TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/6 L523 2249052-1

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Veröffentlicht am 06.07.2022
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Entscheidungsdatum

06.07.2022

Norm

AlVG §20
AlVG §21
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
  1. AlVG Art. 2 § 20 heute
  2. AlVG Art. 2 § 20 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  3. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2023
  4. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 31.12.2023 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2020
  5. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2023
  6. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 216/2021
  7. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.10.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2021
  8. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.10.2020 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2020
  9. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 11.01.2013 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  13. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  14. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  16. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  17. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  20. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 2 § 21 heute
  2. AlVG Art. 2 § 21 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  9. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  10. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  11. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  12. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  14. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  15. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2005
  16. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  18. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  19. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  21. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/1999
  22. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/1998
  24. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/1997
  27. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1996
  28. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  29. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  30. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  31. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  32. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996
  33. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  34. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 977/1994
  35. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  36. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  37. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1992
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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L523 2249052-1/7E
L523 2249052-1/7E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 17.08.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , SVNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 17.08.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2021, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Linz vom 17.08.2021 wurde gemäß § 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass das dem Beschwerdeführer ab 10.07.2021 zuerkannte Arbeitslosengeld mit täglich EUR 37,- bemessen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der angeführten Bestimmungen das Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von EUR 37,- zu bemessen sei. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Linz vom 17.08.2021 wurde gemäß Paragraph 21, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass das dem Beschwerdeführer ab 10.07.2021 zuerkannte Arbeitslosengeld mit täglich EUR 37,- bemessen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der angeführten Bestimmungen das Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von EUR 37,- zu bemessen sei.

2. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte im Wesentlichen vor, dass als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes ab dem 10.07.2021 unrichtigerweise die Beitragsgrundlagen der Monate 04/2021 bis 06/2021 aus der Rehabilitation mit einer durchschnittlichen Beitragsgrundlagenhöhe von EUR 2.815,75 als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes herangezogen worden seien, da im Zeitraum von 01.01.2019 bis 30.06.2020 keine gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen. Der Beschwerdeführer habe sich zuletzt von 01.05.2017 bis 15.09.2018 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befunden (Bruttomonatsgehalt bis 31.12.2017 EUR 4.400,- bzw. ab dem 01.01.2018 EUR 4.502,- auf Basis einer 38,5-Stunden-Woche), wobei er ab Jänner 2018 aufgrund Krankheit nicht das volle Entgelt bezogen habe. Seit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses habe er sich im Krankengeld- bzw. Rehabilitationsgeldbezug befunden. Das letzte volle Entgelt habe er im Jahr 2017 (01.05.2017 bis 31.12.2017) erhalten. Da aus den monatlichen Beitragsgrundlagen lediglich Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen worden sei, vorlägen, wäre für die Bemessung der Leistung richtigerweise die Jahresbeitragsgrundlage aus 2017 (01.05.2017 bis 31.12.2017) zu Grunde zu legen gewesen. Die belangte Behörde habe daher den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt. Das tägliche Arbeitslosengeld ab dem 10.07.2021 gebühre ihm in deutlich höherer Höhe. Zum Beweis beantragte er die Parteieneinvernahme, weitere Beweise behalte er sich ausdrücklich vor.2. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte im Wesentlichen vor, dass als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes ab dem 10.07.2021 unrichtigerweise die Beitragsgrundlagen der Monate 04 aus 2021, bis 06 aus 2021, aus der Rehabilitation mit einer durchschnittlichen Beitragsgrundlagenhöhe von EUR 2.815,75 als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes herangezogen worden seien, da im Zeitraum von 01.01.2019 bis 30.06.2020 keine gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen. Der Beschwerdeführer habe sich zuletzt von 01.05.2017 bis 15.09.2018 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befunden (Bruttomonatsgehalt bis 31.12.2017 EUR 4.400,- bzw. ab dem 01.01.2018 EUR 4.502,- auf Basis einer 38,5-Stunden-Woche), wobei er ab Jänner 2018 aufgrund Krankheit nicht das volle Entgelt bezogen habe. Seit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses habe er sich im Krankengeld- bzw. Rehabilitationsgeldbezug befunden. Das letzte volle Entgelt habe er im Jahr 2017 (01.05.2017 bis 31.12.2017) erhalten. Da aus den monatlichen Beitragsgrundlagen lediglich Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen worden sei, vorlägen, wäre für die Bemessung der Leistung richtigerweise die Jahresbeitragsgrundlage aus 2017 (01.05.2017 bis 31.12.2017) zu Grunde zu legen gewesen. Die belangte Behörde habe daher den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt. Das tägliche Arbeitslosengeld ab dem 10.07.2021 gebühre ihm in deutlich höherer Höhe. Zum Beweis beantragte er die Parteieneinvernahme, weitere Beweise behalte er sich ausdrücklich vor.

3. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2021, XXXX wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS hierzu aus, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 10.07.2021 geltend gemacht habe. Der Berichtigungszeitraum erstrecke sich von 30.06.2021 bis 01.07.2020. Weder im Zeitraum von 01.01.2019 bis zum 30.06.2020 noch innerhalb des Berichtigungszeitraums liegen Entgelte aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vor. Andere gespeicherte Beitragsgrundlagen, nämlich monatliche Beitragsgrundlagen aus dem Bezug von Übergangsgeld nach ASVG liegen für die Zeit vom 08.03.2021 bis 09.07.2021 aus den vollen Monaten April, Mai und Juni 2021 vor. Aus diesen drei Monaten ergebe sich eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 2.413,50. Unter Hinzurechnung eines Sechstels für Sonderzahlungen betrage sie EUR 2.815,75. Da es sich beim Übergangsgeld nicht um Entgelte aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung, sondern um andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen handle, seien diese für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes maßgeblich und ein Rückgriff auf davor liegende Jahresbeitragsgrundlagen nicht zulässig. Beitragsgrundlagen aus Übergangsgeld seien nur dann heranzuziehen, wenn keine monatlichen Beitragsgrundlagen – auch nicht solche gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz Z 1 – 7 AlVG – aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen. Nur dann, wenn diese im Zeitraum ab 01.01.2019 nicht vorliegen, seien für die Bemessung des Arbeitslosengeldes weiterhin die gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Die Bemessung seines Arbeitslosengeldes sei daher ab dem 10.07.2021 in der täglichen Höhe von EUR 37,- resultierend aus der monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 2.815,75 aus dem Bezug von Übergangsgeld gemäß § 199 ASVG erfolgt. Anspruch auf Familienzuschlag bestehe nicht.3. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2021, römisch 40 wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS hierzu aus, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 10.07.2021 geltend gemacht habe. Der Berichtigungszeitraum erstrecke sich von 30.06.2021 bis 01.07.2020. Weder im Zeitraum von 01.01.2019 bis zum 30.06.2020 noch innerhalb des Berichtigungszeitraums liegen Entgelte aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vor. Andere gespeicherte Beitragsgrundlagen, nämlich monatliche Beitragsgrundlagen aus dem Bezug von Übergangsgeld nach ASVG liegen für die Zeit vom 08.03.2021 bis 09.07.2021 aus den vollen Monaten April, Mai und Juni 2021 vor. Aus diesen drei Monaten ergebe sich eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 2.413,50. Unter Hinzurechnung eines Sechstels für Sonderzahlungen betrage sie EUR 2.815,75. Da es sich beim Übergangsgeld nicht um Entgelte aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung, sondern um andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen handle, seien diese für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes maßgeblich und ein Rückgriff auf davor liegende Jahresbeitragsgrundlagen nicht zulässig. Beitragsgrundlagen aus Übergangsgeld seien nur dann heranzuziehen, wenn keine monatlichen Beitragsgrundlagen – auch nicht solche gemäß Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, – 7 AlVG – aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen. Nur dann, wenn diese im Zeitraum ab 01.01.2019 nicht vorliegen, seien für die Bemessung des Arbeitslosengeldes weiterhin die gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Die Bemessung seines Arbeitslosengeldes sei daher ab dem 10.07.2021 in der täglichen Höhe von EUR 37,- resultierend aus der monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 2.815,75 aus dem Bezug von Übergangsgeld gemäß Paragraph 199, ASVG erfolgt. Anspruch auf Familienzuschlag bestehe nicht.

4. Mit am 09.11.2021 eingebrachten Vorlageantrag beantragt der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und beruft sich hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf sein Vorbringen in der Beschwerde.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war von 01.05.2017 bis 16.03.2018 vollversichert bei der XXXX beschäftigt. Von 17.03.2018 bis 22.07.2018 bezog er Krankengeld aus dieser Beschäftigung. In der Zeit von 23.07.2018 bis 31.08.2018 bezog er Übergangsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt. Von 01.09.2018 bis 15.09.2018 bezog er wiederum Krankengeld aus der Beschäftigung bei der XXXX . Von 16.09.2018 bis 28.10.2018 erhielt er eine Urlaubsentschädigung. Von 29.10.2018 bis 28.02.2019 bezog er wiederum Krankengeld aus der Beschäftigung bei der XXXX . Von 01.03.2019 bis 30.04.2021 bezog er Rehabilitationsgeld der Österreichischen Gesundheitskasse. In der Zeit von 08.03.2021 bis 09.07.2021 nahm er an einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation teil und wurde ihm hierfür von der Pensionsversicherungsanstalt ein Übergangsgeld gewährt. Der Beschwerdeführer war von 01.05.2017 bis 16.03.2018 vollversichert bei der römisch 40 beschäftigt. Von 17.03.2018 bis 22.07.2018 bezog er Krankengeld aus dieser Beschäftigung. In der Zeit von 23.07.2018 bis 31.08.2018 bezog er Übergangsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt. Von 01.09.2018 bis 15.09.2018 bezog er wiederum Krankengeld aus der Beschäftigung bei der römisch 40 . Von 16.09.2018 bis 28.10.2018 erhielt er eine Urlaubsentschädigung. Von 29.10.2018 bis 28.02.2019 bezog er wiederum Krankengeld aus der Beschäftigung bei der römisch 40 . Von 01.03.2019 bis 30.04.2021 bezog er Rehabilitationsgeld der Österreichischen Gesundheitskasse. In der Zeit von 08.03.2021 bis 09.07.2021 nahm er an einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation teil und wurde ihm hierfür von der Pensionsversicherungsanstalt ein Übergangsgeld gewährt.

Am 10.07.2021 machte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend.

Im Betrachtungszeitraum liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vor.

Für die Monate April, Mai und Juni des Jahres 2021 liegen monatliche Beitragsgrundlagen aus dem Bezug von Übergangsgeld in Höhe von EUR 2.413,50 von der Pensionsversicherungsanstalt als Träger der Maßnahme der beruflichen Rehabilitation vor.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 17.08.2021 wurde das Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von EUR 37,- zuerkannt.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, den Antrag auf Arbeitslosengeld und der Versicherungsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, den Antrag auf Arbeitslosengeld und der Versicherungsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Feststellungen zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers, zum Bezug von Urlaubsentschädigung, Kranken-, Rehabilitations- und Übergangsgeld sind unstrittig und ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellung zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldes ergibt sich aus dem Antragsformular auf Arbeitslosengeld.

Die Feststellung, dass im Betrachtungszeitraum keine monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf sowie aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellung, dass für die Monate April, Mai und Juni des Jahres 2021 monatliche Beitragsgrundlagen aus dem Bezug von Übergangsgeld in Höhe von EUR 2.413,50 von der Pensionsversicherungsanstalt als Träger der Maßnahme der beruflichen Rehabilitation vorliegen, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf sowie aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern wendet er ein, dass stattdessen die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2017 heranzuziehen wäre.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 20 Abs. 1 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer);

4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);

6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;

7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.

Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist gemäß § 21 Abs. 2 für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist gemäß Paragraph 21, Absatz 2, für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

Gemäß § 21 Abs. 2b AlVG sind Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2 b, AlVG sind Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.

Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs. 4 AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Gemäß Paragraph 21, Absatz 4, AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Gemäß § 21 Abs. 5 AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Gemäß § 79 Abs. 147 AlVG treten die Überschrift vor § 21 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015, des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 mit 1. Juli 2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30. Juni 2020. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist § 21 Abs. 1 und Abs. 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 79, Absatz 147, AlVG treten die Überschrift vor Paragraph 21, sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, des Steuerreformgesetzes 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, mit 1. Juli 2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30. Juni 2020. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 4 ASVG können Berichtigungen der Beitragsgrundlagen– wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG können Berichtigungen der Beitragsgrundlagen– wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG sind Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, mit näher genannten Ausnahmen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-)versichert, wenn diese Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG sind Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, mit näher genannten Ausnahmen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-)versichert, wenn diese Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

Gemäß § 198 Abs. 1 ASVG soll der Versehrte durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. umfassen die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 172) zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 198, Absatz eins, ASVG soll der Versehrte durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. umfassen die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (Paragraph 172,) zu erwarten ist.

Gemäß § 199 Abs. 1 ASVG hat der Unfallversicherungsträger dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 ein Übergangsgeld zu leisten, welches gemäß Abs. 2 im Ausmaß von 60 v.H. der Bemessungsgrundlage gebührt, unter näher angeführten Umständen zu erhöhen ist und auf das gemäß Abs. 3 unter anderem eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung anzurechnen ist.Gemäß Paragraph 199, Absatz eins, ASVG hat der Unfallversicherungsträger dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten, welches gemäß Absatz 2, im Ausmaß von 60 v.H. der Bemessungsgrundlage gebührt, unter näher angeführten Umständen zu erhöhen ist und auf das gemäß Absatz 3, unter anderem eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung anzurechnen ist.

2. Bezogen auf den Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sein Arbeitslosengeld wäre falsch berechnet worden, weil andere Beitragsgrundlagen herangezogen werden müssten.

Das erkennende Gericht sieht sich fallbezogen zu den nachstehenden Ausführungen veranlasst:

Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl I 2015/79, wurde ua. die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung eingeführt sowie wurden diverse Meldevereinfachungen für Dienstgeber vorgenommen. Dienstgeber sind seit 01.01.2019 dazu verpflichtet, die Beitragsgrundlagen monatlich bis zum 15. des Folgemonats zu melden. Eine Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagen sollte gem. § 34 Abs. 4 ASVG idF. BGBl I 2015/79 innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, sanktionslos möglich sein. Durch BGBl I 2018/30 wurde die Berichtigungsfrist noch vor Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung auf zwölf Monate verlängert. Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl römisch eins 2015/79, wurde ua. die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung eingeführt sowie wurden diverse Meldevereinfachungen für Dienstgeber vorgenommen. Dienstgeber sind seit 01.01.2019 dazu verpflichtet, die Beitragsgrundlagen monatlich bis zum 15. des Folgemonats zu melden. Eine Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagen sollte gem. Paragraph 34, Absatz 4, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/79 innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, sanktionslos möglich sein. Durch BGBl römisch eins 2018/30 wurde die Berichtigungsfrist noch vor Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung auf zwölf Monate verlängert.

Die Änderungen im ASVG hatten eine umfassende Neureglung des § 21 Abs. 1 und 2 AlVG zur Folge. Da die Beitragsgrundlagen ursprünglich jeweils nach Ablauf einer Berichtigungsfrist von sechs Kalendermonaten festgesetzt vorliegen sollten, ging man davon aus, dass die Leistungsberechnung nach den Änderungen im AlVG und ASVG zeitnäher und einfacher als bisher erfolgen würde. Durch die Verlängerung der Berichtigungsfrist auf zwölf Monate wird jedoch auch bei Anträgen ab dem 01.07.2020, abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung, mitunter auf monatliche Beitragsgrundlagen aus dem Vorvorjahr oder noch weiter zurückliegenden Zeiträumen zurückgegriffen. Um die Bemessung der Leistung nicht von Zufällen abhängig zu machen und einen nachträglichen Änderungsaufwand, der sich aus der Korrektur von monatlichen Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist ergeben kann, möglichst gering zu halten, sollen nicht festgesetzte Beitragsgrundlagen nur dann herangezogen werden, wenn nicht genügend festgesetzte Monate vorliegen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 21 Rz. 468).Die Änderungen im ASVG hatten eine umfassende Neureglung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 AlVG zur Folge. Da die Beitragsgrundlagen ursprünglich jeweils nach Ablauf einer Berichtigungsfrist von sechs Kalendermonaten festgesetzt vorliegen sollten, ging man davon aus, dass die Leistungsberechnung nach den Änderungen im AlVG und ASVG zeitnäher und einfacher als bisher erfolgen würde. Durch die Verlängerung der Berichtigungsfrist auf zwölf Monate wird jedoch auch bei Anträgen ab dem 01.07.2020, abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung, mitunter auf monatliche Beitragsgrundlagen aus dem Vorvorjahr oder noch weiter zurückliegenden Zeiträumen zurückgegriffen. Um die Bemessung der Leistung nicht von Zufällen abhängig zu machen und einen nachträglichen Änderungsaufwand, der sich aus der Korrektur von monatlichen Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist ergeben kann, möglichst gering zu halten, sollen nicht festgesetzte Beitragsgrundlagen nur dann herangezogen werden, wenn nicht genügend festgesetzte Monate vorliegen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 21, Rz. 468).

Entsprechend der bisherigen Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen erfolgt die Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Anträgen ab dem 01.07.2020 grundsätzlich auf Basis der letzten zwölf festgesetzten vollständigen monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt. Dh. jener Beitragsgrundlagen, für die die Berichtigungsfrist bereits abgelaufen ist und bei denen für alle Tage ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt vorliegt. Sonderzahlungen iSd. § 108 Abs. 4 ASVG werden künftig pauschal erfasst, indem die heranzuziehenden monatlichen Beitragsgrundlagen um jeweils ein Sechstel erhöht werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 21 Rz. 469).Entsprechend der bisherigen Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen erfolgt die Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Anträgen ab dem 01.07.2020 grundsätzlich auf Basis der letzten zwölf festgesetzten vollständigen monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt. Dh. jener Beitragsgrundlagen, für die die Berichtigungsfrist bereits abgelaufen ist und bei denen für alle Tage ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt vorliegt. Sonderzahlungen iSd. Paragraph 108, Absatz 4, ASVG werden künftig pauschal erfasst, indem die heranzuziehenden monatlichen Beitragsgrundlagen um jeweils ein Sechstel erhöht werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 21, Rz. 469).

Der Beschwerdeführer stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld am 10.07.2021. Der Berichtigungszeitraum gem. § 34 Abs. 4 ASVG ist daher der Zeitraum 30.06.2021 bis 01.07.2020.Der Beschwerdeführer stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld am 10.07.2021. Der Berichtigungszeitraum gem. Paragraph 34, Absatz 4, ASVG ist daher der Zeitraum 30.06.2021 bis 01.07.2020.

Es sind also zunächst die letzten zwölf festgesetzten monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt vor dem Berichtigungszeitraum heranzuziehen. Dies betrifft die Beitragsgrundlagen im Zeitraum 30.06.2020 bis 01.07.2019. Unstrittig liegen jedoch in diesem Zeitraum keine Betragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelt vor.

Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als sechs derartige Beitragsgrundlagen vor, werden die vorhandenen endgültigen mit vorläufigen Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten – beginnend mit den zeitlich ältesten – ergänzt, bis wieder höchstens zwölf Beitragsgrundlagen vorliegen (§ 21 Abs. 2 2. Satz AlVG). In diesem Schritt reicht es schon aus, wenn nur eine monatliche Beitragsgrundlage für einen vollständigen Kalendermonat vorliegt. Dabei ist unbeachtlich, ob die Berichtigungsfrist noch offen ist (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 21 Rz. 469).Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als sechs derartige Beitragsgrundlagen vor, werden die vorhandenen endgültigen mit vorläufigen Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten – beginnend mit den zeitlich ältesten – ergänzt, bis wieder höchstens zwölf Beitragsgrundlagen vorliegen (Paragraph 21, Absatz 2, 2. Satz AlVG). In diesem Schritt reicht es schon aus, wenn nur eine monatliche Beitragsgrundlage für einen vollständigen Kalendermonat vorliegt. Dabei ist unbeachtlich, ob die Berichtigungsfrist noch offen ist (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 21, Rz. 469).

Unstrittig liegen im Berichtigungszeitraum 30.06.2021 bis 01.07.2020 keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelte vor.

Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

Unter andere zum Zweck der Sozialversicherung gespeicherte Beitragsgrundlagen fällt zB. das Übergangsgeld gem. § 199 ASVG (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/08/0015, zur alten Rechtslage). Unter andere zum Zweck der Sozialversicherung gespeicherte Beitragsgrundlagen fällt zB. das Übergangsgeld gem. Paragraph 199, ASVG vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/08/0015, zur alten Rechtslage).

Gegenständlich liegen drei andere gespeicherte Beitragsgrundlagen aus dem Bezug von Übergangsgeld für die vollständigen Monate Mai, Juni, Juli des Jahres 2021 zu je EUR 2.413,50 vor und sind diese mangels gespeicherter Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt zur Bemessung heranzuziehen.

Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG sind Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 2.815,75 (EUR 2.413,50*1/6).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG sind Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 2.815,75 (EUR 2.413,50*1/6).

Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG ist zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG ist zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.

Vom sich daraus ergebenden (fiktiven) täglichen Nettoeinkommen gebühren 55 %, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 21 Rz. 471).Vom sich daraus ergebenden (fiktiven) täglichen Nettoeinkommen gebühren 55 %, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 21, Rz. 471).

Die Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeldes ab 10.07.2021 wurde von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der zitierten Gesetzesbestimmungen korrekt wie folgt durchgeführt:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach für die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Jahresbeitragsgrundlage 2017 heranzuziehen sei, weil aus den monatlichen Beitragsgrundlagen lediglich Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen worden sei, vorliegen, kann nicht gefolgt werden, da es hierfür schlicht keine gesetzliche Grundlage gibt.

Vielmehr verweist § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG ja auf die Heranziehung von anderen gespeicherten Betragsgrundlagen mangels gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt. § 79 Abs. 147 AlVG normiert, dass § 21 Abs. 1 und Abs. 2 nur dann weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen. Handelt es sich bei den beim Hauptverband für das heranzuziehende Jahr gespeicherten Beträgen jedoch nicht um Entgelt aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung, sondern um andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen (zB. Übergangsgeld gemäß § 199 ASVG – vgl. VwGH 9. 9. 2015, Ro 2015/08/0015; BVwG 23. 3. 2015, I403 2101222-1 , BVwG I403 2101222-1 , Geldleistung gemäß § 6 Militärberufsförderungsgesetz), sind diese für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes maßgeblich und ein Rückgriff auf davor liegende Jahresbeitragsgrundlagen ist nicht zulässig (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 21 Rz. 453). Was für Jahresbeitragsgrundlagen nach alter Rechtslage galt, hat auch für Monatsbeitragsgrundlagen nach Änderung der Rechtslage zu gelten, zumal § 21 Abs. 1 AlVG generell von der Heranziehung aus „anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen“ spricht.Vielmehr verweist Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz AlVG ja auf die Heranziehung von anderen gespeicherten Betragsgrundlagen mangels gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt. Paragraph 79, Absatz 147, AlVG normiert, dass Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, nur dann weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen. Handelt es sich bei den beim Hauptverband für das heranzuziehende Jahr gespeicherten Beträgen jedoch nicht um Entgelt aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung, sondern um andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen (zB. Übergangsgeld gemäß Paragraph 199, ASVG – vergleiche VwGH 9. 9. 2015, Ro 2015/08/0015; BVwG 23. 3. 2015, I403 2101222-1 , BVwG I403 2101222-1 , Geldleistung gemäß Paragraph 6, Militärberufsförderungsgesetz), sind diese für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes maßgeblich und ein Rückgriff auf davor liegende Jahresbeitragsgrundlagen ist nicht zulässig (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 21, Rz. 453). Was für Jahresbeitragsgrundlagen nach alter Rechtslage galt, hat auch für Monatsbeitragsgrundlagen nach Änderung der Rechtslage zu gelten, zumal Paragraph 21, Absatz eins, AlVG generell von der Heranziehung aus „anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen“ spricht.

Der vom Beschwerdeführer geforderten Erhöhung der Bemessungsgrundlage im Wege der Berücksichtigung der Jahresbeitragsgrundlage 2017 steht die eindeutige Rechtslage entgegen, nach der ein solcher Rückgriff nicht zulässig ist.

Anhand der detaillierten und korrekten Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde von der belangten Behörde daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ab 10.07.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 37,- gebührt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde vom Beschwerdeführer nur die Heranziehung der Bemessungsgrundlage und nicht die Berechnung des Arbeitslosengeldes an sich bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde vom Beschwerdeführer nur die Heranziehung der Bemessungsgrundlage und nicht die Berechnung des Arbeitslosengeldes an sich bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Aufschiebende Wirkung:

Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung tritt ohnehin ex lege ein und sie wurde von der belangten Behörde gegenständlich auch nicht mittels Bescheid aberkannt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung Beitragsgrundlagen Berechnung ex lege - Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L523.2249052.1.00

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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