TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/7 G305 2239646-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2022
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Entscheidungsdatum

07.07.2022

Norm

AlVG §10
AlVG §38
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989

Spruch


,

G305 2239646-1/8E

G305 2239646-2/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.06.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Matthias MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch KLEIN, WUNTSCHEK & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Neubaugasse 24, 8020 Graz, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , VSNR: XXXX , sowie über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Matthias MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch KLEIN, WUNTSCHEK & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Neubaugasse 24, 8020 Graz, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sowie über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2022 zu Recht erkannt:

A)       In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX aufgehoben und ausgesprochen, dass im Zeitraum XXXX bis XXXX Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt.A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom römisch 40 aufgehoben und ausgesprochen, dass im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , wird ersatzlos behoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wird ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
, Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da

X        ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X        auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 22.06.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ [7])

Schlagworte

Arbeitsaufnahme Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe Unzumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G305.2239646.2.00

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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