Entscheidungsdatum
05.07.2022Norm
BBG §40Spruch
L515 2253955-1/6E, L515 2253955-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer in Bezug auf das Verfahren betreffend den Bescheid des Sozialministerumservices, Landesstelle Oberösterreich, vom 25.03.2022, OB: XXXX , Antragsteller: XXXX , geb. am XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer in Bezug auf das Verfahren betreffend den Bescheid des Sozialministerumservices, Landesstelle Oberösterreich, vom 25.03.2022, OB: römisch 40 , Antragsteller: römisch 40 , geb. am römisch 40 , beschlossen:
A) Das Verfahren wird gem. §§ 28 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm 6 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF eingestellt.A) Das Verfahren wird gem. Paragraphen 28, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit 6 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , vom 24.02.2022 in Behut auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung des Verfahrens zur Beurteilung vom 25.02.2022 ihres Behindertengrades beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vom 24.02.2022 in Behut auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung des Verfahrens zur Beurteilung vom 25.02.2022 ihres Behindertengrades beschlossen:
C) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.C) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1 Die vermeintlich beschwerdeführende Partei (nachfolgend "bP") ist seit 03.08.2016 Inhaberin eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 50 vH. Im Rahmen eines Gutachtens vom 16.08.2016 ging der Sachverständige unter Lfd. Nr. 1 von einem Lungenkarzinom rechter Oberlappen (2015, OP, keine Chemotherapie, keine Radiatio, Begründung: Aufgrund der derzeitigen stabilen Situation wird die Einstufung der malignen Erkrankung bis zum Ablauf der Heilungsbewährung mit 50 % vorgenommen) gem. Pos. Nr. 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, GdB 50 vH; unter lfd. Nr. 2 Lumbalgie (degenerative Veränderung der Wirbelsäule) gem. Pos. Nr. 02.01.02 leg. cit, GdB 30 vH, sohin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., aus. römisch eins.1 Die vermeintlich beschwerdeführende Partei (nachfolgend "bP") ist seit 03.08.2016 Inhaberin eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 50 vH. Im Rahmen eines Gutachtens vom 16.08.2016 ging der Sachverständige unter Lfd. Nr. 1 von einem Lungenkarzinom rechter Oberlappen (2015, OP, keine Chemotherapie, keine Radiatio, Begründung: Aufgrund der derzeitigen stabilen Situation wird die Einstufung der malignen Erkrankung bis zum Ablauf der Heilungsbewährung mit 50 % vorgenommen) gem. Pos. Nr. 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, GdB 50 vH; unter lfd. Nr. 2 Lumbalgie (degenerative Veränderung der Wirbelsäule) gem. Pos. Nr. 02.01.02 leg. cit, GdB 30 vH, sohin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., aus.
Führend wurde das Leiden gem. lfd.Nr. 1 qualifiziert, das Leiden gem. lfd. Nr. 2 steigere wegen mäßiger Beschwerden nicht weiter. Sachverständigerseits wurde wegen Ablauf der Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung 2021 angeregt.
I.2. Die bP beantragte nunmehr am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung ihres Behindertenpasses.römisch eins.2. Die bP beantragte nunmehr am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung ihres Behindertenpasses.
I.3. In der Folge wurde am 21.02.2022 (Begutachtung am 07.02.2022) ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners eingeholt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. In Bezug auf das Leiden gem. lfd. Nr. 1 wurde Zustand nach Lungenkarzinom (Rezidiv frei nach Lungenkarzinom rechts 12/2015 (Oberlappenresektion ohne weitere Therapie); geringe Funktionseinschränkungen, FEV1 86 % angegeben), nunmehr gem. Pos. Nr. 06.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, GdB 20 vH festgestellt. Die lfd. Nr. 2 Abnützungen Wirbelsäule (bei allgemeinen Abnützungen (kein aktueller Röntgenbefund) geringe Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit), nunmehr gem. Pos. Nr. 02.01.01 leg cit, GdB 20 festgestellt. Neu hinzugekommen ist die lfd. Nr. 3 Beinschwellung links (wiederholtes Beinödem links, Verdacht auf Lymphödem), gem Pos. Nr. 05.08.01, GdB 10 vH, festgestellt. römisch eins.3. In der Folge wurde am 21.02.2022 (Begutachtung am 07.02.2022) ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners eingeholt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. In Bezug auf das Leiden gem. lfd. Nr. 1 wurde Zustand nach Lungenkarzinom (Rezidiv frei nach Lungenkarzinom rechts 12 aus 2015, (Oberlappenresektion ohne weitere Therapie); geringe Funktionseinschränkungen, FEV1 86 % angegeben), nunmehr gem. Pos. Nr. 06.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, GdB 20 vH festgestellt. Die lfd. Nr. 2 Abnützungen Wirbelsäule (bei allgemeinen Abnützungen (kein aktueller Röntgenbefund) geringe Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit), nunmehr gem. Pos. Nr. 02.01.01 leg cit, GdB 20 festgestellt. Neu hinzugekommen ist die lfd. Nr. 3 Beinschwellung links (wiederholtes Beinödem links, Verdacht auf Lymphödem), gem Pos. Nr. 05.08.01, GdB 10 vH, festgestellt.
Als führendes Leiden wurde wiederum das Leiden gem. lfd.Nr. 1 mit 20 %, bei geringem Krankheitswert/fehlendem funktionellen Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden.
I.3. Mit Schreiben vom 25.02.2022 wurde der bP das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 25.02.2022 wurde der bP das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
I.4. Mit Bescheid der bB vom 25.03.2022 wurde der am 25.11.2021 bei der bP eingelangte Antrag der bP abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung mit 20 v.H. seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 21.02.2022 wurde dem Bescheid beigelegt. römisch eins.4. Mit Bescheid der bB vom 25.03.2022 wurde der am 25.11.2021 bei der bP eingelangte Antrag der bP abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung mit 20 v.H. seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 21.02.2022 wurde dem Bescheid beigelegt.
Dem Datenblatt zur Folge erfolgte der Versand des oa Bescheides am 30.03.2022 (AS 2.5.).
I.5. Mit E-Mail vom 30.03.2022 erhob die bP "Einspruch zur Beurteilung ihres Behindertengrades vom 25.02.2022“ und führte aus, dass sie seit der 2016 stattgefundenen Lungen OP immer Luftprobleme habe, weswegen sie die Herabstufung ihres Grades der Behinderung nur auf Grund eines körperlichen Tests, z.B. 4 Schritte im Büro hin und her gehen, beugen mit Anhalten am Tisch sowie in die Hocke gehen, nicht nachvollziehen könne. Diese Untersuchung reiche für eine optimale Beurteilung nicht aus und entspreche das Ergebnis auch nicht der Realität, weswegen sie um eine neue Befundung ersuche.römisch eins.5. Mit E-Mail vom 30.03.2022 erhob die bP "Einspruch zur Beurteilung ihres Behindertengrades vom 25.02.2022“ und führte aus, dass sie seit der 2016 stattgefundenen Lungen OP immer Luftprobleme habe, weswegen sie die Herabstufung ihres Grades der Behinderung nur auf Grund eines körperlichen Tests, z.B. 4 Schritte im Büro hin und her gehen, beugen mit Anhalten am Tisch sowie in die Hocke gehen, nicht nachvollziehen könne. Diese Untersuchung reiche für eine optimale Beurteilung nicht aus und entspreche das Ergebnis auch nicht der Realität, weswegen sie um eine neue Befundung ersuche.
I.7. Mit Schreiben der bB vom 14.04.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage, welche am selben Tag beim BVwG einlangte. römisch eins.7. Mit Schreiben der bB vom 14.04.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage, welche am selben Tag beim BVwG einlangte.
I.8. Mit ho Schreiben vom 13.05.2022 wurde die bP zur Bekanntgabe aufgefordert, ob es sich bei der E-Mail vom 30.03.2022 um die Abgabe einer Stellungnahme zum mit Schreiben des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich vom 25.02.2022 gewährten Parteiengehörs handelt oder um eine Beschwerde gemäß § 9 VwGVG. Bei Vorliegen einer Beschwerde, erteilte das Bundesverwaltungsgericht der bP den Auftrag, ihre Eingabe im Sinne des § 9 VwGVG binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern, da die Eingabe der bP den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Die bP wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.römisch eins.8. Mit ho Schreiben vom 13.05.2022 wurde die bP zur Bekanntgabe aufgefordert, ob es sich bei der E-Mail vom 30.03.2022 um die Abgabe einer Stellungnahme zum mit Schreiben des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich vom 25.02.2022 gewährten Parteiengehörs handelt oder um eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG. Bei Vorliegen einer Beschwerde, erteilte das Bundesverwaltungsgericht der bP den Auftrag, ihre Eingabe im Sinne des Paragraph 9, VwGVG binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern, da die Eingabe der bP den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genüge. Die bP wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.
I.9. Mit E-Mail vom 24.05.2022 übermittelte die bP Fotos eines zweiseitigen Schreibens mit dem Titel „Bescheidbeschwerde, angefochtener Rechtsakt: Bescheid des Sozialministeriums vom 25.02.2022“. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer Neubemessung, sowie die Gewähung von Verfahrenshilfe gem. § 8a Abs. 2 VwGVG in dem Umfang, dass sie von der Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten befreit werde, in eventu dass allfällige Verfahrenskosten die sie zu tragen habe, für uneinbringlich erklärt werden. Sie erhebe Beschwerde in Bezug auf die Beurteilung vom 25.02.2022 ihres Behindertengrades. Das weitere Vorbringen war inhaltsgleich mit ihrer E-Mail vom 30.03.2022. römisch eins.9. Mit E-Mail vom 24.05.2022 übermittelte die bP Fotos eines zweiseitigen Schreibens mit dem Titel „Bescheidbeschwerde, angefochtener Rechtsakt: Bescheid des Sozialministeriums vom 25.02.2022“. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer Neubemessung, sowie die Gewähung von Verfahrenshilfe gem. Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in dem Umfang, dass sie von der Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten befreit werde, in eventu dass allfällige Verfahrenskosten die sie zu tragen habe, für uneinbringlich erklärt werden. Sie erhebe Beschwerde in Bezug auf die Beurteilung vom 25.02.2022 ihres Behindertengrades. Das weitere Vorbringen war inhaltsgleich mit ihrer E-Mail vom 30.03.2022.
I.10. Am 23.6.2022 beschloss der zuständige Senat, das Beschwerdeverfahren einzustellen.römisch eins.10. Am 23.6.2022 beschloss der zuständige Senat, das Beschwerdeverfahren einzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Verfahren einzustellen ist, bzw. der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe einzustellen ist, erfolgt die Erledigung der Rechtssache durch Beschluss.
Zu A)
Gem. Art 132 Abs. 1 BV-G kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, weshalb sich im gegenständlichen Fall die Frage stellt, ob die als „Einspruch“ bezeichnete E-Mail vom 30.03.2022 als Beschwerde im Sinne des Art. 132 Abs. 1 BV-G bzw. § 9 VwGVG anzusehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist einleitend festzustellen, dass der höchstgerichtlichen Judikatur folgend [vgl. etwa Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Gem. Artikel 132, Absatz eins, BV-G kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, weshalb sich im gegenständlichen Fall die Frage stellt, ob die als „Einspruch“ bezeichnete E-Mail vom 30.03.2022 als Beschwerde im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, BV-G bzw. Paragraph 9, VwGVG anzusehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist einleitend festzustellen, dass der höchstgerichtlichen Judikatur folgend [vgl. etwa Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).
Auf den gegenständlichen Einzelfall umgelegt ergibt sich aus den soeben beschriebenen Überlegungen, dass aus der Bezeichnung „Einspruch zur Beurteilung vom 25.02.2022 meines Behindertengrades“ geschlossen werden kann, dass es sich bei der genannten E-Mail um keine Beschwerde handelt, sondern ist zweifelsfrei ersichtlich, dass sich die E-Mail der bP vom 30.03.2022 gegen das ihr mit Schreiben vom 25.02.2022 betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses zur Kenntnis gebrachte Gutachten vom 24.02.2022 richtet.
Beim als "Einspruch" bezeichneten E-Mail der bP vom 30.02.2022 handelt es sich somit um keine Beschwerde gem. § 9 VwGVG, sondern um eine Abgabe einer Stellungnahme zur Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG, zumal es unmöglich ist, eine Beschwerde gegen einen Bescheid – versandt am 30.03.2022 zu erheben, welcher noch nicht einmal erlassen wurde. Beim als "Einspruch" bezeichneten E-Mail der bP vom 30.02.2022 handelt es sich somit um keine Beschwerde gem. Paragraph 9, VwGVG, sondern um eine Abgabe einer Stellungnahme zur Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG, zumal es unmöglich ist, eine Beschwerde gegen einen Bescheid – versandt am 30.03.2022 zu erheben, welcher noch nicht einmal erlassen wurde.
Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die bP auf Aufforderung zur Bekanntgabe vom 13.05.2022, ob es sich bei ihrer E-Mail vom 30.03.2022 um die Abgabe einer Stellungnahme zum mit Schreiben des Sozialministeriumsservice, Landesstelle OÖ vom 25.02.2022 gewährten Parteiengehör handelt oder um eine Beschwerde gemäß § 9 VwGVG in ihrer E-Mail vom 24.05.2022 ausführte, dass sie eine „Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 25.02.2022“ einbringe und sich auf die „Beurteilung“ vom 25.02.2022 ihres Behindertengrades bezog. Damit stellte sie klar, dass es sich bei ihren E-Mails vom 30.03.2022 und vom 25.02.2022 um eine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör vom 25.02.2022 richtet.Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die bP auf Aufforderung zur Bekanntgabe vom 13.05.2022, ob es sich bei ihrer E-Mail vom 30.03.2022 um die Abgabe einer Stellungnahme zum mit Schreiben des Sozialministeriumsservice, Landesstelle OÖ vom 25.02.2022 gewährten Parteiengehör handelt oder um eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG in ihrer E-Mail vom 24.05.2022 ausführte, dass sie eine „Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 25.02.2022“ einbringe und sich auf die „Beurteilung“ vom 25.02.2022 ihres Behindertengrades bezog. Damit stellte sie klar, dass es sich bei ihren E-Mails vom 30.03.2022 und vom 25.02.2022 um eine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör vom 25.02.2022 richtet.
Bei der als „Einspruch zum Behindertengrad vom 25.02.2022“ bezeichneten E-Mail der bP vom 30.03.2022 handelt es sich somit um keine Beschwerde gem. § 9 VwGVG, sondern um eine Abgabe einer Stellungnahme zur Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG.Bei der als „Einspruch zum Behindertengrad vom 25.02.2022“ bezeichneten E-Mail der bP vom 30.03.2022 handelt es sich somit um keine Beschwerde gem. Paragraph 9, VwGVG, sondern um eine Abgabe einer Stellungnahme zur Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG.
Da keine weitere Eingabe vorliegt, welche als Beschwerde zu qualifizieren wäre und auch keine Rechtsnorm ersichtlich ist, welche das ho. Gericht zur amtswegigen Führung eines Beschwerdeverfahrens ermächtigt, ist das ho. Gericht mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht sachlich zuständig, die – zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsene - Entscheidung vom 25.03.2022 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Viel mehr ist das eingeleitete Beschwerdeverfahren mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes einzustellen.
Zu C) Rechtsgrundlagen
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) - (10) ...Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt., (2) - (10) ...
Gegenständlich ergibt sich Folgendes:
Beim ho. Gericht ist kein Beschwerdeverfahren anhängig, da dies mit Beschluss vom heutigen Tag aufgrund des Umstandes, dass keine Beschwerde eingebracht wurde, eingestellt wurde. Darüber hinaus gilt im gegenständlichen Verfahren gem. § 51 BBG Gebührenfreiheit, weshalb es der Verfahrenhilfe nicht bedaf, um den von der Partei hierdurch angestrebten Zweck zu erreichen.Beim ho. Gericht ist kein Beschwerdeverfahren anhängig, da dies mit Beschluss vom heutigen Tag aufgrund des Umstandes, dass keine Beschwerde eingebracht wurde, eingestellt wurde. Darüber hinaus gilt im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 51, BBG Gebührenfreiheit, weshalb es der Verfahrenhilfe nicht bedaf, um den von der Partei hierdurch angestrebten Zweck zu erreichen.
Die Durchführung einer Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben.
Zu B, D) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und wird auf diese im zitierten Umfang verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und wird auf diese im zitierten Umfang verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Wortlaut der genannten Bestimmungen kann als eindeutig betrachtet werden und lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu. Darüber hinaus orientierte sich das ho. Gericht an der einheitlichen Höchstgerichtlichen Entscheidung zur Frage der Vorgangsweise in einem Rechtsmittelverfahren, wenn kein Rechtsmittel vorliegt.
Es liegt somit keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor, welche einer Klärung durch den VwGH bedürfte.
Schlagworte
Beschwerdegegenstand Verfahrenseinstellung Verfahrenshilfeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L515.2253955.1.00Im RIS seit
06.09.2022Zuletzt aktualisiert am
06.09.2022