Entscheidungsdatum
05.07.2022Norm
AVG §38Spruch
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W252 2239742-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht Kepler Universitätsklinikum GmbH, XXXX [als mitbeteiligte Partei 1] und XXXX [als mitbeteiligte Partei 2]), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.02.2021, GZ XXXX in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht Kepler Universitätsklinikum GmbH, römisch 40 [als mitbeteiligte Partei 1] und römisch 40 [als mitbeteiligte Partei 2]), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.02.2021, GZ römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit:
A) Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-487/21 ausgesetzt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-487/21 ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) sah sich in seinem Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei 1 verletzt, da ihm Videoaufnahmen von Therapiesitzungen nicht übermittelt worden seien. Die ihm erteilte Auskunft sei daher unvollständig.
2. Mit Bescheid vom 12.02.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde sowohl bezüglich der Verletzung im Recht auf Auskunft, als auch im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 17.02.2021 eine Bescheidbeschwerde.
4. Das BVwG legte mit Beschluss vom 09.08.2021, W211 2222613-2/12E dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (beim EuGH anhängig unter C-487/21):
„1. Ist der Begriff der „Kopie“ in Art 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden: „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass damit eine Fotokopie bzw. ein Faksimile oder eine elektronische Kopie eines (elektronischen) Datums gemeint ist, oder fällt dem Begriffsverständnis deutscher, französischer und englischer Wörterbücher folgend unter den Begriff auch eine „Abschrift“, un „double“ („duplicata“) oder ein „transcript“?„1. Ist der Begriff der „Kopie“ in Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden: „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass damit eine Fotokopie bzw. ein Faksimile oder eine elektronische Kopie eines (elektronischen) Datums gemeint ist, oder fällt dem Begriffsverständnis deutscher, französischer und englischer Wörterbücher folgend unter den Begriff auch eine „Abschrift“, un „double“ („duplicata“) oder ein „transcript“?
2. Ist Art 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, wonach „der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellt, dahingehend auszulegen, dass darin ein allgemeiner Rechtsanspruch einer betroffenen Person auf Ausfolgung einer Kopie – auch – gesamter Dokumente enthalten ist, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bzw. auf Ausfolgung einer Kopie eines Datenbankauszuges bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer solchen, oder besteht damit – nur – ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art 15 Abs. 1 DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten?2. Ist Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO, wonach „der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellt, dahingehend auszulegen, dass darin ein allgemeiner Rechtsanspruch einer betroffenen Person auf Ausfolgung einer Kopie – auch – gesamter Dokumente enthalten ist, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bzw. auf Ausfolgung einer Kopie eines Datenbankauszuges bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer solchen, oder besteht damit – nur – ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten?
3. Für den Fall, dass die Frage 2. dahingehend beantwortet wird, dass nur ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art 15 Abs. 1 DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten besteht, ist Art 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass es bedingt durch die Art der verarbeiteten Daten (zum Beispiel in Bezug auf die im Erwägungsgrund 63 angeführten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder auch Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017, C-434/16, ECLI:EU:C:2017:994) und das Transparenzgebot in Art 12 Abs. 1 DSGVO im Einzelfall dennoch erforderlich sein kann, auch Textpassagen oder ganze Dokumente der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen?3. Für den Fall, dass die Frage 2. dahingehend beantwortet wird, dass nur ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten besteht, ist Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass es bedingt durch die Art der verarbeiteten Daten (zum Beispiel in Bezug auf die im Erwägungsgrund 63 angeführten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder auch Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017, C-434/16, ECLI:EU:C:2017:994) und das Transparenzgebot in Artikel 12, Absatz eins, DSGVO im Einzelfall dennoch erforderlich sein kann, auch Textpassagen oder ganze Dokumente der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen?
4. Ist der Begriff „Informationen“, die nach Art 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit allein die in Art 15 Abs. 3 Satz 1 genannten „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ gemeint sind?4. Ist der Begriff „Informationen“, die nach Artikel 15, Absatz 3, Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit allein die in Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 genannten „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ gemeint sind?
a. Falls die Frage 4. verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Art 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass darüber hinaus auch die Informationen gemäß Art 15 Abs. 1 lit a) bis h) DSGVO gemeint sind?a. Falls die Frage 4. verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Artikel 15, Absatz 3, Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass darüber hinaus auch die Informationen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a,) bis h) DSGVO gemeint sind?
b. Falls auch die Frage 4.a. verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Art 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit über die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ sowie über die in Art. 15 Abs. 1 lit a) – h) DSGVO genannten Informationen hinaus beispielsweise dazugehörende Metadaten gemeint sind?“b. Falls auch die Frage 4.a. verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Artikel 15, Absatz 3, Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit über die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ sowie über die in Artikel 15, Absatz eins, Litera a,) – h) DSGVO genannten Informationen hinaus beispielsweise dazugehörende Metadaten gemeint sind?“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- sowie Gerichtsakt und dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1. Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2. Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer "bloß" ähnliche Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist (vgl jüngst VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).3.2. Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer "bloß" ähnliche Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist vergleiche jüngst VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).
3.3. Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF hinsichtlich des Rechts auf Auskunft ab. Bei der rechtlichen Beurteilung stellt sich die Frage, wie weit das Recht auf Kopie reicht und inwiefern der BF einen Anspruch auf Herausgabe des gesamten Videomaterials, somit einer vollständigen, originalgetreuen Reproduktion des Videos hat.
3.4. Die unter I.4. zitierten Fragen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt wurden, sind den im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfragen im Sinne der oben angeführten Judikatur jedenfalls ähnlich und auch präjudiziell. Die vorgelegten Fragen sind für das gegenständliche Verfahren relevant, um den Umfang und die Reichweite des Rechts auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO beurteilen zu können.3.4. Die unter römisch eins.4. zitierten Fragen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt wurden, sind den im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfragen im Sinne der oben angeführten Judikatur jedenfalls ähnlich und auch präjudiziell. Die vorgelegten Fragen sind für das gegenständliche Verfahren relevant, um den Umfang und die Reichweite des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO beurteilen zu können.
3.5. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH (anhängig unter EuGH C-487/21) hinsichtlich der vom BVwG vorgelegte Fragen (siehe VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0246) beschlossen.3.5. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH (anhängig unter EuGH C-487/21) hinsichtlich der vom BVwG vorgelegte Fragen (siehe VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0246) beschlossen.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, dass die gegenständliche – bei einem anderen Gericht (dem EuGH) anhängige – Rechtsfrage, für das hiergerichtliche Verfahren präjudiziell bzw „ähnlich“ ist, erfolgte anhand der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze und ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel (vgl VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, dass die gegenständliche – bei einem anderen Gericht (dem EuGH) anhängige – Rechtsfrage, für das hiergerichtliche Verfahren präjudiziell bzw „ähnlich“ ist, erfolgte anhand der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze und ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).
Schlagworte
Auskunftsrecht Aussetzung Datenschutz EuGH Kopie Präjudizialität Unionsrecht Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W252.2239742.1.00Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022