Entscheidungsdatum
01.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L523 2117199-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Leitner & Partner, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.08.2015, Zl. XXXX , betreffend Zeugengebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Leitner & Partner, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.08.2015, Zl. römisch 40 , betreffend Zeugengebühren zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in Wien ansässiger Zahnarzt, wurde mit Ladung vom 27. Mai 2015 als Zeuge zu einer Streitverhandlung betreffend eine Zivilrechtssache vor dem Landesgericht Salzburg am 18. Juni 2015 geladen und in dieser Verhandlung zwischen 11 Uhr und 11.35 Uhr als Zeuge einvernommen.
2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch geltend und brachte sinngemäß vor, er habe auf Grund seiner Anwesenheit als Zeuge seine Ordination für einen Tag "still legen" müssen. Seine Ordinationszeiten seien am Montag, Dienstag und Donnerstag 9 bis 12 Uhr 30 und 14 bis 18 Uhr, am Mittwoch 8 bis 12 Uhr und am Freitag 9 bis 13 Uhr. Die für jenen Tag, einen Donnerstag, vorgesehenen Ordinationszeiten seien 9 bis 12 Uhr 30 sowie 14 bis 18 Uhr gewesen. Ausgehend von der Höhe seines steuerpflichtigen Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit 2014 (entsprechend einer dem Schreiben beigelegten Bestätigung eines Steuerberaters) von XXXX sowie den jährlich geleisteten Arbeitsstunden (auf Grundlage der Ordinationszeiten sowie von 236 Arbeitstagen pro Jahr, ds. 47 Wochen und ein Tag) ergebe sich ein (durchschnittlicher) Betrag von 154 Euro pro Stunde. Als Entschädigung für die Zeitversäumnis werde insgesamt ein Einkommensentgang in Höhe von 1160 Euro geltend gemacht, der auch als solcher in einem beigelegten Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" eingetragen sei.2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch geltend und brachte sinngemäß vor, er habe auf Grund seiner Anwesenheit als Zeuge seine Ordination für einen Tag "still legen" müssen. Seine Ordinationszeiten seien am Montag, Dienstag und Donnerstag 9 bis 12 Uhr 30 und 14 bis 18 Uhr, am Mittwoch 8 bis 12 Uhr und am Freitag 9 bis 13 Uhr. Die für jenen Tag, einen Donnerstag, vorgesehenen Ordinationszeiten seien 9 bis 12 Uhr 30 sowie 14 bis 18 Uhr gewesen. Ausgehend von der Höhe seines steuerpflichtigen Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit 2014 (entsprechend einer dem Schreiben beigelegten Bestätigung eines Steuerberaters) von römisch 40 sowie den jährlich geleisteten Arbeitsstunden (auf Grundlage der Ordinationszeiten sowie von 236 Arbeitstagen pro Jahr, ds. 47 Wochen und ein Tag) ergebe sich ein (durchschnittlicher) Betrag von 154 Euro pro Stunde. Als Entschädigung für die Zeitversäumnis werde insgesamt ein Einkommensentgang in Höhe von 1160 Euro geltend gemacht, der auch als solcher in einem beigelegten Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" eingetragen sei.
3. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg den Beschwerdeführer auf, den tatsächlichen Einkommensentgang zu bescheinigen. Sie wies darauf hin, dass zum Nachweis der Höhe des Einkommensentganges nicht die Ermittlung eines fiktiv nach Durchschnittssätzen errechneten Einkommens oder der Verweis auf Honorarrichtlinien genüge und forderte den Beschwerdeführer auf, zum Nachweis der Höhe des Einkommensentganges die erforderlichen Bescheinigungsmittel binnen vierzehn Tagen vorzulegen.
4. In Beantwortung dieses Schreibens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bezüglich des ihm aus der Erfüllung seiner Zeugenpflicht entstandenen "Schadens aus Zeitversäumnis" Anspruch auf 1480 Euro erhebe. Dazu verwies er auf Kalkulationen der Wiener Wirtschaftsuniversität, wonach ein Wiener Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mindestens 185 Euro in der Stunde umsetzen müsse, bevor er die Gewinnzone erreiche.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. August 2015 bestimmte die belangte Behörde die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung mit insgesamt 228,70 Euro. Im Spruch des Bescheides sind mehrere Posten tabellarisch aufgeschlüsselt, dabei wurde die Gebühr für den Posten "3) Entschädigung für Zeitversäumnis" mit 113,60 Euro bestimmt. (Gegen die übrigen Posten erhebt die Beschwerde keine Bedenken; sie sind daher für das Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.)
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Aufstellungen und die Bestätigung, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe, nur einen fiktiv errechneten Betrag darstellten, und nicht bescheinigten, welche Geschäfte dem Beschwerdeführer konkret entgangen seien. Da sich aus ihnen aber die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers ergebe, sei die Pauschalentschädigung von 14,20 Euro je Stunde für einen achtstündigen Arbeitstag, somit 113,60 Euro, zuzusprechen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 28. September 2015, und zwar hinsichtlich der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis ("Abweisung des Mehrbegehrens von € 1.121,20"). In der Beschwerde heißt es, der Beschwerdeführer könne keine detaillierten Angaben zu den Tätigkeiten machen, die er am Tag seiner Einvernahme hypothetisch durchgeführt hätte, weil es in einer normalen Kassen-Ordination üblich sei, dass die Patienten mit unspezifischen Anliegen Termine vereinbarten und sich erst bei der Untersuchung herausstelle, welche Tätigkeiten notwendig seien. Darüber hinaus bestünden etwa 20 % der täglichen Arbeit des Beschwerdeführers darin, Patienten mit akuten Beschwerden zu behandeln, welche die Ordination kurzfristig aufsuchten. Es sei ihm auch nicht möglich, Auszüge aus seinem Terminkalender vorzulegen, da die Kalenderblätter aus Datenschutzgründen regelmäßig von den Ordinationsmitarbeiterinnen vernichtet würden. Der 18. Juni 2015 wäre aber ein Ordinationstag wie jeder andere gewesen, sodass dem Beschwerdeführer der Verdienst aus der Behandlung von rund 30 bis 40 Patienten entgangen sei.
Der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, in der Regel bezeichnet, beschrieben und bescheinigt werden könnten, sei daher im vorliegenden Fall so zu verstehen, dass gerade keiner diese Regelfälle vorliege. Die versäumten Tätigkeiten, die ohne Zweifel angefallen wären, könnten im vorliegenden Fall nur nach allgemeinen Gesichtspunkten beschrieben werden. Die Auslegung durch die belangte Behörde führe dazu, dass es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich gemacht werde, einen Verdienstentgang geltend zu machen, den er dem Grunde nach nachweislich erlitten habe. Es wäre daher geboten gewesen, auf Basis des dem Grunde nach glaubhaft gemachten Verdienstentganges eine Entschädigung über dem Pauschale zuzusprechen, wobei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch die Schätzung ausdrücklich zulasse.
Die Ordination des Beschwerdeführers sei täglich vollkommen ausgelastet. Die Termine innerhalb der Ordinationszeiten zu verschieben, sei daher unmöglich. Der Beschwerdeführer könne die Ordination auch nicht an einem zusätzlichen Nachmittag öffnen (er ordiniert an zwei Tagen nur vormittags), da er in der verbleibenden Zeit als Referent bei der Landeszahnärztekammer Wien, beim XXXX -Institut und als Gerichtssachverständiger tätig sei.Die Ordination des Beschwerdeführers sei täglich vollkommen ausgelastet. Die Termine innerhalb der Ordinationszeiten zu verschieben, sei daher unmöglich. Der Beschwerdeführer könne die Ordination auch nicht an einem zusätzlichen Nachmittag öffnen (er ordiniert an zwei Tagen nur vormittags), da er in der verbleibenden Zeit als Referent bei der Landeszahnärztekammer Wien, beim römisch 40 -Institut und als Gerichtssachverständiger tätig sei.
Seinen Einkommensausfall habe der Beschwerdeführer bereits ausreichend nachgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reiche es für den Nachweis des Einkommensentganges der Höhe nach aus, dass der Zeuge auf in einem vergleichbaren Zeitraum verrechnete Durchschnittssätze verweise (Hinweis auf VwGH 20.6.2012, 2008/17/0070). Die Beschwerde bezieht sich hierbei auf zwei mögliche Berechnungsarten, nämlich jene, die dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 1.7.2015 zugrundeliege, und jene, bei der die frustrierten Fixkosten herangezogen würden (offenbar die Berechnungsart, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21.7.2015 anwandte). Die Beschwerde entscheidet sich für die erste Berechnungsart: Lege man das steuerpflichtige Einkommen für 2014 zugrunde und teile man es auf die 47 Wochen auf, in denen die Ordination geöffnet sei, dann ergebe sich ein Wochenverdienst von XXXX Euro; bei einer Wochenarbeitszeit (gemeint: Wochenordinationszeit) von 30,5 Stunden ergebe sich ein Stundensatz von 154,35 Euro.Seinen Einkommensausfall habe der Beschwerdeführer bereits ausreichend nachgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reiche es für den Nachweis des Einkommensentganges der Höhe nach aus, dass der Zeuge auf in einem vergleichbaren Zeitraum verrechnete Durchschnittssätze verweise (Hinweis auf VwGH 20.6.2012, 2008/17/0070). Die Beschwerde bezieht sich hierbei auf zwei mögliche Berechnungsarten, nämlich jene, die dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 1.7.2015 zugrundeliege, und jene, bei der die frustrierten Fixkosten herangezogen würden (offenbar die Berechnungsart, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21.7.2015 anwandte). Die Beschwerde entscheidet sich für die erste Berechnungsart: Lege man das steuerpflichtige Einkommen für 2014 zugrunde und teile man es auf die 47 Wochen auf, in denen die Ordination geöffnet sei, dann ergebe sich ein Wochenverdienst von römisch 40 Euro; bei einer Wochenarbeitszeit (gemeint: Wochenordinationszeit) von 30,5 Stunden ergebe sich ein Stundensatz von 154,35 Euro.
Die Beschwerde macht weiters verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gebührenbestimmung bei einem sachverständigen Zeugen geltend, denen dadurch Rechnung getragen werden könne, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Entschädigung für Zeitversäumnis nicht derart streng ausgelegt würden, dass eine Glaubhaftmachung des Verdienstentganges faktisch unmöglich gemacht werde. In diesem Sinne seien dem Beschwerdeführer bei verfassungskonformer Auslegung die geltend gemachten Gebühren zuzusprechen.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Jänner 2019, Zl. W199 2117199-1/5E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 13.08.2015, Zl. XXXX , dahingehend abgeändert, dass die Gebühren hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis mit 1.157,70 Euro bestimmt wurden. 7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Jänner 2019, Zl. W199 2117199-1/5E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 13.08.2015, Zl. römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass die Gebühren hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis mit 1.157,70 Euro bestimmt wurden.
In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG beantragt habe, sondern eine Entschädigung des „tatsächlich entgangenen Einkommens“ nach § 18 Abs. 1 Z 2 leg. cit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne bei einem selbständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen sei. Dabei sei das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und Einkommen gebracht hätten, könnten in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Diesem Erfordernis sei der Beschwerdeführer nachgekommen, indem er die Art seiner Ordinationstätigkeit beschrieben habe. Daraus lasse sich das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen, sei doch der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG nicht verschlossen. Eine solche Schätzung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen gleichzuhalten, müsse Ausgangspunkt der Schätzung doch stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein. Es sei zudem Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahme darzulegen, sondern zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gegangen seien, weil die Vornahme der Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich gewesen sei. Diese Glaubhaftmachung sei dem Beschwerdeführer gelungen und stehe diesem daher der Gebührenanspruch von 1.157,70 Euro zu. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG beantragt habe, sondern eine Entschädigung des „tatsächlich entgangenen Einkommens“ nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne bei einem selbständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen sei. Dabei sei das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und Einkommen gebracht hätten, könnten in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Diesem Erfordernis sei der Beschwerdeführer nachgekommen, indem er die Art seiner Ordinationstätigkeit beschrieben habe. Daraus lasse sich das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen, sei doch der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG nicht verschlossen. Eine solche Schätzung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen gleichzuhalten, müsse Ausgangspunkt der Schätzung doch stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein. Es sei zudem Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahme darzulegen, sondern zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gegangen seien, weil die Vornahme der Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich gewesen sei. Diese Glaubhaftmachung sei dem Beschwerdeführer gelungen und stehe diesem daher der Gebührenanspruch von 1.157,70 Euro zu.
8. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der belangten Behörde Amtsrevision erhoben. Begründend wurde hierzu zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, habe dieser doch ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen als tatsächlichen Einkommensentgang klar abgelehnt (Hinweis auf VwGH 8.9.2009, 2007/17/0161; 25.2.2002, 98/17/0097; 15.4.1994, 93/17/0329).
9. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 2022, Ra 2019/16/0081-6, die Revision zugelassen und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Jänner 2019, W199 2117199-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof nach Anführung der relevanten Gesetzesbestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 aus, dass § 18 GebAG einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG 1875 und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b cit. einräumt. Letzterer setzt aber voraus, dass der Zeuge für die Verhinderung einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof nach Anführung der relevanten Gesetzesbestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 aus, dass Paragraph 18, GebAG einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG 1875 und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, cit. einräumt. Letzterer setzt aber voraus, dass der Zeuge für die Verhinderung einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann unter einem „tatsächlich entgangenen“ Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b cit. nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Würde man ein solches genügen lassen, wäre einerseits das Wort „tatsächlich“ völlig inhaltsleer, andererseits der Regelung des § 18 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 GebAG weitgehend der Anwendungsbereich entzogen, wonach dort, wo ein Einkommensentgang feststeht, die konkrete Höhe aber nicht errechnet werden kann, von Gesetzes wegen bestimmt pauschale Sätze vorgesehen sind. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann unter einem „tatsächlich entgangenen“ Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, cit. nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Würde man ein solches genügen lassen, wäre einerseits das Wort „tatsächlich“ völlig inhaltsleer, andererseits der Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GebAG weitgehend der Anwendungsbereich entzogen, wonach dort, wo ein Einkommensentgang feststeht, die konkrete Höhe aber nicht errechnet werden kann, von Gesetzes wegen bestimmt pauschale Sätze vorgesehen sind. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein.
Dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht den Stundesatz von 154,35 Euro lediglich ausgehend vom steuerpflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2014 und den jährlich geleisteten Arbeitsstunden ermittelt hat, hat es nur ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen als Ersatz zu Grunde gelegt. Für den Zuspruch des konkreten Einkommensverlusts hätte es aber einer Bescheinigung und Feststellung der näheren Aufgliederung der für die versäumten Tätigkeiten üblichen Entgelte (abzüglich der variablen Auslagen) bedurft. Nur in diesem Zusammenhang käme eine Schätzung, etwa des für eine bestimmte Tätigkeit üblichen Entgelts (oder der variablen Auslagen) in Betracht.
10. Am 23. März 2022 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
10. Am 23. März 2022 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.,
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Wien selbständig erwerbstätig. Seine Ordinationszeiten waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Montag, Dienstag und Donnerstag 9 bis 12 Uhr 30 und 14 bis 18 Uhr, Mittwoch 8 bis 12 Uhr und Freitag 9 bis 13 Uhr.
Anlässlich einer Zeugenladung reiste der Beschwerdeführer am Donnerstag 18. Juni 2015 von Wien nach Salzburg (und wieder retour) und wurde er am Landesgericht Salzburg zwischen 11.00 Uhr und 11.35 Uhr als Zeuge einvernommen.
Aufgrund seiner Zeugenaussage musste der Beschwerdeführer an diesem Tag seine Ordination geschlossen halten. Wäre die Ordination geöffnet gewesen, dann hätte er an diesem Tag, wie an jedem anderen Ordinationstag Patienten behandelt, die zum Teil auch ohne Voranmeldung gekommen wären. Diese Ordinationsstunden auf freie Nachmittage (Mittwoch oder Freitag) zu verlegen, war dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, sowie als Leiter des XXXX -Instituts und als Mitglied des Landesausschusses der Landeszahnärztekammer Wien, nicht möglich. Aufgrund seiner Zeugenaussage musste der Beschwerdeführer an diesem Tag seine Ordination geschlossen halten. Wäre die Ordination geöffnet gewesen, dann hätte er an diesem Tag, wie an jedem anderen Ordinationstag Patienten behandelt, die zum Teil auch ohne Voranmeldung gekommen wären. Diese Ordinationsstunden auf freie Nachmittage (Mittwoch oder Freitag) zu verlegen, war dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, sowie als Leiter des römisch 40 -Instituts und als Mitglied des Landesausschusses der Landeszahnärztekammer Wien, nicht möglich.
Seine begehrte Entschädigung für den Einkommensentgang anlässlich der Zeugenaussage stützt der Beschwerdeführer auf eine Bestätigung seiner Steuerkanzlei, wonach er im Jahr 2014 ein steuerpflichtiges Einkommen aus seiner ärztlichen Tätigkeit in Höhe von XXXX Euro erzielt. Die Ordination war 2014 an 236 Arbeitstagen geöffnet, weswegen der Beschwerdeführer einen daraus errechneten Stundensatz in Höhe von 154,35 Euro begehrt. Zudem verweist er auf Kalkulationen der Wiener Wirtschaftsuniversität, wonach ein Wiener Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mindestens 185 Euro in der Stunde umsetzen müsse, bevor er die Gewinnzone erreiche.Seine begehrte Entschädigung für den Einkommensentgang anlässlich der Zeugenaussage stützt der Beschwerdeführer auf eine Bestätigung seiner Steuerkanzlei, wonach er im Jahr 2014 ein steuerpflichtiges Einkommen aus seiner ärztlichen Tätigkeit in Höhe von römisch 40 Euro erzielt. Die Ordination war 2014 an 236 Arbeitstagen geöffnet, weswegen der Beschwerdeführer einen daraus errechneten Stundensatz in Höhe von 154,35 Euro begehrt. Zudem verweist er auf Kalkulationen der Wiener Wirtschaftsuniversität, wonach ein Wiener Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mindestens 185 Euro in der Stunde umsetzen müsse, bevor er die Gewinnzone erreiche.
Konkrete ärztliche Tätigkeiten und damit einhergehende Honorare, welche durch das Schließen der Ordination am verfahrensgegenständlichen Tag entfielen, gab der Beschwerdeführer nicht bekannt. Einen Terminkalender mit den bereits geplanten Patienten für den verfahrensrelevanten Tag brachte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Vorlage.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde, die Amtsrevision, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, sowie die verfahrensrelevanten Aktenteile des Grundverfahrens samt den Schreiben des Beschwerdeführers – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum als Zahnarzt tätig war, er zudem als Sachverständiger und bei der Landeszahnärztekammer Wien und beim XXXX -Institut tätig war, sowie der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zeugenaussage am 18. Juni 2015 seine Ordination schließen musste, sind unstrittig. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum als Zahnarzt tätig war, er zudem als Sachverständiger und bei der Landeszahnärztekammer Wien und beim römisch 40 -Institut tätig war, sowie der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zeugenaussage am 18. Juni 2015 seine Ordination schließen musste, sind unstrittig.
Ebenso unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 GebAG entstanden ist. Ebenso unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, GebAG entstanden ist.
Strittig ist die Höhe der zuzusprechenden Entschädigung. Während der Beschwerdeführer hierzu auf sein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 2014 verweist, aus dem er dann den Stundensatz für den verfahrensrelevanten Tag in Höhe von 154,35 Euro als Einkommensentgang berechnet, setzt die belangte Behörde die Höhe mit der Pauschalentschädigung von 14,20 Euro pro Stunde fest. Dieser verfahrensgegenständlich strittige Punkt ist eine Rechtsfrage, dessen Klärung und abschließende Beurteilung nunmehr die erkennende Richterin vornimmt.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 2022, Ra 2019/16/0081-6, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Jänner 2019, W199 2117199-1/5 E aufgehoben wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr erneut über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Beschwerdegegenstand ist ausschließlich die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis. Bezüglich der übrigen im angefochtenen Bescheid angeführten Punkte (Reise- und Aufenthaltskosten) besteht kein Streit und sind diese folglich nicht Verfahrensgegenstand.
2. Relevante Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG (Gebührenanspruchsgesetzes 1975) lauten in der anzuwendenden Fassung auszugsweise:
„Zeugen
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.Paragraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt, 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;, 2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) …
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18 (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 12,10 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen."
Dem Betrag in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG ist gemäß § 1 Abs. 1 der V BGBl. II 134/2007 ein Zuschlag von 17 vH hinzuzurechnen, sodass sich gemäß Z 4 der Anlage zu dieser Verordnung der Betrag von "14,20 €" ergibt.Dem Betrag in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 134 aus 2007, ein Zuschlag von 17 vH hinzuzurechnen, sodass sich gemäß Ziffer 4, der Anlage zu dieser Verordnung der Betrag von "14,20 €" ergibt.
3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Den Feststellungen zufolge ist der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig, konnte auf Grund seiner Teilnahme an der Verhandlung am 18.6.2015 seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen und hat dadurch grundsätzlich auch Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Rahmen des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG. § 18 GebAG räumt nämlich einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach Abs. 1 Z 1 und dem Ersatz des entgangenen Einkommens nach Abs. 1 Z 2 lit. b dieser Gesetzesbestimmung ein. Voraussetzung für die Entschädigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist allerdings, dass dessen Höhe zu bescheinigen ist (§ 18 Abs. 2 GebAG), somit der Zeuge für die Verhinderungszeit einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann (VwGH 25.5.2005, 2004/17/0004).Den Feststellungen zufolge ist der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig, konnte auf Grund seiner Teilnahme an der Verhandlung am 18.6.2015 seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen und hat dadurch grundsätzlich auch Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Rahmen des tatsächlich entgangenen Einkommens nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG. Paragraph 18, GebAG räumt nämlich einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach Absatz eins, Ziffer eins und dem Ersatz des entgangenen Einkommens nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dieser Gesetzesbestimmung ein. Voraussetzung für die Entschädigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist allerdings, dass dessen Höhe zu bescheinigen ist (Paragraph 18, Absatz 2, GebAG), somit der Zeuge für die Verhinderungszeit einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann (VwGH 25.5.2005, 2004/17/0004).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unter einem „tatsächlich entgangenen“ Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 8.9.2009, 2007/17/0161; fallbezogen VwGH 8.3.2022, 2019/16/0081-6).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unter einem „tatsächlich entgangenen“ Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 8.9.2009, 2007/17/0161; fallbezogen VwGH 8.3.2022, 2019/16/0081-6).
Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357; fallbezogen VwGH 8.3.2022, 2019/16/0081-6).Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357; fallbezogen VwGH 8.3.2022, 2019/16/0081-6).
Unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und insbesondere auch des verfahrensrelevanten Erkenntnisses des VwGH vom 8. März 2022, 2019/16/0081-6, hätte es im vorliegenden Fall zur erfolgreichen Geltendmachung eines tatsächlichen Einkommensentganges jedenfalls einer näheren Aufgliederung der konkret versäumten ärztlichen Tätigkeiten, mitsamt der hierfür üblich anfallenden Honorare, bedurft. Da gegenständlich keinerlei konkret versäumte ärztliche Tätigkeit angeführt und auch keine bereits geplanten Patiententermine bekanntgegeben wurden, ist dem Beschwerdeführer die Bescheinigung eines höheren Vermögensschadens nicht gelungen. Insofern hat die belangte Behörde zu Recht die Pauschalentschädigung entsprechend § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zugesprochen. Unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und insbesondere auch des verfahrensrelevanten Erkenntnisses des VwGH vom 8. März 2022, 2019/16/0081-6, hätte es im vorliegenden Fall zur erfolgreichen Geltendmachung eines tatsächlichen Einkommensentganges jedenfalls einer näheren Aufgliederung der konkret versäumten ärztlichen Tätigkeiten, mitsamt der hierfür üblich anfallenden Honorare, bedurft. Da gegenständlich keinerlei konkret versäumte ärztliche Tätigkeit angeführt und auch keine bereits geplanten Patiententermine bekanntgegeben wurden, ist dem Beschwerdeführer die Bescheinigung eines höheren Vermögensschadens nicht gelungen. Insofern hat die belangte Behörde zu Recht die Pauschalentschädigung entsprechend Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zugesprochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.,
Schlagworte
Bescheinigungspflicht durchschnittliches Einkommen Einkommensentgang Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Pauschalentschädigung Rechtsanschauung des VwGH selbstständig Erwerbstätiger Verdienstentgang Zeitversäumnis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L523.2117199.1.00Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022