Entscheidungsdatum
01.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W232 2234207-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin Mag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch FRISCHENSCHLAGER NAVARRO RAe, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.12.2021, Zl. PAD/PA/00263251/004/21/FW, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin Mag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch FRISCHENSCHLAGER NAVARRO RAe, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.12.2021, Zl. PAD/PA/00263251/004/21/FW, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, verfügte über ein Visum D für Österreich (gültig von 06.02.2021 bis 05.08.2021) und stellte am 05.07.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz.
2. Am 01.09.2021 wurde eine Erhebung der LPD Oberösterreich an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin durchgeführt und wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 06.08.2021 illegal im Bundesgebiet aufhält.
3. Am 07.09.2021 langte bei der LPD Oberösterreich ein Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein, worin einerseits der Antrag gestellt wurde, „von einem Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache abzusehen, hilfsweise eine weitere und angemessene Nachfrist zur Beibringung des Nachweises der Deutschkenntnisse einzuräumen“ sowie andererseits ein Antrag „auf Verlängerung des Visums für die Zeit vom 06.08.2021 bis zum Ablauf des 05.02.2022“. Zu den Anträgen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bemüht sei ein entsprechendes Sprachdiplom auf A1 Niveau zu erlangen, jedoch trotz ernsthafter Bemühungen bisher kein positives Ergebnis erzielt habe und sich bereits für einen neuen Prüfungstermin angemeldet habe. Die Beschwerdeführerin sei seit 5 Jahren mit ihrem Ehemann verheiratet und eine Ausreise würde die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verunmöglichen. Eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin unverzüglich auszureisen würde der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen und nicht nur das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin, sondern auch jenes ihres Ehegatten, der nicht nur bereits seit Jahrzehnten in Österreich lebe, sondern auch seit über 20 Jahren österreichischer Staatsbürger sei, verletzten. Vorgelegt wurden ein negatives Prüfungsergebnis über die Integrationsprüfung A1 vom 24.08.2021 sowie eine Anmeldung zum Prüfungstermin 01.10.2021 für das ÖSD Zertifikat A1.3. Am 07.09.2021 langte bei der LPD Oberösterreich ein Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein, worin einerseits der Antrag gestellt wurde, „von einem Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache abzusehen, hilfsweise eine weitere und angemessene Nachfrist zur Beibringung des Nachweises der Deutschkenntnisse einzuräumen“ sowie andererseits ein Antrag „auf Verlängerung des Visums für die Zeit vom 06.08.2021 bis zum Ablauf des 05.02.2022“. Zu den Anträgen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bemüht sei ein entsprechendes Sprachdiplom auf A1 Niveau zu erlangen, jedoch trotz ernsthafter Bemühungen bisher kein positives Ergebnis erzielt habe und sich bereits für einen neuen Prüfungstermin angemeldet habe. Die Beschwerdeführerin sei seit 5 Jahren mit ihrem Ehemann verheiratet und eine Ausreise würde die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK verunmöglichen. Eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin unverzüglich auszureisen würde der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen und nicht nur das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin, sondern auch jenes ihres Ehegatten, der nicht nur bereits seit Jahrzehnten in Österreich lebe, sondern auch seit über 20 Jahren österreichischer Staatsbürger sei, verletzten. Vorgelegt wurden ein negatives Prüfungsergebnis über die Integrationsprüfung A1 vom 24.08.2021 sowie eine Anmeldung zum Prüfungstermin 01.10.2021 für das ÖSD Zertifikat A1.
4. Mir Schreiben der LPD Oberösterreich vom 15.09.2021, zugestellt samt Beilagen an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei der LPD Oberösterreich hinsichtlich beider Anträge vom 07.09.2021 nicht um die zuständige Behörde handle und sie gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständigen Behörden verwiesen werde. Hinsichtlich des ersten Antrags wurde ausgeführt, dass dieses dem Inhalt nach das Verfahren hinsichtlich eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels betreffe und wurde die Beschwerdeführerin an die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, das Magistrat der Landeshauptstadt Linz, verwiesen. Hinsichtlich des zweiten Antrags, auf Verlängerung des Visums, wurde ausgeführt, dass ebenso keine Zuständigkeit der LPD Oberösterreich gegeben sei und die Zuständigkeit der LPD OÖ etwa für die Verlängerung eines Saisonvisums, allerdings auch nur im Falle einer zeitgerechten Antragstellung - vor Ablauf des Visums-, gegeben sei. Für Neuausstellungen von Visa und diversen weiteren Visa-Angelegenheiten sei die zuständige Vertretungsbehörde im Heimatland des Antragsstellers zuständig, an welche die Beschwerdeführerin somit verwiesen werde. Als Beilage zu dem Schreiben wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.09.2021 im Original angeschlossen. 4. Mir Schreiben der LPD Oberösterreich vom 15.09.2021, zugestellt samt Beilagen an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei der LPD Oberösterreich hinsichtlich beider Anträge vom 07.09.2021 nicht um die zuständige Behörde handle und sie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständigen Behörden verwiesen werde. Hinsichtlich des ersten Antrags wurde ausgeführt, dass dieses dem Inhalt nach das Verfahren hinsichtlich eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels betreffe und wurde die Beschwerdeführerin an die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, das Magistrat der Landeshauptstadt Linz, verwiesen. Hinsichtlich des zweiten Antrags, auf Verlängerung des Visums, wurde ausgeführt, dass ebenso keine Zuständigkeit der LPD Oberösterreich gegeben sei und die Zuständigkeit der LPD OÖ etwa für die Verlängerung eines Saisonvisums, allerdings auch nur im Falle einer zeitgerechten Antragstellung - vor Ablauf des Visums-, gegeben sei. Für Neuausstellungen von Visa und diversen weiteren Visa-Angelegenheiten sei die zuständige Vertretungsbehörde im Heimatland des Antragsstellers zuständig, an welche die Beschwerdeführerin somit verwiesen werde. Als Beilage zu dem Schreiben wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.09.2021 im Original angeschlossen.
5. Am 04.10.2021 langte ein Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, tituliert als „Zurückstellung des Zustellstückes“ bei der LPD Oberösterreich ein. Dem Schreiben waren im Original angeschlossen, die Verweisung der LPD Oberösterreich vom 15.09.2021 sowie der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.09.2021. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass der Anwendungsvorrang der Normen des europäischen Rechts zu beachten sei und innerstaatliche Verwaltungsvorschriften nicht anzuwenden seien, soweit dadurch europäisches Recht in unzulässiger Weise beeinträchtigt würde. Die Beschwerdeführerin habe vor ca. fünf Jahren die Ehe zu ihrem Mann geschlossen und mittlerweile sei die Führung der gemeinsamen Ehe gepflegt und intensiviert worden. Die von der erkennenden Behörde herangezogenen Bestimmungen würden in unzulässiger Weise in die grundrechtlich geschützte Position der Ehegatten eingreifen und deren Privat- und Familienleben grundrechtswidrig beeinträchtigen und einschränken. In richtiger Anwendung der innerstaatlichen Normen unter Berücksichtigung des Anwendungsvorranges der Normen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Europäischen Grundrechtecharta, sei sehr wohl die angerufene Behörde zuständig, über den Antrag auf Verlängerung des Visums der Antragstellerin zu entscheiden.
6. Am 15.11.2021 langte bei der LPD Oberösterreich eine Mitteilung und Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin ein. Dem Schreiben war ein ÖSD Prüfungszertifikat A1 (bestanden) und eine BFI-Teilnahmebestätigung in Kopie beigelegt. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 bestanden und ein Deutsch-Individualtraining absolviert habe. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrem Ehemann zielstrebig und erfolgreich bemüht, ihre Integration in Österreich zum Zwecke des gemeinsamen Privat- und Familienlebens fortzusetzen und zu intensivieren. Dies sei ein zusätzliches Element dafür, dass im Sinne des Anwendungsvorrangs des europarechtlich gewährleisteten Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Antragstellung auf Verlängerung des Visums hier in Österreich erfolgen dürfe, die angerufene Behörde auch zur Entscheidung über den gestellten Antrag zuständig und das Begehren inhaltlich gerechtfertigt sei.
7. Mit Schreiben vom 23.11.2021 teilte die LPD Oberösterreich der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erneut mit, dass eine Verlängerung des bereits mit 05.08.2021 abgelaufenen Visum D nicht möglich sei, da keinerlei Zuständigkeit der angerufenen Behörde für diese Angelegenheit gegeben sei, weshalb auch eine meritorische Entscheidung seitens der LPD Oberösterreich nicht erforderlich, möglich und zulässig sei.
8. Am 10.12.2021 langte ein Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bei der LPD Oberösterreich ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht bleiben, „zumal die angerufene Behörde in Ansehung der beantragten Verlängerung des Visums und unter Berücksichtigung des gestellten Wiedereinsetzungsantrages“ zuständig erscheine. Ferner wurde eine bescheidmäßige Erledigung (eine meritorische Entscheidung, hilfsweise eine Formalentscheidung) über die gestellten Anträge, begehrt.
9. Mit Bescheid vom 30.12.2021 der LPD Oberösterreich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.09.2021 auf Verlängerung des Visums für die Zeit vom 06.08.2021 bis zum Ablauf des 05.02.2022, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde unter Anführung des § 5 FPG zusammengefasst ausgeführt, dass die Befugnis der Landespolizeidirektion zur Visaverlängerung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 FPG lediglich auf Visa für Saisoniers beschränkt sei. Andere Visakategorien seien davon nicht erfasst. Den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 AVG sei seitens der LPD Oberösterreich durch die an die Beschwerdeführerin ergangene Verweisung vom 15.09.2021 ohne unnötigen Aufschub entsprochen worden. 9. Mit Bescheid vom 30.12.2021 der LPD Oberösterreich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.09.2021 auf Verlängerung des Visums für die Zeit vom 06.08.2021 bis zum Ablauf des 05.02.2022, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde unter Anführung des Paragraph 5, FPG zusammengefasst ausgeführt, dass die Befugnis der Landespolizeidirektion zur Visaverlängerung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, FPG lediglich auf Visa für Saisoniers beschränkt sei. Andere Visakategorien seien davon nicht erfasst. Den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, AVG sei seitens der LPD Oberösterreich durch die an die Beschwerdeführerin ergangene Verweisung vom 15.09.2021 ohne unnötigen Aufschub entsprochen worden.
10. Gegen den Bescheid der LPD Oberösterreich erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung am 02.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, dass die Verlängerung eines Visum D nach § 22a FPG, in Umsetzung von Art 33 Visakodex, aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen möglich sei. Der Antrag sei gemäß § 22a FPG im Inland zu stellen und bei der Landespolizeidirektion einzubringen. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. b FPG obliege den Landespolizeidirektionen die Erteilung von Visa gemäß § 22a FPG. Der Bescheid sei mit materieller Rechtswidrigkeit behaftet. Wegen der unrechtmäßigen Verweigerung einer Sachentscheidung durch Zurückweisung sei die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid darüber hinaus in ihrem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.10. Gegen den Bescheid der LPD Oberösterreich erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung am 02.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, dass die Verlängerung eines Visum D nach Paragraph 22 a, FPG, in Umsetzung von Artikel 33, Visakodex, aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen möglich sei. Der Antrag sei gemäß Paragraph 22 a, FPG im Inland zu stellen und bei der Landespolizeidirektion einzubringen. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, FPG obliege den Landespolizeidirektionen die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 22 a, FPG. Der Bescheid sei mit materieller Rechtswidrigkeit behaftet. Wegen der unrechtmäßigen Verweigerung einer Sachentscheidung durch Zurückweisung sei die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid darüber hinaus in ihrem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
11. Am 21.03.2022 langte die Beschwerdevorlage samt Stellungnahme der LPD Oberösterreich beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag gemäß § 22a FPG nicht gestellt worden sei. Darüber hinaus sei der Antrag der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt eingebracht wurde, in dem ihr Visum bereits abgelaufen gewesen sei. Somit sei auch die Grundvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes gem. § 22a FPG nicht erfüllt. 11. Am 21.03.2022 langte die Beschwerdevorlage samt Stellungnahme der LPD Oberösterreich beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, FPG nicht gestellt worden sei. Darüber hinaus sei der Antrag der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt eingebracht wurde, in dem ihr Visum bereits abgelaufen gewesen sei. Somit sei auch die Grundvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes gem. Paragraph 22 a, FPG nicht erfüllt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, verfügte über ein Visum D für Österreich, mit Gültigkeit von 06.02.2021 bis 05.08.2021, welches von der Österreichischen Botschaft Nairobi ausgestellt wurde.
Am 05.07.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz.
Am 11.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig einen Antrag auf Verlängerung ihres Visums für weitere 6 Monate ab Ablauf des 05.08.2021.
Am 07.09.2021 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich einen Antrag „von einem Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache abzusehen, hilfsweise eine weitere und angemessene Nachfrist zur Beibringung des Nachweises der Deutschkenntnisse einzuräumen“ sowie einen Antrag „auf Verlängerung des Visums für die Zeit vom 06.08.2021 bis zum Ablauf des 05.02.2022“.
Mit Schreiben vom 15.09.2021 verwies die LPD Oberösterreich gemäß § 6 Abs. 1 AVG die Beschwerdeführerin hinsichtlich beider Anträge an die zuständigen Behörden.Mit Schreiben vom 15.09.2021 verwies die LPD Oberösterreich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG die Beschwerdeführerin hinsichtlich beider Anträge an die zuständigen Behörden.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit 06.08.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt der LPD Oberösterreich sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Dass die Beschwerdeführerin über ein Visum D für Österreich, mit Gültigkeit von 06.02.2021 bis 05.08.2021, verfügte ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Dass sich die Beschwerdeführerin seit 06.08.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält ergibt sich aus dem Umstand, dass ihr Visum D für Österreich, mit Gültigkeit von 06.02.2021 bis 05.08.2021 ausgestellt war und die Beschwerdeführerin es verabsäumt hat, fristgerecht einen neuen Antrag zu stellen und ihr seither kein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 4 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten:
„§ 5 (1) Den Landespolizeidirektionen obliegt
1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);
2. die Besorgung folgender Visaangelegenheiten:
a. die Verlängerung von Visa gemäß § 11b Abs. 2 oder Art. 33 Visakodex;
b. die Erteilung von Visa gemäß § 22a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
c. die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2 nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
d. die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden;
e. die Erteilung von Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 im Inland;
3.die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
4.die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 112 und
5.die Vorschreibung von Kosten nach § 113.
(…)“Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten:, „§ 5 (1) Den Landespolizeidirektionen obliegt, 1. die Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,);, 2. die Besorgung folgender Visaangelegenheiten:, a. die Verlängerung von Visa gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, oder Artikel 33, Visakodex;, b. die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 22 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;, c. die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Absatz 2, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;, d. die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden;, e. die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, im Inland;, 3.die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;, 4.die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach Paragraph 112, und, 5.die Vorschreibung von Kosten nach Paragraph 113,, (…)“
„§ 11b. (1) § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.„§ 11b. (1) Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.
(2) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 4 Z 17a) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben.(2) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, stattzugeben.
(3) Anträge auf Erteilung eines Visums für Praktikanten (§ 20 Abs. 1 Z 10) können von Drittstaatsangehörigen während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der Grundlage eines von Österreich erteilten Visums D oder Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland eingebracht werden. Dem Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben, sofern kein gültiges Visum gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 vorliegt.“(3) Anträge auf Erteilung eines Visums für Praktikanten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10,) können von Drittstaatsangehörigen während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der Grundlage eines von Österreich erteilten Visums D oder Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland eingebracht werden. Dem Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, stattzugeben, sofern kein gültiges Visum gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, vorliegt.“
„§ 20. (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers;
10. Visum für Praktikanten.1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;, 2. Visum aus humanitären Gründen;, 3. Visum zu Erwerbszwecken;, 4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;, 5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;, 6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;, 7. Visum zur Wiedereinreise;, 8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;, 9. Visum für Saisoniers;, 10. Visum für Praktikanten.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;
3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)“(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden., Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)“
„§ 22a. Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies
1. aus humanitären Gründen,
2. aus Gründen des nationalen Interesses oder
3. auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist.“„§ 22a. Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen und dies, 1. aus humanitären Gründen,, 2. aus Gründen des nationalen Interesses oder, 3. auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist.“
Mit dem durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 neu geschaffenen Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) ist es nunmehr möglich, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise auch ein Visum D im Inland zu erlangen.Mit dem durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 neu geschaffenen Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 22 a,) ist es nunmehr möglich, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise auch ein Visum D im Inland zu erlangen.
Die Erläuterungen zu § 22a FPG 2005 lauten: Die Erläuterungen zu Paragraph 22 a, FPG 2005 lauten:
„Das neu geschaffene Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Fremden erteilt werden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sofern die allgemeinen Visumerteilungsvoraussetzungen (§ 21 Abs. 1) vorliegen und die Visumerteilung entweder aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. In einem solchen Fall kann die Landespolizeidirektion im Inland unter Zustimmung des Bundesministers für Inneres (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b) ein Visum D erteilen. Durch die vorgeschlagene Adaptierung wird eine Harmonisierung mit dem vergleichbare Fälle erfassenden Art. 33 Visakodex in Entsprechung von Art. 20 Abs. 2 SDÜ erreicht. Dies soll nur in Ausnahmefällen gelten und besonders berücksichtigungswürdige Gründe, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet (vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts) nicht möglich ist, und längerfristige Aufenthalte erfassen, unabhängig davon, ob der Fremde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht der Visumpflicht unterliegt oder von dieser befreit ist. Können Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssen sie ihren visumfreien oder visumpflichten rechtmäßigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlicher Krankenhausaufenthalte oder aufgrund unvorhergesehener Verpflichtungen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, wie etwa der Teilnahme an internationalen Sitzungen und Verhandlungen, kann in Hinkunft ein Visum D gemäß § 22a erteilt werden. Zur Erteilung ist in diesem Fall die Landespolizeidirektion zuständig (§ 5 Abs. 1). Da der Aufenthalt nach einer Verlängerung gemäß § 22a insgesamt über 90 Tage beträgt, liegt ein langfristiger Aufenthalt gemäß Art. 18 SDÜ vor, weshalb mit der Erteilung eines Visums D vorzugehen ist (§ 20 Abs. 3a).“„Das neu geschaffene Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Fremden erteilt werden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sofern die allgemeinen Visumerteilungsvoraussetzungen (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegen und die Visumerteilung entweder aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. In einem solchen Fall kann die Landespolizeidirektion im Inland unter Zustimmung des Bundesministers für Inneres (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) ein Visum D erteilen. Durch die vorgeschlagene Adaptierung wird eine Harmonisierung mit dem vergleichbare Fälle erfassenden Artikel 33, Visakodex in Entsprechung von Artikel 20, Absatz 2, SDÜ erreicht. Dies soll nur in Ausnahmefällen gelten und besonders berücksichtigungswürdige Gründe, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet (vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts) nicht möglich ist, und längerfristige Aufenthalte erfassen, unabhängig davon, ob der Fremde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht der Visumpflicht unterliegt oder von dieser befreit ist. Können Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssen sie ihren visumfreien oder visumpflichten rechtmäßigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlicher Krankenhausaufenthalte oder aufgrund unvorhergesehener Verpflichtungen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, wie etwa der Teilnahme an internationalen Sitzungen und Verhandlungen, kann in Hinkunft ein Visum D gemäß Paragraph 22 a, erteilt werden. Zur Erteilung ist in diesem Fall die Landespolizeidirektion zuständig (Paragraph 5, Absatz eins,). Da der Aufenthalt nach einer Verlängerung gemäß Paragraph 22 a, insgesamt über 90 Tage beträgt, liegt ein langfristiger Aufenthalt gemäß Artikel 18, SDÜ vor, weshalb mit der Erteilung eines Visums D vorzugehen ist (Paragraph 20, Absatz 3 a,).“
Im gegenständlichen Fall wies die LPD Oberösterreich den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass die Beschwerdeführerin die Verlängerung eines Visum D beantragt habe, welches von § 5 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 nicht erfasst sei und daher keine Befugnis der LPD Oberösterreich zur Verlängerung des Visums vorliege. Zuvor wurde die Beschwerdeführerin seitens der LPD Oberösterreich gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Behörde verwiesen. Im gegenständlichen Fall wies die LPD Oberösterreich den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass die Beschwerdeführerin die Verlängerung eines Visum D beantragt habe, welches von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 nicht erfasst sei und daher keine Befugnis der LPD Oberösterreich zur Verlängerung des Visums vorliege. Zuvor wurde die Beschwerdeführerin seitens der LPD Oberösterreich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige Behörde verwiesen.
Im Ergebnis kann im gegenständlichen Fall der LPD Oberösterreich nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Verlängerung ihres Visums gemäß § 22a FPG 2005 erkannt hat, zumal sich die vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf berief, dass die LPD Oberösterreich, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, zur Entscheidung über ihre Anträge zuständig sei. Dies geht insbesondere aus dem Schreiben, welches am 04.10.2021 bei der LPD Oberösterreich einlangte vor, wonach im Zusammenhang mit dem Anwendungsvorrang des EU-Rechts ausgeführt wurde, dass innerstaatliche Verwaltungsvorschriften nicht anzuwenden seien, soweit dadurch europäisches Recht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Der Tatbestand des §22 a FPG 2005 wurde explizit erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Somit ging die LPD Oberösterreich gemäß § 5 FPG 2005 zurecht von ihrer sachlichen Unzuständigkeit hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin - auf Verlängerung eines Visum D - aus.Im Ergebnis kann im gegenständlichen Fall der LPD Oberösterreich nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Verlängerung ihres Visums gemäß Paragraph 22 a, FPG 2005 erkannt hat, zumal sich die vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf berief, dass die LPD Oberösterreich, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, zur Entscheidung über ihre Anträge zuständig sei. Dies geht insbesondere aus dem Schreiben, welches am 04.10.2021 bei der LPD Oberösterreich einlangte vor, wonach im Zusammenhang mit dem Anwendungsvorrang des EU-Rechts ausgeführt wurde, dass innerstaatliche Verwaltungsvorschriften nicht anzuwenden seien, soweit dadurch europäisches Recht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Der Tatbestand des §22 a FPG 2005 wurde explizit erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Somit ging die LPD Oberösterreich gemäß Paragraph 5, FPG 2005 zurecht von ihrer sachlichen Unzuständigkeit hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin - auf Verlängerung eines Visum D - aus.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch ein Antrag auf Verlängerung eines Visums gemäß § 22 a Z 1 FPG 2005 nur vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts im Bundesgebiet zu stellen ist, das Visum D der Beschwerdeführerin jedoch seit 06.08.2021 abgelaufen ist und sie zum visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt ist. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch ein Antrag auf Verlängerung eines Visums gemäß Paragraph 22, a Ziffer eins, FPG 2005 nur vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts im Bundesgebiet zu stellen ist, das Visum D der Beschwerdeführerin jedoch seit 06.08.2021 abgelaufen ist und sie zum visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt ist.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin ausreichend Parteiengehör eingeräumt. Da es der Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihres Beschwerdeschriftsatz nicht gelungen ist, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe Familienangehöriger illegaler Aufenthalt Landespolizeidirektion Privat- und Familienleben unzuständige Behörde Verlängerungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W232.2234207.2.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022