Heute Infiltration li OSG mit X+C (Bitte um weitere Infiltrationen li OSG durch FA für Orthopädie, Dr. römisch 40 ME im OSS. Einweisung zur Operation ins OSS erfolgt. (…)“

Weitere medizinische Befunde wurden dem Antrag nicht beigelegt.

Bereits im Sachverständigengutachten vom 02.04.2021 stellte Dr. XXXX folgende Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer fest:Bereits im Sachverständigengutachten vom 02.04.2021 stellte Dr. römisch 40 folgende Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer fest:

1

Zustand nach Korrektureingriff/Versteifung linker Fuß bei multiplen Fußwurzelarthrosen

oberer Rahmensatz, da derzeit noch deutliches Funktionsdefizit, auch nach langer Immobilisation des Fußes.

2

lumbale Diskopathie und chronische Lumboischialgie;

unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik und mässiges Beweglichkeitsdefizit

3

Verlust der rechten Niere

Oberer Rahmensatz, da kompletter Organverlust

4

Hypertonie

Das Vorliegen eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung wurde von Dr. XXXX in seiner sofortigen Beantwortung vom 04.12.2021 mit dem Hinweis, dass die im Befund vom 24.11.2021 diagnostizierten Leiden bereits berücksichtigt wurden, verneint. In einer weiteren Beurteilung vom 25.05.2022 hielt der Sachverständige fest, dass die bestehende, deutliche Schmerzproblematik, beinhaltend auch das im Befund Dris. XXXX angesprochene Sprunggelenks—Impingement, mit dem oberen Rahmensatz bei der Untersuchung im April 2021 bereits mehr als ausreichend gewürdigt wurde. Aus dem darin dargestellten Therapievorschlag ergebe sich keine Verschlechterung der bestehenden Gesundheitsschädigung. Dieser Befund ergebe auch keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. So bestehen beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich. Es bestehen zwar Fußwurzelarthrosen, aber nur eine geringe Abnützung des oberen Sprunggelenkes und eine geringe Einschränkung des unteren Sprunggelenkes. Ein sensomotorisches Defizit der Extremitäten ist weder klinisch erhebbar noch befundmäßig ableitbar. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich. Es ist beim Beschwerdeführer mit orthopädischen Schuhen ein kompensierter Zustand entstanden; akute, kurzfristige Änderungen könne es zwar geben, diese sind aber nicht maßgeblich. Die Mobilität des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei eingeschränkt, aber nicht relevant. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihm sicher möglich. Die geforderte Mindestgehstrecke ist, eventuell mit einem Gehstock, sicher möglich. Auch das Ein- und Aussteigen sind möglich, die Beugefunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend. Ebenso ist das Stehen im Nahbereich möglich, das Anhalten ist ungestört. Die Sitzplatzsuche und das  Fortbewegen im öffentlichen Verkehrs-mittel sind möglich. Wenngleich beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen ist, sind starke Schmerzen nicht zu erwarten.Das Vorliegen eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung wurde von Dr. römisch 40 in seiner sofortigen Beantwortung vom 04.12.2021 mit dem Hinweis, dass die im Befund vom 24.11.2021 diagnostizierten Leiden bereits berücksichtigt wurden, verneint. In einer weiteren Beurteilung vom 25.05.2022 hielt der Sachverständige fest, dass die bestehende, deutliche Schmerzproblematik, beinhaltend auch das im Befund Dris. römisch 40 angesprochene Sprunggelenks—Impingement, mit dem oberen Rahmensatz bei der Untersuchung im April 2021 bereits mehr als ausreichend gewürdigt wurde. Aus dem darin dargestellten Therapievorschlag ergebe sich keine Verschlechterung der bestehenden Gesundheitsschädigung. Dieser Befund ergebe auch keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. So bestehen beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich. Es bestehen zwar Fußwurzelarthrosen, aber nur eine geringe Abnützung des oberen Sprunggelenkes und eine geringe Einschränkung des unteren Sprunggelenkes. Ein sensomotorisches Defizit der Extremitäten ist weder klinisch erhebbar noch befundmäßig ableitbar. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich. Es ist beim Beschwerdeführer mit orthopädischen Schuhen ein kompensierter Zustand entstanden; akute, kurzfristige Änderungen könne es zwar geben, diese sind aber nicht maßgeblich. Die Mobilität des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei eingeschränkt, aber nicht relevant. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihm sicher möglich. Die geforderte Mindestgehstrecke ist, eventuell mit einem Gehstock, sicher möglich. Auch das Ein- und Aussteigen sind möglich, die Beugefunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend. Ebenso ist das Stehen im Nahbereich möglich, das Anhalten ist ungestört. Die Sitzplatzsuche und das Fortbewegen im öffentlichen Verkehrs-mittel sind möglich. Wenngleich beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen ist, sind starke Schmerzen nicht zu erwarten.

Der Befund vom 24.11.2021 ist somit nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu dokumentieren, sondern wird darin eine bereits bekannte und der letzten rechtkräftigen Beurteilung zu Grunde gelegte Beschwerde beschrieben.

Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren somit nicht geeignet, eine offensichtliche Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu dokumentieren.

Des Weiteren darf nicht unerwähnt bleiben, dass Dr. XXXX in seiner Beurteilung vom 25.05.2022 darauf hinwies, dass er den Beschwerdeführer im April 2022 im SMS gesehen habe. Dabei hielt der Sachverständige fest, dass sich der Zustand vom Beschwerdeführer gebessert habe, er sei mit orthopädischen Schuhen und einem Walkingstock gering linkshinkend gegangen. Die Metallentfernung sei noch nicht durchgeführt worden.Des Weiteren darf nicht unerwähnt bleiben, dass Dr. römisch 40 in seiner Beurteilung vom 25.05.2022 darauf hinwies, dass er den Beschwerdeführer im April 2022 im SMS gesehen habe. Dabei hielt der Sachverständige fest, dass sich der Zustand vom Beschwerdeführer gebessert habe, er sei mit orthopädischen Schuhen und einem Walkingstock gering linkshinkend gegangen. Die Metallentfernung sei noch nicht durchgeführt worden.

Es steht dem Beschwerdeführer jedoch jederzeit frei, unter Vorlage neuer Befunde - sollte er daraus ein anderes Ergebnis ableiten wollen - einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zu stellen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A)

Abweisung der Beschwerde:

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (Paragraph 41, Absatz 2, BBG)

Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und ist ein solcher Antrag gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht.Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG und ist ein solcher Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht.

"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083)

Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 28.05.2021 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2021 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 28.05.2021 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2021 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, noch die vorgelegten Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers glaubhaft geltend zu machen, womit auch die zweite Tatbestandvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Dies wird auch durch die sofortige Beantwortung vom 04.12.2021 sowie in der Beurteilung vom 25.05.2022 von Dr. XXXX bestätigt. Offenkundige Änderungen von Funktionseinschränkungen wurden vom Beschwerdeführer weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde behauptet.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, noch die vorgelegten Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers glaubhaft geltend zu machen, womit auch die zweite Tatbestandvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Dies wird auch durch die sofortige Beantwortung vom 04.12.2021 sowie in der Beurteilung vom 25.05.2022 von Dr. römisch 40 bestätigt. Offenkundige Änderungen von Funktionseinschränkungen wurden vom Beschwerdeführer weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde behauptet.

Da objektiviert wurde, dass der neuerliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde, und eine offenkundige andauernde Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft geltend gemacht wurde.

Wie unter Punkt II.3. bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Wie unter Punkt römisch zwei.3. bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Frist offenkundige Änderung Rechtskraft Zurückweisung Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W217.2250000.1.00

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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