Entscheidungsdatum
07.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2251157-1/2E, G314 2251157-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wegen Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wegen Gerichtsgebühren zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist der Vater von XXXX , geboren am XXXX , und von XXXX , geboren am XXXX . Am XXXX .2016 beantragte die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Vertreterin der beiden Minderjährigen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, weil der BF als Unterhaltsschuldner in Haft sei. Mit den rechtskräftigen Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX (betreffend XXXX ) und XXXX (betreffend XXXX ), wurden die beantragten Unterhaltsvorschüsse in der Höhe jeweils EUR 289 pro Monat gewährt und dem BF gleichzeitig aufgetragen, gemäß § 24 UVG die Pauschalgebühr von je EUR 289 binnen 14 Tagen zu entrichten.Der Beschwerdeführer (BF) ist der Vater von römisch 40 , geboren am römisch 40 , und von römisch 40 , geboren am römisch 40 . Am römisch 40 .2016 beantragte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Vertreterin der beiden Minderjährigen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, weil der BF als Unterhaltsschuldner in Haft sei. Mit den rechtskräftigen Beschlüssen des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 (betreffend römisch 40 ) und römisch 40 (betreffend römisch 40 ), wurden die beantragten Unterhaltsvorschüsse in der Höhe jeweils EUR 289 pro Monat gewährt und dem BF gleichzeitig aufgetragen, gemäß Paragraph 24, UVG die Pauschalgebühr von je EUR 289 binnen 14 Tagen zu entrichten.
Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde über das Vermögen des BF das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Am XXXX wurde der von ihm angebotene und von den Gläubigern angenommene Zahlungsplan bestätigt, dessen letzte Rate am XXXX fällig ist. Aufgrund der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans ist das Schuldenregulierungsverfahren seit XXXX aufgehoben. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde über das Vermögen des BF das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Am römisch 40 wurde der von ihm angebotene und von den Gläubigern angenommene Zahlungsplan bestätigt, dessen letzte Rate am römisch 40 fällig ist. Aufgrund der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans ist das Schuldenregulierungsverfahren seit römisch 40 aufgehoben.
Da der BF die Pauschalgebühren gemäß § 24 UVG nicht entrichtet hatte, wurden ihm mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX die Gebühren von zwei Mal EUR 289 samt der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 586, zur Zahlung vorgeschrieben. Da der BF die Pauschalgebühren gemäß Paragraph 24, UVG nicht entrichtet hatte, wurden ihm mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 die Gebühren von zwei Mal EUR 289 samt der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 586, zur Zahlung vorgeschrieben.
Aufgrund der vom BF dagegen erhobenen Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichts XXXX wurden ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das oben angeführte Grundverfahren folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben:Aufgrund der vom BF dagegen erhobenen Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 wurden ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das oben angeführte Grundverfahren folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben:
Pauschalgebühr § 24 UVG Beschluss ON 40 EUR 289
Pauschalgebühr § 24 UVG Beschluss ON 41 EUR 289
Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8
Summe EUR 586.Pauschalgebühr Paragraph 24, UVG Beschluss ON 40 EUR 289, Pauschalgebühr Paragraph 24, UVG Beschluss ON 41 EUR 289, Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8, Summe EUR 586.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorschreibung innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist, die am XXXX ende, erfolgt sei. Ein Zahlungsauftrag sei auch dann über den gesamten Betrag zu erlassen, wenn ein Insolvenzverfahren durch die Annahme eines Sanierungsplans oder Zahlungsplans beendet worden sei, ohne dass die Forderung angemeldet worden sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorschreibung innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist, die am römisch 40 ende, erfolgt sei. Ein Zahlungsauftrag sei auch dann über den gesamten Betrag zu erlassen, wenn ein Insolvenzverfahren durch die Annahme eines Sanierungsplans oder Zahlungsplans beendet worden sei, ohne dass die Forderung angemeldet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als „Einspruch“ bezeichnete, inhaltlich als Beschwerde zu wertende Eingabe des BF vom XXXX , mit der er zusammengefasst geltend macht, dass sich das Bezirksgericht XXXX an seinem Insolvenzverfahren mit mehreren Forderungen betreffend seine Kinder beteiligt habe. Die Kostenbeamtin habe sich möglicherweise verrechnet und ihm damals irrtümlich zu geringe Gebühren vorgeschrieben. Alle Gläubiger hätten jedoch ausreichend Zeit gehabt, ihre Forderungen anzumelden. Nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Annahme des Zahlungsplans könnten Forderungen nicht mehr erhoben werden. Er habe schon jetzt Schwierigkeiten, die Zahlungsplanraten zu bezahlen; bei Auftauchen stets neuer Verbindlichkeiten könne er mit seinen Schulden nicht abschließen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als „Einspruch“ bezeichnete, inhaltlich als Beschwerde zu wertende Eingabe des BF vom römisch 40 , mit der er zusammengefasst geltend macht, dass sich das Bezirksgericht römisch 40 an seinem Insolvenzverfahren mit mehreren Forderungen betreffend seine Kinder beteiligt habe. Die Kostenbeamtin habe sich möglicherweise verrechnet und ihm damals irrtümlich zu geringe Gebühren vorgeschrieben. Alle Gläubiger hätten jedoch ausreichend Zeit gehabt, ihre Forderungen anzumelden. Nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Annahme des Zahlungsplans könnten Forderungen nicht mehr erhoben werden. Er habe schon jetzt Schwierigkeiten, die Zahlungsplanraten zu bezahlen; bei Auftauchen stets neuer Verbindlichkeiten könne er mit seinen Schulden nicht abschließen.
Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Die Feststellungen zum Schuldenregulierungsverfahren des BF beruhen auf der Insolvenzdatei.
In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 24 erster Satz UVG hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags, zu entrichten. Gemäß § 8 Abs 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung dieser Gebühren in fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Gemäß Paragraph 24, erster Satz UVG hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags, zu entrichten. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung dieser Gebühren in fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.
Dem Einwand des BF, dass die Gebühr im Insolvenzverfahren hätte angemeldet werden müssen und ihm nach der Annahme des Zahlungsplans nicht mehr hätte vorgeschrieben werden dürfen, ist zu entgegnen, dass die Befreiung von Verbindlichkeiten aufgrund eines angenommenen und rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans im verwaltungsbehördlichen Titelverfahren bei der Bescheiderlassung nicht geprüft wird. Darüber ist erst im Einbringungsverfahren, also im Exekutionsverfahren, zu entscheiden (siehe OGH 19.02.2014, 3 Ob 247/13 i). Daher ist auch dann ein Zahlungsauftrag über den gesamten Betrag an den Schuldner zu erlassen, wenn das Insolvenzverfahren durch Annahme eines Sanierungsplans oder Zahlungsplans beendet wurde, ohne dass die Gebührenforderung angemeldet worden wäre.
Im Verfahren aufgrund der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag ist im Wesentlichen zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entsprach und ob die Gebühr dem richtigen Schuldner vorgeschrieben wurde (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/17/0763 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl I Nr. 156/2015). Beides ist hier zu bejahen. Die Frage, ob und wie der BF die (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene) Gebührenschuld zu befriedigen hat, ist erst im Einbringungsverfahren zu entscheiden, in dem dann etwa zu klären ist, inwieweit eine bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldete Insolvenzforderung zu berücksichtigen ist und insbesondere, ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung seiner Einkommens- und Vermögenslage entspricht (siehe § 197 IO).Im Verfahren aufgrund der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag ist im Wesentlichen zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entsprach und ob die Gebühr dem richtigen Schuldner vorgeschrieben wurde vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/17/0763 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,). Beides ist hier zu bejahen. Die Frage, ob und wie der BF die (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene) Gebührenschuld zu befriedigen hat, ist erst im Einbringungsverfahren zu entscheiden, in dem dann etwa zu klären ist, inwieweit eine bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldete Insolvenzforderung zu berücksichtigen ist und insbesondere, ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung seiner Einkommens- und Vermögenslage entspricht (siehe Paragraph 197, IO).
Der angefochtene Bescheid ist daher rechtskonform. Über eine allfällige (teilweise) Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren ist erst im Einbringungsverfahren zu entscheiden; in diesem Zusammenhang kann z.B. ein Antrag nach § 197 Abs 2 IO gestellt werden. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtskonform. Über eine allfällige (teilweise) Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren ist erst im Einbringungsverfahren zu entscheiden; in diesem Zusammenhang kann z.B. ein Antrag nach Paragraph 197, Absatz 2, IO gestellt werden.
Eine (von keiner Seite beantragte) mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine (von keiner Seite beantragte) mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.
Schlagworte
Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Schuldenregulierungsverfahren Strafhaft Unterhaltsverfahren Unterhaltsvorschuss VerjährungsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2251157.1.00Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022