TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/1 W170 2255698-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2022
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Entscheidungsdatum

01.07.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Spruch


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W170 2255698-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.05.2022, Zl. 498181/19/ZD/0522, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.05.2022, Zl. 498181/19/ZD/0522, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 14 Absatz 2, ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen einer am 11.10.2019 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen.Im Rahmen einer am 11.10.2019 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen.

Der Beschwerdeführer gab am 03.03.2020 eine Zivildiensterklärung ab und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 13.03.2020, 498181/1/ZD/20, die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2020 zugestellt, gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen.

Mit Bescheid vom 07.04.2022 wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.03.2023 zugewiesen.

Mit am 19.04.2022 übersandter E-Mail beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Zivildienstes, er sei seit Oktober 2019 Student der FH Oberösterreich in der Studienrichtung Agrartechnologie/-management, seine Mindeststudiendauer würde sich um zwei Semester verlängern weshalb er Aufschub bis zum Juli 2023 beantrage.

Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Aufschub abgewiesen, da die Unterbrechung seines Studiums keinen besonderen Nachteil bedeute und laut Auskunft der Fachhochschule eine Beurlaubung möglich sei.

Dagegen richtet sich die am 27.05.2022 eingebrachte Beschwerde wonach er durch Absolvierung des Zivildienstes 1,5 Jahre verliere und ihm Einnahmen aus Familienbeihilfe/Familienbonus Plus entfallen würden, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes benötige.

Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2019 Student der FH Oberösterreich in der Studienrichtung Agrartechnologie und -management. Davor absolvierte er die Berufsreifeprüfung an der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule XXXX . Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit sich für die Dauer seines Zivildienstes beurlauben zu lassen und seine Ausbildung nach Leistung des Zivildienstes fortzusetzen. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2019 Student der FH Oberösterreich in der Studienrichtung Agrartechnologie und -management. Davor absolvierte er die Berufsreifeprüfung an der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit sich für die Dauer seines Zivildienstes beurlauben zu lassen und seine Ausbildung nach Leistung des Zivildienstes fortzusetzen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und hat der Beschwerdeführer die diesen zu Grunde legenden Angaben entweder selbst getätigt oder wurden diese im Bescheid vorgehalten, ohne, dass der Beschwerdeführer diesen widersprochen hat.

Dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 festgestelltes Studium betreibt ergibt sich aus seinem Vorbringen und der Studienbestätigung der FH Oberösterreich, die zuvor besuchte Schule gab er in seiner Zivildiensterklärung an. Die Möglichkeit einer Beurlaubung besteht nach § 14 FHG und bestätigte die Studiengangsleiterin im E-Mail-Verkehr mit der Behörde, einer Karenzierung nicht im Wege zu stehen. Dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 festgestelltes Studium betreibt ergibt sich aus seinem Vorbringen und der Studienbestätigung der FH Oberösterreich, die zuvor besuchte Schule gab er in seiner Zivildiensterklärung an. Die Möglichkeit einer Beurlaubung besteht nach Paragraph 14, FHG und bestätigte die Studiengangsleiterin im E-Mail-Verkehr mit der Behörde, einer Karenzierung nicht im Wege zu stehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Vom Beschwerdeführer, der am 11.10.2019 im Rahmen einer Stellung für tauglich erklärt worden war, wurde der Aufschub des Zivildienstes (bis zum Juli 2023) beantragt, weil er sich derzeit im Studiengang Agragtechnologie und -management befindet, den er im Oktober 2019 begonnen habe. Am 01.01.2019 besuchte der Beschwerdeführer noch die LWBFS XXXX . Vom Beschwerdeführer, der am 11.10.2019 im Rahmen einer Stellung für tauglich erklärt worden war, wurde der Aufschub des Zivildienstes (bis zum Juli 2023) beantragt, weil er sich derzeit im Studiengang Agragtechnologie und -management befindet, den er im Oktober 2019 begonnen habe. Am 01.01.2019 besuchte der Beschwerdeführer noch die LWBFS römisch 40 .

Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

§ 14 Abs. 1 ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2019 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – die LWBFS XXXX besuchte während der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes mit der Absolvierung seines Studiums an der FH Oberösterreich begründet wurde. Diese Rechtsanschauung entspricht auch der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2001, 99/11/0102), ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG kommt daher nicht in Betracht. Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2019 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – die LWBFS römisch 40 besuchte während der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes mit der Absolvierung seines Studiums an der FH Oberösterreich begründet wurde. Diese Rechtsanschauung entspricht auch der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2001, 99/11/0102), ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG kommt daher nicht in Betracht.

Gemäß § 14 Abs. 2 1. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, 1. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Der Beschwerdeführer gab am 03.03.2020 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ab, die Jahresfrist endete daher am 03.03.2021. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 07.04.2022 und daher nicht binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen.

Entscheidend ist daher ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seiner im Oktober 2019 begonnenen Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen erheblichen Nachteil erfahren würde.

Nach der Rechtsprechung stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzliche in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).Nach der Rechtsprechung stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzliche in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).

Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

Der Beschwerdeführer führte an 1,5 Jahre zu „verlieren“, gegenständlich wurde der Beschwerdeführer jedoch vom 01.07.2022 bis 31.03.2022 zugewiesen. Ausgehend von Vorlesungszeiten vom 01.10.2022 bis 31.01.2023 (Wintersemester) und 01.03.2023 bis 30.06.2023 (Sommersemester) entgehen dem Beschwerdeführer höchstens zwei Semester, sofern ein Einstieg ab 01.04.2023 möglich ist sogar nur ein Semester und ein Monat.

Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).

Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten.

Sofern der Beschwerdeführer sich auf den Verlust der Familienbeihilfe beruft, ist auszuführen, dass dieser Nachteil grundsätzlich alle studierenden Zivildienstpflichtigen gleichzeitig trifft, weshalb auch bei Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes die Bezugsdauer der Familienbeihilfe bis zum Alter von 25 Jahren verlängert werden kann.

Schließlich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, ebenso hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Schließlich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt, ebenso hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

Der Beschwerdeführer hat durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer im Sinne der vorzitierten Judikatur keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG durch Unterbrechung seines Studiums vorweisen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer im Sinne der vorzitierten Judikatur keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG durch Unterbrechung seines Studiums vorweisen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war, durch die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung auch keine komplexen rechtlichen Fragen offen sind und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen stehen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war, durch die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung auch keine komplexen rechtlichen Fragen offen sind und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen stehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. ,

Schlagworte

Antrittsaufschub außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Fachhochschulstudium Harmonisierungspflicht ordentlicher Zivildienst Tauglichkeit Unterbrechung Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2255698.1.00

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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