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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. Oktober 1990, Zl. II a-22.347/3, betreffend Gastgewerbekonzession, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. Oktober 1990 wurde die Berufung der A Restaurant Betriebsgesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 2. November 1989 - mit welchem das Ansucher der A Restaurant Betriebsgesellschaft m.b.H. um Erteilung einer Gastgewerbekonzession gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde - gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen.
In der Zustellverfügung sind zwei Rechtsanwälte als Empfänger der Sendung namens der A Restaurant Betriebsgesellschaft m.b.H. angeführt.
Gegen diesen Bescheid vom 1. Oktober 1990 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Zufolge der betreffenden Prozeßerklärung im Rubrum der vorliegenden Beschwerde tritt als Beschwerdeführer N auf. Es ist nicht zu erkennen, daß die vorliegende Beschwerde von der A Restaurant Betriebsgesellschaft m.b.H. erhoben worden wäre. Solches läßt sich insbesondere weder dem im Text der Beschwerde wiederholt verwendeten Ausdruck "Beschwerdeführerin" noch der Tatsache entnehmen, daß der vorliegenden Beschwerde eine namens der "Restaurant A Betriebs-Ges.m.b.H." ausgestellte Vollmacht angeschlossen wurde.
Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Da der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid nur die Rechtsstellung der A Restaurant Betriebsgesellschaft m.b.H. zum Gegenstand hat, ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sein konnte.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040318.X00Im RIS seit
06.12.1990