Entscheidungsdatum
01.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I421 2253112-1/2E, I421 2253112-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgericht XXXX vom 01.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgericht römisch 40 vom 01.02.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, sodass dem Beschwerdeführer Zeugengebühr in Höhe von EUR 14,20 an Verdienstentgang für die Vernehmung in der Rechtssache XXXX , Bezirksgericht XXXX , am 03.12.2021 zuerkannt wird.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, sodass dem Beschwerdeführer Zeugengebühr in Höhe von EUR 14,20 an Verdienstentgang für die Vernehmung in der Rechtssache römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 , am 03.12.2021 zuerkannt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, war als Zeuge zum Bezirksgericht XXXX geladen und wurde in der Verhandlung am 03.12.2021 als Zeuge einvernommen. Die Verhandlung begann um 11.00 Uhr und endete um 11.30 Uhr.Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, war als Zeuge zum Bezirksgericht römisch 40 geladen und wurde in der Verhandlung am 03.12.2021 als Zeuge einvernommen. Die Verhandlung begann um 11.00 Uhr und endete um 11.30 Uhr.
Der BF hat im Anschluss an seine Vernehmung Fahrtkosten und Verdienstentgang von zusammen EUR 155,-- angesprochen.
Der BF hat sodann ein Schreiben datiert mit 03.12.2021, das beim BG XXXX am 15.12.2021 einlangte, an das BG XXXX gerichtet. Diesem Schreiben war ein handschriftlich ausgefülltes „Preisverzeichnis für Kraftfahrzeugtechniker“ und das handschriftlich ausgefüllte Formular zur „Bestimmung der Gebühren …“ angeschlossen.Der BF hat sodann ein Schreiben datiert mit 03.12.2021, das beim BG römisch 40 am 15.12.2021 einlangte, an das BG römisch 40 gerichtet. Diesem Schreiben war ein handschriftlich ausgefülltes „Preisverzeichnis für Kraftfahrzeugtechniker“ und das handschriftlich ausgefüllte Formular zur „Bestimmung der Gebühren …“ angeschlossen.
In erstem Formular werden Preise pro Arbeitsstunde für diverse KFZ-Techniker zwischen brutto EUR 150 bis 189,60 angegeben. Im Formular zur Geltendmachung von Zeugengebühr wird bei Verdienst-/Einkommensentgang eine Stunde zu EUR 186,-- angegeben.
Mit Schreiben des BG XXXX vom 17.12.2021 wird der BF aufgefordert binnen 10 Tagen mitzuteilen, ober er Arbeiter oder Angestellter ist, bzw bei Selbständigkeit den geltend gemachten Verdienstentgang konkret zu bescheinigen. Sofern kein geeigneter Nachweis über das tatsächlich entgangene Einkommen vorgelegt werde, sei die Pauschalentschädigung (§ 18 Abs 1 GebAG) zuzusprechen.Mit Schreiben des BG römisch 40 vom 17.12.2021 wird der BF aufgefordert binnen 10 Tagen mitzuteilen, ober er Arbeiter oder Angestellter ist, bzw bei Selbständigkeit den geltend gemachten Verdienstentgang konkret zu bescheinigen. Sofern kein geeigneter Nachweis über das tatsächlich entgangene Einkommen vorgelegt werde, sei die Pauschalentschädigung (Paragraph 18, Absatz eins, GebAG) zuzusprechen.
Eine Äußerung des BF an das BG XXXX erfolgte nicht.Eine Äußerung des BF an das BG römisch 40 erfolgte nicht.
Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.02.2022 wurde der Antrag des BF, auf Bestimmung der Zeugengebühren in Höhe von EUR 186,-- abgewiesen. Darin wird ausgeführt, dass das vorgelegte Preisverzeichnis für Kraftfahrzeugtechniker keinen geeigneten Nachweis im Sinne des Gebührenanspruchsgesetztes darstelle.
Der Bescheid wurde dem BF am 04.02.2022 zugestellt und hat er, rechtsfreundlich vertreten dagegen fristgerecht Beschwerde mit 01.03.2022 eingebracht. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe zu seinem Antrag auf Zeugengebühr das Preisverzeichnis für Kraftfahrzeugtechniker vorgelegt. Aus diesem sei unschwer zu erkennen, dass der BF selbständiger Kfz-Techniker sei, da darauf angeführt sei „KFZ-Technik/Autoersatzteile XXXX “.Der Bescheid wurde dem BF am 04.02.2022 zugestellt und hat er, rechtsfreundlich vertreten dagegen fristgerecht Beschwerde mit 01.03.2022 eingebracht. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe zu seinem Antrag auf Zeugengebühr das Preisverzeichnis für Kraftfahrzeugtechniker vorgelegt. Aus diesem sei unschwer zu erkennen, dass der BF selbständiger Kfz-Techniker sei, da darauf angeführt sei „KFZ-Technik/Autoersatzteile römisch 40 “.
Der Vorsteher des BG XXXX hat die Beschwerde samt Kostenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, wo dies am 22.03.2022 einlangte.Der Vorsteher des BG römisch 40 hat die Beschwerde samt Kostenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, wo dies am 22.03.2022 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen das Parteivorbringen, zu Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen das Parteivorbringen, zu Feststellungen erhoben.
Das vom BF handschriftlich ausgefüllte Formular „Preisverzeichnis für Kraftfahrzeugtechniker“ wurde von der Bundesinnung für Kraftfahrzeugtechniker zur Verfügung gestellt. Im Kopf dieses Formulars ist der Firmenstempel „KFZ-Technik/Autoersatzteile XXXX “ mit Telefonnummer, Adresse, E-Mail und ATU-Nummer angebracht.Das vom BF handschriftlich ausgefüllte Formular „Preisverzeichnis für Kraftfahrzeugtechniker“ wurde von der Bundesinnung für Kraftfahrzeugtechniker zur Verfügung gestellt. Im Kopf dieses Formulars ist der Firmenstempel „KFZ-Technik/Autoersatzteile römisch 40 “ mit Telefonnummer, Adresse, E-Mail und ATU-Nummer angebracht.
Das AJ-WEB Auskunftsverfahren, das amtswegig abgefragt wurde, hat ergeben, dass der BF seit 01.04.2016 laufend bei der Sozialversicherung der Selbständigen versichert ist.
Die Abfrage des Gewerbeinformationssystem Austria hat ergeben, dass der BF mit 01.04.2016 das freie Gewerbe von Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen am Standort XXXX angemeldet hat.Die Abfrage des Gewerbeinformationssystem Austria hat ergeben, dass der BF mit 01.04.2016 das freie Gewerbe von Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen am Standort römisch 40 angemeldet hat.
Der BF ist nicht Inhaber des reglementierten Gewerbes Kraftfahrzeugtechnik gem § 94 Z 43 GewO.Der BF ist nicht Inhaber des reglementierten Gewerbes Kraftfahrzeugtechnik gem Paragraph 94, Ziffer 43, GewO.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem vorgelegten Kostenakt.
Die Feststellungen zum Formular „Preisverzeichnis für Kraftfahrzeugtechniker“ ergeben sich aus diesem selbst, wie auch die handschriftlichen Eintragungen und der dort angebrachte Firmenstempel.
Dass der BF bei der Sozialversicherung der Selbständigen versichert ist, ergibt sich aus der AJ-WEB Abfrage.
Dass der BF Inhaber des freien Gewerbes von Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen ist, ergibt sich aus der Gewerberegisterabfrage.
Daraus ergibt sich auch, dass der BF nicht Inhaber des reglementierten Gewerbes Kraftfahrzeugtechnik ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der Beschwerdeführer macht gegenständlich Entschädigung für Zeitversäumnis als Zeuge nach dem Gebührenanspruchsgesetz gelten. Die maßgeblich Bestimmung lautet wie folgt:
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18.Paragraph 18,
(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1.
14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2.
anstatt der Entschädigung nach Z 1anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a)
beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b)
beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c)
anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d)
die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Wie sich aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt, kann der Zeuge laut Z 1 pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis ansprechen oder anstatt dieser beim selbständigen Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen für die Zeit der Verhinderung durch die Zeugenladung geltend machen.Wie sich aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt, kann der Zeuge laut Ziffer eins, pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis ansprechen oder anstatt dieser beim selbständigen Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen für die Zeit der Verhinderung durch die Zeugenladung geltend machen.
Im zweiten Fall ist nicht nur der Grund des Anspruches sondern auch dessen Höhe zu bescheinigen. Da der BF dem Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX nicht entsprochen hat, die Anspruchsgrundlage und für den Fall der Selbständigkeit auch den konkreten Verdienstentgang zu bescheinigen, erfolgte die Abweisung der angesprochenen Zeugengebühr hinsichtlich eines tatsächlich entgangenen Einkommens zu recht.Im zweiten Fall ist nicht nur der Grund des Anspruches sondern auch dessen Höhe zu bescheinigen. Da der BF dem Auftrag des Bezirksgerichtes römisch 40 nicht entsprochen hat, die Anspruchsgrundlage und für den Fall der Selbständigkeit auch den konkreten Verdienstentgang zu bescheinigen, erfolgte die Abweisung der angesprochenen Zeugengebühr hinsichtlich eines tatsächlich entgangenen Einkommens zu recht.
Das vorgelegte Formular „Preisverzeichnis für Kraftfahrzeugtechniker“ ist nicht geeignet einen konkreten Verdienstentgang des BF zu bescheinigen, zumal nicht dargetan ist, welche Tätigkeiten der BF in der Zeit seiner Abwesenheit aufgrund der Zeugenladung verrichtet hätte und welches Entgelt dafür bezahlt worden wäre und schon gar nicht, ob diese Tätigkeiten nicht nachgeholt werden hätten können.
Zudem kommen die Stundensätze für Kraftfahrzeugtechniker lt. Formular für den BF ohnehin nicht zum Tragen, zumal er das reglementierte Gewerbe Kraftfahrzeugtechniker nicht innehat. Und selbst wenn diese Stundensätze zur Anwendung kommen sollten, ist dieses Formular nicht geeignet einen konkreten Einkommensentgang zu bescheinigen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler 4. Aufl., E51f zu § 18 GebAG). Unter tatsächlich entgangenem Einkommen im Sinne von § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist kein fiktives nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen (vgl VwGH 2007/17/0161 mwN).Zudem kommen die Stundensätze für Kraftfahrzeugtechniker lt. Formular für den BF ohnehin nicht zum Tragen, zumal er das reglementierte Gewerbe Kraftfahrzeugtechniker nicht innehat. Und selbst wenn diese Stundensätze zur Anwendung kommen sollten, ist dieses Formular nicht geeignet einen konkreten Einkommensentgang zu bescheinigen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler 4. Aufl., E51f zu Paragraph 18, GebAG). Unter tatsächlich entgangenem Einkommen im Sinne von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist kein fiktives nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen vergleiche VwGH 2007/17/0161 mwN).
Die belangte Behörde hat daher den Anspruch nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG zu Recht abgewiesen. Da aber feststeht, dass der Beschwerdeführer selbständig Erwerbstätiger ist und die eine Stunde Zeitversäumnis in Erfüllung seiner Zeugenpflicht erwiesen ist, ist dem Beschwerdeführer die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 18 Abs 1 Z 1 GebAG für eine Stunde in Höhe von EUR 14,20 zuzusprechen. Die belangte Behörde hat daher den Anspruch nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG zu Recht abgewiesen. Da aber feststeht, dass der Beschwerdeführer selbständig Erwerbstätiger ist und die eine Stunde Zeitversäumnis in Erfüllung seiner Zeugenpflicht erwiesen ist, ist dem Beschwerdeführer die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für eine Stunde in Höhe von EUR 14,20 zuzusprechen.
Es war daher der Beschwerde teilweise spruchgemäß Folge zugeben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war zur recht nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel Einkommensentgang Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Pauschalentschädigung selbstständig Erwerbstätiger Teilstattgebung Verdienstentgang Zeitversäumnis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I421.2253112.1.00Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022