Entscheidungsdatum
04.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W116 2254554-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX vertreten durch RA Dr. Franz NISTELBERGER, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.02.2022, Zl. 513901/15/ZD/0222, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 vertreten durch RA Dr. Franz NISTELBERGER, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.02.2022, Zl. 513901/15/ZD/0222, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 12c Abs. 2 ZDG in Verbindung mit § 28 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.06.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 09.06.2021 fest.1. Mit Bescheid vom 16.06.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 09.06.2021 fest.
2. Mit Bescheid der ZISA vom 01.02.2022 wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.04.2022 bis 31.12.2022 zugewiesen.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2022 Beschwerde und brachte vor, er habe am 27.05.2021 mit dem Österreichischen Roten Kreuz als FSJ-Träger eine Vereinbarung geschlossen und sich verpflichtet im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 31.05.2022 sein Freiwilliges Soziales Jahr zu absolvieren.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2022 wies die ZISA die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer sei zivildienstpflichtig, ihm sei der Zuweisungsbescheid vom 01.02.2022 am 04.02.2022 zugestellt worden. Die Vereinbarung über die Leistung des Freiwilligen Sozialjahres habe er erstmals am 07.02.2022 und daher erst nach der Zuweisung vorgelegt.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2022 den Antrag die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
6. Mit Schreiben der ZISA vom 28.04.2022 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 02.05.2022) vorgelegt.
7. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2022 ein Zertifikat des Österreichischen Roten Kreuzes über die Ableistung des Freiwilligen Sozialjahrs vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 09.06.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt unstrittig fest.Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 09.06.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt unstrittig fest.
Der Beschwerdeführer schloss am 27.05.2021 eine Vereinbarung über Ableistung des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) mit dem Österreichischen Roten Kreuz, welches er am vollständig 31.05.2022 absolviert hat
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensakt ergeben sich aus den jeweiligen, unbedenklichen im Akt erliegenden Bescheiden, Eingaben und sonstigen Dokumenten. Die geschlossene Vereinbarung sowie das Zertifikat über die Absolvierung des Freiwilligen Sozialen Jahres wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt und besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Echtheit dieser Urkunden zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß§ 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des ZDG von Bedeutung:
„§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst
1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von „Erasmus+“, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland
vorgelegt haben.
(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“
2. Der Beschwerdeführer hat zwar, wie von der belangten Behörde ausgeführt, die Vereinbarung nicht entsprechend dem § 12c Abs. 1 Z 1 ZDG vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst vorgelegt, er ist jedoch gemäß § 12c Abs. 2 ZDG zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.
Der Beschwerdeführer hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet und mit dem vorgelegten Zertifikat die Leistung eines durchgehend zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahres nachgewiesen. Der Nachweis erfolgte zwar erst vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein Neuerungsverbot besteht jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.2. Der Beschwerdeführer hat zwar, wie von der belangten Behörde ausgeführt, die Vereinbarung nicht entsprechend dem Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst vorgelegt, er ist jedoch gemäß Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen., Der Beschwerdeführer hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet und mit dem vorgelegten Zertifikat die Leistung eines durchgehend zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahres nachgewiesen. Der Nachweis erfolgte zwar erst vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein Neuerungsverbot besteht jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständliche Fall lässt der klare Gesetzeswortlaut keinen Raum für derartige Rechtsfragen übrig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständliche Fall lässt der klare Gesetzeswortlaut keinen Raum für derartige Rechtsfragen übrig.
Schlagworte
Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Freiwilliges Sozialjahr ordentlicher Zivildienst Tauglichkeit Zivildienstpflicht ZuweisungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W116.2254554.1.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022