TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/1 W170 2246505-1

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Veröffentlicht am 01.07.2022
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Entscheidungsdatum

01.07.2022

Norm

ÄrzteG 1998 §10
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. ÄrzteG 1998 § 10 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 10 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  3. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 01.06.2026 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  4. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 29.03.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  5. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 01.01.2024 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  6. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  7. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 27.08.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  8. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 01.04.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2020
  9. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 01.12.2016 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  10. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 01.01.2015 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  11. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  12. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  13. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  14. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  15. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  16. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 01.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  17. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  18. ÄrzteG 1998 § 10 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W170 2246505-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 16.07.2021, Zl. 70317-LA/AM/1/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 16.07.2021, Zl. 70317-LA/AM/1/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Bescheid wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 68 AVG behoben, als die Behörde zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nicht zuständig war.Der Bescheid wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 68 AVG behoben, als die Behörde zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nicht zuständig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) stellte bei der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) am 15.10.2018 einen Antrag auf Anerkennung des Zentrums für psychosoziale Gesundheit des XXXX als Ausbildungsstätte für die Ausbildung im Fachgebiet Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im Ausmaß von drei Monaten.1.1. Die römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) stellte bei der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) am 15.10.2018 einen Antrag auf Anerkennung des Zentrums für psychosoziale Gesundheit des römisch 40 als Ausbildungsstätte für die Ausbildung im Fachgebiet Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im Ausmaß von drei Monaten.

1.2. Mit Bescheid vom 17.07.2019, Zl. 70317-LA/AM-SFS/4/2018, sollte über diesen Antrag insoweit abgesprochen werden, als die Anerkennung im Ausmaß von zwei Monaten erfolgte.

Der Bescheid wurde von einer approbationsbefugten Person, nämlich XXXX , genehmigt und am 17.07.2019 oder 18.07.2019 zur Post gegeben. Der Bescheid wurde von einer approbationsbefugten Person, nämlich römisch 40 , genehmigt und am 17.07.2019 oder 18.07.2019 zur Post gegeben.

Allerdings wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.

1.3. Am 02.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin abermals einen Antrag auf Anerkennung des Zentrums für psychosoziale Gesundheit des XXXX als Ausbildungsstätte für die Ausbildung im Fachgebiet Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im Ausmaß von drei Monaten.1.3. Am 02.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin abermals einen Antrag auf Anerkennung des Zentrums für psychosoziale Gesundheit des römisch 40 als Ausbildungsstätte für die Ausbildung im Fachgebiet Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im Ausmaß von drei Monaten.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Behörde vom 16.07.2021, Zl. 70317-LA/AM/1/2021, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.07.2021 zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.3. ergeben sich aus der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den Umständen, dass die Behörde einerseits die Zustellung nicht nachweisen kann, da diese keinen Rückschein vorlegen kann und auch das vorgelegte Aktenblatt – bei der eingetragenen Zustellung könne es sich laut der Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung auch um das Datum handeln, an dem der Bescheid zur Post gegeben worden sei, was im Hinblick darauf, dass diese Datum einen Tag nach der Genehmigung liegt, auch wahrscheinlicher ist, als dass es sich um das Zustelldatum handelt – keinen Beweis für die Zustellung des Bescheides darstellt und andererseits der Vertreter der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren bestritten hat, den Bescheid erhalten zu haben; wenn der (nicht rechtskundige) Vertreter der Beschwerdeführerin von der Entscheidung aus dem Jahr 2018 spricht, meint er regelmäßig das ihm von der damaligen Sachbearbeiterin zugestellte Parteiengehör.

Das bedeutet, dass es weit wahrscheinlicher ist, dass der unter 1.2. bezeichnete Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde als dass ihm dieser zugestellt wurde. Daher ist die gegenständliche Feststellung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Im Bescheid der Behörde vom 16.07.2021, Zl. 70317-LA/AM/1/2021, ist es zu einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache gekommen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Beschwerdeverfahrens bei Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107).

„Entschiedene Sache“ kann nur dann vorliegen, wenn die materielle Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen, d.h. späteren, Entscheidung in derselben Sache entgegensteht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161). Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 23.07.2009, 2007/05/0139; VwGH 18.03.2013, 2010/05/0046), die Erlassung erfolgt in der Regel mit Zustellung des Bescheides (VwGH 22.04.2021, Ra 2020/22/0226).

Gegenständlich wurde der Bescheid vom 17.07.2019, Zl. 70317-LA/AM-SFS/4/2018, allerdings der Beschwerdeführerin nicht zugestellt und daher – im Einparteienverfahren – nicht erlassen und kann daher nicht entschiedene Sache in Bezug auf den Antrag vom 02.02.2021 begründen.

Da auch ein anderer Grund, den Antrag vom 15.10.2018, modifiziert durch den Antrag vom 02.02.2021, zurückzuweisen, nicht zu sehen ist, besteht Unzuständigkeit der Behörde, den Antrag zurückzuweisen und ist der Bescheid der Behörde vom 16.07.2021,
Zl. 70317-LA/AM/1/2021, aus diesem Grunde aufzuheben; diese Aufhebung hindert die Behörde nicht, inhaltlich über den Antrag zu entscheiden, diesem also stattzugeben oder abzuweisen.
Da auch ein anderer Grund, den Antrag vom 15.10.2018, modifiziert durch den Antrag vom 02.02.2021, zurückzuweisen, nicht zu sehen ist, besteht Unzuständigkeit der Behörde, den Antrag zurückzuweisen und ist der Bescheid der Behörde vom 16.07.2021, , Zl. 70317-LA/AM/1/2021, aus diesem Grunde aufzuheben; diese Aufhebung hindert die Behörde nicht, inhaltlich über den Antrag zu entscheiden, diesem also stattzugeben oder abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der unter A) zitierten Rechtsprechung findet sich keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und ist die Revision daher unzulässig.

Schlagworte

Ausbildungsstätten Behebung der Entscheidung entschiedene Sache Facharztausbildung Unzuständigkeit Zurückweisung Zustellmangel Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2246505.1.00

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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