TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/1 W156 2253639-1

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Veröffentlicht am 01.07.2022
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Entscheidungsdatum

01.07.2022

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4
ZustG §17
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W156 2253639-1/13E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM13.06.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren von XXXX vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Strasser & Mag. Dr. Christian Strasser, gegen den Bescheid der ÖGK vom 10.03.2022, Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren von römisch 40 vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Strasser & Mag. Dr. Christian Strasser, gegen den Bescheid der ÖGK vom 10.03.2022, Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2022 zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Die Anträge auf Vornahme eines Ortsaugenscheins, einer Einholung eines geruchstechnischen Gutachtens sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Lin Xun Cheng werden als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Die Anträge auf Vornahme eines Ortsaugenscheins, einer Einholung eines geruchstechnischen Gutachtens sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Lin Xun Cheng werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Im Rahmen einer Kontrolle nach den Ausländerbeschäftigungsgesetz am 14.10.2021 durch Organe der FInazpolizei, Team 20, gegen 17:40 Uhr, in XXXX wurden zwei Dienstnehmer bei der XXXX GmbH (In Folge als BF bezeichnet) bei der Arbeit betreten, ohne zu Sozialversicherung gemeldet zu sein.1. Im Rahmen einer Kontrolle nach den Ausländerbeschäftigungsgesetz am 14.10.2021 durch Organe der FInazpolizei, Team 20, gegen 17:40 Uhr, in römisch 40 wurden zwei Dienstnehmer bei der römisch 40 GmbH (In Folge als BF bezeichnet) bei der Arbeit betreten, ohne zu Sozialversicherung gemeldet zu sein.

2. Mit Bescheid vom 30.11.2012, XXXX schrieb die belangte Behörde der BF einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.400,00 zur Entrichtung vor.2. Mit Bescheid vom 30.11.2012, römisch 40 schrieb die belangte Behörde der BF einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.400,00 zur Entrichtung vor.

3. Dieser Bescheid wurde am 02.12.2021 durch Hinterlegung zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 10.01.2022 wurde die BF durch die belangte Behörde unter Hinweis auf die erfolgte Betretung am 14.10.2021 über die eingetretene Rechtskraft des Beschiedes vom 30.11.2012 informiert und zur Erstattung der erforderlichen Sozialversicherungsmeldungen der beide Betretenen aufgefordert.

5. Mit Schreiben vom 27.01.2022, zugestellt durch Hinterlegung am 31.01.2022, wurde die Anmeldung unter Beilage des Schreibens vom 10.1.2022, urgiert.

6. Mit Schreiben vom 02.02.2022 wurde die belangte Behörde über die rechtsfreundliche Vertretung informiert und, dass die Schreiben vom 10.01.2022 und 27.01.2022 der Vertretung zugekommen seien. In einem wurde um Übermittlung des Bescheids vom 30.11.2021 samt Zustellnachweis ersucht. Mit Schreiben vom 04.02.2022 kann die belangte Behörde diesem Ersuchen nach.

7. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 beantragte die BF Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand und erhob in einem Beschwerde.

8. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.03.2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

9. Mit Schreiben vom 30.03.2022 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

10. Am 05.04.2022 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der Gerichtsabteilung W156 zur Erledigung zugewiesen.

11. Am 13.06.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit der belangten Behörde der BF, der bei der BF beschäftigten Zeugin XXXX (Z1) und des Zustellorgans der Post (Z2) statt.11. Am 13.06.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit der belangten Behörde der BF, der bei der BF beschäftigten Zeugin römisch 40 (Z1) und des Zustellorgans der Post (Z2) statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2021, Zl: XXXX wurde die BF zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.400,00 verpflichtet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2021, Zl: römisch 40 wurde die BF zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.400,00 verpflichtet.

Dieser Bescheid wurde der BF durch Hinterlegung am 02.12.2021 an der Geschäftsadresse zugestellt.

Nach dem ersten Zustellversuch am 01.12.2021 wurde der Brief für die Dauer der gesetzlichen Frist beim Postamt 4300 ab dem 02.12.2021 zur Abholung bereitgehalten.

Auf dem Rückschein ist vermerkt, dass eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.

Nach Ablauf der Frist wurde die Sendung an die belangte Behörde als „nicht behoben“ retourniert und dort mit 23.01.2021 vermerkt.

Mit Schreiben vom 11.01.2021 wurde die BF unter Hinweis auf die Rechtskraft des Bescheides vom 30.11.2021 aufgefordert, für die im Bescheid vom 30.11.2021 genannte Betretenen eine Nachmeldung zur Pflichtversicherung vorzunehmen. Dies wurde mit Schreiben vom 27.01.2021, zugestellt durch Hinterlegung am ersten Tag der Abholfrist am 31.01.2022, urgiert.

Mit Schreiben vom 02.02.2022 teilte die Rechtvertretung per Fax mit, dass sie die rechtsfreundliche Vertretung übernommen hätten und gab in einem bekannt, dass ihr die Schreiben vom 11.01.2021 und 27.01.2021 übergeben worden wären.

Mit Schreiben vom 04.02.2022, dort einlangend am 08.02.2022, wurde der Rechtsvertretung eine Bescheidkopie samt Zustellnachweis übermittelt.

Die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand wurde am 21.02.2022 zur Post gegeben und langte am 22.02.2022 bei der belangten Behörde ein.

Die Leerung des Postkastens übernimmt die Z1, wobei sie nicht immer die Post sorgfältig kontrolliert. Manche Poststücke werden von der Z1 einer Freundin, die gut Deutsch spricht, übergeben, da die Z nicht ausreichend Deutsch kann.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der BF und Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Hinterlegung der Postsendungen, die erfolgte Benachrichtigung und die Nichtbehebung ergeben sich aus den Rückscheinen der Post AG sowie den unbedenklichen Angaben der Z2.

Aus den unbedenklichen Angaben der Z2 geht hervor, dass die Benachrichtigung der Hinterlegung des Bescheides vom 30.11.2021 ordnungsgemäß in den Postkasten an der Geschäftsadresse der BF erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt aufgrund der Aussage der Z2 nicht daran, dass der Einwurf der Benachrichtigung betreffend den Bescheid vom 30.11.2021 in den zum Geschäftslokal der BF zugehörige Briefkasten erfolgt ist. Daran vermag auch das Vorbringen, dass sich an der Adresse XXXX zwei Häuser mit der gleichen Hausnummer befinden, nichts zu ändern, da der der BF zugehörige Briefkasten durch die Z2 eindeutig auf den vorgelegten Fotos identifiziert wurde. Aus den unbedenklichen Angaben der Z2 geht hervor, dass die Benachrichtigung der Hinterlegung des Bescheides vom 30.11.2021 ordnungsgemäß in den Postkasten an der Geschäftsadresse der BF erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt aufgrund der Aussage der Z2 nicht daran, dass der Einwurf der Benachrichtigung betreffend den Bescheid vom 30.11.2021 in den zum Geschäftslokal der BF zugehörige Briefkasten erfolgt ist. Daran vermag auch das Vorbringen, dass sich an der Adresse römisch 40 zwei Häuser mit der gleichen Hausnummer befinden, nichts zu ändern, da der der BF zugehörige Briefkasten durch die Z2 eindeutig auf den vorgelegten Fotos identifiziert wurde.

Dass das Schreiben vom 27.01.2022 der BF durch Hinterlegung am 31.01.222 zugestellt wurde und ihr auch tatsächlich zugekommen ist, ergibt sich aus dem dem Akt erliegenden diesbezüglichen Rückschein und der Tatsache, dass dieses Schriftstück als auch jenes vom 10.01.2022 spätestens am 02.02.2022 an die rechtsfreundliche Vertretung übergeben wurden.

Die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung vom 21.02.2022 bei der belangten Behörde ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass die BF ihre rechtsfreundliche Vertretung die Schreiben der belangten Behörde vom 10.01.2022 und 27.01.2022 bereits zumindest am 02.02.2022 übergeben hat und somit Kenntnis vom Zustellvorgang und dem Bescheid erlangt hat. Ebenso unbestritten ist, dass die Rechtsvertretung eine Bescheidkopie samt Zustellnachweis am 08.02.2022 erhalten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Materiellrechtliche Grundlagen:

§ 17 ZustellG:Paragraph 17, ZustellG:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 7 Abs 4 VwGVG:Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG:

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

§ 32 AVG:Paragraph 32, AVG:

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 71 AVG lautet:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
Paragraph 71, AVG lautet:, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) …

(7) ….

3.2 Auf den Beschwerdefall bezogen (zu Spruchpunkt A. I.):3.2 Auf den Beschwerdefall bezogen (zu Spruchpunkt A. römisch eins.):

Gemäß § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der bekämpfte Bescheid wurde der BF laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein gemäß § 17 Abs 3 ZustellG am ersten Tag der Abholfrist (02.12.2021) durch Hinterlegung zugestellt. Der bekämpfte Bescheid wurde der BF laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG am ersten Tag der Abholfrist (02.12.2021) durch Hinterlegung zugestellt.

Als Zustelladresse wurde die zum Zustellzeitpunkt aufrechte Geschäftsadresse der BF gewählt.

Gemäß § 17 Abs 4 ZustellG ist die Zustellung auch wirksam, wenn die Verständigung beschädigt oder von Dritten entfernt wurde.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG ist die Zustellung auch wirksam, wenn die Verständigung beschädigt oder von Dritten entfernt wurde.

De Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2020, Zl. Ra 2020/17/0017, ausgesprochen, dass der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom 1. April 2008, 2006/06/0243). Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG sowie das E vom 27. Mai 1999, 98/11/0178).De Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2020, Zl. Ra 2020/17/0017, ausgesprochen, dass der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom 1. April 2008, 2006/06/0243). Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche Paragraph 17, Absatz 4, ZustG sowie das E vom 27. Mai 1999, 98/11/0178).

Aus dem Rückschein der Post AG – welcher ein amtliches Dokument darstellt - ergibt sich, dass eine Verständigung in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde und der Bescheid am 02.12.2021 erstmals zur Abholung bereits lag. Es sind, abgesehen von der unbewiesenen Behauptung der BF, keine Gründe hervorgekommen, die einen Zweifel an der tatsächlichen Hinterlassung der Verständigung aufkommen lassen, welche auch durch das zuständige Zustellorgan im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätig wurde. Zudem konnte die Z1, die die administrativen Tätigkeiten der BF übernimmt, nicht ausschließen, dass sie nicht versehentlich die Hinterlegungsanzeige mit der Werbung entsorgt hat.

3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).

Da, wie oben zu entnehmen ist, für das Gericht zweifelsfrei feststeht, dass im Zuge des Zustellvorganges am 01.12.2021 ein Hinterlegungszettel in die Abgabeeinrichtung der BF eingelegt wurde und der Bescheid ab dem 02.12.2021 zur Abholung beim zuständigen Postamt bereit lag, ist der Bescheid mit Beginn der Abholfrist durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden (vgl. VwGH vom 16.01.1973, 1153/72). Da, wie oben zu entnehmen ist, für das Gericht zweifelsfrei feststeht, dass im Zuge des Zustellvorganges am 01.12.2021 ein Hinterlegungszettel in die Abgabeeinrichtung der BF eingelegt wurde und der Bescheid ab dem 02.12.2021 zur Abholung beim zuständigen Postamt bereit lag, ist der Bescheid mit Beginn der Abholfrist durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden vergleiche VwGH vom 16.01.1973, 1153/72).

In seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Zl 2016/20/0330, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Zustellmangel aber keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet (vgl. etwa den zu § 46 VwGG ergangenen B vom 26. Mai 2009, 2009/20/0002, sowie jüngst etwa den B vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134, mwN).In seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Zl 2016/20/0330, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Zustellmangel aber keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet vergleiche etwa den zu Paragraph 46, VwGG ergangenen B vom 26. Mai 2009, 2009/20/0002, sowie jüngst etwa den B vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134, mwN).

Die bloße Behauptung, dass es keine Verständigung über die Hinterlegung gegeben habe, stellt somit keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 33 VwGVG dar, sondern allenfalls einen Zustellmangel, der jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht vorliegt.Die bloße Behauptung, dass es keine Verständigung über die Hinterlegung gegeben habe, stellt somit keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 33, VwGVG dar, sondern allenfalls einen Zustellmangel, der jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht vorliegt.

In seinem Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0021, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass “als Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG jenes Ereignis zu verstehen ist, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 321 ff zu § 71 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).In seinem Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0021, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass “als Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG jenes Ereignis zu verstehen ist, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 321 ff zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG liegt nicht darin, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen (etwa Akteneinsicht bei der Behörde) die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden (vgl. das Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 95/19/0392).Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG liegt nicht darin, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen (etwa Akteneinsicht bei der Behörde) die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden vergleiche das Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 95/19/0392).

Im Beschwerdefall bestand das Hindernis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde in dem Umstand, dass die BF von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides keine Kenntnis erlangt hat. Dieses Hindernis ist weggefallen, als der BF mit Schreiben vom 10.01.2022 und 27.01.2022, zugestellt durch Hinterlegung am ersten Tag der Abholfrist am 31.01.2022 mitgeteilt wurde, dass der Bescheid vom 30.11.2021 betreffend Beitragszuschlagsvorschreibung in Höhe von 1.400 € in Rechtskraft erwachsen sei. Ab spätestens diesem Zeitpunkt begann die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zu laufen.

Entscheidend ist die Kenntnisnahme von der Zustellung des Bescheides, von dem die BF wusste, welche Behörde ihn erlassen hat, sodass sie sich Kenntnis vom Inhalt des Bescheides hätte verschaffen können.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ab Kenntnis vom Zustellvorgang war die BF in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen, etwa Akteneinsicht bei der Behörde, die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis kann nur darin liegen, dass die BF vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt hätte.

Da die BF vom behördlichen Schriftstückes vom 27.01.2022 ab dem 31.01.2022 jedenfalls die Möglichkeit hatte vom Zustellvorgang des Bescheides vom 30.11.2021 Kenntnis zu erlangen, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem 01.02.2022 zulaufen und endet am 15.02.2022.

Selbst wenn erst mit Übergabe der Schriftstücke an die rechtsfreundliche Vertretung am spätestens 02.02.2022 Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt worden wäre, hätte die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung am 03.02.2022 zu laufen begonnen und am 17.02.2022 geendet. Somit ist der am 21.02.2022 zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand in jedem Fall als verspätet anzusehen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde von der belangten Behörde daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Dass die Z1 die gegenständlichen Schreiben vom 10.01.2022 bzw. Hinterlegungsanzeige vom 27.01.2022 einer Freundin übergeben hat, ist nicht geeignet, die BF zu exkulpieren.

Vor dem Hintergrund, dass sich die BF seit dem Zeitpunkt der Betretung im Oktober 2021 in einem laufenden Verfahren befand, hätte diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besonders vorsichtig sein und entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass er von etwaigen behördlichen Schriftstücken bzw. Hinterlegungsanzeigen tatsächlich Kenntnis erlangt. Dass die BF auch weiterhin keine besondere Sorgfalt walten ließ, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch aus der Tatsache, dass die BF kein Kontrollsystem errichtet hat, um über – insbesondere - behördliche Schriftstücke informiert zu werden und sich somit, wie auch von der Z1 zugestanden, im Umgang mit der Post als wenig sorgfältig gezeigt hat.

Aber auch ein rechtzeitig eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung würde nicht zum Erfolg führen.

Wie dargestellt reduziert sich das Vorbringen der BF auf die Behauptung, dass entweder überhaupt keine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle hinterlassen worden sei oder die Hinterlegungsanzeige sei versehentlich entsorgt worden. Dieses Vorbringen über die angeblich gar nicht erfolgte Zustellung und die angeblich gar nicht erfolgte Verständigung über die Hinterlegung ist in einem unauflöslichen Widerspruch zu der einwandfrei dokumentierten Vorgangsweise des Zustellorgans. Das sonstige Vorbringen der BF in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung, dass die Hinterlegungsanzeige auch möglicherweise versehentlich entsorgt worden sei, ist nicht ausreichend, um einen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen. Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichem Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige) geht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers, dem es ein Wiedereinsetzungsverfahrens obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist (hier: der Beschwerdefrist gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde) geltend zu machen, der nicht durch eine leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die auf die bloße Unaufgeklärtheit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Beschwerdeführers, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht - da diese nach der Beurkundung des Zustellorgans in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. hiezu bereits VwGH vom 21.09.1999, Zahl 97/18/0418). Zudem kann nicht ersehen werden, dass lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgelegen wäre, gibt die BF doch in ihrem Schriftsatz vom 10.06.2022 als auch in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung bekannt, dass sie ihre Post nicht immer sorgfältig kontrolliert und eine versehentliche Entsorgung durchaus wahrscheinlich sei.Wie dargestellt reduziert sich das Vorbringen der BF auf die Behauptung, dass entweder überhaupt keine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle hinterlassen worden sei oder die Hinterlegungsanzeige sei versehentlich entsorgt worden. Dieses Vorbringen über die angeblich gar nicht erfolgte Zustellung und die angeblich gar nicht erfolgte Verständigung über die Hinterlegung ist in einem unauflöslichen Widerspruch zu der einwandfrei dokumentierten Vorgangsweise des Zustellorgans. Das sonstige Vorbringen der BF in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung, dass die Hinterlegungsanzeige auch möglicherweise versehentlich entsorgt worden sei, ist nicht ausreichend, um einen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen. Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichem Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige) geht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers, dem es ein Wiedereinsetzungsverfahrens obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist (hier: der Beschwerdefrist gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde) geltend zu machen, der nicht durch eine leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die auf die bloße Unaufgeklärtheit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Beschwerdeführers, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht - da diese nach der Beurkundung des Zustellorgans in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus vergleiche hiezu bereits VwGH vom 21.09.1999, Zahl 97/18/0418). Zudem kann nicht ersehen werden, dass lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgelegen wäre, gibt die BF doch in ihrem Schriftsatz vom 10.06.2022 als auch in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung bekannt, dass sie ihre Post nicht immer sorgfältig kontrolliert und eine versehentliche Entsorgung durchaus wahrscheinlich sei.

3.2.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

Der Bescheid vom 30.11.2021 wurde am 02.12.2021 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt und begann damit die Frist zur Beschwerdeerhebung zu laufen. Die 4-wöchige Frist endet daher am 30.12.2021. Die Beschwerde vom 21.02.2022 erweist sich somit als verspätet und war zurückzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Abweisung der Beweisanträge:

Da es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine rein rechtliche Beurteilung handelt und aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eine meritorischen Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt war, war den Anträgen nicht nachzukommen. Etwaige Erkenntnisse aus einem eingeholten geruchstechnischen Gutachten oder einer zeugenschaftlichen Einvernahme waren für das Verfahren nicht erheblich.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der angeführten Judikatur geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

Schlagworte

Fristversäumung Kenntnisnahme Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2253639.1.00

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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