TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/4 G314 2255839-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2022
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Entscheidungsdatum

04.07.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G314 2255839-1/14E
, G314 2255839-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.06.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Aserbaidschan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Aserbaidschan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):

A)

1. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.1. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.

2. Der Antrag, die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 für nicht rechtmäßig zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen.2. Der Antrag, die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 für nicht rechtmäßig zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2022 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .2022 bis XXXX .2022 sowie seit XXXX .2022 wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war. 1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 sowie seit römisch 40 .2022 wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war.

2. Es wird gemäß § 22 a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 2. Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.3. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Zu A.1): Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF, der derzeit in Schubhaft angehalten wird, über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist.

Zu A.2): Der BF war im angegebenen Zeitraum nicht in Schubhaft.

Zu B): Beim BF besteht – obwohl er nicht rückkehrwillig ist – keine erhebliche Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 FPG, zumal er sich dem Verfahren nicht entzogen hat und stets in sein Quartier, das ihm im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellt wird, zurückgekehrt ist. Dazukommt, dass angesichts seines Alters und Gesundheitszustandes die Gefahr des Untertauchens als gering anzusehen ist. Da er aufgrund der Zulassung seines Folgeantrags ab XXXX .2021 als Asylwerber aufenthaltsberechtigt war, fällt eine allfällige Verletzung der Meldeverpflichtung am XXXX .2021 nicht entscheidend ins Gewicht. Aufgrund der fehlenden Fluchtgefahr liegen heute auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vor. Zu B): Beim BF besteht – obwohl er nicht rückkehrwillig ist – keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG, zumal er sich dem Verfahren nicht entzogen hat und stets in sein Quartier, das ihm im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellt wird, zurückgekehrt ist. Dazukommt, dass angesichts seines Alters und Gesundheitszustandes die Gefahr des Untertauchens als gering anzusehen ist. Da er aufgrund der Zulassung seines Folgeantrags ab römisch 40 .2021 als Asylwerber aufenthaltsberechtigt war, fällt eine allfällige Verletzung der Meldeverpflichtung am römisch 40 .2021 nicht entscheidend ins Gewicht. Aufgrund der fehlenden Fluchtgefahr liegen heute auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vor.

Da die Schubhaft ohnedies für nicht rechtmäßig erklärt wird, muss auf die Zustellfehler bei dem Bescheid über die Abweisung des Folgeantrags nicht näher eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 VwGVG iVm § 22a Abs 1a BFA-VG. Der BF obsiegte vollständig, sodass der auf den Ersatz der Aufwendungen gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG. Der BF obsiegte vollständig, sodass der auf den Ersatz der Aufwendungen gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen ist.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2255839.1.00

Im RIS seit

09.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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