Entscheidungsdatum
06.07.2022Norm
B-GlBG §13Spruch
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W246 2243250-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.04.2021, Zl. PAD/20/02244897/001, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a und § 19b B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.04.2021, Zl. PAD/20/02244897/001, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 a und Paragraph 19 b, B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 29.01.2019 schrieb die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 5) zur Besetzung aus. 1. Am 29.01.2019 schrieb die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 5) zur Besetzung aus.
2. Mit Schreiben vom 04.02.2019 bewarb sich der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Polizeiinspektion XXXX , unter Anschluss seines Laufbahndatenblatts auf diese Stelle. Dazu führte er aus, dass er seit 01.02.2010 als Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX tätig sei und dass er sämtliche anfallenden Tätigkeiten, die mit dieser Funktion verbunden seien, stets ohne Beanstandungen erledigt habe. Er sei aufgrund der langjährigen Dienstverrichtung auf dieser Polizeiinspektion mit den dortigen Abläufen vertraut und genieße seitens der Bediensteten die notwendige Akzeptanz als Führungskraft.2. Mit Schreiben vom 04.02.2019 bewarb sich der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 , unter Anschluss seines Laufbahndatenblatts auf diese Stelle. Dazu führte er aus, dass er seit 01.02.2010 als Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 tätig sei und dass er sämtliche anfallenden Tätigkeiten, die mit dieser Funktion verbunden seien, stets ohne Beanstandungen erledigt habe. Er sei aufgrund der langjährigen Dienstverrichtung auf dieser Polizeiinspektion mit den dortigen Abläufen vertraut und genieße seitens der Bediensteten die notwendige Akzeptanz als Führungskraft.
3. Der Kommandant der Polizeiinspektion XXXX ( XXXX ) führte zur Bewerbung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 06.02.2019 aus, dass er die erforderlichen Voraussetzungen für die angestrebte Funktion besitze. Der Beschwerdeführer verfüge über ausgezeichnete Kenntnisse der einschlägigen Gesetze sowie Vorschriften, habe Managementfähigkeiten, weise ein tadelloses Verhalten im Umgang mit Parteien sowie Behörden auf und sei im Umgang mit den Bediensteten korrekt. Er verstehe es, diese zu motivieren. Schließlich verfüge er durch die langjährig ausgeübte Funktion des Stellvertreters des Kommandanten über die notwendige Erfahrung zur Führung einer Dienststelle.3. Der Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 ( römisch 40 ) führte zur Bewerbung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 06.02.2019 aus, dass er die erforderlichen Voraussetzungen für die angestrebte Funktion besitze. Der Beschwerdeführer verfüge über ausgezeichnete Kenntnisse der einschlägigen Gesetze sowie Vorschriften, habe Managementfähigkeiten, weise ein tadelloses Verhalten im Umgang mit Parteien sowie Behörden auf und sei im Umgang mit den Bediensteten korrekt. Er verstehe es, diese zu motivieren. Schließlich verfüge er durch die langjährig ausgeübte Funktion des Stellvertreters des Kommandanten über die notwendige Erfahrung zur Führung einer Dienststelle.
4. Mit Schreiben vom 13.02.2019 nahm der Kommandant der Polizeiinspektion XXXX ( XXXX ) zur mit Schreiben vom 09.02.2019 erfolgten Bewerbung des Mitbewerbers XXXX (in der Folge: der Mitbewerber) Stellung. Dabei führte er aus, dass der Mitbewerber seit 01.11.2017 als Stellvertreter des Kommandanten dieser Polizeiinspektion eingeteilt sei. Der Mitbewerber sei für seine offene sowie selbstsichere Art im Umgang mit Menschen bekannt und werde dafür auch geschätzt. Er sei stets dazu bereit, sich Neuerungen in Form von internen Vorgaben oder neuen Gesetzen anzueignen und sein erworbenes Wissen weiterzugeben; seine Anregungen und Hinweise würden auch gerne angenommen und verwendet. Sein Verhalten im Dienst sei stets korrekt und anstandslos, gegenüber Behörden und Parteien trete er entschieden auf; er sei dabei jedoch stets dazu in der Lage, ein gutes Gesprächsklima zu pflegen und seine Entscheidungen klar darzulegen. Mit den übrigen Bediensteten pflege er einen kollegialen Umgang; er verstehe es, diese entsprechend der bestehenden Vorschriften und Vorgaben zu informieren und zu motivieren. Der Mitbewerber sei in die Dienstführungsaufgaben der Polizeiinspektion voll eingebunden und daher auch mit der Leitung sowie Führung der Dienststelle betraut; im Vertretungsfall habe er diese Aufgaben immer zur Zufriedenheit ausgeübt, weshalb er durchaus die Fähigkeiten für einen guten Kommandanten besitze.4. Mit Schreiben vom 13.02.2019 nahm der Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 ( römisch 40 ) zur mit Schreiben vom 09.02.2019 erfolgten Bewerbung des Mitbewerbers römisch 40 (in der Folge: der Mitbewerber) Stellung. Dabei führte er aus, dass der Mitbewerber seit 01.11.2017 als Stellvertreter des Kommandanten dieser Polizeiinspektion eingeteilt sei. Der Mitbewerber sei für seine offene sowie selbstsichere Art im Umgang mit Menschen bekannt und werde dafür auch geschätzt. Er sei stets dazu bereit, sich Neuerungen in Form von internen Vorgaben oder neuen Gesetzen anzueignen und sein erworbenes Wissen weiterzugeben; seine Anregungen und Hinweise würden auch gerne angenommen und verwendet. Sein Verhalten im Dienst sei stets korrekt und anstandslos, gegenüber Behörden und Parteien trete er entschieden auf; er sei dabei jedoch stets dazu in der Lage, ein gutes Gesprächsklima zu pflegen und seine Entscheidungen klar darzulegen. Mit den übrigen Bediensteten pflege er einen kollegialen Umgang; er verstehe es, diese entsprechend der bestehenden Vorschriften und Vorgaben zu informieren und zu motivieren. Der Mitbewerber sei in die Dienstführungsaufgaben der Polizeiinspektion voll eingebunden und daher auch mit der Leitung sowie Führung der Dienststelle betraut; im Vertretungsfall habe er diese Aufgaben immer zur Zufriedenheit ausgeübt, weshalb er durchaus die Fähigkeiten für einen guten Kommandanten besitze.
5. Der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos XXXX (in der Folge: der Bezirkspolizeikommandant) nahm mit Schreiben vom 28.02.2019 zum gegenständlichen Besetzungsverfahren Stellung. Dabei führte er aus, dass der Mitbewerber über breit ausgeprägtes Fachwissen und Erfahrungen in allen relevanten Bereichen (z.B. im Verkehrsdienst und im Kriminaldienst sowie als Hundeführer) verfüge und bei seiner Tätigkeit im Landeskriminalamt XXXX besondere Qualifikationen erworben habe. Der Beschwerdeführer sei aber jedenfalls gleichwertig mit dem Mitbewerber zu qualifizieren, dies schon alleine aufgrund seiner längeren Erfahrung als Stellvertreter des Kommandanten einer Polizeiinspektion. Der Beschwerdeführer sei jedoch für eine kommende Besetzung hinsichtlich einer anderen Stelle vorgesehen, weshalb der Mitbewerber für die verfahrensgegenständliche Stelle vorgeschlagen werde.5. Der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 (in der Folge: der Bezirkspolizeikommandant) nahm mit Schreiben vom 28.02.2019 zum gegenständlichen Besetzungsverfahren Stellung. Dabei führte er aus, dass der Mitbewerber über breit ausgeprägtes Fachwissen und Erfahrungen in allen relevanten Bereichen (z.B. im Verkehrsdienst und im Kriminaldienst sowie als Hundeführer) verfüge und bei seiner Tätigkeit im Landeskriminalamt römisch 40 besondere Qualifikationen erworben habe. Der Beschwerdeführer sei aber jedenfalls gleichwertig mit dem Mitbewerber zu qualifizieren, dies schon alleine aufgrund seiner längeren Erfahrung als Stellvertreter des Kommandanten einer Polizeiinspektion. Der Beschwerdeführer sei jedoch für eine kommende Besetzung hinsichtlich einer anderen Stelle vorgesehen, weshalb der Mitbewerber für die verfahrensgegenständliche Stelle vorgeschlagen werde.
6. Mit Wirksamkeit ab 01.08.2019 wurde der Mitbewerber mit der verfahrensgegenständlichen Stelle betraut.
7. Nach mit Schreiben vom 04.08.2019 (ergänzt mit Schreiben vom 17.09.2019) vom Beschwerdeführer erhobenem Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im gegenständlichen Besetzungsverfahren brachte der Bezirkspolizeikommandant im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission mit Schreiben vom 03.12.2019 eine Stellungnahme ein.
Darin führte er zunächst aus, dass bei der Bewertung der Qualifikation der beiden Bewerber für die gegenständliche Stelle hinsichtlich des Fachwissens und der Erfahrungen aus seiner Sicht der Mitbewerber leicht im Vorteil gewesen sei, weil dieser auch auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung (Spezialisierung und Verwendung im motorisierten Verkehrsdienst) tätig gewesen sei. Hinsichtlich der Bereiche Kriminaldienst und Verwaltung hielt der Bezirkspolizeikommandant fest, dass beide Bewerber ähnliche Betätigungsfelder aufgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer habe eine längere Verwendung als Stellvertreter des Kommandanten einer Polizeiinspektion vorzuweisen gehabt. Zeitliche Aspekte der Ausübung der Funktion als stellvertretende Kommandanten hätten jedoch eine sehr untergeordnete Rolle bei der Bewertung gespielt, weil beide Bewerber diese Funktion schon über einen langen Zeitraum ausgeübt hätten.
Von Relevanz sei im gegenständlichen Besetzungsverfahren aber jedenfalls der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wunsch gewesen, zur Polizeiinspektion XXXX wechseln zu können, weil er dort wohnhaft sei und sowohl die Kosten als auch der Zeitaufwand für die Fahrt zur Dienststelle wegfallen würden. Dies sei in einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer angesprochen und auch konkret über die damals schon vorhersehbare Möglichkeit dieses Wechsels diskutiert worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer die später ausgeschriebene Stelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX jedoch nicht erhalten.Von Relevanz sei im gegenständlichen Besetzungsverfahren aber jedenfalls der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wunsch gewesen, zur Polizeiinspektion römisch 40 wechseln zu können, weil er dort wohnhaft sei und sowohl die Kosten als auch der Zeitaufwand für die Fahrt zur Dienststelle wegfallen würden. Dies sei in einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer angesprochen und auch konkret über die damals schon vorhersehbare Möglichkeit dieses Wechsels diskutiert worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer die später ausgeschriebene Stelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 jedoch nicht erhalten.
8. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hielt in ihrem Gutachten vom 10.12.2020 fest, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung für die gegenständliche Stelle aufgrund seines Alters diskriminiert worden sei (§ 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG).8. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hielt in ihrem Gutachten vom 10.12.2020 fest, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung für die gegenständliche Stelle aufgrund seines Alters diskriminiert worden sei (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG).
9. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die Behörde mit Schreiben vom 14.12.2020 unter Hinweis auf die im angeführten Gutachten festgestellte Diskriminierung u.a. um Gewährung der schadenersatzrechtlichen Ansprüche gemäß „§ 18 Abs. 1 Z 5 B-GlBG“.9. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die Behörde mit Schreiben vom 14.12.2020 unter Hinweis auf die im angeführten Gutachten festgestellte Diskriminierung u.a. um Gewährung der schadenersatzrechtlichen Ansprüche gemäß „§ 18 Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG“.
10. Mit Schreiben vom 05.01.2021 führte die Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht in der von ihm genannten Bestimmung geregelt seien und sich die schadenersatzrechtlichen Ansprüche für Beamte in § 18a B-GlBG finden würden. Dem Beschwerdeführer werde daher Gelegenheit dazu gegeben, seinen Antrag innerhalb gesetzter Frist entsprechend zu ändern.10. Mit Schreiben vom 05.01.2021 führte die Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht in der von ihm genannten Bestimmung geregelt seien und sich die schadenersatzrechtlichen Ansprüche für Beamte in Paragraph 18 a, B-GlBG finden würden. Dem Beschwerdeführer werde daher Gelegenheit dazu gegeben, seinen Antrag innerhalb gesetzter Frist entsprechend zu ändern.
11. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2021 um Gewährung der schadenersatzrechtlichen Ansprüche gemäß „§ 18a B-GlBG“ und beantragte „die sofortige Einstufung in die Funktionsgruppe 5, welche [er] im Falle der Ernennung auf die Planstelle des Kommandanten der PI XXXX erhalten hätte“, „die rückwirkende Auszahlung der Bezugsdifferenz zur Funktionsgruppe 5 seit der Bestellung des Kommandanten der PI XXXX mit 01.09.2019 bis dato“ und „die Verleihung des mit der entsprechenden Funktionsgruppe verbundenen Amtstitels Kontrollinspektor“.11. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2021 um Gewährung der schadenersatzrechtlichen Ansprüche gemäß „§ 18a B-GlBG“ und beantragte „die sofortige Einstufung in die Funktionsgruppe 5, welche [er] im Falle der Ernennung auf die Planstelle des Kommandanten der PI römisch 40 erhalten hätte“, „die rückwirkende Auszahlung der Bezugsdifferenz zur Funktionsgruppe 5 seit der Bestellung des Kommandanten der PI römisch 40 mit 01.09.2019 bis dato“ und „die Verleihung des mit der entsprechenden Funktionsgruppe verbundenen Amtstitels Kontrollinspektor“.
12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf „Einstufung in die Funktionsgruppe 5“ (Spruchpunkt I.) und auf „Verleihung des mit der entsprechenden Funktionsgruppe verbundenen Amtstitels Kontrollinspektor“ (Spruchpunkt III.) jeweils als unzulässig zurück und den Antrag auf „rückwirkende Auszahlung der Bezugsdifferenz zur Funktionsgruppe 5“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab.12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf „Einstufung in die Funktionsgruppe 5“ (Spruchpunkt römisch eins.) und auf „Verleihung des mit der entsprechenden Funktionsgruppe verbundenen Amtstitels Kontrollinspektor“ (Spruchpunkt römisch drei.) jeweils als unzulässig zurück und den Antrag auf „rückwirkende Auszahlung der Bezugsdifferenz zur Funktionsgruppe 5“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab.
Dabei führte die Behörde in ihrer Begründung zu Spruchpunkt II. nach Gegenüberstellung der beiden Bewerber im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar über eine längere Gesamtdienstzeit und über eine wesentlich längere Verwendung als dienstführender Beamter als der Mitbewerber verfügen würde. Der Mitbewerber habe jedoch von der Anzahl her mehr Verwendungen und somit mehr Erfahrungswerte als dienstführender Beamter aufzuweisen; zudem habe er mehr Zusatzausbildungen als der Beschwerdeführer absolviert, durch die er auf ein höheres einschlägiges Wissen zugreifen könne. Vor diesem Hintergrund sei der Mitbewerber vom Bezirkspolizeikommandanten zu Recht für die verfahrensgegenständliche Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX vorgeschlagen worden, womit keine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Besetzungsverfahren aufgrund seines Alters gegeben sei. Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich gestellte Antrag sei daher abzuweisen.Dabei führte die Behörde in ihrer Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. nach Gegenüberstellung der beiden Bewerber im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar über eine längere Gesamtdienstzeit und über eine wesentlich längere Verwendung als dienstführender Beamter als der Mitbewerber verfügen würde. Der Mitbewerber habe jedoch von der Anzahl her mehr Verwendungen und somit mehr Erfahrungswerte als dienstführender Beamter aufzuweisen; zudem habe er mehr Zusatzausbildungen als der Beschwerdeführer absolviert, durch die er auf ein höheres einschlägiges Wissen zugreifen könne. Vor diesem Hintergrund sei der Mitbewerber vom Bezirkspolizeikommandanten zu Recht für die verfahrensgegenständliche Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 vorgeschlagen worden, womit keine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Besetzungsverfahren aufgrund seines Alters gegeben sei. Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich gestellte Antrag sei daher abzuweisen.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies dabei abermals auf die im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 10.12.2020 festgestellte Diskriminierung im gegenständlichen Besetzungsverfahren.
14. Diese Beschwerde und der Bezug habende erstinstanzliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 07.06.2021 vorgelegt und sind am 10.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
15. Mit Schreiben vom 15.02.2022 nahm der Beschwerdeführer zum Verfahren Stellung und führte unter Hinweis auf mehrere andere Besetzungsverfahren ergänzend zum Vorbringen der Diskriminierung aufgrund des Alters jene der Weltanschauung („politische Einstellung“) ins Treffen.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.05.2022 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Behördenvertreters durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen XXXX und XXXX ausführlich zum gegenständlichen Besetzungsverfahren befragt wurden. Der Beschwerdeführer zog in der Verhandlung seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides zurück (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls). In der Verhandlung legte die Behörde die Standesausweise des Beschwerdeführers sowie des Mitbewerbers samt Belobungszeugnissen, die Richtlinie für die Organisation, Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung der Landespolizeidirektionen und die Stellungnahme der Behörde im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 12.12.2019 vor, die dem Verhandlungsprotokoll jeweils in Kopie als Beilagen angeschlossen wurden.16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.05.2022 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Behördenvertreters durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen römisch 40 und römisch 40 ausführlich zum gegenständlichen Besetzungsverfahren befragt wurden. Der Beschwerdeführer zog in der Verhandlung seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurück (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls). In der Verhandlung legte die Behörde die Standesausweise des Beschwerdeführers sowie des Mitbewerbers samt Belobungszeugnissen, die Richtlinie für die Organisation, Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung der Landespolizeidirektionen und die Stellungnahme der Behörde im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 12.12.2019 vor, die dem Verhandlungsprotokoll jeweils in Kopie als Beilagen angeschlossen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Behörde schrieb am 29.01.2019 die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 5) zur Besetzung aus, auf welche sich der Beschwerdeführer und der Mitbewerber bewarben.1.1. Die Behörde schrieb am 29.01.2019 die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 5) zur Besetzung aus, auf welche sich der Beschwerdeführer und der Mitbewerber bewarben.
Der Mitbewerber wurde mit Wirksamkeit ab 01.08.2019 mit dieser Stelle betraut.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 04.08.2019 (ergänzt mit Schreiben vom 17.09.2019) bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im o.a. Besetzungsverfahren.
Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hielt hierzu in ihrem Gutachten vom 10.12.2020 fest, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung für die o.a. Stelle aufgrund seines Alters diskriminiert worden sei (§ 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG).Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hielt hierzu in ihrem Gutachten vom 10.12.2020 fest, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung für die o.a. Stelle aufgrund seines Alters diskriminiert worden sei (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG).
Mit Schreiben vom 14.12.2020 und 18.01.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der schadenersatzrechtlichen Ansprüche gemäß § 18a B-GlBG und beantragte „die sofortige Einstufung in die Funktionsgruppe 5, welche [er] im Falle der Ernennung auf die Planstelle des Kommandanten der PI XXXX erhalten hätte“, „die rückwirkende Auszahlung der Bezugsdifferenz zur Funktionsgruppe 5 seit der Bestellung des Kommandanten der PI XXXX mit 01.09.2019 bis dato“ und „die Verleihung des mit der entsprechenden Funktionsgruppe verbundenen Amtstitels Kontrollinspektor“.Mit Schreiben vom 14.12.2020 und 18.01.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der schadenersatzrechtlichen Ansprüche gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG und beantragte „die sofortige Einstufung in die Funktionsgruppe 5, welche [er] im Falle der Ernennung auf die Planstelle des Kommandanten der PI römisch 40 erhalten hätte“, „die rückwirkende Auszahlung der Bezugsdifferenz zur Funktionsgruppe 5 seit der Bestellung des Kommandanten der PI römisch 40 mit 01.09.2019 bis dato“ und „die Verleihung des mit der entsprechenden Funktionsgruppe verbundenen Amtstitels Kontrollinspektor“.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf „Einstufung in die Funktionsgruppe 5“ (Spruchpunkt I.) und auf „Verleihung des mit der entsprechenden Funktionsgruppe verbundenen Amtstitels Kontrollinspektor“ (Spruchpunkt III.) jeweils als unzulässig zurück und den Antrag auf „rückwirkende Auszahlung der Bezugsdifferenz zur Funktionsgruppe 5“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab.Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf „Einstufung in die Funktionsgruppe 5“ (Spruchpunkt römisch eins.) und auf „Verleihung des mit der entsprechenden Funktionsgruppe verbundenen Amtstitels Kontrollinspektor“ (Spruchpunkt römisch drei.) jeweils als unzulässig zurück und den Antrag auf „rückwirkende Auszahlung der Bezugsdifferenz zur Funktionsgruppe 5“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer zog in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2022 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides zurück.Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer zog in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2022 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurück.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Besetzungsverfahren betreffend die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX insbesondere nicht aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung und auch nicht aus sonstigen Gründen diskriminiert.1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Besetzungsverfahren betreffend die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 insbesondere nicht aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung und auch nicht aus sonstigen Gründen diskriminiert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken (s. konkret zur Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides S. 7 des Verhandlungsprotokolls).2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken (s. konkret zur Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides S. 7 des Verhandlungsprotokolls).
2.2. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Besetzungsverfahren insbesondere nicht aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung diskriminiert worden ist, folgt aus den vom Bezirkspolizeikommandanten im Besetzungsverfahren (Stellungnahme vom 28.02.2019) sowie im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission (Stellungnahme vom 03.12.2019) getroffenen Ausführungen und aus seinen in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2022 hierzu getätigten Angaben:
So führte der Bezirkspolizeikommandant bereits in seiner Stellungnahme vom 28.02.2019 aus, dass der Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner längeren Erfahrung als Stellvertreter des Kommandanten einer Polizeiinspektion zwar als jedenfalls gleichwertig mit dem Mitbewerber zu qualifizieren sei, der Beschwerdeführer jedoch für eine kommende Besetzung hinsichtlich einer anderen Stelle vorgesehen sei; daher schlage der Bezirkspolizeikommandant den Mitbewerber für die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX vor (s. oben unter Pkt. I.5.). Dieses Vorbringen führte der Bezirkspolizeikommandant in seiner Stellungnahme vom 03.12.2019 näher aus, indem er festhielt, dass im gegenständlichen Besetzungsverfahren jedenfalls auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wunsch relevant gewesen sei, zur Polizeiinspektion XXXX wechseln zu können, weil er dort wohnhaft sei und für ihn sowohl die Kosten als auch der Zeitaufwand für die Fahrt zur Dienststelle wegfallen wären; dies sei in einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer angesprochen und konkret über die damals schon vorhersehbare Möglichkeit dieses Wechsels diskutiert worden (Pkt. I.7.). Schließlich wurde vom als Zeugen befragten Bezirkspolizeikommandanten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sehr ausführlicher Weise dargelegt, warum er den Mitbewerber für die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX vorgeschlagen habe und dieser schließlich mit dieser Stelle betraut worden sei; dabei finden sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Mitbewerber gegenüber dem Beschwerdeführer aus Gründen des Alters oder der Weltanschauung der Vorzug gegeben worden wäre (s. S. 12 bis 14 des Verhandlungsprotokolls: „R: Mit diesem heutigen Wissenstand um die konkret ausgeübten Jahre der Stellvertretungstätigkeiten der beiden Bewerber: Würden Sie nunmehr eine andere Bewertung vornehmen, oder nicht? Können Sie mir bitte auch begründen, warum Sie das in die eine oder andere Richtung sehen? Z1: Das würde ich anders sehen als damals. Ich würde eigentlich wieder auf die ursprüngliche Bewertung von damals zurückkommen. Dazu muss man vielleicht wissen, was die Gründe waren, die mich beim Erstschreiben bewogen haben. Mit Erstschreiben meine ich den Besetzungsvorschlag vom 28.02.2019. Damals hat es eine tiefergehende und unmittelbare Beurteilung von mir gegeben. Das ist vielleicht etwas komplex zu erklären, damit man das verstehen kann. Grundsätzlich hätte ich, wenn man ganz normale ähnliche Bewerbungsverfahren zum Vergleich hernimmt, bei denen es um einen PI-Kommandanten geht, den BF als PI-Kommandanten vorgeschlagen. Das war die Grundüberlegung und zwar deshalb, weil er vorher schon über Monate die Dienststelle praktisch alleine geführt hatte und sich dabei auch bewährt hatte. Es war nämlich so, dass der vorhergehende PI-Kommandant schon mehrere Monate nicht mehr wirklich aktiv war, er war im Krankenstand und auf Urlaub. Ich glaube, er hatte auch eine Kur. In der Zeit hat der BF die Dienststelle alleine geführt. Dann hat es drei Aspekte gegeben, die ich dazu berücksichtigt habe: Der eine war der: Der Z2 [gemeint: der Mitbewerber] war in der PI XXXX stellvertretender Kommandant. Dort war die Situation so, dass das Klima auf dieser Dienststelle suboptimal war. Nach meiner Wahrnehmung hat die Chemie zwischen dem PI-Kommandanten XXXX und dem Z2 irgendwie nicht funktioniert. Es sind damals auch Mitarbeiter von der Dienststelle weggegangen und ich habe auch Schwierigkeiten gehabt, überhaupt dorthin jemanden zuzuteilen. Die waren mit dem Personal knapp, weil niemand dort hingehen wollte. D.h. es war für mich ein wichtiger Teil der Überlegung, dass ich das lösen musste, indem ich den Z2 von dort weggebe. Ich kann jetzt gar nicht so ganz bewerten, wer damals schuld daran war, es hat einfach nicht funktioniert. Ich glaube, es war auch die Intention des Z2, er wollte auch weg. Der zweite Aspekt war Folgender: Für die PI XXXX ist gleichzeitig der Kommandant ausgeschrieben gewesen. In weiterer Folge war es dann eben so, dass der damalige Stellvertreter XXXX nachgerückt ist. Dadurch wurde dann der Posten des ersten Stellvertreters frei. Dabei haben wir eigentlich dann auch schon Gespräche geführt, wer der Stellvertreter dort sein sollte, weil die PI XXXX ja eine sehr wichtige Dienstelle im Bezirk ist. Ich habe damals ein Gespräch geführt mit Hr. XXXX , wen er sich vorstellen könnte als zukünftigen Stellvertreter. Dabei habe ich mit ihm auch über den BF gesprochen, ob er sich ihn als Stellvertreter vorstellen könnte und als zweiten Stellvertreter Hr. XXXX . Warum das zur Sprache gekommen ist: Das ist deshalb so gewesen, weil Hr. XXXX Kriminalist war. Er war aber in den eigentlichen Dienstführungsaufgaben noch nicht tätig gewesen, also was Dienstplan, Verwaltung, Organisation der täglichen Einteilung, usw. betrifft. Das hat er nie wirklich gemacht und das war auch nicht so sein Ding, das hat auch Hr. XXXX selbst gesagt. Dann ist noch etwas passiert: Ich bin auf das Bezirkspolizeikommando und damals war an dem Tag eigentlich keiner im Dienst, die Dienststelle hätte eigentlich zugesperrt sein sollen, weil niemand Dienst hatte. Die war aber offen und dabei ist Hr. XXXX da gewesen und hat den Dienstplan gemacht für die PI XXXX . Ich habe dann herausbekommen, dass er das deswegen gemacht hat, weil er dort seine Ruhe hatte. Aber ich habe dann auch bemerkt, dass er extrem belastet war. Das heißt, er hat für mich einen fahrigen Eindruck gemacht. Ich habe ihn dann auch danach gefragt und er hat mir erklärt, dass das schwierig sei und er das hinbekommen müsse. Ich habe ihn dann auch noch zwei Stunden später gesehen, dabei war er ziemlich angeschlagen. Ich habe ihn auch gefragt, ob es ihm gut gehe. Das hieß für mich, dass ihn diese Tätigkeit, die er dann hätte machen müssen, offenbar sehr gefordert hatte. Nur wenige Tage später ist Hr. XXXX im Dienst bewusstlos geworden. Ich glaube, er musste weggebracht werden. Soweit ich weiß, hat er einen Stent bekommen. Ich habe mit Hr. XXXX dann auch gesprochen, ob das dann überhaupt so gut wäre, wenn er Stellvertreter werden würde. Deswegen war für uns das Bestreben da, dass der BF, das hat sich aus den Gesprächen ergeben … für Hr. XXXX . Ich habe gefragt, wer ihm lieber sei. Er hat gesagt, dass der BF ihm lieber wäre, weil er ihm mehr helfen würden, weil Hr. XXXX nicht so eine Hilfe wäre. Dann war es so: Der BF war alleine bei der PI XXXX zum Zeitpunkt der Ausschreibung als Dienstführender. Wenn der Z2 PI-Kommandant geworden wäre, wären sie dort zu zweit für die Dienstführung gewesen. Das hätte zur Folge gehabt, dass ein halbes Jahr später bei der Ausschreibung für die PI XXXX die Stelle in der PI XXXX nicht unbesetzt gewesen wäre hinsichtlich der Dienstführung. Wenn ich aber den BF zum Kommandanten gemacht hätte, wäre er alleine dort geblieben und dann hätte ich das Problem gehabt, dass, wenn der BF dann nach XXXX wechselt, ich eben keinen Dienstführenden mehr in XXXX gehabt hätte. Das war dann der Grund, warum ich diese Beurteilung so geschrieben habe, das war auch mit dem letzten Satz in dieser Beurteilung gemeint. Das war eben ein Hinweis darauf, dass, wenn er nicht nach XXXX kommen würde, dann wäre der BF mindestens gleichwertig anzusehen wie der Z2. Ich habe das auch noch mit dem Dienststellenausschuss besprochen, die haben das zu dem Zeitpunkt auch so gesehen, konnten allerdings nichts zusagen. Ich bin dann nach XXXX gefahren mit den Unterlagen und habe diese dort persönlich abgegeben. Ich war dabei beim Abteilungsleiter XXXX und habe mit ihm genau diese Problematik besprochen, weil ich wissen wollte, wie wir tun sollten. Wenn die Wahrscheinlichkeit so ist, habe ich gemeint, dass das klappen könnte, dann mache ich den Z2 als Vorschlag. [Er] hat dann gesagt, man könne dazu nichts versprechen und ich solle noch zu Hr. XXXX gehen, das ist der Hauptsachbearbeiter für diese Sachen. Dort habe ich das Gleiche nochmal besprochen und habe ihm gesagt, dass, wenn gar keine Chance für den BF in XXXX bestehen würde, er dann von mir für XXXX vorgeschlagen würde. Jetzt war es aber so, dass an sich alles darauf hingedeutet hat, dass man das in XXXX in einem halben Jahr so abwickeln wird können. Das waren die Gründe für meinen Vorschlag. R: Vor dem Hintergrund Ihrer eingangs getätigten Ausführungen zur wesentlich längeren Verwendung des BF als Stellvertreter generell und insbesondere konkret auf der verfahrensgegenständlichen PI in XXXX und wenn man sich diese zwei Problemstellungen ( XXXX in der PI XXXX ; zukünftiges Bewerbungsverfahren zur PI XXXX samt möglicher Vakanz in der PI XXXX hinsichtlich der Dienstführung) wegdenkt: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie grundsätzlich der Meinung waren, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt der Beurteilung der bessere Bewerber für die Stelle als PI Kommandant gewesen wäre? Z1: Ja, ohne diese dargelegten Umstände hätte ich den BF vorgeschlagen. R: Haben bei Ihren Überlegungen auch Gründe des Alters des BF sowie des Z2 oder Gründe irgendeiner parteipolitischen/fraktionstechnischen Gesinnung der Beteiligten irgendeine Rolle gespielt? Z1: Bei mir oder im Verfahren? R: Ich meine damit im Rahmen der Beurteilung zu Ihrem Besetzungsvorschlag. Z1: Bei mir nicht. Der BF und ich sind bei derselben Partei Funktionäre.“; vgl. hierzu auch die damit übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 21 des Verhandlungsprotokolls). Dass, wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.02.2022 angedeutet, dem Mitbewerber aufgrund seiner Nähe zur XXXX (s. S. 25 des Verhandlungsprotokolls) der Vorzug im gegenständlichen Besetzungsverfahren gegeben worden wäre, ist für das Bundesverwaltungsgericht gerade vor dem Hintergrund der sowohl beim Beschwerdeführer als auch beim Bezirkspolizeikommandanten, dessen Besetzungsvorschlag schließlich gefolgt wurde, bestehenden XXXX -Nähe (vgl. S. 15 und 20 des Verhandlungsprotokolls und die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 15.02.2022) nicht erkennbar.So führte der Bezirkspolizeikommandant bereits in seiner Stellungnahme vom 28.02.2019 aus, dass der Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner längeren Erfahrung als Stellvertreter des Kommandanten einer Polizeiinspektion zwar als jedenfalls gleichwertig mit dem Mitbewerber zu qualifizieren sei, der Beschwerdeführer jedoch für eine kommende Besetzung hinsichtlich einer anderen Stelle vorgesehen sei; daher schlage der Bezirkspolizeikommandant den Mitbewerber für die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 vor (s. oben unter Pkt. römisch eins.5.). Dieses Vorbringen führte der Bezirkspolizeikommandant in seiner Stellungnahme vom 03.12.2019 näher aus, indem er festhielt, dass im gegenständlichen Besetzungsverfahren jedenfalls auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wunsch relevant gewesen sei, zur Polizeiinspektion römisch 40 wechseln zu können, weil er dort wohnhaft sei und für ihn sowohl die Kosten als auch der Zeitaufwand für die Fahrt zur Dienststelle wegfallen wären; dies sei in einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer angesprochen und konkret über die damals schon vorhersehbare Möglichkeit dieses Wechsels diskutiert worden (Pkt. römisch eins.7.). Schließlich wurde vom als Zeugen befragten Bezirkspolizeikommandanten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sehr ausführlicher Weise dargelegt, warum er den Mitbewerber für die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 vorgeschlagen habe und dieser schließlich mit dieser Stelle betraut worden sei; dabei finden sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Mitbewerber gegenüber dem Beschwerdeführer aus Gründen des Alters oder der Weltanschauung der Vorzug gegeben worden wäre (s. S. 12 bis 14 des Verhandlungsprotokolls: „R: Mit diesem heutigen Wissenstand um die konkret ausgeübten Jahre der Stellvertretungstätigkeiten der beiden Bewerber: Würden Sie nunmehr eine andere Bewertung vornehmen, oder nicht? Können Sie mir bitte auch begründen, warum Sie das in die eine oder andere Richtung sehen? Z1: Das würde ich anders sehen als damals. Ich würde eigentlich wieder auf die ursprüngliche Bewertung von damals zurückkommen. Dazu muss man vielleicht wissen, was die Gründe waren, die mich beim Erstschreiben bewogen haben. Mit Erstschreiben meine ich den Besetzungsvorschlag vom 28.02.2019. Damals hat es eine tiefergehende und unmittelbare Beurteilung von mir gegeben. Das ist vielleicht etwas komplex zu erklären, damit man das verstehen kann. Grundsätzlich hätte ich, wenn man ganz normale ähnliche Bewerbungsverfahren zum Vergleich hernimmt, bei denen es um einen PI-Kommandanten geht, den BF als PI-Kommandanten vorgeschlagen. Das war die Grundüberlegung und zwar deshalb, weil er vorher schon über Monate die Dienststelle praktisch alleine geführt hatte und sich dabei auch bewährt hatte. Es war nämlich so, dass der vorhergehende PI-Kommandant schon mehrere Monate nicht mehr wirklich aktiv war, er war im Krankenstand und auf Urlaub. Ich glaube, er hatte auch eine Kur. In der Zeit hat der BF die Dienststelle alleine geführt. Dann hat es drei Aspekte gegeben, die ich dazu berücksichtigt habe: Der eine war der: Der Z2 [gemeint: der Mitbewerber] war in der PI römisch 40 stellvertretender Kommandant. Dort war die Situation so, dass das Klima auf dieser Dienststelle suboptimal war. Nach meiner Wahrnehmung hat die Chemie zwischen dem PI-Kommandanten römisch 40 und dem Z2 irgendwie nicht funktioniert. Es sind damals auch Mitarbeiter von der Dienststelle weggegangen und ich habe auch Schwierigkeiten gehabt, überhaupt dorthin jemanden zuzuteilen. Die waren mit dem Personal knapp, weil niemand dort hingehen wollte. D.h. es war für mich ein wichtiger Teil der Überlegung, dass ich das lösen musste, indem ich den Z2 von dort weggebe. Ich kann jetzt gar nicht so ganz bewerten, wer damals schuld daran war, es hat einfach nicht funktioniert. Ich glaube, es war auch die Intention des Z2, er wollte auch weg. Der zweite Aspekt war Folgender: Für die PI römisch 40 ist gleichzeitig der Kommandant ausgeschrieben gewesen. In weiterer Folge war es dann eben so, dass der damalige Stellvertreter römisch 40 nachgerückt ist. Dadurch wurde dann der Posten des ersten Stellvertreters frei. Dabei haben wir eigentlich dann auch schon Gespräche geführt, wer der Stellvertreter dort sein sollte, weil die PI römisch 40 ja eine sehr wichtige Dienstelle im Bezirk ist. Ich habe damals ein Gespräch geführt mit Hr. römisch 40 , wen er sich vorstellen könnte als zukünftigen Stellvertreter. Dabei habe ich mit ihm auch über den BF gesprochen, ob er sich ihn als Stellvertreter vorstellen könnte und als zweiten Stellvertreter Hr. römisch 40 . Warum das zur Sprache gekommen ist: Das ist deshalb so gewesen, weil Hr. römisch 40 Kriminalist war. Er war aber in den eigentlichen Dienstführungsaufgaben noch nicht tätig gewesen, also was Dienstplan, Verwaltung, Organisation der täglichen Einteilung, usw. betrifft. Das hat er nie wirklich gemacht und das war auch nicht so sein Ding, das hat auch Hr. römisch 40 selbst gesagt. Dann ist noch etwas passiert: Ich bin auf das Bezirkspolizeikommando und damals war an dem Tag eigentlich keiner im Dienst, die Dienststelle hätte eigentlich zugesperrt sein sollen, weil niemand Dienst hatte. Die war aber offen und dabei ist Hr. römisch 40 da gewesen und hat den Dienstplan gemacht für die PI römisch 40 . Ich habe dann herausbekommen, dass er das deswegen gemacht hat, weil er dort seine Ruhe hatte. Aber ich habe dann auch bemerkt, dass er extrem belastet war. Das heißt, er hat für mich einen fahrigen Eindruck gemacht. Ich habe ihn dann auch danach gefragt und er hat mir erklärt, dass das schwierig sei und er das hinbekommen müsse. Ich habe ihn dann auch noch zwei Stunden später gesehen, dabei war er ziemlich angeschlagen. Ich habe ihn auch gefragt, ob es ihm gut gehe. Das hieß für mich, dass ihn diese Tätigkeit, die er dann hätte machen müssen, offenbar sehr gefordert hatte. Nur wenige Tage später ist Hr. römisch 40 im Dienst bewusstlos geworden. Ich glaube, er musste weggebracht werden. Soweit ich weiß, hat er einen Stent bekommen. Ich habe mit Hr. römisch 40 dann auch gesprochen, ob das dann überhaupt so gut wäre, wenn er Stellvertreter werden würde. Deswegen war für uns das Bestreben da, dass der BF, das hat sich aus den Gesprächen ergeben … für Hr. römisch 40 . Ich habe gefragt, wer ihm lieber sei. Er hat gesagt, dass der BF ihm lieber wäre, weil er ihm mehr helfen würden, weil Hr. römisch 40 nicht so eine Hilfe wäre. Dann war es so: Der BF war alleine bei der PI römisch 40 zum Zeitpunkt der Ausschreibung als Dienstführender. Wenn der Z2 PI-Kommandant geworden wäre, wären sie dort zu zweit für die Dienstführung gewesen. Das hätte zur Folge gehabt, dass ein halbes Jahr später bei der Ausschreibung für die PI römisch 40 die Stelle in der PI römisch 40 nicht unbesetzt gewesen wäre hinsichtlich der Dienstführung. Wenn ich aber den BF zum Kommandanten gemacht hätte, wäre er alleine dort geblieben und dann hätte ich das Problem gehabt, dass, wenn der BF dann nach römisch 40 wechselt, ich eben keinen Dienstführenden mehr in römisch 40 gehabt hätte. Das war dann der Grund, warum ich diese Beurteilung so geschrieben habe, das war auch mit dem letzten Satz in dieser Beurteilung gemeint. Das war eben ein Hinweis darauf, dass, wenn er nicht nach römisch 40 kommen würde, dann wäre der BF mindestens gleichwertig anzusehen wie der Z2. Ich habe das auch noch mit dem Dienststellenausschuss besprochen, die haben das zu dem Zeitpunkt auch so gesehen, konnten allerdings nichts zusagen. Ich bin dann nach römisch 40 gefahren mit den Unterlagen und habe diese dort persönlich abgegeben. Ich war dabei beim Abteilungsleiter römisch 40 und habe mit ihm genau diese Problematik besprochen, weil ich wissen wollte, wie wir tun sollten. Wenn die Wahrscheinlichkeit so ist, habe ich gemeint, dass das klappen könnte, dann mache ich den Z2 als Vorschlag. [Er] hat dann gesagt, man könne dazu nichts versprechen und ich solle noch zu Hr. römisch 40 gehen, das ist der Hauptsachbearbeiter für diese Sachen. Dort habe ich das Gleiche nochmal besprochen und habe ihm gesagt, dass, wenn gar keine Chance für den BF in römisch 40 bestehen würde, er dann von mir für römisch 40 vorgeschlagen würde. Jetzt war es aber so, dass an sich alles darauf hingedeutet hat, dass man das in römisch 40 in einem halben Jahr so abwickeln wird können. Das waren die Gründe für meinen Vorschlag. R: Vor dem Hintergrund Ihrer eingangs getätigten Ausführungen zur wesentlich längeren Verwendung des BF als Stellvertreter generell und insbesondere konkret auf der verfahrensgegenständlichen PI in römisch 40 und wenn man sich diese zwei Problemstellungen ( römisch 40 in der PI römisch 40 ; zukünftiges Bewerbungsverfahren zur PI römisch 40 samt möglicher Vakanz in der PI römisch 40 hinsichtlich der Dienstführung) wegdenkt: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie grundsätzlich der Meinung waren, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt der Beurteilung der bessere Bewerber für die Stelle als PI Kommandant gewesen wäre? Z1: Ja, ohne diese dargelegten Umstände hätte ich den BF vorgeschlagen. R: Haben bei Ihren Überlegungen auch Gründe des Alters des BF sowie des Z2 oder Gründe irgendeiner parteipolitischen/fraktionstechnischen Gesinnung der Beteiligten irgendeine Rolle gespielt? Z1: Bei mir oder im Verfahren? R: Ich meine damit im Rahmen der Beurteilung zu Ihrem Besetzungsvorschlag. Z1: Bei mir nicht. Der BF und ich sind bei derselben Partei Funktionäre.“; vergleiche hierzu auch die damit übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 21 des Verhandlungsprotokolls). Dass, wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.02.2022 angedeutet, dem Mitbewerber aufgrund seiner Nähe zur römisch 40 (s. S. 25 des Verhandlungsprotokolls) der Vorzug im gegenständlichen Besetzungsverfahren gegeben worden wäre, ist für das Bundesverwaltungsgericht gerade vor dem Hintergrund der sowohl beim Beschwerdeführer als auch beim Bezirkspolizeikommandanten, dessen Besetzungsvorschlag schließlich gefolgt wurde, bestehenden römisch 40 -Nähe vergleiche S. 15 und 20 des Verhandlungsprotokolls und die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 15.02.2022) nicht erkennbar.
Hinsichtlich der von der Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 10.12.2020 festgestellten Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters ist auszuführen, dass zwar auch für das Bundesverwaltungsgericht auf den ersten Blick zum Besetzungszeitpunkt keine bessere Eignung des Mitbewerbers für die verfahrensgegenständliche Stelle ersichtlich ist (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden, soeben wiedergegebenen Ausführungen des Bezirkspolizeikommandanten), jedoch im durchgeführten Ermittlungsverfahren eindeutig die Gründe für die Besetzung der gegenständlichen Stelle mit dem Mitbewerber hervorgekommen sind, welche nicht im Alter oder der Weltanschauung der beiden Bewerber gelegen waren. Dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission ist somit nicht zu folgen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13, (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.(2) Absatz eins, gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
[…]
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
[…]
Mehrfachdiskriminierung
§ 19a. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.Paragraph 19 a, Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
Erlittene persönliche Beeinträchtigung
§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
Geltendmachung von Ansprüchen
Fristen
§ 20. (1) – (2) […]Paragraph 20, (1) – (2) […]
(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(4) […]
(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und den dazu ergangenen Verordnungen.
(5a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
(7) […]
Beweislast
§ 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“Paragraph 20 a, Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegenden Verfahren Folgendes auszuführen:
3.2.1. Ansprüche nach § 18a B-GlBG sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen (§ 20 Abs. 3 leg.cit.), wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung dieser Sechsmonats-Frist bewirkt. Diese Hemmung wird mit Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet (§ 20 Abs. 6 leg.cit.). 3.2.1. Ansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen (Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit.), wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung dieser Sechsmonats-Frist bewirkt. Diese Hemmung wird mit Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet (Paragraph 20, Absatz 6, leg.cit.).
Der Beschwerdeführer hat spätestens am 01.08.2019 von der Besetzung des Mitbewerbers erfahren und stellte mit Schreiben vom 04.08.2019, eingelangt am 09.08.2019, einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, welchen diese nach durchgeführtem Verfahren mit ihrem Gutachten vom 10.12.2020 erledigte. Der mit Schreiben vom 14.12.2020, eingelangt am selben Tag, erhobene Antrag nach § 18a und § 19b B-GlBG wurde vom Beschwerdeführer somit jedenfalls rechtzeitig erhoben.Der Beschwerdeführer hat spätestens am 01.08.2019 von der Besetzung des Mitbewerbers erfahren und stellte mit Schreiben vom 04.08.2019, eingelangt am 09.08.2019, einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, welchen diese nach durchgeführtem Verfahren mit ihrem Gutachten vom 10.12.2020 erledigte. Der mit Schreiben vom 14.12.2020, eingelangt am selben Tag, erhobene Antrag nach Paragraph 18 a und Paragraph 19 b, B-GlBG wurde vom Beschwerdeführer somit jedenfalls rechtzeitig erhoben.
3.2.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ersatzansprüche/Entschädigungen nach § 18a B-GlBG („Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten“) und § 19b leg.cit. („Erlittene persönliche Beeinträchtigung“) setzen eine Diskriminierung seiner Person im gegenständlichen Besetzungsverfahren voraus. 3.2.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ersatzansprüche/Entschädigungen nach Paragraph 18 a, B-GlBG („Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten“) und Paragraph 19 b, leg.cit. („Erlittene persönliche Beeinträchtigung“) setzen eine Diskriminierung seiner Person im gegenständlichen Besetzungsverfahren voraus.
Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Besetzungsverfahren hinsichtlich der Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX aus einem der in § 13 Abs. 1 B-GlBG genannten Gründe (Alter, Weltanschauung, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder sexuelle Orientierung) diskriminiert worden ist. Vielmehr hat sich im Ermittlungsverfahren für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig ergeben, dass andere Gründe (konkret: Problemstellungen in der Polizeiinspektion XXXX zwischen dem Mitbewerber und dem dortigen Kommandanten, ein zukünftiges Besetzungsverfahren hinsichtlich der Stelle des ersten Stellvertreters der Polizeiinspektion XXXX , für welche der Beschwerdeführer in Frage gekommen war, und die Vermeidung einer Vakanz in der Dienstführung der Polizeiinspektion XXXX ) den Ausschlag für die Besetzung dieser Stelle mit dem Mitbewerber gegeben haben (s. Pkt. II.2.2.). Aufgrund des Nichtvorliegens eines Diskriminierungsgrundes nach dem B-GlBG kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer für die gegenständliche Stelle im Hinblick auf seine Vortätigkeiten und Ausbildungen zum Besetzungszeitpunkt besser geeignet war als der Mitbewerber. Schließlich ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.02.2022 behaupteten Diskriminierungen seiner Person in mehreren anderen, überwiegend zeitlich später gelagerten Besetzungsverfahren darauf hinzuweisen, dass etwaige Diskriminierungen in diesen Besetzungsverfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, in welchem lediglich das Besetzungsverfahren für die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX zu behandeln ist.Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Besetzungsverfahren hinsichtlich der Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 aus einem der in Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG genannten Gründe (Alter, Weltanschauung, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder sexuelle Orientierung) diskriminiert worden ist. Vielmehr hat sich im Ermittlungsverfahren für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig ergeben, dass andere Gründe (konkret: Problemstellungen in der Polizeiinspektion römisch 40 zwischen dem Mitbewerber und dem dortigen Kommandanten, ein zukünftiges Besetzungsverfahren hinsichtlich der Stelle des ersten Stellvertreters der Polizeiinspektion römisch 40 , für welche der Beschwerdeführer in Frage gekommen war, und die Vermeidung einer Vakanz in der Dienstführung der Polizeiinspektion römisch 40 ) den Ausschlag für die Besetzung dieser Stelle mit dem Mitbewerber gegeben haben (s. Pkt. römisch zwei.2.2.). Aufgrund des Nichtvorliegens eines Diskriminierungsgrundes nach dem B-GlBG kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer für die gegenständliche Stelle im Hinblick auf seine Vortätigkeiten und Ausbildungen zum Besetzungszeitpunkt besser geeignet war als der Mitbewerber. Schließlich ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.02.2022 behaupteten Diskriminierungen seiner Person in mehreren anderen, überwiegend zeitlich später gelagerten Besetzungsverfahren darauf hinzuweisen, dass etwaige Diskriminierungen in diesen Besetzungsverfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, in welchem lediglich das Besetzungsverfahren für die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 zu behandeln ist.
3.2.3. Im Ergebnis ist im Besetzungsverfahren für die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX somit keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgt, womit ihm kein Ersatzanspruch/keine Entschädigung nach § 18a und 19b B-GlBG zusteht. 3.2.3. Im Ergebnis ist im Besetzungsverfahren für die Stelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 somit keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgt, womit ihm kein Ersatzanspruch/keine Entschädigung nach Paragraph 18 a und 19 b B-GlBG zusteht.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
beruflicher Aufstieg Besetzungsverfahren Bewerbung Bundes-Gleichbehandlungskommission Diskriminierungsverbot Entschädigung Gleichbehandlung Gutachten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche BeeinträchtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2243250.1.01Im RIS seit
05.08.2022Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022