Entscheidungsdatum
01.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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I421 2250966-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht XXXX vom 03.12.2021, Zl. XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht römisch 40 vom 03.12.2021, Zl. römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und werden dem Beschwerdeführer weitere Zeugengebühren von EUR 137,60 (davon EUR 108, 20 an weiteren Reisekosten und EUR 29,40 an weiteren Aufenthaltskosten) zuerkannt. Die Auszahlungsanordnung im bekämpften Bescheid gilt auch für diesen nunmehr zuerkannten Betrag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF, war als Zeuge zur Hauptverhandlung am 29.9.2021 beim Landesgericht XXXX , mit Ladung vom 3.8.2021 geladen. Die Ladung war unter der Adresse XXXX , XXXX erfolgt.Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF, war als Zeuge zur Hauptverhandlung am 29.9.2021 beim Landesgericht römisch 40 , mit Ladung vom 3.8.2021 geladen. Die Ladung war unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 erfolgt.
Mit neuerlicher Ladung vom 25.8.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Verlegung der Hauptverhandlung auf den 13.10.2021 verständigt und zu diesem neuen Termin geladen, wiederum unter der Adresse XXXX , XXXX .Mit neuerlicher Ladung vom 25.8.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Verlegung der Hauptverhandlung auf den 13.10.2021 verständigt und zu diesem neuen Termin geladen, wiederum unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat dieser Ladung Folge geleistet und ist zur Hauptverhandlung beim Landesgericht XXXX – ebenso wie seine Lebensgefährtin – erschienen.Der Beschwerdeführer hat dieser Ladung Folge geleistet und ist zur Hauptverhandlung beim Landesgericht römisch 40 – ebenso wie seine Lebensgefährtin – erschienen.
Vom Umzug des BF und seiner Lebensgefährtin von XXXX nach XXXX hat der BF die HV-Abteilung am 13.9.2021 telefonisch verständigt.Vom Umzug des BF und seiner Lebensgefährtin von römisch 40 nach römisch 40 hat der BF die HV-Abteilung am 13.9.2021 telefonisch verständigt.
Der BF legte noch am Tag der Hauptverhandlung das Formular Gebührenbestimmung beim Landesgericht XXXX vor, wobei er in diesem keine Reisekosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis verzeichnete, lediglich die Kontonummer seiner Lebensgefährtin einfügte und mit Datum XXXX unterfertigte. Die Adresse in XXXX , die im Formular vorgedruckt ist, wurde von ihm nicht korrigiert. Beigeschlossen wurde dem Formular aber die Rechnung einer Unterkunft in XXXX für zwei Erwachsene vom 12. – 13.10.2021, ausgestellt auf den BF und seine Lebensgefährtin.Der BF legte noch am Tag der Hauptverhandlung das Formular Gebührenbestimmung beim Landesgericht römisch 40 vor, wobei er in diesem keine Reisekosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis verzeichnete, lediglich die Kontonummer seiner Lebensgefährtin einfügte und mit Datum römisch 40 unterfertigte. Die Adresse in römisch 40 , die im Formular vorgedruckt ist, wurde von ihm nicht korrigiert. Beigeschlossen wurde dem Formular aber die Rechnung einer Unterkunft in römisch 40 für zwei Erwachsene vom 12. – 13.10.2021, ausgestellt auf den BF und seine Lebensgefährtin.
Mit Aktenvermerk vom 13.10.2021 ist festgehalten, dass der BF erklärte selbständig erwerbstätig zu sein und sei ihm das Formular „Bescheinigung über Verdienstentgang“ ausgefolgt worden.
Mit Mail vom 27.10.2021 reichte der BF dieses Formular ausgefüllt beim LG XXXX ein, führte eine Firma XXXX mit Sitz in XXXX an, erklärte selbständiger Unternehmensberater zu sein. Dieses Formular unterfertigte der BF handschriftlich und mit dem Stempel der XXXX in XXXX .Mit Mail vom 27.10.2021 reichte der BF dieses Formular ausgefüllt beim LG römisch 40 ein, führte eine Firma römisch 40 mit Sitz in römisch 40 an, erklärte selbständiger Unternehmensberater zu sein. Dieses Formular unterfertigte der BF handschriftlich und mit dem Stempel der römisch 40 in römisch 40 .
In diesem Formular sind für 12/13/14 Okt 2021 Verdienstausfall für je 8 Stunden zu EUR 14,20 verzeichnet. Als Wohnort ist XXXX angeführt.In diesem Formular sind für 12/13/14 Okt 2021 Verdienstausfall für je 8 Stunden zu EUR 14,20 verzeichnet. Als Wohnort ist römisch 40 angeführt.
Mit Bescheid vom 03.12.2021 hat die Präsidentin des Landesgericht XXXX , nun belangte Behörde, über die Gebühren des BF als Zeuge im Verfahren XXXX LG XXXX abgesprochen und Reisekosten ( XXXX - XXXX retour, öffentliches Verkehrsmittel) EUR 80,60, Aufenthaltskosten von EUR 58,20 und Entschädigung für Zeitversäumnis von 16 Stunden je EUR 14,20 sohin EUR 227,20 insgesamt EUR 366,-- zuerkannt.Mit Bescheid vom 03.12.2021 hat die Präsidentin des Landesgericht römisch 40 , nun belangte Behörde, über die Gebühren des BF als Zeuge im Verfahren römisch 40 LG römisch 40 abgesprochen und Reisekosten ( römisch 40 - römisch 40 retour, öffentliches Verkehrsmittel) EUR 80,60, Aufenthaltskosten von EUR 58,20 und Entschädigung für Zeitversäumnis von 16 Stunden je EUR 14,20 sohin EUR 227,20 insgesamt EUR 366,-- zuerkannt.
Der Bescheid wurde dem BF in XXXX am 16.12.2021 zugestellt. Der BF brachte fristgerecht Beschwerde am 12.01.2022 ein und bringt vor, die Gebühr sei anhand einer falschen Wohnadresse berechnet und zu gering bemessen worden, die richtige Wohnadresse sei XXXX , XXXX . Die Zeugengebühr seiner Lebensgefährtin, die in diesem Verfahren auch Zeugin gewesen sei, sei mit der richtigen Adresse berechnet worden ( XXXX ). Der BF begehrt die Berichtigung seiner Zeugengebühren anhand seiner richtigen Wohnadresse in XXXX . Welchen Mehrbetrag er begehrt, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.Der Bescheid wurde dem BF in römisch 40 am 16.12.2021 zugestellt. Der BF brachte fristgerecht Beschwerde am 12.01.2022 ein und bringt vor, die Gebühr sei anhand einer falschen Wohnadresse berechnet und zu gering bemessen worden, die richtige Wohnadresse sei römisch 40 , römisch 40 . Die Zeugengebühr seiner Lebensgefährtin, die in diesem Verfahren auch Zeugin gewesen sei, sei mit der richtigen Adresse berechnet worden ( römisch 40 ). Der BF begehrt die Berichtigung seiner Zeugengebühren anhand seiner richtigen Wohnadresse in römisch 40 . Welchen Mehrbetrag er begehrt, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.
Die Präsidentin des Landesgericht XXXX hat mit Aktenvorlage vom 17.1.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.01.2022, die Beschwerde samt Kostenakt aus dem Grundverfahren zur Entscheidung vorgelegt.Die Präsidentin des Landesgericht römisch 40 hat mit Aktenvorlage vom 17.1.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.01.2022, die Beschwerde samt Kostenakt aus dem Grundverfahren zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen des darin geschilderten Parteivorbringens, zu Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen des darin geschilderten Parteivorbringens, zu Feststellungen erhoben.
Der BF war bis 20.08.2020 in XXXX unter der Adresse, wie er zur Hauptverhandlung als Zeuge geladen war, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF war bis 20.08.2020 in römisch 40 unter der Adresse, wie er zur Hauptverhandlung als Zeuge geladen war, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Seit 26.08.2020 sind der BF und seine Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz in XXXX an der selben Adresse gemeldet.Seit 26.08.2020 sind der BF und seine Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz in römisch 40 an der selben Adresse gemeldet.
Die Reisekosten der Zeugin XXXX wurden mit EUR 188,80 lt Bescheid der Präsidentin des Landesgericht XXXX zu XXXX bestimmt ( XXXX – XXXX –retour, öffentliche Verkehrsmittel).Die Reisekosten der Zeugin römisch 40 wurden mit EUR 188,80 lt Bescheid der Präsidentin des Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 bestimmt ( römisch 40 – römisch 40 –retour, öffentliche Verkehrsmittel).
In diesem Bescheid wird ausgeführt:
„Beginn der Reise vom Wohnort/von der Arbeitsstätte: 12.10.2021 09:30 Uhr , „Beginn der Reise vom Wohnort/von der Arbeitsstätte: 12.10.2021 09:30 Uhr
Ladungstermin: 13.10.2021 09:00 Uhr
Beendigung der Einvernahme (Entlassungszeitpunkt): 13.10.2021 12:20 Uhr
Rückkehr zum Wohnort/zur Arbeitsstätte: 14.10.2021 01:00 Uhr
1. Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG) EUR1. Reisekosten (Paragraphen 6, - 12 GebAG) EUR
XXXX - XXXX - retour, Öffentliche Verkehrsmittel 188,80 römisch 40 - römisch 40 - retour, Öffentliche Verkehrsmittel 188,80
2. Aufenthaltskosten (§§ 13 - 15 GebAG)2. Aufenthaltskosten (Paragraphen 13, - 15 GebAG)
Mehraufwand für Verpflegung
1 Frühstück à EUR 4,00 4,00
2 Mittagessen à EUR 8,50 17,00
2 Abendessen à EUR 8,50 17,00
2 unvermeidliche Nächtigung à EUR 12,40/bis zum Dreifachen lt. 49,60
Rechnung
3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 - 18 GebAG)3. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 17, - 18 GebAG)
16 Stunden à EUR 14,20 Pauschalentschädigung 227,20
Gesamtbetrag: EUR 503,60“
Der BF ist gemeinsam mit dieser Zeugin von XXXX nach XXXX zur Hauptverhandlung am13.10.2021 zu- und von XXXX nach XXXX zurückgereist.Der BF ist gemeinsam mit dieser Zeugin von römisch 40 nach römisch 40 zur Hauptverhandlung am13.10.2021 zu- und von römisch 40 nach römisch 40 zurückgereist.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt.
Die Feststellung zu den Wohnsitzen des BF und seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus den amtswegigen ZMR-Abfragen.
Dass der Lebensgefährtin des BF mit Bescheid Zeugengebühr und darin Reisekosten für Zu- und Abreise von/nach XXXX nach/von XXXX in Höhe von EUR 188,80, Aufenthaltskosten von gesamt EUR 87,60 und Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 227,20 zurerkannt wurden, ergibt sich aus dem Bescheid der Präsidentin des Landesgericht XXXX zu XXXX , der amtswegig eingeholt wurde.Dass der Lebensgefährtin des BF mit Bescheid Zeugengebühr und darin Reisekosten für Zu- und Abreise von/nach römisch 40 nach/von römisch 40 in Höhe von EUR 188,80, Aufenthaltskosten von gesamt EUR 87,60 und Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 227,20 zurerkannt wurden, ergibt sich aus dem Bescheid der Präsidentin des Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 , der amtswegig eingeholt wurde.
Dass der BF zur Hauptverhandlung am 13.10.2021 aus XXXX zugereist ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF seinen Wohnsitz in XXXX schon im August 2020 aufgegeben hat und seither in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Auch hat der BF die HV-Abteilung vor dem HV-Termin davon verständigt, dass er von XXXX anreisen müsse, weil er nicht mehr in XXXX wohne, was sich aus dem bezüglichen Aktenvermerk im Kostenakt ergibt.Dass der BF zur Hauptverhandlung am 13.10.2021 aus römisch 40 zugereist ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF seinen Wohnsitz in römisch 40 schon im August 2020 aufgegeben hat und seither in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Auch hat der BF die HV-Abteilung vor dem HV-Termin davon verständigt, dass er von römisch 40 anreisen müsse, weil er nicht mehr in römisch 40 wohne, was sich aus dem bezüglichen Aktenvermerk im Kostenakt ergibt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich, dass der BF den Bescheid insoweit anficht, als er nicht die Zeugengebühren wie seine Lebensgefährtin zugesprochen erhalten hat, obzwar er den selben Reiseweg und die selbe Reisezeit hatte, zumal er auch aus XXXX zur Hauptverhandlung anreiste und von XXXX wieder nach XXXX zurückreiste.Aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich, dass der BF den Bescheid insoweit anficht, als er nicht die Zeugengebühren wie seine Lebensgefährtin zugesprochen erhalten hat, obzwar er den selben Reiseweg und die selbe Reisezeit hatte, zumal er auch aus römisch 40 zur Hauptverhandlung anreiste und von römisch 40 wieder nach römisch 40 zurückreiste.
Da der BF tatsächlich aus XXXX anreiste, wie festgestellt, gebühren ihm auch die Reisekosten für diese Strecke in Höhe von EUR 188,80, wobei die bereits zuerkannten Reisekosten von EUR 80,60 abzuziehen sind, sodass an Reisekosten der Mehrbetrag von EUR 108,20 zuzusprechen war.Da der BF tatsächlich aus römisch 40 anreiste, wie festgestellt, gebühren ihm auch die Reisekosten für diese Strecke in Höhe von EUR 188,80, wobei die bereits zuerkannten Reisekosten von EUR 80,60 abzuziehen sind, sodass an Reisekosten der Mehrbetrag von EUR 108,20 zuzusprechen war.
Aus dem Grund der längeren Reisedauer sind die Aufenthaltskosten des BF mit gesamt EUR 87,60 zu bestimmen, wo aber auch die bereits zuerkannten Aufenthaltskosten von EUR 58,20 abzuziehen sind, sodass an Aufenthaltskosten der Mehrbetrag von EUR 29,40 zuzusprechen war.
Daraus folgt, dass der BF insgesamt Anspruch auf weitere Zeugengebühren von EUR 137,60 und war dieser Betrag spruchgemäß zuzuerkennen.
Die gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen sind im Beschwerdeverfahren unstrittig, sodass auf die zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid vollinhaltlich verwiesen werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Gegenständlichen war tatsächlich nur die Tatfrage zu klären, von welchen Wohnort der BF zur Hauptverhandlung als geladener Zeuge zureiste.
Schlagworte
Aufenthaltskostenersatz Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Massenbeförderungsmittel Mehrbetrag Meldeadresse Reisekosten selbstständig Erwerbstätiger Wohnsitz Zeitversäumnis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I421.2250966.1.00Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022