Entscheidungsdatum
07.07.2022Norm
ASVG §410Spruch
I413 2239511-1/15E, I413 2239511-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die MATT Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 21.12.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die MATT Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 21.12.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2021 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„1. XXXX , XXXX , ist als Dienstgeber verpflichtet, allgemeine Beiträge und sonstige Beiträge und Umlagen für den Zeitraum 01.04.2015 bis 30.09.2017 (betreffend die Dienstnehmerin XXXX ) und für den Zeitraum 01.02.2015 bis 30.09.2017 (betreffend den Dienstnehmer XXXX ) in der Höhe von insgesamt EUR 10.057,56 zu entrichten. „1. römisch 40 , römisch 40 , ist als Dienstgeber verpflichtet, allgemeine Beiträge und sonstige Beiträge und Umlagen für den Zeitraum 01.04.2015 bis 30.09.2017 (betreffend die Dienstnehmerin römisch 40 ) und für den Zeitraum 01.02.2015 bis 30.09.2017 (betreffend den Dienstnehmer römisch 40 ) in der Höhe von insgesamt EUR 10.057,56 zu entrichten.
2. XXXX , XXXX , ist als Dienstgeber weiters verpflichtet, die aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % ab 01.02.2015 bis 31.12.2015 (betreffend die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Beiträge betreffend den Dienstnehmer XXXX ), 7,8 % ab 01.04.2015 bis 31.12.2015 (betreffend die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Beiträge betreffend die Dienstnehmerin XXXX ), von 7,8 % ab 01.01.2016 bis 31.12.2016, von 3,38 % ab 01.01.2017 bis 30.09.2017 (jeweils betreffend die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Beiträge betreffend die Dienstnehmer XXXX und XXXX ) und von 3,38 % pro Jahr ab 01.10.2017 aus EUR 10.057,56 zu bezahlen.“2. römisch 40 , römisch 40 , ist als Dienstgeber weiters verpflichtet, die aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % ab 01.02.2015 bis 31.12.2015 (betreffend die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Beiträge betreffend den Dienstnehmer römisch 40 ), 7,8 % ab 01.04.2015 bis 31.12.2015 (betreffend die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Beiträge betreffend die Dienstnehmerin römisch 40 ), von 7,8 % ab 01.01.2016 bis 31.12.2016, von 3,38 % ab 01.01.2017 bis 30.09.2017 (jeweils betreffend die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Beiträge betreffend die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 ) und von 3,38 % pro Jahr ab 01.10.2017 aus EUR 10.057,56 zu bezahlen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Dienstgeber, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage (Erhebungsbericht und Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und BV vom 18.12.2020 und Aufstellung Verzugszinsen vom 18.12.2020 als integrierender Bestandteil) angeführten Zeiträume in Höhe von EUR 26.633,00 sowie aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibende Verzugszinsen bis einschließlich 17.12.2020 in Höhe von EUR 3.932,93 zu entrichten.
2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 22.12.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.01.2021. Vorgebracht wurde dabei im Wesentlichen, dass der angefochtene Bescheid auf die in den Verfahren Zl. XXXX und Zl. XXXX ergangenen Bescheide gründe, welche mit Beschwerde bekämpft und diese Beschwerden zum integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Beschwerde erklärt würden. Die beiden in den Parallelverfahren Zl. XXXX und Zl. XXXX ergangenen Bescheide seien aufgrund der in den dagegen erhobenen Beschwerden aufgezeigten Gründen rechtswidrig und teile der angefochtene Bescheid zwingend das rechtliche Schicksal der beiden Bescheide. 2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 22.12.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.01.2021. Vorgebracht wurde dabei im Wesentlichen, dass der angefochtene Bescheid auf die in den Verfahren Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 ergangenen Bescheide gründe, welche mit Beschwerde bekämpft und diese Beschwerden zum integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Beschwerde erklärt würden. Die beiden in den Parallelverfahren Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 ergangenen Bescheide seien aufgrund der in den dagegen erhobenen Beschwerden aufgezeigten Gründen rechtswidrig und teile der angefochtene Bescheid zwingend das rechtliche Schicksal der beiden Bescheide.
3. Einlangend mit 12.02.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und mit 01.09.2021 der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
5. Einlangend mit 18.10.2021 brachte der Beschwerdeführer Urkunden in Vorlage.
6. Am 03.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, die Beteiligten sowie die Zeuginnen XXXX und XXXX (diese via Zoom-Videokonferenz) befragt wurden. 6. Am 03.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, die Beteiligten sowie die Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 (diese via Zoom-Videokonferenz) befragt wurden.
7. Mit Schreiben vom 10.06.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Aufstellung über die Berechnung der vom Beschwerdeführer zu tragenden Beitragszahlungen und ermöglichten diesen, eine Stellungnahme abzugeben.
8. Mit Stellungnahme vom 22.06.2022 erstattete die belangte Behörde ein Vorbringen und übermittelte eine Aufstellung der korrigierten Beiträge, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich ermöglichte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der den Versicherungspflichtbescheiden jeweils vom 21.12.2020, Zahl: XXXX und XXXX (hg. GZ XXXX und GZ XXXX ), erfolgten Nachverrechnung der allgemeinen Betragsgrundlage sowie der Sonderbeitragsgrundlage nach dem ASVG von XXXX im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.09.2017 und XXXX im Zeitraum vom 01.02.2015 bis 30.09.2017.Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der den Versicherungspflichtbescheiden jeweils vom 21.12.2020, Zahl: römisch 40 und römisch 40 (hg. GZ römisch 40 und GZ römisch 40 ), erfolgten Nachverrechnung der allgemeinen Betragsgrundlage sowie der Sonderbeitragsgrundlage nach dem ASVG von römisch 40 im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.09.2017 und römisch 40 im Zeitraum vom 01.02.2015 bis 30.09.2017.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 13.04.2022, GZ XXXX, fest, dass XXXX , VSNR XXXX , aufgrund ihrer Tätigkeit als Landarbeiterin für den Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.04.2015 bis 30.09.2017 als dessen Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) war. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 13.04.2022, GZ römisch 40 , fest, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund ihrer Tätigkeit als Landarbeiterin für den Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.04.2015 bis 30.09.2017 als dessen Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) war.
Für die Dienstnehmerin XXXX schuldet der Beschwerdeführer aufgrund der für ihn ausgeübten Tätigkeit als Landarbeiterin in nachstehenden Zeiträumen nachstehende Beiträge:Für die Dienstnehmerin römisch 40 schuldet der Beschwerdeführer aufgrund der für ihn ausgeübten Tätigkeit als Landarbeiterin in nachstehenden Zeiträumen nachstehende Beiträge:
Zeitraum von bis
Allgemeine Beitragsgrundlage
Beitragssatz
Beiträge
01.04.2015 bis 31.12.2015
EUR 7.871,94
31,20 %
EUR 2.456,05
Sonderzahlungen (SZ) 2015
EUR 1.311,99
30,45 %
EUR 399,50
01.01.2016 bis 31.12.2016
EUR 10.521,96
31,20 %
EUR 3.282,85
SZ 2016
EUR 1.753,66
30,45 %
EUR 533,99
01.01.2017 bis 30.09.2017
EUR 8.066,79
31,20 %
EUR 2.516,84
SZ 2017
EUR 1.344,47
30,45 %
EUR 409,39
Summe EUR 9.598,62
Zeitraum
MV-Beitragsgrund-lage
Beitragssatz
MV-Beiträge
01.04.2015 bis 31.12.2015
EUR 6.997,28
1,53 %
EUR 107,06
SZ 2015
EUR 1.311,99
1,53 %
EUR 20,07
01.01.2016 bis 31.12.2016
EUR 10.521,96
1,53 %
EUR 160,99
SZ 2016
EUR 1.753,66
1,53 %
EUR 26,83
01.01.2017 bis 30.09.2017
EUR 8.066,79
1,53 %
EUR 123,42
SZ 2017
EUR 1.344,47
1,53 %
EUR 20,57
Summe MV-Beiträge EUR 458,94
Summe Beiträge gesamt EUR 10.057,56
Mit weiterem Erkenntnis vom 04.05.2022, GZ XXXX, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass XXXX , VSNR XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit als Landarbeiter für XXXX , XXXX im Zeitraum von 01.02.2015 bis 30.09.2017 als dessen Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) war. Mit weiterem Erkenntnis vom 04.05.2022, GZ römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit als Landarbeiter für römisch 40 , römisch 40 im Zeitraum von 01.02.2015 bis 30.09.2017 als dessen Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) war.
Für die Tätigkeit des XXXX als Landarbeiter schuldet der Beschwerdeführer in nachstehenden Zeiträumen nachstehend aufgeführte Beiträge: Für die Tätigkeit des römisch 40 als Landarbeiter schuldet der Beschwerdeführer in nachstehenden Zeiträumen nachstehend aufgeführte Beiträge:
Zeitraum von bis
Allgemeine Beitragsgrundlage
Beitragssatz
Beiträge
01.04.2015 bis 31.12.2015
EUR 5.772,80
31,20 %
EUR 1.801,11
Sonderzahlungen (SZ) 2015
EUR 962,13
30,45 %
EUR 292,97
01.01.2016 bis 31.12.2016
EUR 6.313,20
31,20 %
EUR 1.969,72
SZ 2016
EUR 1.052,20
30,45 %
EUR 320,39
01.01.2017 bis 30.09.2017
EUR 4.840,11
31,20 %
EUR 1.510,11
SZ 2017
EUR 806,69
30,45 %
EUR 245,64
Summe EUR 6.139,95
Zeitraum
MV-Beitragsgrund-lage
Beitragssatz
MV-Beiträge
01.04.2015 bis 31.12.2015
EUR 5.248,00
1,53 %
EUR 80,29
SZ 2015
EUR 962,13
1,53 %
EUR 14,72
01.01.2016 bis 31.12.2016
EUR 6.313,20
1,53 %
EUR 96,59
SZ 2016
EUR 1.052,00
1,53 %
EUR 16,10
01.01.2017 bis 30.09.2017
EUR 4.840,11
1,53 %
EUR 74,05
SZ 2017
EUR 806,69
1,53 %
EUR 12,34
Summe MV-Beiträge EUR 294,10
Summe Beiträge gesamt EUR 6.434,05
Der Beschwerdeführer schuldet als Dienstgeber von XXXX und XXXX im Zeitraum von 01.02.2015 bis 30.09.2017 der belangten Behörde an allgemeinen Beiträgen, sonstigen Beiträgen und Umlagen insgesamt EUR 16.491,60Der Beschwerdeführer schuldet als Dienstgeber von römisch 40 und römisch 40 im Zeitraum von 01.02.2015 bis 30.09.2017 der belangten Behörde an allgemeinen Beiträgen, sonstigen Beiträgen und Umlagen insgesamt EUR 16.491,60
Der Beschwerdeführer als Dienstgeber von XXXX und XXXX hatte die im Zeitraum von 01.02.2015 bis 30.09.2017 jeweils angefallenen Beiträge an die belangte Behörde nicht fristgerecht bezahlt; diese Beiträge haften nach wie vor zur Gänze unberichtigt aus. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber von römisch 40 und römisch 40 hatte die im Zeitraum von 01.02.2015 bis 30.09.2017 jeweils angefallenen Beiträge an die belangte Behörde nicht fristgerecht bezahlt; diese Beiträge haften nach wie vor zur Gänze unberichtigt aus.
Der Basiszinssatz zum 31.10.2014 betrug -0,12 %, jener zum 31.10.2015 -0,12 % und jener zum 31.10.2016 bis zum heutigen Tage -0,62 %.
Die Verzugszinsen betragen zwischen 01.02. bzw 01.04.2014 bis 31.12.2015 7,88 % p.a., zwischen 01.01.2016 bis 31.12.2016 7,88 % p.a., zwischen 01.01.2017 bis 30.09.2017 3,38 % und für die Folgejahre bis heute 3,38 % p.a.
2. Beweiswürdigung:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt sowie die hg. Gerichtsverfahrensakten GZ XXXX und XXXX , insbesondere aus den zitierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, ergeben sich zweifelsfrei die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen von XXXX und XXXX mit dem Beschwerdeführer und den in den jeweiligen Zeiträumen geltenden Sozialversicherungsbeitragsgrundlagen. Diese stehen aufgrund der rechtskräftig ergangenen Erkenntnisse vom 13.04.2022 und vom 04.05.2022 fest.Aus dem vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt sowie die hg. Gerichtsverfahrensakten GZ römisch 40 und römisch 40 , insbesondere aus den zitierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, ergeben sich zweifelsfrei die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen von römisch 40 und römisch 40 mit dem Beschwerdeführer und den in den jeweiligen Zeiträumen geltenden Sozialversicherungsbeitragsgrundlagen. Diese stehen aufgrund der rechtskräftig ergangenen Erkenntnisse vom 13.04.2022 und vom 04.05.2022 fest.
Dass der Beschwerdeführer die aus dem Dienstverhältnis zu XXXX und XXXX geschuldeten Beiträge im Gesamtzeitraum 01.02.2015 bis 30.09.2017 nicht geleistet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus seiner Aussage am 03.11.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer die aus dem Dienstverhältnis zu römisch 40 und römisch 40 geschuldeten Beiträge im Gesamtzeitraum 01.02.2015 bis 30.09.2017 nicht geleistet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus seiner Aussage am 03.11.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Basiszinssatz ergeben sich aus der unter https://www.oenb.at/Service/Zins- und Wechselkurse/Anknuepfungszinssaetze.html veröffentlichen Zinssätzen.
Die Feststellung der anzuwendenden Verzugszinssätze ergibt sich aus einer Berechnung des jeweils geltenden Basiszinssatzes plus 8 %.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde
3.1. Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Ziffer eins,) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.
Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.
3.2. Gegenständlich wurde die Versicherungspflicht der zwei Dienstnehmer aufgrund der beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2022 und vom 03.05.2022, welche die Versicherungspflicht der beiden Dienstnehmer für ihre Tätigkeit für den Beschwerdeführer festgestellt. Danach waren die zwei Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 01.02.2015 bis 30.09.2017 gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).3.2. Gegenständlich wurde die Versicherungspflicht der zwei Dienstnehmer aufgrund der beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2022 und vom 03.05.2022, welche die Versicherungspflicht der beiden Dienstnehmer für ihre Tätigkeit für den Beschwerdeführer festgestellt. Danach waren die zwei Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 01.02.2015 bis 30.09.2017 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).
Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß § 58 Abs 1 ASVG entrichtet, weshalb diese dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurden.Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG entrichtet, weshalb diese dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurden.
3.3. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen; im Wesentlichen beschränkt sie sich darauf, ihre Argumente gegen die Unterstellung der zwei Dienstnehmer unter die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG zu wiederholen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unsubstantiiert. 3.3. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen; im Wesentlichen beschränkt sie sich darauf, ihre Argumente gegen die Unterstellung der zwei Dienstnehmer unter die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG zu wiederholen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unsubstantiiert.
Aufgrund der in den hg. Gerichtsverfahrensakten GZ XXXX und XXXX rechtskräftig festgestellten Zeiten, in denen die beiden Dienstnehmer des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlagen, waren die festgestellten Beiträge vom Beschwerdeführer zu entrichten. Da er diese nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (§ 58 ASVG) einbezahlt hatte, sind die im Spruch bestimmten Beiträge in voller Höhe zu leisten. Die Höhe der vorgeschriebenen Verzugszinsen bis zum 28.06.2016 sind richtig berechnet und wurden der Höhe auch nicht bestritten. Da der Zahlungsverzug bis heute andauert, besteht die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen unverändert fort. Aufgrund der in den hg. Gerichtsverfahrensakten GZ römisch 40 und römisch 40 rechtskräftig festgestellten Zeiten, in denen die beiden Dienstnehmer des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlagen, waren die festgestellten Beiträge vom Beschwerdeführer zu entrichten. Da er diese nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (Paragraph 58, ASVG) einbezahlt hatte, sind die im Spruch bestimmten Beiträge in voller Höhe zu leisten. Die Höhe der vorgeschriebenen Verzugszinsen bis zum 28.06.2016 sind richtig berechnet und wurden der Höhe auch nicht bestritten. Da der Zahlungsverzug bis heute andauert, besteht die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen unverändert fort.
3.5. Da somit die Beitragsvorschreibung einschließlich der Verzugszinsenvorschreibung dem Grunde nach zu Recht ergaben ist, war sie entsprechend den in den hg. Gerichtsverfahrensakten GZ XXXX und XXXX , festgesetzten Zeiträumen der Höhe nach zu korrigieren und damit der Beschwerde teilweise stattzugeben.3.5. Da somit die Beitragsvorschreibung einschließlich der Verzugszinsenvorschreibung dem Grunde nach zu Recht ergaben ist, war sie entsprechend den in den hg. Gerichtsverfahrensakten GZ römisch 40 und römisch 40 , festgesetzten Zeiträumen der Höhe nach zu korrigieren und damit der Beschwerde teilweise stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die vorzitierte, nicht als uneinheitlich zu qualifizierende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und betrifft hinsichtlich ihrer Berechnung einen Einzelfall, der nicht für sich alleine reversibel ist.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Teilstattgebung Versicherungspflicht Verzugszinsen ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I413.2239511.1.01Im RIS seit
02.08.2022Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022