Entscheidungsdatum
06.07.2022Norm
BBG §40Spruch
L515 2254669-1/4E, L515 2254669-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer in Bezug auf das Verfahren betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservices, Landesstelle Oberösterreich, vom 01.05.2022, OB: XXXX , Antragsteller: XXXX , geb. am XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer in Bezug auf das Verfahren betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservices, Landesstelle Oberösterreich, vom 01.05.2022, OB: römisch 40 , Antragsteller: römisch 40 , geb. am römisch 40 , beschlossen:
A) Das Verfahren wird gem. §§ 28 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm 6 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF eingestellt.A) Das Verfahren wird gem. Paragraphen 28, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit 6 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Am 07.02.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: „bP“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. römisch eins.1. Am 07.02.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: „bP“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
I.2. Die bB führte ein Ermittlungsverfahren durch, wobei von einem Allgemeinmediziner und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 05.04.2022 erstellt wurde und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt werden konnte. römisch eins.2. Die bB führte ein Ermittlungsverfahren durch, wobei von einem Allgemeinmediziner und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 05.04.2022 erstellt wurde und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt werden konnte.
I.3. Die bB gewährte der bP ordnungsgemäß Parteiengehör, indem sie ihr die entsprechenden Unterlagen mit Schreiben vom 22.04.2022 an ihre als Abgabestelle bekanntgegebene Meldeadresse zustellte.römisch eins.3. Die bB gewährte der bP ordnungsgemäß Parteiengehör, indem sie ihr die entsprechenden Unterlagen mit Schreiben vom 22.04.2022 an ihre als Abgabestelle bekanntgegebene Meldeadresse zustellte.
I.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.05.2022 wurde dem Antrag der bP entsprochen und der bP ein unbefristeter Behindertenpass mit folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ sowie die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.römisch eins.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.05.2022 wurde dem Antrag der bP entsprochen und der bP ein unbefristeter Behindertenpass mit folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ sowie die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
I.5. Mit Schreiben vom 03.05.2022, einlangend beim Sozialministeriumservice am 04.05.2022, brachte die bP eine „Stellungnahme“ zum Schreiben des Sozialministerium-service vom 22.04.2022 ein. Unter Aufzählung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ersucht die bP die bB um Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses und des Parkausweises.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 03.05.2022, einlangend beim Sozialministeriumservice am 04.05.2022, brachte die bP eine „Stellungnahme“ zum Schreiben des Sozialministerium-service vom 22.04.2022 ein. Unter Aufzählung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ersucht die bP die bB um Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses und des Parkausweises.
I.6. Am 04.05.2022 wurde gegenständlicher Akt dem ho. Gericht vorgelegt und ein Beschwerdeverfahren eingeleitet. römisch eins.6. Am 04.05.2022 wurde gegenständlicher Akt dem ho. Gericht vorgelegt und ein Beschwerdeverfahren eingeleitet.
I.7. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung beschloss der erkennende Senat am 23.6.2022 das Beschwerdeverfahren einzustellen.römisch eins.7. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung beschloss der erkennende Senat am 23.6.2022 das Beschwerdeverfahren einzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.2. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. 3.2. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gem. Art 132 Abs. 1 BV-G kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, weshalb sich im gegenständlichen Fall die Frage stellt, ob das als Stellungnahme bezeichnete Schreiben vom 03.05.2022 als Beschwerde im Sinne des Art. 132 Abs. 1 BV-G bzw. § 9 VwGVG anzusehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist einleitend festzustellen, dass der höchstgerichtlichen Judikatur folgend [vgl. etwa Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Gem. Artikel 132, Absatz eins, BV-G kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, weshalb sich im gegenständlichen Fall die Frage stellt, ob das als Stellungnahme bezeichnete Schreiben vom 03.05.2022 als Beschwerde im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, BV-G bzw. Paragraph 9, VwGVG anzusehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist einleitend festzustellen, dass der höchstgerichtlichen Judikatur folgend [vgl. etwa Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).
Auf den gegenständlichen Einzelfall umgelegt ergibt sich aus den soeben beschriebenen Überlegungen, dass aus der Bezeichnung „Stellungnahme“ noch nicht geschlossen werden kann, dass es sich beim genannten Schreiben um keine Beschwerde handelt, sondern ist weiter das mit der Einbringung des genannten Schreibens angestrebte Ziel der Partei zu erkunden. Hierbei stellt sich zweifelsfrei heraus, dass sich die bP mit ihrem Schreiben vom 03.05.2022 (datiert) - einlangend bei der bB am 04.05.2022 - nicht gegen den Bescheid vom 01.05.2022, sondern gegen das ihr zur Kenntnis gebrachte Gutachten vom 21.04.2022 und der Information zum Gesamtgrad der Behinderung richtet. Alleine die zeitliche Komponente im Sinne des Postlaufes: Bescheiderlassung am 01.05.2022 (Sonntag); Abfertigung der Stellungnahme am 03.05.2022 (Dienstag) und das Einlagen bei der bB am 04.05.2022 (Mittwoch) hätte Zweifel bei der bB hervorrufen müssen, ob es sich dabei tatsächlich um eine Beschwerde handelt.
Beim als „Stellungnahme zum Schreiben vom 22.04.2022“ bezeichneten Schreiben der bP vom 03.05.2022 handelt es sich somit um keine Beschwerde gem. § 9 VwGVG, sondern um eine Abgabe einer Stellungnahme zur Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG. Beim als „Stellungnahme zum Schreiben vom 22.04.2022“ bezeichneten Schreiben der bP vom 03.05.2022 handelt es sich somit um keine Beschwerde gem. Paragraph 9, VwGVG, sondern um eine Abgabe einer Stellungnahme zur Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG.
Darüber hinaus ist dem Antrag der bP vollinhaltich entsprochen worden, der bP wie begehrt, ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt worden und das Antragsformular in Bezug auf den Parkausweis der bP übermittelt worden.
Da keine weitere Eingabe vorliegt, welche als Beschwerde zu qualifizieren wäre und auch keine Rechtsnorm ersichtlich ist, welche das ho. Gericht zur amtswegigen Führung eines Beschwerdeverfahrens ermächtigt, ist das ho. Gericht mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht sachlich zuständig, über den gegenständlichen Antrag neuerlich meritorisch zu entscheiden bzw. die Entscheidung vom 01.05.2022 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Viel mehr ist das eingeleitete Beschwerdeverfahren mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes einzustellen.
Da das gegenständliche Verfahren einzustellen ist, erfolgt die Erledigung der Rechtssache durch Beschluss.
Die Durchführung einer Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben.
Der Aktenlage kann nicht entnommen werden, dass bisher eine Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO beantragt wurde und weist das ho. Gericht auf den Umstand hin, dass die Ausstellung eines solchen Ausweises beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice zu betreiben ist. Mangels vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes kann das ho. Gericht hierüber nicht entscheiden.Der Aktenlage kann nicht entnommen werden, dass bisher eine Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO beantragt wurde und weist das ho. Gericht auf den Umstand hin, dass die Ausstellung eines solchen Ausweises beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice zu betreiben ist. Mangels vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes kann das ho. Gericht hierüber nicht entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Wortlaut der genannten Bestimmungen kann als eindeutig betrachtet werden und lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu. Darüber hinaus orientierte sich das ho. Gericht an der einheitlichen Höchstgerichtlichen Entscheidung zur Frage der Vorgangsweise in einem Rechtsmittelverfahren, wenn kein Rechtsmittel vorliegt.
Es liegt somit keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor, welche einer Klärung durch den VwGH bedürfte.
Schlagworte
Beschwerdegegenstand VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L515.2254669.1.00Im RIS seit
06.09.2022Zuletzt aktualisiert am
06.09.2022